Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 16. Januar 2013 (810 12 255)
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Ausländerrecht
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther, Bruno Gutzwiller, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Nadja Wenger
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Roland Winiger, Rechtsanwalt
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1241 vom 14. August 2012)
A. Der 1975 geborene kosovarische Staatsangehörige A.____ reiste mit seiner Mutter und seinen Geschwistern am 19. Januar 1994 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Sein Vater B.____ lebte bereits in der Schweiz. Am 15. November 1995 heiratete A.____ die kosovarische Staatsangehörige C.____, geboren 1976. Die Ehegattin reiste am
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 28. Dezember 1996 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Söhne: D.____, geboren 1997, und E.____, geboren 2000. B. Mit Strafbefehl vom 20. Dezember 1995 wurde A.____ wegen Teilnahme an einem Raufhandel und Unterlassen der Nothilfe für schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Haftstrafe von zehn Tagen verurteilt. Mit Strafbefehl vom 18. Juli 2002 wurde A.____ wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Gemäss dem Journalauszug der Polizei des Kantons Basel-Landschaft (Polizei) kam es am 20. Februar 2005 zu einem Vorfall von häuslicher Gewalt. Nach Aussage von C.____ habe ihr Ehemann sie geschlagen, ihr Fusstritte versetzt und gedroht, sie zu töten. Ferner habe er ihr wiederholt das Kissen auf den Kopf gedrückt, sodass sie kurze Zeit keine Luft bekam. Die beiden Kinder seien zum Zeitpunkt des Vorfalls anwesend gewesen. Anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmte die Polizei eine Faustfeuerwaffe, welche sich im Kinderzimmer befand. Aus Angst vor ihrem Ehemann flüchtete C.____ nach F.____. Daraufhin habe sich das Ehepaar freiwillig getrennt. Mit Strafbefehl vom 8. Februar 2006 verurteilte das Bezirksstatthalteramt G.____ A.____ zu einer unbedingt zu vollziehenden Gefängnisstrafe von 45 Tagen, wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeit, mehrfacher Drohung und verbotenem Waffenbesitz. C. Mit Schreiben vom 12. April 2007 verwarnte das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) A.____ aufgrund der Verurteilung zu 45 Tagen Gefängnisstrafe vom 8. Februar 2006 und aufgrund der offenen Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 35`900.-- und der Betreibungen von über Fr. 42`600.--. D. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 teilte die Gemeinde H.____ dem AfM mit, dass die Lehrerschaft der beiden Kinder festgestellt habe, dass diese verstört wirkten und dass ernsthaft angenommen werden müsse, dass die Kinder unter häuslicher Gewalt leiden würden. Gemäss Führungsbericht des AfM vom 30. Dezember 2007 griff die Polizei am 31. Januar 2007 den Sohn D.____ auf, weil er nicht mehr nach Hause wollte. E. Infolge einfacher Verletzung von Verkehrsregeln erteilte das Bezirkstatthalteramt I.____ A.____ mit Strafbefehl vom 19. Februar 2010 eine Busse von Fr. 400.-- und am 29. Oktober 2010 eine Busse von Fr. 300.--. F. Am 18. Januar 2012 verurteilte das Kantonsgericht J.____ A.____ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. A.____ hatte sich im Zeitraum vom 30. September 2009 bis 16. September 2010 des mehrfachen Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) vom 3. Oktober 1951, des mehrfachen Anstalten treffens zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises schuldig gemacht. G. Nachdem mit Schreiben vom 9. März 2012 den beiden Ehegatten und dem älteren Sohn das rechtliche Gehör gewährt wurde, verfügte das AfM am 3. Mai 2012 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde einer
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Als Begründung wurde im Wesentlichen die gegen ihn ausgesprochene fünfjährige Freiheitsstrafe sowie sein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgebracht. H. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Roland Winiger, am 15. Mai 2012 Beschwerde beim Regierungsrat Basel-Landschaft (Regierungsrat). Es wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen und subeventualiter sei eine Aufenthaltsbewilligung mit Auflage zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschluss vom 14. August 2012 bestätigte der Regierungsrat die Verfügung des AfM vom 3. Mai 2012 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung und wies die Beschwerde vom 15. Mai 2012 ab. In seiner Begründung führte der Regierungsrat aus, dass eine Verurteilung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zweifelsohne einen Widerrufsgrund darstelle nach Art. 62 lit. b Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 und dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiege. Der Regierungsrat verneinte zudem eine ermessensweise Verlängerung und einen Härtefall. I. Am 27. August 2012 erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Roland Winiger, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), gegen den Beschluss des Regierungsrates. Er beantragt, es sei der Entscheid des Regierungsrates aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern, eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen und subeventualiter sei eine Aufenthaltsbewilligung mit Auflagen zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In seiner Begründung bestätigte er, dass ein Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG gesetzt wurde. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung seien jedoch unverhältnismässig und für den Beschwerdeführer nicht zumutbar. Der Regierungsrat habe bei der Interessenabwägung die privaten, insbesondere die familiären Interessen von A.____ zu wenig berücksichtigt. Ferner sei von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG auszugehen. J. In der Vernehmlassung vom 26. September 2012 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung verwies er auf die Erwägungen im angefochtenen Regierungsratsbeschluss. Mit Verfügung vom Kantonsgericht vom 1. November 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Am 13. Dezember 2012 fand die Anhörung von den Söhnen D.____ und E.____ statt.
K. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Die Ehegattin C.____ wird als Auskunftsperson angehört. Die Anhörung von C.____ findet in Anwesenheit eines Dolmetschers für albanisch statt. Der Beschwerdeführer reicht dem Gericht die Zusicherung einer Arbeitsstelle für eine Tätigkeit im Service oder in der Küche ein. Für das Ergebnis dieser Befragungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie auf
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die nachstehenden Erwägungen verwiesen. Die Parteien halten an ihren Anträgen und wesentlichen Begründungen fest.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheids ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich als auch sachlich gegeben ist, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob sich die durch das AfM gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte und durch die Vorinstanz bestätigte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung als recht- und verhältnismässig erweist. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Sie kann Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zulassen, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht, das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt und die Voraussetzungen von Art. 20 bis Art. 25 AuG erfüllt sind (Art. 18 AuG). Dabei hat sie insbesondere den Vorrang inländischer Arbeitskräfte (Art. 21 AuG) sowie die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit (Art. 23 Abs. 2 AuG) zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 3 und Art. 96 Abs. 1 AuG). Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 189 E. 2.3; MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; PETER UEBERSAX in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 In Bezug auf die Regelung des Aufenthalts bestimmt Art. 33 Abs. 1 AuG, dass die Aufenthaltsbewilligung für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt wird. Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AuG). Nach Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung zudem befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. 4.3 Einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat eine ausländische Person gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG namentlich dann, wenn sie mit einer Person, welche eine Niederlassungsbewilligung besitzt verheiratet ist und mit ihrem Ehegatten zusammenwohnt. Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG zudem weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 5.1 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu vermitteln vermöchte. Kraft ehelicher Gemeinschaft mit der in der Schweiz niedergelassenen kosovarischen Staatsangehörigen C.____ kann der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten. 5.2 Die Rechtsansprüche gemäss Art. 43 AuG gelten unter Vorbehalt der Erlöschensgründe von Art. 51 Abs. 2 AuG. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Solche bestehen unter anderem, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 lit. b AuG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 lit. b AuG vor, wenn gegen eine ausländische Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (vgl. BGE 135 II 379 E. 4.2). Ein weiterer Widerrufsgrund besteht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 62 lit. c AuG). Gemäss Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Abs. 2). 5.3 Das Kantonsgericht J.____ verurteilte den Beschwerdeführer am 18. Januar 2012 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG ist somit erfüllt, was auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird. Demzufolge muss nicht mehr geprüft werden, ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als erheblicher oder wieder-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht holter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 lit. c AuG zu werten ist, zumal dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation nur subsidiär zur Anwendung kommen würde (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 in fine). 6.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen ungerechtfertigten Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützte Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, wobei Art. 13 Abs. 1 BV inhaltlich gleichwertig zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist (vgl. BGE 126 II 425 E. 4c/bb). Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören, und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). 6.2 Sowohl die Ehefrau als auch die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers verfügen über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht der Kernfamilie des Beschwerdeführers liegt somit vor. Obschon es in der Vergangenheit wiederholt zu Vorfällen von häuslicher Gewalt gekommen ist, das Ehepaar vorübergehend getrennt lebte und einer der beiden Söhne von der Polizei aufgegriffen wurde, weil er aus Angst nicht mehr nach Hause wollte, besteht nach Aussagen der Ehefrau und der beiden Kinder der Wunsch des Zusammenlebens nach wie vor. Folglich ist davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Kernfamilie eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung besteht. Dies wird auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten. Der Beschwerdeführer kann somit Ansprüche aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens ableiten. 6.3 Der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK statuierte Anspruch gilt jedoch nicht absolut: Vielmehr darf nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gleich wie Art. 96 Abs. 1 AuG verlangt die Konvention in diesem Zusammenhang eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Verlängerung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Nichtverlängerung. Die Entscheidkriterien sind nahezu identisch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2010 E. 4). Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 80 VZAE, womit eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Er bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und verfolgt damit öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich erwähnt sind. Somit bleibt zu prüfen, ob die Massnahme auch verhältnismässig ist und es muss eine Abwägung der Interessen vorgenommen werden. 6.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit Januar 1994 und somit seit 19 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz. In dieser Zeit hat er wiederholt gegen die Rechtsordnung verstossen. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts anhand der verhängten Freiheitsstrafe ermittelt (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4b). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung impliziert eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung, weshalb sie den weiteren Verbleib des ausländischen Straftäters in der Schweiz ausschliessen kann. Bei der "Zweijahresregel" muss allerdings beachtet werden, dass es sich keinesfalls um eine feste Grenze handelt, die nicht über- oder unterschritten werden darf. Vielmehr müssen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.4, 120 Ib 6 E. 4b). Der Beschwerdeführer war wiederholt delinquent. Zu nennen sind die gegen ihn ergangenen Verurteilungen wegen Teilnahme an einem Raufhandel, Unterlassen der Nothilfe, Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeit, mehrfacher Drohung und verbotenem Waffenbesitz. Schliesslich erging die Verurteilung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtssprechung liegt angesichts der fünfjährigen Freiheitsstrafe und aufgrund der zahlreichen vorhergehenden Verurteilungen zweifelsohne ein schweres Verschulden vor. Bei schwerer Delinquenz muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/210 vom 27. Juli 2010 E. 3.3.1). Im vorliegenden Fall ist von einem schweren Verschulden auszugehen und folglich auch nur eine geringe Rückfallegefahr hinzunehmen. Nebst dem schweren Verschulden hat der Beschwerdeführer kontinuierlich gegen die Schweizer Rechtsordnung verstossen und auch eine Verwarnung hat ihn nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen. Somit können auch die Stellungnahme der Familie und die Ausführungen des Führungsberichts der Justizvollzugsanstalt K.____, wonach der Beschwerdeführer sich gebessert habe, die Annahme einer möglichen Rückfallgefahr nicht entkräften. Die Schwere des Verschuldens sowie die bestehende Rückfallgefahr begründen ein enormes öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Die Vorinstanz hat zu Recht im Rahmen der Interessenabwägung festgehalten, dass die lange Aufenthaltsdauer, die familiäre Situation sowie das Sprechen der deutschen Landessprache zu Gunsten des Beschwerdeführers stark ins Gewicht fallen. Ebenfalls richtig hat der Regierungsrat ausgeführt, dass in beruflicher Hinsicht dem Beschwerdeführer ein gewisser Arbeitswille nicht abzusprechen sei, er aber dennoch über keine besonderen beruflichen Qualifikationen verfüge. Der Beschwerdeführer übte diverse Tätigkeiten aus und war wiederholt arbeitslos. Ob er nach der Haftentlassung dauerhaft arbeiten wird, ist heute unklar. Die an der Verhandlung eingereichte Zusicherung einer Arbeitsstelle im Restaurant, in dem die Ehefrau des Beschwer-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht deführers arbeitet, stellt keinen Beweis dar, dass der Beschwerdeführer diese Anstellung antritt oder längerfristig behalten wird. Von einer erfolgreichen beruflichen Integration kann folglich nicht die Rede sein. In Bezug auf die persönliche Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz steht vor allem die Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Familie im Vordergrund, was auch die Vorinstanz festgestellt hat. Eine anderweitige Verbundenheit zur Schweiz geht hingegen trotz neunzehnjähriger ordentlicher Anwesenheit aus den Akten nicht hervor. Zu Recht bezeichnet der Regierungsrat das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers negativ. Der Beschwerdeführer hat über eine lange Zeit gezeigt, dass er Mühe hat, sich an die Rechtsordnung der Schweiz zu halten. Abgesehen von der Verurteilung zur fünfjährigen Freiheitsstrafe hat er wiederholt und mit diversen anderen Delikten gegen die Rechtsordnung verstossen. Die kontinuierliche Missachtung der Schweizer Rechtsordnung fällt zweifelsohne negativ ins Gewicht bei der Interessenabwägung. Von einer erfolgreichen Integration kann mithin nicht die Rede sein, weshalb der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kein allzu hohes Gewicht beigemessen werden kann. Zu prüfen sind schliesslich die drohenden Nachteile, welche dem Betroffenen und seinen Angehörigen bei einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung entstehen. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in ihrer Interessenabwägung die erheblichen Nachteile, die mit der Wegweisung verbunden wären, zu wenig berücksichtigt. Die ganze Kernfamilie des Beschwerdeführers lebe in der Schweiz und es wäre ihr nicht zumutbar, dem Beschwerdeführer in den Kosovo zu folgen. Die Trennung von seiner Familie, würde den Beschwerdeführer derart fest belasten, dass eine Reintegration im Kosovo mit unüberwindlichen Problemen behaftet sein würde. Im Hinblick auf die Reintegration geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Rückkehr in den Kosovo für den Beschwerdeführer mit einer nicht ganz einfachen Reintegration verbunden sein wird, aber dennoch zumutbar sei. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren und hat dort bis zu seinem 18. Lebensjahr gelebt, weshalb zu erwarten ist, dass er sich in seinem Herkunftsland zurechtfinden wird. Er spricht die Landessprache albanisch und es ist anzunehmen, dass ihm die lokale Kultur und die dortigen Gepflogenheiten vertraut sind. Zumutbar ist eine Rückkehr auch für die Familie des Beschwerdeführers. Die Ehefrau ist ebenfalls kosovarische Staatsangehörige und lebte bis zu ihrem 20. Lebensjahr in ihrem Heimatland. Die beiden Kinder sprechen albanisch und es kann davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage wären, sich im Herkunftsland der Eltern zu integrieren und dort Anschluss zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.3.3). Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die Kinder und die Ehefrau die Wahl haben, in der Schweiz zu bleiben oder dem Beschwerdeführer in den Kosovo zu folgen. Sie verfügen über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz und es steht ihnen somit frei, hier zu verbleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/210 vom 27. Juli 2010 E. 3.3.3). Der Kontakt zum Beschwerdeführer kann sodann mittels Multimediageräten und Urlaubsbesuchen aufrecht erhalten werden. Bereits heute sehen die Ehefrau und die Kinder den Beschwerdeführer unregelmässig, weshalb seine Abwesenheit nach der Rückkehr für die verbleibende Familie keinen gänzlich neuen Alltag darstellen würde. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers würde für die Familie zweifelsohne eine harte, aber dennoch zumutbare Situation darstellen. 6.5 Insgesamt fallen die Straftaten bei der Interessensabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers stark ins Gewicht. Sein Verschulden wiegt schwer und aufgrund der wiederholten Straffälligkeit kann nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Ein Rück-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht fall in die Delinquenz kann nicht ausgeschlossen werden. Wenn aufgrund der hier lebenden Kernfamilie des Beschwerdeführers auch unbestrittenermassen gewichtige private Interessen auf dem Spiel stehen, so ist das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung weiterer Straftaten dennoch höher zu gewichten. Der Eingriff in das Familienleben ist gerechtfertigt, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann, um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. 7.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist gerechtfertigt, wenn sie in der im Einzelfall vorgenommenen Interessenabwägung, verhältnismässig erscheint. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 581 ff.). Den privaten Interessen der ausländischen Person stehen die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung insbesondere wegen strafrechtlich relevanten Verhaltens gegenüber. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 381 E. 4.3). 7.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme ist, wobei vorliegend der Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten des Beschwerdeführers im Vordergrund steht. Zu prüfen ist jedoch, ob diese Massnahme auch erforderlich ist und ob nicht ein milderes Mittel zur Verfügung steht, um den genannten Zweck zu erreichen. Das Bundesgericht verfolgt im Zusammenhang mit Delikten gegen die körperliche Integrität sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine strenge Praxis (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a, 122 II 433 E. 2c). Angesichts der eher ungünstigen Prognose und der Rechtsprechung des Bundesgerichts, ist das Vorliegen milderer Massnahmen zu verneinen. Sowohl eine Verwarnung als auch eine Aufenthaltsbewilligung mit Bedingungen stehen ausser Frage, zumal der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben des AfM vom 12. April 2007 verwarnt wurde und sich dennoch nicht von weiteren Straftaten distanziert hat. Aufgrund der mehrfach wiederholten Delinquenz ergibt sich ausserdem, dass dem Verhalten des Beschwerdeführers nicht lediglich durch behördliche Bedingungen entgegen gewirkt werden kann. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit eine geeignete und erforderliche Massnahme, um die hiesige Gesellschaft vor weiteren Delikten zu schützen. Es bleibt sodann zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden, wie dies bereits in E. 6.4 bis 6.6 in umfassender Weise erfolgt ist. Es kann daher auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden, in denen festgestellt wurde, dass vorliegend die öffentlichen Interessen an der Wegweisung überwiegen. Somit erweist sich die Nichtverlängerung
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig. 7.3 Mit Blick auf die schwerwiegende und wiederholte Delinquenz, sowie die mögliche Rückfallgefahr, besteht ein öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, welches die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiegt. Die Vorinstanzen haben zu Recht festgestellt, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers geeignete und erforderliche Massnahmen darstellen, welche sich auch als verhältnismässig im engeren Sinne erweisen. 8.1 Wenn kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, so ist selbst bei Vorliegen von Widerrufsgründen zu prüfen, ob die Bewilligung ermessensweise gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2A_509/2001 vom 3. April 2002 E. 3.5; NÜSSLE TAMARA, a.a.o., Rn. 33 zu Art. 33). Ein Widerrufsgrund ist dabei lediglich Ausdruck dafür, dass an der Wegweisung der ausländischen Person ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Dieses muss gemäss Art. 96 AuG gegen die persönlichen und familiären Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz abgewogen werden. Dabei ist der Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz, dem Verhalten der ausländischen Person in dieser Zeit, ihrem Grad der Integration sowie den persönlichen, familiären und sozialen Beziehungen gebührend Rechnung zu tragen (NÜSSLE TAMARA, a.a.o., Rn. 33 zu Art. 33). 8.2 Zu prüfen ist ausserdem, ob allenfalls ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Für die Auslegung dieser Bestimmung kann auf die bisherige Härtefallpraxis im Rahmen von Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (aBVO) vom 6. Oktober 1986 abgestellt werden (Spescha, a.a.O., N 5 zu Art. 30 AuG). Für die Anwendung der Härtefallregelung ist erforderlich, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen, bzw. die Verweigerung von der Ausnahme der zahlenmässigen Begrenzung für die betroffene Person schwere Nachteile zur Folge hätte (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 4, 123 II 125 E. 2 und 3, 128 II 200 E. 2). Bei der Beurteilung des Härtefalles sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles einzubeziehen (vgl. BGE 124 II 112 E. 2 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang sind die in Art. 31 VZAE betreffend schwerwiegender persönlicher Härtefälle aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen: die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. 8.3 Die Vorinstanz hat ihr Ermessen korrekt ausgeübt und zu Recht das Vorliegen eines Härtefalls verneint. Im Rahmen ihrer Ermessensausübung berücksichtigt die Vorinstanz in Einklang mit Art. 96 AuG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration. Sie betont dabei, dass aufgrund mehrfacher Verbrechen und Vergehen gegen
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzugs die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblicher Weise gefährdet worden sei. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers sei unter dem Aspekt der öffentlichen Interessen und im Hinblick auf die strenge Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Drogendelikten (vgl. E. 7.2) gerechtfertigt. In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse geht der Regierungsrat davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der über 18-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der hier lebenden Familie eine starke persönliche Bindung zur Schweiz habe. Allerdings stehe der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Familienangehörigen, weshalb er seine familiären Beziehungen auch von seiner Heimat aus pflegen könne. Betreffend Integrationsgrad führt der Regierungsrat aus, dass selbst wenn sich der Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht gut integriert habe, die fünfjährige Freiheitsstrafe und die übrigen Verfehlungen gegen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und für eine Wegweisung aus der Schweiz sprechen. Insgesamt sehe sich der Regierungsrat nicht dazu veranlasst, dem Beschwerdeführer ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 8.4 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ihr Ermessen gemäss den in Art. 96 AuG vorgegebenen Kriterien ausgeübt. Der Regierungsratsbeschluss stellt weder eine Überoder Unterschreitung noch einen Missbrauch des Ermessens dar. Die Ermessensausübung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Der Regierungsratsbeschluss hält sodann auch zu Recht fest, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht gegeben seien. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren und es liegt mithin kein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor. 9. Abschliessend ist festzuhalten, dass auch der Eventualantrag und der Subeventualantrag abzuweisen sind. Der Beschwerdeführer ist zufolge strafrechtlicher Verfehlungen und gestützt auf die gegen ihn bestehenden Verlustscheine und Betreibungen bereits früher verwarnt worden und sah sich dennoch nicht zur Einhaltung der schweizerischen Rechtsordnung veranlasst. Wie bereits ausgeführt erübrigt sich somit eine weitere Verwarnung und angesichts der gravierenden Straftaten sind auch keine Gründe für die Erteilung einer Auflage ersichtlich. 10. Zusammenfassend kommt das Gericht somit zum Schluss, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers rechtlich nicht zu beanstanden sind. Es liegen weder staatsvertragliche oder gesetzliche Ansprüche auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung vor, noch ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Ebenso wenig ist die Ermessensbetätigung der Verwaltungsbehörden zu beanstanden. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 11. Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt K.____. Er hat die Schweiz deshalb spätestens zum Zeitpunkt seiner (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. 12. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig und die diesbezüglichen Kosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 1 und 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Fr. 2'100.-- gehen demzufolge zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Die Parteikosten werden in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettgeschlagen.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar und der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens zum Zeitpunkt seiner (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin i.V.
Gegen diesen Entscheid wurde am 23. April 2013 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_360/2013) erhoben.