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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.04.2012 810 11 388 (810 2011 388)

25 avril 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,096 mots·~15 min·11

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1502 vom 01. November 2011)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 25. April 2012 (810 11 388) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiber Markus Pachlatko

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Jean-Louis von Planta, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1502 vom 01. November 2011)

A. Der türkische Staatsangehörige A.____, geboren 1980, heiratete am 23. Dezember 2005 die im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte Schweizer Staatsbürgerin B.____. Am 24. Februar 2006 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 20. März 2009 verliess A.____ die eheliche Wohnung in C.____. Am 20. Oktober 2009 gab B.____ gegenüber dem Amt für Migration des Kantons Basel- Landschaft (AfM) an, dass sich die Eheleute nur vorübergehend getrennt hätten. Getrennt hätten sie sich, weil Probleme mit D.____ (geb. 1998), dem Sohn der Ehefrau aus einer früheren Beziehung, aufgetreten seien. Dieser leide unter dem ADHS-Syndrom und habe generell Mühe, den neuen Ehemann zu akzeptieren. Ihre Ehe sei jedoch intakt, sie würden sich jeden zweiten Tag sehen. Am 16. Dezember 2009 teilte A.____ dem AfM mit, dass die Trennung lediglich aufgrund der psychischen Probleme von D.____ erfolgt sei und dass die Eheleute keine Probleme miteinander hätten. Mit Schreiben vom 28. März 2011 teilte das AfM A.____ mit, dass eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde und gewährte ihm das rechtliche Gehör. B.____ und A.____ nahmen mit Schreiben vom 7. April 2011 Stellung. Im Wesentlichen machten sie geltend, dass D.____ mit dem Umstand, dass A.____ neu zur Familie gehöre, nicht klar gekommen sei. Dies habe zu grossen Spannungen geführt, sich negativ auf die schulischen Leistungen ausgewirkt und zu einem auffälligen Sozialverhalten von D.____ geführt. B.____ habe sich deshalb entschieden, sich vorläufig von ihrem Ehemann zu trennen. Trotz getrennter Wohnverhältnisse hätten sie und ihr Ehemann nach wie vor engen Kontakt. Da es dem Sohn von B.____ besser gehe, würden sie in absehbarer Zeit auch wieder alle zusammen wohnen. Um die Behandlung von D.____ weiterhin erfolgreich fortführen zu können, bedürfe es getrennter Wohnverhältnisse. A.____ sei sehr bemüht, bald eine Anstellung zu finden, er sei seit Oktober 2009 arbeitslos. Des Weiteren sei er daran interessiert, weitere Ausbildungs- und Deutschkurse zu besuchen. Am 20. April 2011 kontaktierte das AfM den ehemaligen Arbeitgeber von A.____, E.____, telefonisch. Dieser teilte dem AfM im Wesentlichen mit, dass A.____ sehr schlecht deutsch spreche und dass von einer guten Integration nicht die Rede sein könne. Während der Arbeitszeit sei es zu schlimmen Auseinandersetzungen gekommen. A.____ sei einmal auf ihn losgegangen, worauf er gegen ihn Strafanzeige erhoben habe. Zudem habe A.____ mit Tabletten gehandelt, welche nachträglich in seinem Lieferwagen gefunden worden seien. B. Am 17. Mai 2011 verfügte das AfM gegenüber A.____ die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz. C. Die von A.____ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 1. November 2011 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A.____ keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung habe. Es liege kein Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 vor. Des Weiteren sei die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung im Rahmen von Art. 96 AuG angemessen und zudem auch verhältnismässig. D. Mit Eingabe vom 14. November 2011 erhob A.____, vertreten durch Jean-Louis von Planta, Advokat, (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellte den Antrag, der Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die zwischenzeitlich abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Es sei dem Beschwerdeführer zudem während der Dauer dieses Verfahrens der Aufenthalt im Kanton Basel- Landschaft sowie der gesamten Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein zu bewilligen. In verfahrenstechnischer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer ausserdem den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren. Dies alles unter o/e-Kostenfolge. E. In seiner Vernehmlassung vom 5. Dezember 2011 beantragte der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist, unter o/e-Kostenfolge. F. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer ein von F.____, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP der Familien- und Jugendberatung G.____, am 17. November 2011 verfasstes ärztliches Gutachten betreffend D.____ ein. Darin bestätigt der Gutachter, dass D.____ seit dem 4. Juni 2009 bei der Familien- und Jugendberatung G.____ in Psychotherapie sei. Der Anlass hierzu seien Probleme, die durch sein länger bekanntes und damals schon diagnostiziertes Geburtsgebrechen 404 wesentlich mit verursacht seien. Eine Fortsetzung der Therapie sei angezeigt. G. Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Zur Parteiverhandlung wurden der Beschwerdeführer sowie B.____ als Auskunftsperson geladen. Zudem wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gutgeheissen. H. Mit Eingabe vom 10. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer einen auf das Unternehmen H.____ (Arbeitgeber) und den Beschwerdeführer (Arbeitnehmer) lautenden, aber vom Unternehmen H.____ nicht unterschriebenen Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2012 ein. I. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. April 2012 wurde der Beschwerdeführer ersucht, einen auf ihn lautenden, beidseitig unterschriebenen Arbeitsvertrag mit der Einzelunternehmung H.____ und auf seinen Namen von der Einzelunternehmung H.____ ausgestellte Lohnabrechnungen für die Monate Februar und März des Jahres 2012 spätestens an der Verhandlung vom 25. April 2012 vorzulegen bzw. einzureichen. J. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen und an ihren Begründungen fest. Der Beschwerdeführer reichte zudem einen am 5. März 2012 zwischen der I.____ GmbH in J.____ (Arbeitgeber) und dem Beschwerdeführer (Arbeitnehmer) abgeschlossenen Arbeitsvertrag, eine Vereinbarung vom 24. April 2012 zwischen dem Beschwerdeführer und H.____, in K.____, betreffend Lohnforderung, sowie eine Quittung vom 24. April 2012 ein. Auf die weiteren Vorbringen und Begründungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Unbestimmte Rechtsbegriffe sind der Auslegung zugänglich, wobei sich das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesgerichts eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und den Verwaltungsbehörden einen Beurteilungsspielraum zuerkennt, wenn der Entscheid besondere Kenntnisse oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 446c f.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 18. Oktober 2006 [810 06 154], E. 2.3 und vom 15. September 2010 [810 10 178], E. 2). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur dann berechtigt, wenn sie rechtmässig einreist und eine Anwesenheitsbewilligung hat oder von Gesetzes wegen keiner solchen bedarf (vgl. PETER UEBERSAX in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Basel 2009, N 7.84). Eine Bewilligung ist erforderlich für Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit von über drei Monaten sowie für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung besteht in denjenigen Fällen, in denen das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen dies vorsehen. In den übrigen Fällen entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2009, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; UEBERSAX, a.a.O, N 7.99 ff.). Die Aufenthaltsbewilli- gung wird nach Art. 33 Abs. 1 AuG für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt. Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AuG). 5. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Türkei keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können nach Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen. Bei anhaltendem Getrenntleben von mehr als sechs bis zwölf Monaten Dauer ist aufgrund der Aussagen der Ehegatten, der ehelichen Kontakte und der weiteren Umstände zu eruieren, ob die Trennung definitiv und die Familiengemeinschaft als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. Spescha, a.a.O., N 3 zu Art. 49 AuG). 6.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und die Schweizer Staatsbürgerin B.____ seit dem 23. Dezember 2005 verheiratet sind, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2006 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreiste, dass er am 20. März 2009 die eheliche Wohnung in C.____ verliess und dass die Ehegatten damit nun bereits seit mehr als drei Jahren getrennt leben. Unbestritten ist auch, dass der Sohn der Ehefrau am Geburtsgebrechen 404 leidet. Umstritten ist demgegenüber, ob ein wichtiger Grund für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens besteht und ob die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im obgenannten Sinne intakt ist und tatsächlich gelebt wird, trotz anhaltendem Getrenntleben. 6.3 Die Vorinstanzen machen betreffend den Kontakt zwischen den Ehegatten geltend, dass das Getrenntleben der Ehegatten bereits seit mehr als drei Jahren bestehe. Je länger eine Trennung anhalte, desto mehr Bemühungen, die Ehegemeinschaft auch räumlich wieder aufnehmen zu wollen, hätten erkennbar zu sein, um den geltend gemachten Ehewillen auch in objektiver Hinsicht zu bekunden. Aus objektiver Sicht würden aber ernsthafte Bemühungen, das Zusammenleben wieder aufzunehmen, fehlen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die Eheleute nicht ernsthaft um eine Veränderung dieser Situation bemüht hätten und bloss zuwarten würden, bis es D.____ besser gehe. Die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und B.____ sei als aufgelöst zu betrachten. Unter diesen Gegebenheiten könne nicht von einer vorübergehenden Trennung aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 49 AuG gesprochen werden, weshalb nicht vom Erfordernis des Zusammenwohnens abgesehen werden könne. 6.4 Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, dass sich seine Ehefrau und er nur deshalb getrennt hätten, weil Probleme mit D.____ aufgetreten seien. Dieser leide unter dem ADHS-Syndrom, was zu grossen Spannungen zwischen D.____ und dem Beschwerdeführer geführt habe. Trotz getrennter Wohnverhältnisse hätten sie und ihr Ehemann nach wie vor engen Kontakt. Ihre Ehe sei intakt, sie würden sich alle zwei Tage sehen. Beide Eheleute hätten den Wunsch, so schnell wie möglich wieder als Familie zusammenleben zu können, doch müssten sie, auch wenn es ihnen sehr schwer falle, zur Zeit aufgrund des Gesundheitszustandes von D.____ darauf verzichten. Da es D.____ besser gehe, würden sie in absehbarer Zeit auch wieder alle zusammen wohnen. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach sich die Eheleute nicht ernsthaft um eine Veränderung dieser Situation bemühen und bloss zuwarten würden, bis es D.____ besser gehe, sei falsch. So sei letzterer unter ärztlicher Behandlung. Es sei eine äusserst heikle Situation, D.____ dürfe auf keinen Fall voreilig mit neuen Veränderungen konfrontiert werden. Vom Erfordernis des Zusammenlebens müsse aus objektiven Gründen abgesehen werden. 6.5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 49 AuG für getrennte Wohnorte bestehen. Bei dem Begriff des wichtigen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Auslegung kann folglich vom Kantonsgericht selbst vorgenommen werden (vgl. E. 2). Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn er objektivierbar ist und ein gewisses Gewicht aufweist. Von einem wichtigen Grund kann desto eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C 544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1, m.w.H.). In seinem Schreiben vom 17. November 2011 bestätigte F.____, dass D.____ seit dem 4. Juni 2009 bei der Familien- und Jugendberatung G.____ in Psychotherapie sei. Der Anlass hierzu seien Probleme, die durch sein länger bekanntes und damals schon diagnostiziertes Geburtsgebrechen 404 wesentlich mit verursacht seien. Eine Fortsetzung der Therapie sei angezeigt. Das genannte Geburtsgebrechen kann gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) vom 9. Dezember 1985 unter anderem zu massiven Schwierigkeiten in der Kontaktaufnahme mit anderen Menschen führen. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 25. April 2012 wurden die Ehegatten getrennt zu ihrer Beziehung befragt. Sie konnten glaubwürdig darlegen, dass der Beschwerdeführer nur deshalb aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, weil D.____ den Beschwerdeführer als Ehemann seiner Mutter nicht akzeptiert habe. So brachten die Ehegatten vor, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der ehelichen Wohnung zu massiven Wutausbrüchen seitens des Sohnes geführt habe, wobei dieser dem Beschwerdeführer sogar einmal gedroht habe, er werde sich aus dem Fenster stürzen, wenn der Beschwerdeführer nicht die eheliche Wohnung verlasse. Auch führten die Ehegatten aus, dass eine Kontaktaufnahme zwischen D.____ und dem Beschwerdeführer wieder möglich sei, seitdem der Beschwerdeführer ausgezogen sei, dass D.____ den Beschwerdeführer aber immer noch nicht als Ehemann seiner Mutter akzeptiere. Aufgrund der Schilderungen der Ehegatten und des Schreibens des behandelnden Fachpsychologen ist davon auszugehen, dass die Ehegatten die Umstände, welche zum Getrenntleben geführt haben, mithin die Krankheit von D.____ bzw. deren Folgen, nicht zu beeinflussen vermochten bzw. vermögen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Erzwingen eines Zusammenlebens entgegen den Willen von D.____ dessen Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Beim von den Ehegatten für das Getrenntleben vorgebrachten Grund, handelt es sich folglich um einen wichtigen und nachvollziehbaren Grund im Sinne von Art. 49 AuG. 6.5.2 Vom Erfordernis des Zusammenwohnens kann trotz des Vorliegens wichtiger Gründe nur dann abgesehen werden, wenn die Familiengemeinschaft weiter besteht (vgl. E. 6.1). Dies ist dann der Fall, wenn die Beziehung tatsächlich gelebt wird und die beiden Ehegatten den Willen zur Gemeinschaft haben, an den Bestand der Ehe glauben und an ihr festhalten (vgl. ESTER S. AMSTUTZ in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 29 zu Art. 49). Die Vorinstanzen brachten hierzu im Wesentlichen vor, dass ernsthafte Bemühungen der Ehegatten, das Zusammenleben wieder aufzunehmen, aus objektiver Sicht fehlen würden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die Eheleute nicht ernsthaft um eine Veränderung dieser Situation bemühen würden und bloss zuwarten würden, bis es D.____ besser gehe. Demgegenüber ist jedoch zum einen zu beachten, dass die Ehegatten die Krankheit von D.____ bzw. deren Folgen, welche zum Getrenntleben geführt haben, ausser durch die bereits seit längerem bestehende, professionelle Therapierung von D.____, nicht zu beeinflussen vermögen (vgl. E. 6.5.1). Zum anderen ist zu beachten, dass die Ehegatten versuchen, ein - soweit möglich - gemeinsames Eheleben zu führen. So führten die Ehegatten anlässlich der Parteiverhandlung vom 25. April 2012 aus, dass sie sich mindestens drei bis vier Mal pro Woche treffen würden, um miteinander zu essen oder zu spazieren und dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer beim Erledigen der Haushaltsarbeiten behilflich sei, wobei ihre Mutter D.____ betreue, wenn sie sich beim Beschwerdeführer aufhalte. Die Ehegatten machten im Weiteren glaubhaft geltend, sie würden wieder zusammen wohnen wollen, sobald es der Gesundheitszustand von D.____ zulasse. Aus objektiver Sicht ist deshalb - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - davon auszugehen, dass die Ehegatten nicht bloss zuwarten, bis es D.____ besser geht, sondern dass sie sich darum bemühen, die Ehegemeinschaft zu pflegen und dass sie die Absicht haben, das Zusammenleben wieder aufzunehmen. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im obgenannten Sinne ist folglich intakt und wird tatsächlich gelebt, dies trotz des Umstandes, dass sie in unterschiedlichen Wohnungen leben. Demnach ist davon auszugehen, dass die Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 49 AuG weiterbesteht. Da für das Getrenntleben der Ehegatten zudem ein wichtiger Grund vorliegt (vgl. E. 6.5.1), kann vom Erfordernis des Zusammenwohnens abgesehen werden, womit gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG ein gesetzlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung besteht. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem unterlegenen Kanton können gemäss § 20 Abs. 3 und 4 VPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Gestützt darauf sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer wird für den Beizug des Anwalts eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'189.50 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu Lasten des Regierungsrates zugesprochen. Dabei wird praxisgemäss lediglich der Aufwand für das vorliegende Verfahren, nicht aber für das Verfahren vor dem Regierungsrat berücksichtigt. 7.3 Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückgewiesen.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführenden zu verlängern. 3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'189.50 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu entrichten.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

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