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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2012 810 11 331 (810 2011 331)

18 avril 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,364 mots·~17 min·11

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1245 vom 06. September 2011)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 18. April 2012 (810 11 331) ___________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Beat Walther, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Eleonor Gyr

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1245 vom 06. September 2011)

A. Der 1973 geborene mazedonische Staatsangehörige A.____ stellte am 17. Mai 2005 in der Schweiz einen Asylantrag, auf den mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM) vom 1. Juli 2005 nicht eingetreten wurde. A.____ wurde per 1. Juli 2005 aus der Schweiz weggewiesen. Daraufhin tauchte er unter und hielt sich illegal in der Schweiz auf.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Am 13. Dezember 2005 wurde A.____ wegen Verursachens eines Verkehrsunfalls durch das Untersuchungsrichteramt B.____ zu einer Busse von CHF 280.00 verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. Mai 2006 wurde A.____ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951 und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 18 Monaten (Probezeit 2 Jahre) sowie einem bedingt vollziehbaren Verweis aus dem Gebiet der Schweiz für die Dauer von 8 Jahren verurteilt. A.____ heiratete am 30. März 2006 während der Untersuchungshaft die Schweizerin C.____, geboren 1978, die einen minderjährigen Sohn mit in die Ehe brachte. Am 11. Dezember 2006 erhielt A.____ durch das Amt für Migration (AfM) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Gleichentags wurde er durch das AfM verwarnt und darauf hingewiesen, dass er mit dem Widerruf oder der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung rechnen müsse, sollte er erneut verurteilt werden oder nicht gewillt sein, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen. Die Aufenthaltsbewilligung von A.____ wurde letztmals am 30. März 2010 bis zum 29. März 2011 verlängert. Im April 2007 machte die Mutter von C.____ das AfM darauf aufmerksam, dass die Ehe zwischen A.____ und ihrer Tochter eine Scheinehe sei. Daraufhin veranlasste das AfM Abklärungen über die mögliche Scheinehe. Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 gewährte das AfM dem Ehepaar das rechtliche Gehör betreffend des Vorwurfs der Scheinehe sowie einer allfälligen Wegweisung. Nach weiteren Hinweisen von der Mutter der Ehefrau wurden erneut Abklärungen bezüglich der Ernsthaftigkeit der Beziehung zwischen A.____ und C.____ durchgeführt. Der Vorwurf der Scheinehe habe jedoch nicht erhärtet werden können. A.____ wurde mit Urteil des Untersuchungsrichteramts B.____ vom 1. September 2009 wegen einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.00 (Probezeit 3 Jahre) sowie einer Busse von CHF 700.00 verurteilt. Mit Strafbefehl vom 28. Januar 2010 verurteilte das Bezirksamt D.____ A.____ wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h) zu einer unbedingten Geldstrafe von CHF 1'500.00 und einer Busse von CHF 100.00. Zudem widerrief das Bezirksamt D.____ die aufgeschobene Geldstrafe des Untersuchungsrichteramts B.____, wodurch diese Geldstrafe zur Zahlung fällig wurde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Am 29. April 2010 teilte C.____ dem AfM telefonisch mit, dass sie und A.____ ab sofort getrennt seien und er aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Mit Schreiben vom Juli 2010 teilte die Mutter von C.____ dem AfM mit, dass A.____ vor zwei bis drei Monaten aus der gemeinsamen Wohnung mit ihrer Tochter ausgezogen sei. In der Folge wurde am 30. November 2010 C.____ bezüglich der Trennung von A.____ das rechtliche Gehör gewährt und durch das AfM angehört. A.____, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, dieser substituiert durch Ahmad Sharif, nahm mit Schreiben vom 2. März 2011 Stellung zum beabsichtigten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und der damit drohenden Wegweisung. Mit Verfügung des AfM vom 19. April 2011 wurde A.____ die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert und er wurde angewiesen, die Schweiz bis spätestens 20. Mai 2011 zu verlassen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass ein Widerrufsgrund vorliege, da A.____ von seiner Ehefrau getrennt lebe, erneut straffällig geworden und nicht erfolgreich integriert sei. Es sei zudem rechtsmissbräuchlich, wenn A.____ sich kurze Zeit nach letztmaliger Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von seiner Ehefrau trenne und dann behaupte, es würden noch reelle Chancen einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens bestehen. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, dieser substituiert durch Nora Bertschi, mit Eingabe vom 28. April 2011 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Beantragt wurde, es sei die Verfügung des AfM vollumfänglich aufzuheben, dementsprechend sei A.____ weiterhin der Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft zu bewilligen und eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdebegründung vom 31. Mai 2011 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass entgegen der Meinung der Vorinstanz kein Widerrufsgrund vorliegen würde, da die begangenen Delikte gegen die Strassenverkehrsordnung keine erheblichen Verstösse gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Gesetzes darstellen würden. Es seien Bagatellfälle und auch schon im Strafregister verzeichnet gewesen, als A.____ das letzte Mal die Aufenthaltsbewilligung verlängert wurde. Dass diesen Vorfällen nun ein derartiges Gewicht zukomme und A.____ deswegen eine fehlende Integration attestiert werde, sei widersprüchlich. Ausserdem seien die Voraussetzungen für einen Aufenthalt in der Schweiz nach Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 gegeben, da A.____ eine mehr als dreijährige Ehe geführt habe, in der Schweiz gut integriert sei, gut Deutsch spreche und sich wirtschaftlich integriert habe. Zudem habe A.____ seine offenen Betreibungen reduziert und sein Bruder sowie weitere Verwandte würden in der Schweiz leben. Demnach sei ihm eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu gewähren. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1245 vom 6. September 2011 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass mit der Trennung von der Ehefrau und der Auflösung der Familiengemeinschaft eine Bedingung seiner Aufenthaltsbewilligung weggefallen sei und somit kein Anspruch mehr auf Verlängerung bestehe. Durch die Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten sowie zwei groben Verkehrsregelverstössen nach

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 90 Ziff. 2 SVG seien die Widerrufsgründe der längerfristigen Freiheitsstrafe und des wiederholten und erheblichen Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben. Die Nichtverlängerung sei zudem verhältnismässig, da die persönlichen Interessen von A.____ die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung einer restriktiven Politik gegenüber dem Aufenthalt und der Einwanderung von Ausländern nicht zu überwiegen vermögen. Er habe 33 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland verbracht und dort würden zudem seine drei Kinder, seine Exfrau, sein Vater sowie eine Schwester leben. Ausserdem liege keine persönliche Notlage vor, die einen Härtefall rechtfertigen würde. Dies sei von ihm auch nicht geltend gemacht worden. C. Mit Beschwerde vom 19. September 2011 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), beantragte A.____, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, dieser substituiert durch Andreas Keller, der Entscheid des Regierungsrates sei vollumfänglich aufzuheben und dementsprechend dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdebegründung vom 21. November 2011 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine intensive und freundschaftliche Beziehung zu C.____ pflege und zu deren Sohn ein Vater-Sohn-Verhältnis entstanden sei. Laufende Betreibungen seien zwischenzeitlich gelöscht worden und die Verlustscheine hätten reduziert werden können. Entgegen der Annahme des Regierungsrates liege kein Widerrufsgrund vor. Die beiden Delikte gegen die Strassenverkehrsordnung könne man nicht als erhebliche Verstösse gegen die öffentliche Ordnung bezeichnen und würden nicht für sich alleine gegen eine grundsätzliche Integration des Beschwerdeführers sprechen. Der Beschwerdeführer sei gut integriert, er verstehe und spreche die Deutsche Sprache sehr gut und arbeite seit über drei Jahren. Bezüglich der Freiheitsstrafe liege beim Kriterium der langjährigen Freiheitsstrafe die Grenze im Minimum bei einem Jahr; das stelle aber keinen festen Wert dar. Bei der 1., resp. 2. Jahresgrenze handle es sich nicht um fixe Werte, es müssten alle Umstände mit in Betracht gezogen werden. Das Delikt liege ausserdem sechs Jahre zurück und der Beschwerdeführer habe früheren kriminellen Tätigkeiten den Rücken gekehrt. Zudem sei die Nichtverlängerung gestützt auf einen Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG unverhältnismässig. Das AfM habe in der Vergangenheit trotz Wissen um die Verstösse gegen die rechtsstaatliche Ordnung, die entweder schon lange her oder in ihrer Schwere nicht erheblich seien, die Aufenthaltsbewilligung verlängert. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2011 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Es wurde an den Ausführungen des angefochtenen Entscheids festgehalten und zusätzlich ausgeführt, dass das AfM in der Vergangenheit trotz der 18-monatigen Freiheitsstrafe sowie den Verkehrsdelikten dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt habe, weil dieser zu diesem Zeitpunkt noch mit seiner Ehefrau zusammen gewohnt habe. Durch die Trennung sei dieser Grund für den Aufenthalt in der Schweiz weggefallen. Zudem sei der Begriff der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG nicht vom Einzelfall abhängig, sondern liege immer dann vor, wenn ein Ausländer oder eine Ausländerin zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Dies sei vorlie-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gend der Fall. Zudem seien die Verstösse gegen die Strassenverkehrsordnung keineswegs Bagatelldelikte. Der Beschwerdeführer habe wiederholt und erheblich gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz. Zusätzlich würden gegen den Beschwerdeführer Verlustscheine vorliegen, was auch ein Widerrufsgrund darstelle. Ein eventueller Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Härtefallregelung sei damit ebenfalls erloschen. D. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Regierungsrates teil. Die Parteien halten an ihren Rechtsbegehren fest. Auf die Aussagen der Auskunftspersonen und die Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand gemäss § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Als Adressat ist der Beschwerdeführer sodann vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Da im Übrigen auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO, e contrario). 3. § 16 Abs. 2 VPO statuiert den Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Gericht ist somit verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt von sich aus den richtigen Rechtssatz anzuwenden. Dies bedeutet, dass es einerseits überprüfen muss, ob es zu Verfahrensfehlern gekommen ist und andererseits, ob das richtige Recht inhaltlich richtig angewendet worden ist, d.h. die an sich gültigen, zutreffenden Rechtssätze richtig ausgelegt, konkretisiert und auf den Sachverhalt bezogen worden sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEIN- RICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, Rz. 1034 ff.). Gemäss § 12 Abs. 1 VPO hat das Gericht sodann von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen festzustellen. Es ist jedoch nicht verpflichtet, von sich aus über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollständig neu zu erforschen. Es kann sich somit in der Regel damit begnügen, die Stichhaltigkeit der Vorbringen zu überprüfen. Der Untersuchungsgrundsatz bringt es

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht daher mit sich, dass das Gericht den ihm vorgelegten Sachverhalt berichtigen oder ergänzen kann. Es muss ihn aber nicht weiter erforschen, wenn keine besonderen Umstände dies nahe legen (RHINOW/KOLLER/KISS, a.a.O., Rz. 1300; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 268 ff.). 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (vgl. Art. 10 und 11 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 189 E. 2.3; MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 3 AuG, N 1 ff.; PETER UEBERSAX in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg,], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.2 Ein gesetzlicher Anspruch einer ausländischen Person auf Anwesenheit in der Schweiz liegt gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG insbesondere dann vor, wenn diese mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet ist und mit dieser Person zusammenwohnt. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (vgl. Art. 49 AuG). Als wichtige Gründe gelten gemäss Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme. Bei anhaltendem Getrenntleben, das heisst über eine Dauer von sechs bis zwölf Monaten hinaus, ist aufgrund der Aussagen der Ehegatten, der ehelichen Kontakte und der weiteren Umstände zu eruieren, ob die Trennung definitiv und die Familiengemeinschaft als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 49 AuG, N 3). 4.3 Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG allerdings weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 AuG kommt erst zur Anwendung, wenn mindestens faktisch von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen ist. Diese ist im Regelfall dann gegeben, wenn sich die Eheleute definitiv getrennt haben und keine ernsthafte Aussicht mehr besteht, dass sie sich wieder vereinigen könnten, wobei zusätzlich der Ehewille erloschen erscheinen muss. Für die Annahme einer Auflösung der Ehegemeinschaft ist somit weder eine eheschutzrichterliche oder gerichtliche Trennung noch eine Scheidung der Ehegatten erforderlich (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 50 AuG, N 1). Ausschlaggebendes Kriterium ist der Zeitpunkt, ab dem der Ehewille entfällt und nicht die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Es kann aufgrund moderner Lebensformen, beruflichen Überlegungen oder ehelichen Schwierigkeiten vorübergehend oder dauernd auf ein Zusammenleben verzichtet werden (vgl. CARONI

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht MARTINA, in CARONI/GÄCHTER/TURNHERR [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 50 AuG, N 16). 5.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Mazedonien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 5.2 Der Beschwerdeführer heiratete am 30. März 2006 die Schweizerin C.____. Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten trennten sie sich am 29. April 2010, worauf der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Das eheliche Zusammenleben dauerte demzufolge ca. vier Jahre und einen Monat. Nach Aussagen des Ehepaares fand im September 2010 ein Eheschutzverfahren statt. Mit unadressiertem Schreiben vom 28. Februar 2011 betonte C.____, dass ein erneutes Zusammenkommen und Zusammenwohnen nicht ausgeschlossen sei. Sie schrieb, dass sie seit Ende August, Anfang September wieder sehr engen, regelmässigen Kontakt mit dem Beschwerdeführer habe und sie sich wieder näher gekommen seien. In Rücksicht auf ihren Sohn, der den Beschwerdeführer als seinen Vater betrachte und für den die Trennung alles andere als einfach gewesen sei, möchten sie jedoch nichts überstürzen. Sie betrachte ihren Mann als ihre Familie und der Gedanke, dass er zurück nach Mazedonien gehen müsste, sei für sie unerträglich. 5.3 Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung haben der Beschwerdeführer und C.____ übereinstimmend ausgesagt, dass sie sich mehrmals die Woche treffen würden und glaubwürdig dargetan, dass sie nach wie vor an ein erneutes Zusammenkommen glauben würden. C.____ merkte an, dass sie sich mit einem erneuten Zusammenziehen Zeit lassen wollen, aus Rücksicht auf ihren Sohn. Dieser habe unter der letzten Trennung sehr gelitten und sie würde ihm gerne eine allfällige Wiederholung ersparen. Ausserdem haben sie und der Beschwerdeführer das Scheidungsverfahren bereits zurückziehen wollen, haben dies aber nicht getan, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, dies geschehe nur wegen dem laufenden ausländerrechtlichen Verfahren. Beide haben bestritten, in einer neue Beziehung zu leben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass vom Gesetzgeber zwar kein "living apart together" angedacht worden sei, diese Form der Ehe dennoch berücksichtigt werden müsse, wenn sie wie im hier vorliegenden Fall die bessere Lösung für die Familiengemeinschaft darstelle. Man dürfe nicht stur davon ausgehen, dass eine Ehe nicht mehr gelebt werde, nur weil das Ehepaar räumlich getrennt wohne. Der Beschwerdeführer und C.____ würden sich mehrmals die Woche treffen und es herrsche reger Kontakt. 6. Aufgrund der obgenannten Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie der diesbezüglich unklaren Aktenlage konnte das Kantonsgericht anlässlich der heutigen Parteiverhandlung nicht abschliessend feststellen, ob die Ehe als definitiv gescheitert und die Familiengemeinschaft als aufgelöst zu betrachten ist, zumal die Parteien übereinstimmend ausgesagt haben, dass ein erneutes Zusammenkommen möglich sei und wieder reger Kontakt herrsche, resp. der Ehewille noch vorhanden sei. Von dem Erfordernis des Zusammenwohnens gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG kann nach Art. 49 AuG abgesehen werden, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft noch besteht (vgl. E.4.2 hiervor). Bei

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht anhaltendem Getrenntleben, das heisst über sechs bis zwölf Monate hinaus, ist zu eruieren ob die Trennung definitiv und die Familiengemeinschaft als aufgelöst zu betrachten ist. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wohnen seit April 2010 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt. Hierzu führen sie jedoch aus, dass getrenntes Wohnen zur Zeit die geeignete Form für ihre Familiengemeinschaft sei, ein erneutes Zusammenwohnen wolle nicht überstürzt werden, vor allem in Rücksicht auf den Sohn der Ehefrau, dem ein hin und her erspart werden solle. Dies beeinträchtige jedoch die Beziehung zwischen den Eheleuten nicht, da sie sich trotz räumlicher Trennung häufig treffen und den regelmässigen Kontakt zueinander suchen würden. Das Kantonsgericht hat zu entscheiden, ob eine Anspruchsgrundlage für eine Aufenthaltsbewilligung vorhanden ist. Aufgrund des Ausgeführten ist ein solcher Entscheid zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich, da unklar ist, ob die Familiengemeinschaft, resp. der Ehewille weiterhin besteht. Demzufolge wird das Amt für Migration angewiesen, den Sachverhalt dahingehend abzuklären. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei den Vorinstanzen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Demzufolge werden im vorliegenden Verfahren keine Kosten erhoben. 7.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer wird für den Beizug des Anwalts eine Parteientschädigung entsprechend einem Stundenaufwand des Rechtsvertreters von 8 Stunden zu dem in der Honorarnote ausgewiesenen Stundenansatz von CHF 250.00 und einem Stundenaufwand des Volontärs von 11.5 Stunden à CHF 150.00 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 356.30 von insgesamt CHF 4'357.50 (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Regierungsrates zugesprochen (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). 7.3 Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückgewiesen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das Amt für Migration Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'100 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'357.50 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

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