Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 11. Januar 2012 (810 11 224) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiberin i.V. Christine Dedato
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dieter Roth, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0856 vom 14. Juni 2011)
A. Die thailändische Staatsangehörige A.____, geboren 1974, heiratete am 25. März 2004 in ihrem Heimatland den Schweizer B.____, geboren am 13. Februar 1980. Am 25. Juli 2004 reiste sie im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und nahm bei ihrem Ehemann in C.____, Basel-Landschaft, Wohnsitz. In der Folge erhielt A.____ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Am 7. Dezember 2006 bewilligte das Arbeitsamt des
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kantons Waadt ihr die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Masseuse in einem Salon in D.____. Am 20. November 2007 meldete sich A.____ in C.____ ab, um sich in E.____, c/o F.____, anzumelden. Im Laufe des Bewilligungsverfahrens gab sie an, dieser sei seit längerem ihr Freund und sie beabsichtige, ihn zu heiraten. Mit Verfügung vom 28. November 2008 verweigerte der Kanton Neuenburg ihr den Aufenthalt und setzte ihr eine Wegzugsfrist bis zum 15. Januar 2009. Den Ehegatten A.____ und B.____ wurde mit Beschluss des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts C.____ vom 22. Dezember 2008 das Getrenntleben rückwirkend per 30. Juni 2007 bewilligt. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C.____ vom 30. September 2010 geschieden. Am 5. August 2009 ersuchte A.____, vertreten durch Dieter Roth, Advokat in Liestal, um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und meldete sich am 1. Oktober 2009 wieder im Kanton Basel-Landschaft in der Gemeinde G.____, c/o H.____, an. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 teilte das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) A.____ mit, dass es die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung prüfe. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das AfM mit Verfügung vom 3. März 2010 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung respektive die Erteilung der Niederlassungsbewilligung und verfügte den Wegzug bis spätestens 31. Mai 2010. Am 15. März 2010 erhob A.____, vertreten durch Dieter Roth, gegen diese Verfügung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und reichte mit Schreiben vom 12. Mai 2010 die Beschwerdebegründung ein. Das AfM beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschluss des Regierungsrates vom 10. August 2010 (RRB Nr. 1053) wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und verfügte die Ausreise bis zum 30. September 2010. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Dieter Roth, am 23. August 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und reichte mit Schreiben vom 25. September 2010 die Beschwerdebegründung nach. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2010 beantragte der Regierungsrat unter o/e-Kostenfolge die Abweisung der Beschwerde. Mit Urteil vom 23. März 2011 des Kantonsgerichts wurde die Beschwerde gutgeheissen und der Regierungsratbeschluss vom 10. August 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen. B. Mit dem Beschluss des Regierungsrates vom 14. Juni 2011 (RRB Nr. 0856) entschied der Regierungsrat erneut über die Sache und kam nach Ausübung seines Ermessens wiederum zum Schluss, dass A.____ keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Schweiz bis spätestens zum 15. Juli 2011 zu verlassen hat.
Gegen den zweiten RRB Nr. 0856 erhob A.____, wiederum vertreten durch Dieter Roth, am 27. Juni 2011 beim Kantonsgericht Beschwerde. Es wurde - unter o/e-Kostenfolge - die Aufhebung des RRB Nr. 0856, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Verzicht auf die Wegweisung beantragt.
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C. Am 29. August 2011 reichte A.____ die Beschwerdebegründung ein und machte die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsverletzungen geltend sowie, dass der Regierungsrat nur pro forma eine Ermessensprüfung durchgeführt, die positiven Aspekte der Ermessensprüfung aber viel zu wenig gewichtet und einige positive Aspekte sogar weg gelassen habe.
D. Mit Schreiben vom 20. September 2011 reichte der Regierungsrat seine Vernehmlassung ein und verwies im Wesentlichen auf die Begründung in RRB Nr. 1053 und RRB Nr. 0856 und beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Ansetzung einer neuen Ausreisefrist, unter o/e-Kostenfolge.
E. Auf die Begründungen des Regierungsrates sowie von A.____ wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Beschluss berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführerin Adressatin des angefochtenen Beschlusses ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). Mit Urteil vom 23. März 2011 hat das Kantonsgericht die Anspruchsgrundlagen, aus welchen die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ableiten könnte, geprüft und verneint. Diesbezüglich wurde rechtskräftig entschieden, aber in Bezug auf die korrekte Ausübung des Ermessens wurde in Gutheissung der damaligen Beschwerde vom 23. August 2010 die Sache zur erneuten Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen, sprich zur Korrektur der Ermessensunterschreitung, an den Regierungsrat zurückgewiesen. Demgemäss können sich im vorliegenden Verfahren nur folgende zwei Rechtsfragen stellen bzw. sind nur diese zu prüfen: Wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin durch den Verzicht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf eine erneute Anhörung verletzt? Wurde die Ermessensbetätigung des Regierungsrates korrekt ausgeübt? 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Beschlusses dar, der in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Beschlusses zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Beschluss zu beeinflussen (BGE 129 II 504 E. 2.2; BGE 127 I 56 E. 2b; BGE 127 III 578 E. 2c; BGE 126 V 131 E. 2b, je mit Hinweisen). 3.2 Der Regierungsrat hat mit RRB Nr. 0856 vom 14. Juni 2011 innert einer sehr kurzen Frist nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom 23. März 2011 erneut entschieden. Hierbei hat der Regierungsrat allerdings sämtliche Umstände in Erwägung gezogen, welche die Beschwerdeführerin im vorangegangenen kantonsgerichtlichen Verfahren vorgetragen hat. Die Ansicht des Regierungsrates, dass sich der Sachverhalt innert der kurzen Zeit zwischen März und Juni 2011 nicht grundlegend verändert habe, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin konnte denn auch mit der Beschwerde vom 27. Juni 2011 und der Beschwerdebegründung vom 29. August 2011 keine neuen Sachverhaltselemente vorbringen. Die Entscheidung des Regierungsrats, in diesem konkreten Fall auf eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin zu verzichten, stellt für die Beschwerdeführerin keinen Rechtsnachteil dar und wäre in casu eine leere und überspitzt formalistische Handlung gewesen, da sich der Sachverhalt nicht geändert hat. Im Übrigen hat sich die Frage der Sachverhaltsermittlung in casu nicht mehr gestellt; einzig die Ausübung des Ermessens musste durch den Regierungsrat nachgeholt werden. Das Kantonsgericht hat die Sache schliesslich nur im Sinne der Erwägungen des Urteils vom 23. März 2011 an den Regierungsrat - und nicht an das AfM - zurückgewiesen, ohne dass eine nochmalige Sachverhaltsabklärung vorzunehmen war. Der Sachverhalt im vorliegenden Fall war nämlich klar, wurde von den Vorinstanzen umfassend abgeklärt und hat sich bis zum heutigen Tag nicht geändert. Zu diesem Sachverhalt konnte die Beschwerdeführerin im vorangegangenen kantonsgerichtlichen Verfahren ausführlich Stellung nehmen. Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb unbegründet. 4.1 Wenn kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, so ist selbst bei Vorliegen von Widerrufsgründen zu prüfen, ob die Bewilligung ermessensweise gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.509/2001 vom 3. April 2002, E. 3.5; NÜSSLE TAMARA, a.a.o., Rn. 33 zu Art. 33). Ein Widerrufsgrund ist dabei lediglich Ausdruck dafür, dass an der Wegweisung der ausländischen Person ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Dieses muss gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 gegen die persönlichen und familiären Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz abgewogen werden. Dabei ist der
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz, dem Verhalten der ausländischen Person in dieser Zeit, ihrem Grad der Integration sowie den persönlichen, familiären und sozialen Beziehungen gebührend Rechnung zu tragen (NÜSSLE TAMARA, a.a.o., Rn. 33 zu Art. 33). 4.2 In einem weiteren Schritt hat das Kantonsgericht im Rahmen seiner Kognition gemäss § 45 VPO, welche sich grundsätzlich auf Rechtsverletzungen sowie auf die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt, zu überprüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss und im Sinne von Art. 96 AuG ausgeübt hat (vgl. E. 2). Dabei stellen qualifizierte Ermessensfehler, das heisst das Überschreiten oder Unterschreiten sowie der Missbrauch des Ermessens, Rechtsverletzungen dar. Die Überprüfung der Angemessenheit bleibt dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). Die Überprüfbarkeit von Ermessensentscheiden bedingt eine nachvollziehbare Begründung unter sorgfältiger Güterabwägung und Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Ermessensausübung ist jedoch nicht in gleich umfassender Weise wie die Verhältnismässigkeit der Wegweisung zu prüfen. 4.3 Die Verwaltungsbehörden sind im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensbetätigung gehalten, die Grundrechte, das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen in Abwägung der privaten Interessen zu beachten. Zu berücksichtigen sind zudem auch bei Ermessensentscheiden stets Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Ordnung (PETER UEBERSAX in: Uebersax/Rudin/ Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.99 ff.; MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 2. Auflage, Zürich 2009, N 1 zu Art. 96 AuG; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 441). Im ausländerrechtlichen Kontext bestimmt Art. 96 Abs. 1 AuG, dass die zuständigen Behörden die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben. 5.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Regierungsrat die im Rahmen einer Ermessensprüfung nach Art. 96 AuG zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen korrekt umschrieben hat. Diese umfassen mit Blick auf Art. 3 und 4 AuG das gesamtwirtschaftliche Interesse sowie die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz, völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe und die Vereinigung der Familie (BENJAMIN SCHINDLER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 12 zu Art. 96 AuG; SPESCHA, a.a.O., N 3 zu Art. 96 AuG). Ausfluss dieser öffentlichen Interessen bzw. der insoweit in der Schweiz verfolgten restriktiven Einwanderungspolitik (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2008, C- 1028/2006, E. 3) ist, dass Ausländerinnen und Ausländer aus sog. Drittstaaten grundsätzlich nur im Rahmen des Familiennachzugs Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz haben. Der Regierungsrat hat daher zutreffend erwogen, dass - nach dem Wegfall des Nachzugsanspruchs sowie dem Fehlen sonstiger Anwesenheitsansprüche (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 23. März 2011, RRB Nr. 0856, Ziff. 2) - grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Ausreise der Beschwerdeführerin besteht.
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5.2.1 Der Begriff der persönlichen Verhältnisse erstreckt sich namentlich auf die persönlichen und verwandtschaftlichen Bindungen der ausländischen Person zur Schweiz und auf die Lebenssituation im Herkunftsland und umfasst neben der Anwesenheitsdauer der betroffenen Personen insbesondere auch die grundrechtlich geschützten Interessen von Kindern und deren Verwurzelung in der Schweiz. Zu berücksichtigen sind im Rahmen der persönlichen Verhältnisse sodann auch der Gesundheitszustand und die medizinische Versorgungslage im Herkunftsland (SPESCHA, a.a.O., N 4 zu Art. 96 AuG; BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N 13 zu Art. 96 AuG). 5.2.2 Nach Auffassung des Kantonsgerichts hat sich der Regierungsrat mit diesen Kriterien im angefochtenen RRB Nr. 0856 auseinandergesetzt und die persönliche Situation der Beschwerdeführerin auch gebührend berücksichtigt. Der Regierungsrat hat insoweit erwogen, dass die Beschwerdeführerin seit sieben Jahren in der Schweiz lebt und bei ihrer Einreise in die Schweiz 29 Jahre alt war. Den überwiegenden Teil ihres Lebens hat die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat verbracht. Es sei daher noch immer von einer gewissen Verbundenheit der Beschwerdeführerin mit ihrer Heimat auszugehen, zumal ihr Sohn in ihrer Heimat lebe. Der Regierungsrat hat aber auch anerkannt, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein gewisses soziales Netz aufgebaut und einen Schweizer Lebenspartner hat. Zudem sei für sie eine Rückkehr in ihre Heimat in wirtschaftlicher Hinsicht bestimmt hart. In der Schweiz sei es ihr als Masseuse bzw. gegenwärtig als Köchin in D.____ offenbar gelungen, ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nie in der Region Basel-Landschaft eine Arbeit gefunden und sich aufgrund ihrer Arbeit auch mehrheitlich nicht an ihrem offiziellen Wohnsitz in G.____ aufgehalten habe. 5.3 Bezüglich der Beurteilung des Integrationsgrades der Beschwerdeführerin ist sodann auf die in Art. 4 AuG festgehaltenen Integrationsgrundsätze zu verweisen, wonach es erforderlich ist, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere die Sprache am Wohnsitz (vgl. Art. 4 lit. b Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA]) erlernen. Zu berücksichtigen sind auch die Teilhabe der ausländischen Person am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben sowie der Respekt gegenüber der rechtsstaatlichen Ordnung und den Werten der Bundesverfassung (vgl. auch die Aufzählung einzelner Integrationskriterien in Art. 4 VIntA sowie in Art. 31 VZAE; SPESCHA, a.a.O., N 5 zu Art. 96 AuG; BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 96 AuG; weiterführend MARTIN PHILIPP WYSS, in: Uebersax/Rudin/ Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 26.1 ff. sowie die Weisungen und Richtlinien des Bundesamtes für Migration [BFM] zum AuG [AuG- Weisungen], Weisung IV zur Integration, Version 1.1.08 [Stand 15.11.09], Ziff. 2). Auch diese Kriterien wurden vom Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 0856 gebührend berücksichtigt, indem in zutreffender Weise ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführerin zwar zugute zu halten sei, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht selbstständig und ihr persönliches Verhalten insgesamt als positiv zu werten sei, auch wenn vereinzelte Betreibungen gegen sie beständen. Demgegenüber sind ihre Deutschkenntnisse nicht gut, was anlässlich der
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gerichtsverhandlung vom 23. März 2011 festgestellt werden konnte, da ein Übersetzer notwendig war. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin französisch spricht, kann unberücksichtigt bleiben, da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in der deutschsprachigen Schweiz hatte und die Sprache am Wohnsitz für eine gute Integration entscheidend ist und nicht eine der Landessprachen (vgl. Art. 4 lit. b VIntA). Dass der Regierungsrat daher im Ergebnis von einer bloss mässigen Integration der Beschwerdeführerin ausgeht, ist vorliegend nicht zu beanstanden. 5.4 Nach dem Gesagten kommt das Kantonsgericht daher zum Schluss, dass der Regierungsrat die unter dem Titel der Ermessensausübung nach Art. 96 AuG zu berücksichtigenden Kriterien geprüft, die konkreten Umstände der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der positiven sowie der negativen Aspekte und ohne Willkür gewürdigt hat (vgl. Ziff. 3.a ff. des RRB Nr. 0856). Die Rüge der unvollständigen und damit rechtsfehlerhaften vorinstanzlichen Ermessensausübung erweist sich daher vorliegend ebenfalls als unbegründet. 6. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit wurde vom Regierungsrat im ersten Entscheid RRB Nr. 1053 ordnungsgemäss durchgeführt und ist an dieser Stelle nicht mehr zu beurteilen. 7. Im Übrigen sind alle weiteren vom Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rügen nicht zu hören, da das Kantonsgericht darüber bereits mit Urteil vom 23. März 2011 rechtskräftig entschieden hat und es sich hierbei demgemäss um eine res iudicata handelt. 8.1 Das Verfahren vor Kantonsgericht ist kostenpflichtig. Die anfallenden Kosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 1 und 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- gehen demzufolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. 8.2 Die Parteikosten werden in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettgeschlagen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach schriftlicher Eröffnung des begründeten Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin i.V.