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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.05.2024 760 2023 195 (760 23 195)

30 mai 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,882 mots·~14 min·5

Résumé

Drittauszahlung von Ausbildungszulagen an Beiständin

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. Mai 2024 (760 23 195) ____________________________________________________________________

Familienzulagen

Drittauszahlung von Ausbildungszulagen an Beiständin

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____, Beiständin, Soziale Dienste C.____ und die KESB D.____

gegen

Familienausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Beigeladene E.____,

Betreff Familienzulagen

A.1 Mit Entscheid vom 12. Mai 2021 wurde für F.____, geboren [….], und ihre Schwester A.____, geboren [….], durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D.___ (KESB) eine Beistandschaft zur Verwaltung des Kindsvermögens errichtet. In der Folge wurde der Kindsmutter die Verwaltung des Kindsvermögens entzogen und G.____ von den Sozialen Diensten C.____ (Soziale Dienste) als Beistandsperson für F.____ und A. ernannt.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.2 Mit Verfügung vom 12. April 2023 lehnte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) das Drittauszahlungsgesuch der Beiständin G.____ für die Familienzulagen vom 17. Dezember 2021 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Kinder bei der Kindsmutter wohnen würden und eine Zweckentfremdung der Familienzulagen sei weder ersichtlich noch belegt, weshalb das Drittauszahlungsgesuch abgelehnt werde. Daran hielt sie auch im Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 fest. B. Dagegen richtet sich vorliegende Beschwerde, welche A.____, vertreten durch ihre Beiständin G.____ und die KESB D.____, am 20. Juni 2023 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), einreichte. Sinngemäss wurde die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom 22. Mai 2023 und die Anweisung beantragt, diese habe die Familienzulagen per sofort der Beiständin auszurichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Mutter der Beschwerdeführerin, E.____, die Verwaltung des Kindsvermögens entzogen worden sei, weil sie ihren Verpflichtungen in diesem Bereich nicht nachgekommen sei und Forderungen unterschiedlichster Art nicht beglichen habe. Das Risiko der Zweckentfremdung habe daher im Zeitpunkt des Gesuchs der Beiständin vom 17. Dezember 2021 nachgewiesenermassen bestanden. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin trotzdem geltend mache, es werde kein begründeter Verdacht genannt, wonach die Kindsmutter ihren fürsorgerischen Pflichten und damit auch dem Unterhalt ihrer Kinder nicht nachkommen würde. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin würden in vollständiger Verkennung des Entscheids der KESB D._____ vom 12. Mai 2021 erfolgen. C. Die Beschwerdegegnerin teilte am 4. Juli 2023 unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 mit, dass sie auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichte und die Abweisung der Beschwerde beantrage. D. Die beigeladene Kindsmutter E._____ äusserte sich nicht innert Frist zur Beschwerde vom 20. Juni 2023. E. Am 27. Oktober 2023 ging die Ernennungsurkunde der KESB D.____ vom 21. Juni 2023 ein. Demnach wurde B.____ mit Wirkung ab 1. September 2023 zur neuen Beiständin von A.____ ernannt.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 das Versicherungsgericht jenes Kantons über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf Art. 19 Abs. 1 FamZG die Familienzulagenordnung des Kantons Basel-Landschaft anwendbar, da die anspruchsberechtigte Beigeladene ihren Wohnsitz in H.____ hat. Entsprechend kann

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemäss § 40 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in Verbindung mit § 54 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen der Familienausgleichskassen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht ist somit sachlich und örtlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerdegegnerin die Drittauszahlung der Familienzulagen (Ausbildungszulagen) bis zur Mündigkeit von A.____ (….) an ihre Beiständin zurecht abgelehnt hat. Der Streitwert liegt bei einem jährlichen Anspruch auf Ausbildungszulagen von Fr. 3'000.-- unter der vorgegebenen Streitwertgrenze, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Gemäss Art. 1 FamZG sind die Bestimmungen des ATSG vorbehältlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das FamZG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). 2.3 Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind, kann diese Person oder ihre gesetzliche Vertretung gemäss Art. 9 Abs. 1 FamZG verlangen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden. Die Person, welche die Drittauszahlung wünscht, muss ein Gesuch an die Familienausgleichskasse stellen, welche die Familienzulage ausrichtet. Im Gesuch muss der Grund der Drittauszahlung vermerkt sein (Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZWL], Fassung vom 1. Januar 2022, Rz. 246). Wird die nicht korrekte Weiterleitung der Familienzulagen glaubhaft gemacht, so ist die Drittauszahlung zu bewilligen, sofern die anspruchsberechtigte Person nicht nachweist, dass sie die Zahlungen korrekt vorgenommen hat (Rz. 246 FamZWL). 2.4 Es steht fest und ist unbestritten, dass die im vorliegenden Verfahren beigeladene Mutter der Beschwerdeführerin Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige hat (Art. 19 Abs. 1 FamZG). 3. Das Administrativverfahren vor der Verwaltungsbehörde wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Ausgleichskassen und Sozialversicherungsgerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGE 126 V 353 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2022, 8C_521/2021, E. 3.1.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. 4.1 In Bezug auf die strittige Frage stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: 4.2 Gemäss Entscheid der KESB vom 12. Mai 2021 wurde über die Beschwerdeführerin und ihre in der Zwischenzeit volljährige Schwester F.____ eine Beistandschaft zur Verwaltung des Kindsvermögens errichtet. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich F.____ am 16. April 2021 an die KESB gewendet und um Hilfe gebeten habe. Sie habe berichtet, dass sie seit dem Tod des Kindsvaters am [….] gemeinsam mit ihrer Schwester A.____ bei der Kindsmutter in H.____ wohne. Davor hätten sie beim Kindsvater in I.____ gelebt, welcher immer die administrativen und finanziellen Angelegenheiten erledigt habe. Seit seinem Tod könne sich niemand mehr darum kümmern, da weder sie noch ihre Mutter in der Lage seien, diese Aufgaben zu verrichten. Die Kindsmutter habe am 30. April 2021 im Beisein einer Dolmetscherin diese Ausführungen bestätigt. Sie habe angegeben, nicht gearbeitet und nach dem Tod des Kindsvaters keine Ahnung gehabt zu haben, welche Unterlagen sie für den Bezug einer Witwen- oder Waisenrente benötige. Da kein Einkommen vorhanden gewesen sei, sei der Lehrlingslohn ihrer Tochter F.____ für die Familie gebraucht worden. Die Kindsmutter habe sich mit der Errichtung einer Beistandschaft für die Bereiche Administration und Finanzen für F.____ und A.____ und der Ernennung einer Mandatsperson der Sozialen Dienste einverstanden erklärt. 4.3 Am 17. Dezember 2021 wandte sich die Beiständin an die Beschwerdegegnerin und stellte einen Antrag auf Ausrichtung von Familienzulagen für Nichterwerbstätige. Gleichzeitig ersuchte sie, die entsprechenden Zulagen für F.____ und A.____ direkt auf die für diese errichteten Konten bei den Sozialen Diensten zu überweisen. Am 23. März 2022 ging bei der Beschwerdegegnerin das von der Beiständin ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldeformular ein. 4.4 Am 9. August 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Beiständin um die Einreichung des Lehrvertrags von F.____. Zudem wurde sie unter anderem darauf aufmerksam gemacht, dass die Kindsmutter das Gesuch nicht unterzeichnet habe. 4.5 Mit E-Mail vom 23. August 2022 liess die Beiständin der Ausgleichskasse die Ausbildungsbestätigung von F.____ zukommen. Weiter wies sie darauf hin, dass sich die Kindsmutter im Ausland aufhalte und erst Mitte September 2022 zurückkehre. Zudem führte die Beiständin aus, dass der Antrag auf Direktzahlung gestellt werde, weil sie die finanziellen Bedürfnisse und Angelegenheiten der beiden Mädchen – obwohl diese im gleichen Haushalt mit ihrer Mutter leben würden – und auch deren Finanzen verwalte. 4.6 Am 17. März 2023 wies die Beiständin per E-Mail an die Beschwerdegegnerin auf ihren Antrag auf Ausrichtung der Familienzulagen vom 17. Dezember 2021 hin. Gleichzeitig ersuchte sie um eine abschliessende Mitteilung, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei. Sie betonte zudem, dass die Zulagen aufgrund der Ernennungsurkunde der KESB D.____ vom 12. Mai 2021 auf die Beistandskonten der Kinder und nicht auf jenes der Kindsmutter auszurichten seien.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

4.7 Die zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin teilte mit E-Mail vom 22. März 2022 mit, dass eine Direktauszahlung der Zulagen auf verschiedene Beistandskonten nicht möglich sei. Kinder, die noch im Haushalt der Eltern leben würden, würden grundsätzlich von diesen unterstützt und finanziert. Sie hätten daher die Kindsmutter angeschrieben und um ihre Bankverbindung ersucht. 4.8 Am 23. März 2023 nahm die KESB zur E-Mail der Beschwerdegegnerin an die Beiständin Stellung und wies darauf hin, dass der Kindsmutter mit Entscheid der KESB D.____ vom 12. Mai 2021 gestützt auf Art. 325 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 die Verwaltung des Kindsvermögens von A.____ entzogen und für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft zur Verwaltung des Kindsvermögens errichtet worden sei. Aufgrund der bestehenden Massnahme zum Schutz des Kindsvermögens seien sämtliche der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungen direkt an die Beiständin auszurichten. Sollte durch die Ausrichtung an die Kindsmutter ein finanzieller Schaden entstehen oder bereits entstanden sein, sei die KESB D.____ gezwungen, rechtliche Schritte bezüglich der Verantwortung der Beschwerdegegnerin zu prüfen. 4.9 In ihrer Verfügung vom 12. April 2023 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass das Gesuch um Direktauszahlung mit der Errichtung der Vermögensbeistandschaft für die Kinder begründet worden sei. Gemäss Rz. 246 Abs. 6 FamZWL sei das Drittauszahlungsgesuch gutzuheissen, wenn das Risiko bestehe, dass die anspruchsberechtige Person noch nicht ausgerichtete Familienzulagen nicht für den Unterhalt des Kindes verwende bzw. das Risiko bestehe, dass diese Zulagen zweckentfremdet würden. Vorliegend würden die Kinder bei der Mutter wohnen und es werde kein begründeter Verdacht vorgebracht, wonach das Risiko bestehe, dass diese ihren fürsorgerischen Pflichten und damit auch dem Unterhalt der Kinder nicht nachkommen würde. Offensichtlich scheine auch die KESB D.____ davon auszugehen, da sie keine weitere Massnahme als die Vermögensbeistandschaft errichtet habe. Es bestehe deshalb kein Anlass, dem Drittauszahlungsgesuch zu entsprechen. 4.10 Mit Einsprache vom 11. Mai 2023 wurde erneut geltend gemacht, dass der Kindsmutter die Verwaltung des Kindesvermögens entzogen worden sei, weil sie ihren Verpflichtungen in diesem Bereich nicht nachgekommen sei und Forderungen unterschiedlicher Art nicht beglichen habe. Das Risiko der Zweckentfremdung gemäss Rz. 246 Abs. 6 FamZWL habe daher zum Zeitpunkt der Antragsstellung der Beiständin vom 17. Dezember 2021 nachgewiesenermassen bestanden und sich teilweise schon verwirklicht. Aus diesem Grund sei die Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar und würden in vollständiger Verkennung des Entscheids der KESB D.____ vom 12. Mai 2021 stehen. 4.11 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Familienzulagen die finanzielle Belastung durch Kinder ausgleichen sollen. Sie würden eine Leistung für die Eltern darstellen und seien nicht als Barleistung für die Kinder gedacht, weshalb es sich bei den Familienzulagen auch nicht um Kindsvermögen handle. Da die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kinder bei der Kindsmutter im gleichen Haushalt leben würden, sei davon auszugehen, dass sie im gewissen Rahmen für die Kinder sorge und ihnen zweifellos nicht jegliche Mittel entziehe. 4.12 In ihrer Beschwerde vom 20. Juni 2023 hielt die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Beiständin und die KESB D.____, an den Ausführungen in der Einsprache vom 11. Mai 2023 (vgl. vorstehend E. 4.10) fest und argumentierte, dass der Auffassung der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des Entscheids der KESB vom 12. Mai 2021 nicht gefolgt werden könne. 4.13 Die Beschwerdegegnerin teilte am 4. Juli 2023 mit, dass sie am Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 festhalte und die Beschwerde abzuweisen sei. 5.1 Mit Blick auf die vorstehende Darstellung des Sachverhalts ist festzustellen, dass – wie oben in Erwägung 2.3 – die Familienzulagen für die Bedürfnisse der Person verwendet werden müssen, für die sie bestimmt sind. Da sie darauf abzielen, familienbedingte Mehrkosten abzudecken, bestehen die Bedürfnisse regelmässig darin, den Unterhalt des Kinds teilweise auszugleichen (UELI KIESER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, 2010, Rz. 8 f. zu Art. 9 FamZG). Ein Anspruch auf Drittauszahlung der Familienzulagen besteht demnach nur dann, wenn die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse derjenigen Person verwendet werden, für welche sie bestimmt sind. Im vorliegenden Verfahren steht fest, dass die Familienzulage für die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin bestimmt ist. 5.2 In einem nächsten Schritt ist zu klären, ob das Drittauszahlungsgesuch der Beiständin gerechtfertigt war. Diesbezüglich ist auf den Entscheid der KESB D.____ vom 12. Mai 2021 hinzuweisen. Diesem ist – wie bereits oben in Erwägung 4.1 ausgeführt – zu entnehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, sich um die administrativen und finanziellen Angelegenheiten ihrer Tochter bedürfnisgerecht zu kümmern. So war sie beispielswiese nach dem Tod des Kindsvaters ausser Stande, für sich und ihre beiden Töchter die erforderlichen Schritte für den Erhalt der Witwen- und Waisenrenten einzuleiten. In dieser Zeit wurde mangels anderer Einnahmequellen der Lehrlingslohn der älteren Tochter für die Familie gebraucht. In der Folge wurde der Kindsmutter gestützt auf Art. 325 Abs. 1 und 3 ZGB die Verwaltung des Kindsvermögens ihrer beiden Töchter entzogen und diese der Beiständin übertragen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bestand daher im Zeitpunkt als die Beiständin das Drittauszahlungsgesuch einreichte, ein erhebliches Risiko, dass die Kindsmutter auch die Familienzulage nicht bedürfnisgerecht für ihre Tochter verwenden würde. Da für den Nachweis der Zweckentfremdung der Kinderzulagen weder ein strikter Beweis noch der im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderliche Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, sondern schon die Glaubhaftmachung derselben ausreicht, hätte dem Drittauszahlungsgesuchs aufgrund der Angaben der Beiständin ohne weiteres entsprochen werden müssen (Rz. 246 Abs. 6 FamZWL,). 5.3 Wenn die Beschwerdegegnerin nun in der Verfügung und im Einspracheentscheid die Abweisung des Gesuchs unter anderem damit begründet, die Beschwerdeführerin wohne bei der Kindsmutter und es sei nicht nachgewiesen, dass diese nicht ihren fürsorgerischen Pflichten und damit auch dem Unterhalt der Kinder nachkomme, so widerspricht dies den Ausführungen der

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kindsmutter im Rahmen des Verfahrens bei der KESB D.____. So gab diese doch an, sich nicht um die finanziellen Belange ihrer Kinder kümmern zu können. Weiter scheint die Beschwerdegegnerin die Funktion und den Umfang einer Vermögensbeistandschaft im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme zu verkennen. Dieser Schluss drängt sich auf, wenn sie im Einspracheentscheid ausführt, dass die Familienzulagen keine Barleistungen für die Kinder seien, weshalb sie nicht zum Kindsvermögen gehörten. Sinngemäss ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die KESB D.____ – im Falle einer Zweckentfremdung der Familienzulagen durch die Kindsmutter – über die Vermögensbeistandschaft hinaus eine weitere Massnahme zum Schutz der Beschwerdeführerin hätte ergreifen müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Dabei ist zu beachten, dass das Kindesvermögen alle Rechte auf Vermögenswerte umfasst, welche einem Kind zustehen. Darunter fallen zum Beispiel Mobilien und Immobilien, aber auch Forderungen. Es bildet sich aus Einkommen, Schenkungen, Erbgang, Unterhaltsleistungen, Schadenersatz sowie aus Versicherungsleistungen und Erträgen (DANIEL ROSCH/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS/CHRISTOPH HECK [Hrsg.], Handbuch des Kindes- und Erwachsenenschutzes, Recht und Methodik für Fachleute, Bern 2018, Rz 925). Dementsprechend wurde im Entscheid der KESB D.____ vom 12. Mai 2021 denn auch festgehalten, dass die Beiständin die Beschwerdeführerin beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post und (Sozial)-Versicherungen sowie gegenüber sonstigen Institutionen und Privatpersonen zu vertreten, die Einnahmen und das Kindesvermögen sowie dessen Erträge zu beaufsichtigen, die ihr zustehenden finanziellen Leistungen einzufordern und bestimmungsgemäss zu verwenden und zu verwalten habe. Diese Massnahmen beinhalten damit auch das Recht und die Pflicht der Beiständin, im Falle des Risikos einer zweckentfremdeten Verwendung der für die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin bestimmten Familienzulagen, ein Drittauszahlungsgesuch zu stellen. Eine darüberhinausgehende Anordnung der KESB D.____ war unter diesen Umständen entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht erforderlich. 5.4 Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen festzustellen, dass die Beiständin der Beschwerdeführerin zu Recht ein Gesuch um Drittauszahlung der Familienzulagen an sie stellte und die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, diesem zu entsprechen. Die Beschwerde ist daher in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2023 gutzuheissen. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das FamZG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht (Art. 61 lit. g ATSG e contratrio).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Familienausgleichskasse die Familienzulage der Beschwerdeführerin direkt der Beiständin auszurichten hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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