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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.09.2020 760 20 193/230

25 septembre 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,540 mots·~13 min·2

Résumé

Ausbildungszulagen für Tochter

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 25. September 2020 (760 20 193 / 230) ____________________________________________________________________

Familienzulagen

Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung: Für die Lehre als Pharma-Assistentin/ Pharma-Assistent EFZ ist ein vorgängiges Praktikum im Lehrbetrieb weder gesetzlich oder reglementarisch vorausgesetzt noch faktisch geboten.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin i.V. Felicia Käslin

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Jürg G. Schütz, LL.M., Advokat, samlegal, Theaterstrasse 10, 4051 Basel

gegen

Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin

Betreff Ausbildungszulagen für Tochter

A. Nachdem die Tochter von A.____, B.____, die Schule mit Austrittserklärung vom 20. September 2019 verlassen hatte, absolvierte sie vom 16. März 2020 bis zum 27. Juni 2020 ein Praktikum bei der Apotheke C.____ AG, ihrem zukünftigen Lehrbetrieb. Für die Dauer des Praktikums meldete A.____ bei der Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend: Familienausgleichskasse) im März 2020 einen Anspruch auf Ausbildungszulagen an. Mit Verfügung vom 24. März 2020 lehnte die Familienausgleichskasse den Anspruch von A.____ auf

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausbildungszulagen ab. Zur Begründung führte die Familienausgleichskasse an, ein Praktikum werde für die Grundbildung Pharma-Assistentin/Pharma-Assistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) weder gesetzlich vorausgesetzt noch sei es faktisch geboten. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 14. April 2020 abgewiesen. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Dr. Jürg G. Schütz, LL.M., Advokat, am 17. Mai 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die rückwirkende Bejahung des Anspruchs auf Ausbildungszulagen für ihre Tochter B.____ während des Praktikums, da dieses im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Lehrstelle als Pharma-Assistentin EFZ faktisch geboten gewesen sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. C. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Familienzulagen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist in Abweichung von Art. 58 Absätze 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 FamZG). Vorliegend ist die Familienzulagenordnung des Kantons Basel- Landschaft anwendbar, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 17. Mai 2020 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf monatliche Ausbildungszulagen von Fr. 250.-- für ihre Tochter B.____ für die Monate März bis Juni 2020 (vier Monate à je Fr. 250.--). Damit ist die präsidiale Zuständigkeit begründet. 2. Streitig ist, ob das durch die Tochter der Beschwerdeführerin absolvierte Praktikum als Ausbildung anzuerkennen ist und der Beschwerdeführerin demzufolge in der Zeit von März bis Juni 2020 ein Anspruch auf Ausbildungszulage zusteht.

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2.1 Nach Art. 3 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinder- und die Ausbildungszulagen. Die Ausbildungszulage wird ab Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. lit. b FamZG). Gemäss Art. 1 der Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 (FamZV) besteht ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne der Artikel 49bis und 49ter der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 absolvieren. 2.2 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter AHVV getan hat. Nach Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet (Abs. 1). Als in Ausbildung begriffen gilt ein Kind aber auch dann, wenn es sogenannte Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester, Vorlehren, Au-pair-Einsätze sowie Sprachaufenthalte, sofern diese Angebote einen Anteil an Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Für die nähere Bestimmung des Begriffs Ausbildung kann auf die Gerichts- und Verwaltungspraxis, namentlich auf die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), abgestellt werden (BGE 143 V 305 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Die Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL 14; Stand 1. Januar 2020 [gültig ab 20. November 2019]) hält im Zusammenhang mit dem Begriff der Ausbildung fest, dass ein Praktikum als Ausbildung anerkannt wird, wenn es gesetzlich oder reglementarisch entweder für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (RWL Rz. 3361). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums auch tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209 E. 5.3; RWL Rz. 3361.1), sowie wenn das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299 E. 3; RWL Rz. 3361.1). Nicht erforderlich ist, dass im Anschluss an das Praktikum im selben Betrieb eine Lehrstelle tatsächlich angetreten werden kann (BGE 139 V 209 E. 5.2 f.). Es wird nicht verlangt, dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht. Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2008, 9C_223/2008, E. 1.2; RWL Rz. 3362).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4 Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählt, richten sich primär an die Durchführungsstellen und sind für das Kantonsgericht somit nicht verbindlich. Deren Regeln werden vom Kantonsgericht dennoch berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht daher nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 140 V 314 E. 3.3, 133 V 257 E. 3.2 je mit Hinweisen). Vorliegend sind die Bestimmungen der RWL in der Fassung vom 1. Januar 2020 zu berücksichtigen. 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 144 V 427 E. 3.2). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2020, 9C_805/2019, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2013, 8C_742/2013, E. 4.2). Die Mitwirkungspflicht kommt als allgemeiner Verfahrensgrundsatz auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Anwendung und bedeutet das aktive Mitwirken der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts (vgl. KURT PÄRLI/LAURA KUNZ, Basler Kommentar zum ATSG, N 9 und 14 zu Art. 28 ATSG). 3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, Rz. 1313 mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 429 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen). 4. Aufgrund vorliegender Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Die Tochter der Beschwerdeführerin absolvierte vom 16. März 2020 bis zum 27. Juni 2020 ein Praktikum bei der Apotheke C.____ AG. Ziele des Praktikums waren gemäss Praktikumsvertrag vom 10. März 2020 die Wiedereingewöhnung in den Arbeitsalltag mit einem vollen Pensum, die Vorbereitung auf die Lehre als Pharma-Assistentin, das Erlernen und Erledigen von Arbeiten

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wie Wareneingang, Auslieferungen, Abfüllungen und Reinigungsarbeiten. Für diese Tätigkeiten wurde B.____ mit Fr. 650.-- brutto pro Monat entlöhnt. Bereits vor Unterzeichnung des Praktikumsvertrags schloss B.____ am 28. Februar 2020 einen Lehrvertrag für die Lehre als Pharma- Assistentin EFZ mit der Apotheke C.____ AG ab. Die Lehre sollte ab dem 10. August 2020 beginnen, allerdings nur unter der Bedingung, dass der Praktikumsvertrag nicht aufgelöst wird. Aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass B.____ die Lehrstelle als Pharma-Assistentin EFZ bei der Apotheke C.____ AG wie vorgesehen per 10. August 2020 begonnen hat. 5.1 Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, die Apotheke C.____ AG setze ein betriebsinternes Praktikum für den Antritt einer Lehrstelle als Pharma- Assistentin/Pharma-Assistent EFZ voraus, weshalb das von B.____ vor Antritt ihrer Lehre absolvierte Praktikum beim zukünftigen Lehrbetrieb faktisch geboten gewesen und somit als Ausbildung anzuerkennen sei. 5.2 Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass für die berufliche Grundbildung als Pharma-Assistentin/Pharma-Assistent EFZ gemäss Berufsbildungsgesetz kein Praktikum erforderlich sei. Zudem habe das Praktikum aus Hilfsarbeiten ohne Schulanteil oder ausserbetriebliche Kurse bestanden und die Tätigkeit sei mit einem sehr geringen Lohn entschädigt worden. Sofern ein Lehrbetrieb von künftigen Lernenden ein derartiges Praktikum voraussetze, könne es sich nicht um eine Ausbildung, sondern lediglich um Ausnützung einer billigen Arbeitskraft handeln. Es sei nicht Sache der Sozialversicherung und damit der Allgemeinheit, dies zu unterstützen. Hinzu komme, dass es auch nicht allgemein branchenüblich sei, dass angehende Pharma-Assistentinnen/Pharma-Assistenten EFZ vor der Lehre ein Praktikum absolvieren müssten, weshalb das vorliegende Praktikum nicht faktisch geboten sei. 5.3. Wie in Erwägung 2.3 hiervor ausgeführt, wird ein Praktikum als Ausbildung anerkannt, wenn es für einen Ausbildungsgang oder einen Berufsabschluss gesetzlich, reglementarisch oder faktisch geboten ist. 5.3.1 Gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 und Art. 12 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) vom 19. November 2003 regeln die Bildungsverordnungen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) über die berufliche Grundausbildung unter anderem die Zulassungsbedingungen. Die Verordnung des SBFI über die berufliche Grundausbildung Pharma-Assistentin/Pharma-Assistent EFZ und der einschlägige Bildungsplan zur Verordnung nennen keine spezifischen Zulassungsbedingungen zur Lehre im Sinne eines Praktikums oder notwendiger Berufserfahrung. Ausserdem führen weder der Schweizerische Apothekerverband als Dachorganisation der Apothekerinnen und Apotheker (pharmaSuisse) noch das Schweizerische Dienstleistungszentrum Berufsbildung und Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) in ihren Berufsbildern zur Pharma-Assistentin/Pharma-Assistent EFZ den Abschluss eines Praktikums als Zulassungs- oder Prüfungsvoraussetzung auf. Einzige Voraussetzung an eine Vorbildung ist gemäss beiden Organisationen, dass die obligatorische Schule abgeschlossen wurde. Zu Recht ist somit zwischen den Parteien unbestritten, dass ein

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Praktikum für den Antritt einer Lehrstelle als Pharma-Assistentin/Pharma-Assistent EFZ weder gesetzlich noch reglementarisch vorgesehen ist. 5.3.2 Streitig ist hingegen, ob das Praktikum vorliegend faktisch geboten war für die Lehre von B.____ als Pharma-Assistentin EFZ und somit dennoch als Ausbildung anerkannt werden kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aus dem Umstand, dass ein Lehrbetrieb betriebsspezifisch ein dem Lehrbeginn vorgeschaltetes Praktikum verlangt, nicht abgeleitet werden, dass das Praktikum faktisch für die Ausbildung als Pharma- Assistentin/Pharma-Assistent EFZ geboten ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an eine Lehre als Pharma-Assistentin/Pharma-Assistent EFZ (u.a. Kontaktfreude, Einfühlungsvermögen, Dienstleistungsbereitschaft, gute Umgangsformen, gepflegtes Aussehen, Geduld, Diskretion, hohe Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, exakte und zuverlässige Arbeitsweise, mündliche und schriftliche Sprachgewandtheit, Hygienebewusstsein, Ordnungssinn, Organisationsfähigkeit) nicht derart hoch sind, dass lediglich mit einem Praktikum die persönliche Eignung der Kandidatin oder des Kandidaten eruiert werden könnte (vgl. demgegenüber BGE 139 V 209 E. 4.1). Da das vorliegende Praktikum ferner in keiner Weise ausbildungsbezogen erfolgte, ist davon auszugehen, dass es vor allem darum ging, sich bereits einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, weshalb keine Ausbildung vorliegt (BGE 140 V 314 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; zur Abgrenzung von einem der Ausbildung dienenden Praktikum und bloss niedrig bezahlter Erwerbstätigkeit vgl. BGE 139 V 122 E. 4.3). Den Akten ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass der Betrieb gezielte Arbeits- und Lernaufträge stellte, die im Rahmen von Beurteilungs- und Standortsgesprächen bewertet worden wären. Eine telefonische Erkundigung bei pharmaSuisse ergab ferner, dass das Absolvieren eines Praktikums vor Antritt der Lehre als Pharma-Assistentin/Pharma-Assistent EFZ keineswegs – weder im gleichen noch in einem anderen Betrieb – branchenüblich ist. Vielmehr sei üblich, die Eignung der Kandidaten mittels Schnuppertage (ein bis maximal drei Tag[e]) zu eruieren. Es ist nach dem Ausgeführten nicht davon auszugehen, dass ein Praktikum für die Lehre als Pharma- Assistentin/Pharma-Assistent EFZ faktisch geboten oder gar notwendig ist. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei auf die älteren Versionen 6 und 7 der RWL, Rz. 3361.1, abzustellen, wonach ein im Betrieb absolviertes Praktikum, bei dem das Kind bei Eignung und nach Abschluss des Praktikums eine Lehrstelle erhält, Grundlage der heutigen Regelung sei, nichts zu ändern. Die vorgenannten Versionen der RWL entsprechen nicht der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses aktuellsten Version, weshalb sie für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig sind. Mithin sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von der Anwendung der aktuellsten Version der RWL, namentlich der RWL 14, abzusehen ist. 5.3.3 Selbst wenn B.____ das Praktikum mit der Absicht angetreten hat, die angestrebte Lehre als Pharma-Assistentin EFZ auch tatsächlich bei der Apotheke C.____ AG zu realisieren, ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Praktikum für die angestrebte Ausbildung faktisch nicht geboten war. Letztlich kann dieser Punkt offenbleiben, zumal die Voraussetzung der faktischen Gebotenheit des Praktikums ohnehin nicht erfüllt ist, weshalb auf weitere Ausführungen zur tatsächlichen Absicht verzichtet wird.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Nach dem Ausgeführten ist festzustellen, dass das von der Tochter der Beschwerdeführerin vom 16. März 2020 bis zum 27. Juni 2020 absolvierte Praktikum in der Apotheke C.____ AG weder rechtlich, reglementarisch noch faktisch geboten war, um eine entsprechende Lehrstelle als Pharma-Assistentin EFZ anzutreten. Es bestehen vorliegend auch keine triftigen Gründe, von den Verwaltungsweisungen der RWL zum Ausbildungsbegriff abzuweichen (vgl. E. 2.4 hiervor). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird aufgrund des Prozessausgangs nicht zugesprochen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

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