Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 18. März 2019 (760 19 1 / 67) ____________________________________________________________________
Familienzulagen
Rückweisung; die Familienausgleichskasse hat zu prüfen, ob die Vorbereitung auf die Prüfungen zum Numerus clausus des Medizinstudiums als Ausbildungszeit anerkannt werden kann.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin
Betreff Ausbildungszulagen für Tochter B.____
A. Die Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Familienausgleichskasse) richtete A.____ gestützt auf seine Anstellung bei der C.____AG für seine 1996 geborene Tochter B.____ Ausbildungszulagen aus. Nachdem B.____ ihr Studium an der Y.____ ohne Abschluss beendet hatte und per 29. November 2017 exmatrikuliert worden war, meldete sie sich für das Studium der Zahnmedizin an. Vom 9. bis 13. Mai 2018 besuchte sie einen Vorbereitungskurs und legte am 6. Juli 2018 die Prüfungen zum Numerus clausus des Medizinstudiums ab. Seit
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem 1. August 2018 ist B.____ an der medizinischen Fakultät der Universität X.____ immatrikuliert. Mit Verfügung vom 6. November 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2018, lehnte die Familienausgleichskasse die Ausrichtung von Ausbildungszulagen für die Monate Mai bis Juli 2018 ab. B. Hiergegen erhob A.____ am 28. Dezember 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die Familienausgleichskasse sei anzuweisen, ihm für die Monate Mai bis Juli 2018 Ausbildungszulagen für seine Tochter B.____ zuzusprechen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2019 schloss die Familienausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 12. Februar 2019 / Duplik vom 19. Februar 2019) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 das Versicherungsgericht jenes Kantons über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FamZG die Familienzulagenordnung des Kantons Basel-Landschaft anwendbar, da die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft hat. Entsprechend kann gemäss § 40 Abs. 1 EG FamZG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen der Familienausgleichskassen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde erhoben werden. Auf die vorliegend beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 28. Dezember 2018 ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO (in der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung) entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet gemäss dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers dessen Anspruch auf monatliche Ausbildungszulagen von Fr. 250.-- für seine Tochter B.____ für die Monate Mai bis Juli 2018. Die Beurteilung der Beschwerde vom 28. Dezember 2018 fällt deshalb in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Aus den Materialien zum FamZG ergeben sich keine Hinweise darauf, wie der Begriff der Ausbildung zu verstehen ist (BGE 138 V 286 E. 4.1). Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) vom 31. Oktober 2007 statuiert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne des Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 absolvieren. 2.2.1 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 getan hat. In Ausbildung ist ein Kind nach Art. 49bis Abs. 1 AHVV, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Beendet ist die Ausbildung gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV mit einem Berufs- oder Schulabschluss. Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV. Nach der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar 2018), erfordert die systematische Vorbereitung, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Diese Voraussetzung gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen (RWL Rz. 3359 f.). Der Begriff der Ausbildung ist umfassend und weit zu verstehen (GABRIELA RIEMER-KAFKA, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: SZS 2004 S. 216). Eine weite Fassung des Begriffs Ausbildung war bereits in der Botschaft vom 24. Mai 1946 zum Entwurf des AHVG (BBl 1946 II 412 Ziff. III/3b) vorgesehen. Danach sollten in der Ausführungsverordnung alle Arten der Ausbildung für den zukünftigen Beruf unter diesen Begriff subsumiert werden. 2.2.2 Nach Art. 49ter Abs. 2 AHVV gilt die Ausbildung als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird. Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten nach Art. 49ter Abs. 3 AHVV, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird, übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten (lit. a), Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten (lit. b) und gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten (lit. c).
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2.3 Zu beachten ist, dass Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählen, sich an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 257 ff. E. 3.2 mit Hinweisen). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 4. Aufgrund der vorliegenden Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Nachdem B.____ ihr Studium an der der Y.____ohne Abschluss beendet hatte und per 29. November 2017 exmatrikuliert worden war, meldete sie sich für das Studium der Zahnmedizin an. Im April 2018 erhielt sie von der swissuniversities die Unterlagen für die Anmeldung und die Vorbereitung zum Eignungstest. Vom 9. bis 13. Mai 2018 besuchte sie bei der
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____GmbH einen Vorbereitungskurs und legte am 6. Juli 2018 die Prüfungen zum Numerus clausus des Medizinstudiums ab. Am 23. Juli 2018 wurde B.____über das Testergebnis orientiert. Seit dem 1. August 2018 ist sie an der medizinischen Fakultät der Universität X.___ immatrikuliert. 5. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2018 davon aus, dass der Vorbereitungskurs vom 9. bis 13. Mai 2018 nicht als Ausbildung gelte, da er nicht mindestens vier Wochen gedauert habe. Dasselbe gelte für ein Selbststudium ohne systematische Grundlage, weshalb für die Monate Mai bis Juli 2018 ein Anspruch auf Ausbildungszulagen zu verneinen sei. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Vorbereitung auf die Prüfungen zum Numerus clausus des Medizinstudiums zeitlich klar definiert sei und ein intensives Selbststudium von mehr als 20 Stunden pro Woche erfordere. Eine systematische Ausbildung im Sinne der Weisungsbestimmung sei demnach zu bejahen. 6. Streitig ist, ob B.____ im Zeitraum von Mai bis Juli 2018 in Ausbildung stand. Soweit die Beschwerdegegnerin den Ausbildungscharakter einer Vorbereitung auf eine Zulassungsprüfung mangels strukturierter Vorbereitung grundsätzlich verneint, kann ihr aufgrund des weit und umfassend zu verstehenden Ausbildungsbegriffs (vgl. E. 2.2.1 hiervor) nicht beigepflichtet werden. Da eine Zulassung zum Studium der Medizin die erfolgreiche Absolvierung des obligatorischen Eignungstests voraussetzt, muss auch die hierfür benötigte Vorbereitung im Selbststudium als Ausbildung im Sinne des Gesetzes gelten, sofern diese mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Ob dieses Erfordernis vorliegend erfüllt ist, kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen indes nicht beantwortet werden, führte doch die Vorinstanz diesbezüglich keine eigenen Abklärungen durch. Soweit sie argumentiert, dass der blosse Besitz von Büchern den Nachweis für den erforderlichen zeitlichen Aufwand nicht zu erbringen vermöge, kann ihr nicht gefolgt werden, da der Eignungstest – wie sich aus der offiziellen Seite des Zentrums für Testentwicklung und Diagnostik der Universität Fribourg ergibt (vgl. https://www3.unifr.ch/ztd/ems/) – eine Vorbereitung mit dem dafür bereitgestellten Vorbereitungsmaterial erfordert. Auch wenn es sich beim Eignungstest nicht um einen Wissenstest handelt, der Einfluss der Vorbereitung begrenzt ist und sich nicht alle Kandidatinnen und Kandidaten gleich intensiv vorbereiten, führt eine vorgängige Befassung mit dem Aufbau, den einzelnen Aufgabentypen, den inhaltlichen Schwerpunkten sowie dem Schwierigkeitsgrad der Tests tendenziell zu besseren Leistungen und damit zu höheren Chancen auf einen der begehrten Studienplätze (vgl. http://www.ztd.ch/w/index.php?title=Vorbereitungs-report). Vor diesem Hintergrund lässt sich der effektive Ausbildungsaufwand wohl nur mittels Indizien und mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruieren, wobei zu beachten ist, dass die Konkurrenz auf die begehrten Studienplätze gross und die durchschnittliche Vorbereitungszeit im Vergleich zu früher angestiegen ist (vgl. Vorbereitungsreport). Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG obliegt es dem Versicherungsträger, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann. Vorliegend hat die Ausgleichkasse den rechtserheblichen Sachverhalt, namentlich die für den Entscheid relevante Frage, ob der Aufwand für den Eignungstest für das Medizinstudium überwiegend wahrscheinlich mit mindestens 20 Stunden pro Woche zu veranschlagen ist, nicht abge-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht klärt. Da es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, hat die Familienausgleichskasse, die für die Beurteilung der streitigen Ausbildungszulagen notwendigen Abklärungen durchzuführen. Sie wird deshalb angehalten, den Anspruch des Beschwerdeführers für die Monate Mai bis Juli 2018 vollständig abzuklären. Dabei wird sie bei der Prüfungsleitung geeignete Auskünfte einzuholen und zu prüfen haben, ob der benötigte Zeitaufwand für den Eignungstest überwiegend wahrscheinlich mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Hernach wird sie über den Anspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben. 7. Nach dem Gesagten steht fest, dass aufgrund der vorliegenden Akten der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für seine B.____ nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die Angelegenheit ist deshalb in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Aktenergänzung wird sie über den Anspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). 9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Demgemäss wird erkannt :
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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