Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.07.2018 760 18 51/173

4 juillet 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,930 mots·~10 min·6

Résumé

Rückforderung/Ausbildungszulagen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 4. Juli 2018 (760 18 51 / 173) ____________________________________________________________________

Familienzulagen

Statuswechsel einer nichterwerbstätigen Person im Laufe des Kalenderjahres infolge Heirat (Art. 3 Abs. 3 lit. c AHVG i.V.m. Art. 16 lit. c FamZV); Auswirkungen des Statuswechsels auf den Anspruch auf Familienzulagen in zeitlicher Hinsicht

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer B.____, Beschwerdeführerin

gegen

Familienausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung / Ausbildungszulagen

A. B.____ war als Nichterwerbstätige bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) erfasst. Mit Verfügungen vom 5. September 2016 und 15. Februar 2017 richtete

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Familienausgleichskasse Basel-Landschaft (Familienausgleichskasse) B.____ für ihre 1992 geborene Tochter C.____ Ausbildungszulagen für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 aus. Mit E-Mail vom 16. Oktober 2017 informierte B.____ die Ausgleichskasse, dass sie und A.____ am 4. November 2017 heiraten werden. In der Folge wurde die Beitragspflicht von B.____ als Nichterwerbstätige rückwirkend per 31. Dezember 2016 aufgehoben. Am 6. Dezember 2017 teilte die Familienausgleichskasse B.____ mit, dass sie infolge Austritts aus der Ausgleichskasse ab 2017 keinen Anspruch mehr auf Ausbildungszulagen habe. Gleichzeitig forderte sie die zu viel bezogenen Ausbildungszulagen für die Zeit von Januar 2017 bis Juli 2017 in Höhe von Fr. 1'750.-- zurück. Daran hielt sie auch auf Einsprache von B.____ und A.____ hin mit Entscheid vom 10. Januar 2018 fest.

B. Hiergegen erhoben B.____ und A.____ am 4. Februar 2018 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragten, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei von einer Rückforderung der im Jahr 2017 ausgerichteten Ausbildungszulagen abzusehen. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass die Heirat im November 2017 nicht massgebend für die Beendigung des Anspruchs auf Ausbildungszulagen per Ende 2016 sein könne. Hätten sie bereits Anfang 2017 geheiratet, hätte A.____ die Ausbildungszulagen über seinen Arbeitgeber bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für seine Stieftochter erhalten. Aufgrund der rückwirkenden Wegfallanzeige könnten sie nun gar keine Ausbildungszulagen mehr geltend machen.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2018 schloss die Familienausgleichskasse unter Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006 entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 das Versicherungsgericht jenes Kantons über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Im vorliegenden Fall kommt Art. 19 Abs. 1 Satz 4 FamZG zur Anwendung, da der Anspruch auf Ausbildungszulagen einer Nichterwerbstätigen zu beurteilen sind. Nach dieser Bestimmung ist der Wohnsitzkanton (hier: Basel- Landschaft) für die Beurteilung der Streitsache zuständig. Entsprechend kann gemäss § 40 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) vom 7. Mai 2009 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen der Familienausgleichskassen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht ist somit sachlich und örtlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch von B.____ auf Ausbildungszulagen für die Monate Januar bis Juli 2017. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 1‘750.--. Die Beurteilung der Beschwerde vom 4. Februar 2018 fällt deshalb in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.

2.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Sie umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG) und betragen mindestens Fr. 200.-- (Kinderzulage) bzw. Fr. 250.-- pro Monat (Ausbildungszulage; Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG). Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Die Ausrichtung der Ausbildungszulage beginnt ab Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, und endet mit Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin infolge Vollendung des 25. Altersjahres ihrer am 25. August 2017 geborenen Tochter ab September 2017 keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen mehr hat. Da für den Monat August 2017 keine Ausbildungsbestätigung mehr vorlag, beschränkte die Familienausgleichskasse den Leistungsanspruch im Jahr 2017 mit Zulagenentscheid vom 5. September 2016 auf die Zeit von Januar 2017 bis Juli 2017. Strittig und zu prüfen ist, ob sie zu Recht die für diese Zeitperiode ausgerichteten Ausbildungszulagen zurückforderte.

2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 FamZG gelten in der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, als Nichterwerbstätige. Diese Bestimmung knüpft für die Definition der Nichterwerbstätigen an die AHV-Gesetzgebung an, wobei sie hierfür auf die Registrierung bei der AHV abstellt (vgl. BEATRICE RENFER, Ansprüche von Nichterwerbstätigen und Familienzulagen, in: Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG], René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], St. Gallen 2009, S. 141). Nichterwerbstätige haben nach Art. 3 und 5 FamZG Anspruch auf Familienzulagen. Der Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige ist gemäss Art. 19 Abs. 2 FamZG an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden. Nicht als nichterwerbstätige Personen im Sinne des FamZG gelten jedoch unter anderem Personen, deren AHV-Beiträge nach Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 als bezahlt gelten (Art. 16 lit. c der Verordnung über die Familienzulagen [FamZV] vom 31. Oktober 2007). Danach werden bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als bezahlt betrachtet, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG). Diese Bestimmung findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 3 Abs. 4 lit. a AHVG). Nach Art. 18 FamZV können die Kantone für Nichterwerbstätige günstigere Regelun-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen vorsehen; der Kanton Basel-Landschaft hat davon keinen Gebrauch gemacht und verweist für die materiellen Anspruchsvoraussetzungen auf das AHVG (§ 5 Abs. 1 lit. d EG FamZG).

2.3 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).

3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Versicherte infolge ihrer Heirat mit A.____ am 4. November 2017 gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. c AHVG in Verbindung mit Art. 16 lit. c FamZV nicht mehr als Nichterwerbstätige gilt. Die Familienausgleichskasse geht in zeitlicher Hinsicht davon aus, dass die Versicherte ihren Status als Nichterwerbstätige rückwirkend per 31. Dezember 2016 verloren hat. Sie beruft sich dabei wohl auf Art. 3 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a AHVG, wonach nichterwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten im Jahr der Heirat grundsätzlich keine eigenen AHV-Beiträge mehr bezahlen müssen. Sie setzt somit den Zeitraum der Anspruchsberechtigung von Nichterwerbstätigen auf Familienzulagen mit demjenigen der Erfassung bei der AHV als Nichterwerbstätige gleich.

3.2 Diese auf eine ganzjährige Betrachtungsweise ausgerichteten Statusbestimmung zielt allein auf die AHV-beitragsrechtliche Behandlung ab. Sie ist jedoch für den Anspruch auf Familienzulagen nicht massgebend, stellt doch Art. 19 Abs. 1 FamZG nicht auf die Entrichtung von AHV-Beiträgen bei Nichterwerbstätigkeit ab, sondern auf die Erfassung der betreffenden Personen bei der AHV (UELI KIESER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, zu Art. 19 Rz. 37). So ist auch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass das AHV-Recht nur für die Charakterisierung einer nichterwerbstätige Person anwendbar sein soll (KIESER/REICHMUTH, a.a.O., zu Art. 19 Rz. 23 f.; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2013, KA2012.00003; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. Januar 2012, S 2011 159; Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. November 2012, Nr. 63/2012/10).

3.3 Bei der Erfassung des Status von Nichterwerbstätigen stellen sich im Bereich der Familienzulagen Fragen in zeitlicher Hinsicht; denn in der AHV wird die Statusfrage und somit die Beitragspflicht jeweils für ein Kalenderjahr entschieden, während die Familienzulage monatlich gewährt wird (Art. 5 FamZG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug setzte sich mit dieser Thematik ausführlich auseinander und entschied in seinem Urteil vom 26. Januar 2012 (S 2011 159), dass für die Familienzulagen die Statusbestimmung monatlich und nicht für das Kalenderjahr vorzunehmen sei. Gestützt auf dieses Urteil änderte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ihre Wegleitung über die Familienzulagen [FamZWL]. Die ab 1. April 2012 geltende Fassung von FamZWL Rz. 602, Fassung vom 1. Januar 2017, führt nunmehr aus, dass eine Person, welche ihre Erwerbstätigkeit im Laufe des Jahres aufgibt, in der AHV in der Regel für das ganze Jahr als Erwerbstätige erfasst ist. Für die Familienzulagen gilt die betreffende Person jedoch für den Rest des Jahres als nichterwerbstätig. Demzufolge hat sie ab Erwerbsaufgabe bis Ende Dezember des betreffenden Jahres Anspruch auf Familienzulagen für Nichter-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht werbstätige, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und sie im betreffenden Kalenderjahr das steuerbare Einkommen nach Art. 19 Abs. 2 FamZG nicht überschreitet.

3.4 Nichts anderes kann für die vorliegende Konstellation gelten, wonach die Versicherte infolge Heirat den Status als Nichterwerbstätige im Laufe des Jahres verliert. Denn auch hier kann der Zeitpunkt der Abmeldung der Versicherten bei der AHV als Nichterwerbstätige nicht entscheidend sein, geht es doch – wie im Beispiel in FamZWL Rz. 602 - um eine Statusänderung während des Jahres. Es gibt keine sachlichen Gründe, die Versicherte rechtlich anders zu behandeln als eine Person, die infolge Erwerbsaufgabe als Nichterwerbstätige erfasst wird. Es rechtfertigt sich daher, den Status der Versicherten monatlich und nicht auf ein Kalenderjahr bezogen zu bestimmen. Bei einer monatlichen Betrachtungsweise ist die Versicherte bis zu ihrer Heirat am 4. November 2017 als Nichterwerbstätige zu qualifizieren. Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 unbestrittenermassen lediglich Anspruch auf Familienzulagen von Januar bis Juli hat (vgl. Erwägung 2.1), beschränkt sich der Leistungsanspruch auf diese Zeitperiode.

3.5 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass kein unrechtmässiger Bezug von Leistungen erfolgt ist. Ein Rückforderungsanspruch der Familienausgleichskasse ist daher zu verneinen. Demzufolge ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 aufzuheben und festzustellen, dass B.____ für die Monate Januar bis Juli 2017 als Nichterwerbstätige im Sinne von Art. 19 Abs. 1 FamZG Anspruch auf Familienzulagen hat.

4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind bei der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wettzuschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 aufgehoben und festgestellt, dass B.____ für die Monate Januar bis Juli 2017 Anspruch auf Familienzulagen hat. Ein Rückforderungsanspruch der Familienausgleichskasse Basel- Landschaft besteht nicht. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

760 18 51/173 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.07.2018 760 18 51/173 — Swissrulings