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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.10.2016 760 16 107/275

26 octobre 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,498 mots·~12 min·5

Résumé

Familienzulagen Anspruch auf Ausbildungszulagen: Das massgebende Verordnungsrecht enthält keine Bestimmung, wonach lediglich Praktika bis zu einer Gesamtdauer von maximal zwölf Monaten als Ausbildung anerkannt werden können

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 26. Oktober 2016 (760 16 107 / 275) ____________________________________________________________________

Familienzulagen

Anspruch auf Ausbildungszulagen: Das massgebende Verordnungsrecht enthält keine Bestimmung, wonach lediglich Praktika bis zu einer Gesamtdauer von maximal zwölf Monaten als Ausbildung anerkannt werden können

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Familienausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ausbildungszulagen für B.____

A. Die Familienausgleichskasse Basel-Landschaft (nachfolgend: Familienausgleichskasse) richtete A.____ gestützt auf ihre Anstellung bei C.____ für ihre Tochter B.____, geboren 1995, für die Dauer des Besuchs des Gymnasiums Ausbildungszulagen aus. Nachdem B.____ im Dezember 2014 die Matura bestanden hatte, absolvierte sie im Hinblick auf ihr nächstes Berufsziel, ein Studium in Logopädie an der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW), vom 12. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 ein Praktikum im Wohnheim D.____ und anschliessend vom 17. August 2015 bis 1. Juli 2016 ein weiteres Praktikum bei der

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schule E.____. Nach Erhalt der entsprechenden Praktikumsvereinbarungen sprach die Familienausgleichskasse A.____ mit zwei Zulagenentscheiden vom 20. Januar 2015 (für das erste Halbjahr 2015) und vom 10. Juni 2015 (für das zweite Halbjahr 2015) für ihre Tochter B.____ jeweils eine Ausbildungszulage von monatlich Fr. 250.-- zu. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 lehnte es die Familienausgleichskasse jedoch ab, A.____ für ihre Tochter B.____ auch für den Zeitraum ab 1. Januar 2016 - also für das zweite Halbjahr des Praktikums bei der Schule E.____ - eine Ausbildungszulage auszurichten. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, gemäss Zulassungsbedingungen der Pädagogischen Hochschule der FHNW sei für die Absolvierung des Studiengangs Logopädie ein Sozialpraktikum von sechs bis zwölf Monaten notwendig. Da man bereits für die Dauer des ersten halbjährigen Praktikums im Wohnheim D.____ (Januar bis Juni 2015) eine Ausbildungszulage ausgerichtet habe, könne man für das zweite Praktikum bei der Schule E.____ lediglich noch für die Dauer eines weiteren halben Jahres (Juli bis Dezember 2015) eine Ausbildungszulage gewähren. Somit bestehe ab 1. Januar 2016 kein Anspruch mehr auf eine Ausbildungszulage für B.____. Daran hielt die Familienausgleichskasse auf Einsprache von A.____ hin mit Einspracheentscheid vom 7. März 2016 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 7. April 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Familienausgleichskasse anzuweisen, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 1. Juli 2016 für ihre Tochter B.____ eine Ausbildungszulage zu entrichten. C. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2016 beantragte die Familienausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. D. Am 11. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Praktikumsbestätigung der Schule E.____ vom 2. Juli 2016 nach. Die Familienausgleichskasse teilte am 8. August 2016 mit, dass sie auf eine Stellungnahme hierzu verzichte.

Der Präsident zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Familienzulagen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist in Abweichung von Art. 58 Absätze 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 FamZG). Vorliegend ist die Familienzulagenordnung des Kantons Basel- Landschaft anwendbar, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungs-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht träger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 7. April 2016 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegend Verfahrens bildet gemäss dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin deren Anspruch auf monatliche Ausbildungszulagen von Fr. 250.-- für ihre Tochter B.____ für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 1. Juli 2016. Die Beurteilung der Beschwerde vom 7. April 2016 fällt deshalb in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) statuiert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne des Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 absolvieren. 2.2 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 getan hat. Unter den Begriff der Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht. Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar 2015 [identisch mit den Formulierungen der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung]), schreiben zusätzlich vor, dass ein Praktikum als Ausbildung anerkannt wird, wenn es gesetzlich oder reglementarisch eine Voraussetzung bildet für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (RWL Rz. 3361). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird ein Praktikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren, und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (RWL Rz. 3361.1; BGE 139 V 209, 140 V 299). Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (RWL Rz. 3362; BGE 140 V 317 E. 3.2 mit Hinweis).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Wie eingangs erwähnt, hat die Tochter der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr nächstes Berufsziel, ein Studium in Logopädie an der Pädagogischen Hochschule der FHNW vom 12. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 ein Praktikum im Wohnheim D.____ und anschliessend vom 17. August 2015 bis 1. Juli 2016 ein weiteres Praktikum bei der Schule E.____ absolviert. Zu prüfen ist, ob es sich bei diesen beiden Einsätzen um eine Ausbildung im Sinne der vorstehend umschriebenen Verordnungsbestimmungen bzw. der vom BSV hierzu erlassenen Wegleitung gehandelt hat. 3.2 Bei den Unterlagen des vorliegenden Falles finden sich verschiedene Dokumente der Pädagogischen Hochschule der FHNW, in denen auf die Absolvierung von (Vor-) Praktika als Zulassungsvoraussetzung zum Studiengang Logopädie Bezug genommen wird. So bestätigt die Leiterin Zentrale Studienadministration der Pädagogischen Hochschule der FHNW in einem an den Vater von B.____ gerichteten Schreiben vom 18. Januar 2016, dass der Studiengang Logopädie alle zwei Jahre starte. Der nächste Studienbeginn sei im Herbst 2016. Für die Zulassung sei ein Praktikum im Bereich Kinder und Jugendliche sowie Erwachsene im Umfang von mindestens sechs Monaten vorgeschrieben (vgl. das Schreiben im Anhang der Vernehmlassungsbeilage 14). In einem weiteren, an B.____ gerichteten Schreiben vom 25. Januar 2016 betreffend “Zulassung zum Bachelorstudiengang Logopädie“ weist die Leiterin Zentrale Studienadministration der Pädagogischen Hochschule der FHNW darauf hin, dass die Zulassung ein “Vorpraktikum im Bereich Kinder/Jugendliche (Empfehlung: mind. 4 Monate)“ und ein “Vorpraktikum im Bereich Erwachsene (Empfehlung: mind. 2 Monate)“ voraussetze (vgl. Beschwerdebeilage 2). In den auf der Homepage der FHNW (www.fhnw.ch) publizierten “Zulassungsbedingungen für das Studium in Logopädie“ wiederum wird als spezielle Zulassungsvoraussetzung ein „Nachweis über geleistete Vorpraktika im Bereich Kinder und Jugendliche sowie Erwachsene (Schulen, Heime, Tagesstätten, Kliniken etc.) im Umfang von 6 bis 12 Monaten“ genannt (vgl. den betreffenden Internet-Ausdruck vom 12. Januar 2015, Vernehmlassungsbeilage 3). 3.3 Bei den beiden von der Tochter der Beschwerdeführerin absolvierten Einsätzen im Wohnheim D.____ (Betreuung von Erwachsenen) und in der Schule E.____ (Betreuung von Kindern/Jugendlichen) handelt es sich zweifellos um solche “Vorpraktika im Bereich Kinder und Jugendliche sowie Erwachsene (Schulen, Heime, Tagesstätten, Kliniken etc.)“, wie sie die Pädagogische Hochschule der FHNW als spezielle Zulassungsvoraussetzung für das Studium der Logopädie vorschreibt. Da die Absolvierung solcher Praktika nach dem Gesagten eine reglementarische Voraussetzung zur Zulassung zum beabsichtigten Studiengang bilden, sind die beiden von der Tochter der Beschwerdeführerin absolvierten Einsätze grundsätzlich als Ausbildung im Sinne der massgebenden Verordnungsbestimmungen bzw. der vom BSV hierzu erlassenen Wegleitung (vgl. dazu E. 2.2 hiervor) zu anerkennen. Dies wird denn auch von der Familienausgleichskasse - jedenfalls dem Grundsatz nach - zu Recht nicht in Frage gestellt. Entsprechend hat die Familienausgleichskasse der Beschwerdeführerin in den Zulagenentscheiden vom 20. Januar 2015 (für die Dauer des ersten Praktikums im Wohnheim D.____ und vom 10. Juni 2015 (für das erste Halbjahr des zweiten Praktikums in der Schule E.____) Ausbildungszulagen zugesprochen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Zwischen den Parteien strittig ist hingegen, ob der Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht, für die gesamte Dauer der von ihrer Tochter absolvierten beiden Praktika (1. Januar 2015 bis 1. Juli 2016) Ausbildungszulagen zustehen oder ob deren Anspruch, wie die Familienausgleichskasse im angefochtenen Einspracheentscheid erkannt hat, auf einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten (1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015) beschränkt ist. 4.2 In ihrer Vernehmlassung begründet die Familienausgleichskasse ihren Standpunkt, wonach sie der Beschwerdeführerin vorliegend lediglich für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 Ausbildungszulagen auszurichten habe, wie folgt: Die auf der Homepage der FHNW publizierten “Zulassungsbedingungen für das Studium in Logopädie“ (vgl. E. 3.2 hiervor bzw. Vernehmlassungsbeilage 3) würden offen lassen, ob die Zulassung zum Studium in Logopädie Praktika von insgesamt sechsmonatiger Dauer, von einer Dauer zwischen sechs und zwölf Monaten oder aber effektiv von zwölfmonatiger Dauer voraussetze. Aus diesem Grund sei man im angefochtenen Entscheid und in den vorausgegangenen Zulagenentscheiden davon ausgegangen, dass Praktika im längstgenannten Zeitraum, also von insgesamt zwölfmonatiger Dauer, Voraussetzung für die Zulassung zum Studium seien. Entsprechend habe man der Beschwerdeführerin Ausbildungszulagen für die Dauer von insgesamt zwölf Monaten, nämlich für die Dauer des ersten Praktikums von Januar bis Juni 2015 und daran anschliessend für sechs Monate des zweiten Praktikums (Juli bis Dezember 2015) ausgerichtet. Da die Vorgabe von sechs bis zwölf Monaten Vorpraktika für die Zulassung zum Studium in Logopädie somit erfüllt seien, habe man die Ausrichtung der weiteren Ausbildungszulagen für den Zeitraum ab 1. Januar 2016 zu Recht abgelehnt. 4.3 Dieser Betrachtungsweise der Familienausgleichskasse kann nicht gefolgt werden. Klarzustellen ist vorab, dass das massgebende Verordnungsrecht keine Bestimmung enthält, wonach lediglich Praktika bis zu einer Gesamtdauer von maximal zwölf Monaten als Ausbildung anerkannt werden könnten. Es ist mit anderen Worten durchaus möglich, dass es sich auch bei Praktika mit einer Gesamtdauer von 18 Monaten, wie sie die Tochter der Beschwerdeführerin absolviert hat, um eine Ausbildung im vorliegend interessierenden Sinne handeln kann. Sodann weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass die Zulassung zum Studiengang Logopädie an der Pädagogischen Hochschule der FHNW ein (Vor-) Praktikum im Bereich Kinder/Jugendliche von (empfohlener) mindestens viermonatiger Dauer und ein (Vor-) Praktikum im Bereich Erwachsene von (empfohlener) mindestens zweimonatiger Dauer voraussetzt. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat die in den genannten beiden Bereichen (Kinder/Jugendliche bzw. Erwachsene) Praktika absolviert. Die Besonderheit besteht einzig darin, dass die beiden Einsätze in zeitlicher Hinsicht über die von der Pädagogischen Hochschule der FHNW empfohlene Mindestdauer hinausgingen. Dies liegt aber darin begründet, dass die Schule E.____, bei welcher B.____ ihr Praktikum im Bereich Kinder/Jugendliche absolviert hat, grundsätzlich eben nur Praktika von der Dauer eines (Schul-) Jahres anbietet. Die Tochter der Beschwerdeführerin hatte deshalb gar keine Möglichkeit, bei dieser Institution einen lediglich sechsmonatigen Einsatz zu absolvieren. Sie musste entweder auf ein Praktikum in dieser Schule verzichten - womit sie die Zulassungsbedingungen der Pädagogischen Hochschule der FHNW nicht erfüllt hätte - oder sie hatte sich aber für die Dauer von einem (Schul-) Jahr zu verpflichten. Da entsprechende sechsmonatige Praktikaplätze, wie die Beschwerdeführerin glaub-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht haft versichert, nur in sehr beschränkter Zahl zur Verfügung stehen und da der nächste Studiengang Logopädie ohnehin erst im Herbst 2016 begann, ist es durchaus verständlich, dass sie von der ihr angebotenen Möglichkeit, bei der Schule E.____ ein zwölfmonatiges Praktikum zu absolvieren, Gebrauch machte. Jedenfalls kann, auch darin ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, zweifellos nicht gesagt werden, dass ihre Tochter unnötigerweise zu viele Praktika aneinander gereiht hätte. Sie hat lediglich die reglementarisch für die Zulassung zum Studiengang Logopädie vorausgesetzten beiden Praktika absolviert. Dass diese in zeitlicher Hinsicht die von der Pädagogischen Hochschule der FHNW verlangte Mindestdauer überschritten haben, ändert nichts daran, dass die fraglichen Einsätze unter den geschilderten Umständen als Ausbildung im Sinne der massgebenden Verordnungsbestimmungen bzw. der vom BSV hierzu erlassenen Wegleitung qualifiziert werden können. Somit hat die Beschwerdeführerin aber für die gesamte Dauer der von ihrer Tochter absolvierten beiden Praktika Anspruch auf Ausbildungszulagen. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde ist demnach der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch für die restliche Dauer (1. Januar 2016 bis 1. Juli 2016) des von ihrer Tochter bei der Schule E.____ absolvierten Praktikums Anspruch auf Ausbildungszulagen hat. 5.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Darunter sind die Kosten zu verstehen, die einer Beschwerde führenden versicherten Person im gerichtlichen Verfahren für den Beizug einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts entstanden sind. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar obsiegt, da sie sich jedoch nicht anwaltlich hat vertreten lassen, entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten im Sinne der genannten Bestimmung. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens können demnach wettgeschlagen werden.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Familienausgleichskasse Basel-Landschaft vom 7. März 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die gesamte Dauer des von ihrer Tochter B.____ bei der Schule E.____ absolvierten Praktikums und somit auch für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 1. Juli 2016 Anspruch auf Ausbildungszulagen hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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