Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 9. Dezember 2015 (760 15 256 / 321) ____________________________________________________________________
Familienzulagen
Familienzulagen für Kinder von EU-Staatsangehörigen werden nur ausgerichtet, wenn die Kinder in einem EU-Mitgliedstaat wohnen; bei einem Wohnsitz ausserhalb dieser Staaten besteht kein Anspruch
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Familienausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Familienzulagen
A. A.____ ist deutscher Staatsangehöriger und arbeitet bei der B.____ AG in Z.____. Er lebt mit seiner Ehefrau C.____ in Y.____/D und ist Stiefvater von zwei Kindern seiner Ehefrau aus erster Ehe (D.____, geboren am 16. Februar 1992, und E.____, geboren am 4. März 1994). Mit Gesuch vom 14. November 2013 meldete er sich zum Bezug von Familienzulagen für seine beiden Stiefkinder ab Oktober 2013 bei der Familienausgleichskasse Basel-Landschaft (Familienausgleichskasse) an. In der Folge reichte der Versicherte die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde der beiden Stiefkinder, die beglaubigten Übersetzungen der Immatrikulationsbestätigun-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen sowie die beglaubigte Übersetzung der Bestätigung der serbischen Behörden, wonach C.____ keine Kinderzulagen nach serbischem Recht beziehe, bei der Familienausgleichskasse ein. Mit Zulagenentscheid vom 4. Februar 2014 sprach die Familienausgleichskasse A.____ für die beiden Stiefkinder Ausbildungszulagen in der Höhe von monatlich Fr. 250.-- pro Kind ab dem 24. Oktober 2013 bis 31. August 2014 zu. Mit Verfallvoranzeigen vom 1. Juli 2014 kündigte die Familienausgleichskasse an, dass sie den Leistungsanspruch überprüfen werde. Für die Verlängerung des Zulagenanspruchs müsse der Versicherte aktuelle Immatrikulationsbestätigungen für das Studienjahr 2014/15 einreichen. Die Zulagen würden per Ende August 2014 bis auf weiteres gestoppt. Am 22. September 2014 reichte A.____ eine aktuelle Immatrikulationsbestätigung für das Schuljahr 2014/15 von E.____ ein. Daraufhin erliess die Familienausgleichskasse einen neuen Zulagenentscheid und sprach für E.____ Ausbildungszulagen vom 1. September 2014 bis 31. August 2015 zu. Am 27. April 2015 stellte der Versicherte die Schulbestätigung für das Schuljahr 2014/15 von D.____ zu. Mit Verfügung „Wegfallanzeige“ vom 28. April 2015 zuhanden der Arbeitgeberin des Versicherten stellte die Familienausgleichskasse die Leistungen ein und machte eine Rückforderung von Fr. 6‘883.30 geltend. Die Arbeitgeberin teilte daraufhin der Familienausgleichskasse mit Schreiben vom 11. Mai 2015 mit, dass die Rückforderung direkt beim Versicherten erhoben werden müsse. Am 4. Juni 2015 stellte die Familienausgleichskasse A.____ die Verfügung „Wegfallanzeige“ zu. Daraus geht hervor, dass die Zahlungen (rückwirkend) per 23. Oktober 2013 aufgrund des Wegfalls der Anspruchsgrundlagen eingestellt würden. Gleichzeitig forderte sie die bisher ausgerichteten Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 6‘883.30 zurück. In der Begründung führte sie aus, dass für EU-/EFTA-Bürger die Zulagen ins Ausland nur exportiert werden könnten, wenn die Kinder auch in diesem Staat leben würden. Da die Stiefkinder des Versicherten (EU-Bürger) in Serbien (nicht EU) leben würden, bestehe kein Anspruch auf Familienzulagen. Dagegen erhob A.____ mit Schreiben vom 15. Juni 2015 Einsprache und legte dar, dass er alle erforderlichen Belege mitsamt der Übersetzung eingereicht habe. Er habe sich kein Fehlverhalten zuschulden kommen lassen. Aufgrund des positiven Zulagenentscheids habe die Familie die Zukunft der Kinder geplant. Eine Rückforderung würde die Familie mit besonderer Härte treffen. Mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2015 wies die Familienausgleichskasse die Einsprache ab. B. Mit Eingabe vom 3. August 2015 erhob A.____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juli 2015 und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. In der Begründung führte er aus, dass er alle erforderlichen Belege eingereicht habe. Die Beschwerdegegnerin hätte daher feststellen können, dass die Stiefkinder in Serbien wohnen würden. Er habe der Beschwerdegegnerin vertraut und gestützt darauf Massnahmen getroffen, um eine fundierte Ausbildung für die Kinder zu gewährleisten. Ohne die Ausbildungszulagen bestehe eine finanzielle Notlage, was auch für die Rückforderung gelte.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Am 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 in Kraft getreten, welches das kantonale Familienzulagengesetz vom 9. Juli 2005 ersetzt. Gemäss Art. 1 FamZG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das FamZG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach Art. 22 FamZG entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht jenes Kantons über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FamZG die Familienzulagenordnung des Kantons Basel-Landschaft anwendbar, da die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft hat. Entsprechend kann gemäss § 40 Abs. 1 EG FamZG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen der Familienausgleichskassen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde erhoben werden. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Verfahren ist eine Rückforderung im Betrag von Fr. 6‘883.30 für in der Zeitspanne vom 24. Oktober 2013 bis 31. März 2015 ausgerichtete Familienzulagen sowie der Anspruch auf Familienzulagen vom 1. April 2015 bis 31. August 2015 umstritten. Da der Streitwert damit unter Fr. 10‘000.-- liegt, fällt der Entscheid über die Beschwerde in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für seine beiden Stiefkinder D.____ und E.____ zu Recht verneint hat. 2.2 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Sie umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG) und betragen mindestens Fr. 200.-- (Kinderzulage) bzw. Fr. 250.-- pro Monat (Ausbildungszulage; Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG). Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Die Ausbildungszulage wird ab Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. lit. b FamZG). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht derselben Art ausgerichtet; vorbehalten bleibt die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 (Art. 6 FamZG). 2.3 Nach Art. 4 Abs. 1 FamZG berechtigen zum Anspruch auf Familienzulagen Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (lit. a), Stiefkinder (lit. b), Pflegekinder (lit. c) sowie Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt (lit. d). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Abs. 2). 2.4 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen. Deren Höhe richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat (Art. 4 Abs. 3 FamZG). Für Kinder, die im Ausland leben, werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen [FamZV] vom 31. Oktober 2007). Das Bundesgericht hat festgestellt, dass diese Bestimmung sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (Gleichbehandlungsgebot, Diskriminierungsverbot) noch Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) verletzt (Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und 138 V 392). Das öffentliche Recht, worunter das Sozialversicherungsrecht fällt, gilt grundsätzlich nur in dem Staate, der es erlässt. Ausserhalb seiner Grenzen kann es im Sinne von Ausnahmen gelten, z.B. dort, wo dies durch Staatsvertrag vereinbart worden ist (BGE 136 I 297 E. 5). 3. Unbestritten ist, dass D.____ und E.____ in einem Stiefkindverhältnis zum Beschwerdeführer stehen. Aufgrund der Akten ist zudem erstellt, dass sie in Serbien wohnen. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Y.____/D, weshalb vorliegend das Freizügigkeitsabkommen zwischen den Europäischen Staaten und der Schweiz zur Anwendung gelangt. Massgebend ist dabei die Verordnung (EG) Nr. 883/04 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/09 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/04 über die Koordination der sozialen Sicherheit. Diese sehen die Verpflichtung der Schweiz vor, Familienzulagen in EU-Mitgliedstaaten zu exportieren (Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG [FamZWL], gültig ab 1. Januar 2009, Fassung vom 1. Januar 2015, Rz. 319ff.). Dies bedeutet, dass Familienzulagen für Kinder von EU- Staatsangehörigen ausgerichtet werden, wenn das Kind in einem EU-Mitgliedstaat wohnt. Bei einem Wohnsitz ausserhalb dieser Staaten besteht kein Anspruch (UELI KIESER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen, St. Gallen 2010, Art. 4 Rz. 79). Da Serbien nicht Teil der Europäischen Union und daher als Drittstaat zu behandeln ist, besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Familienzulagen. Würden die beiden Kinder in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnen, hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Familienzulagen. Aus diesem Grund hat die Beschwerdegegnerin zu Recht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 7 Abs. 1 FamZV für seine in Serbien lebenden Stiefkinder keine Familienzulagen zustehen. 4.1 Zu prüfen bleibt der Rückforderungsanspruch in der Höhe von Fr. 6‘883.30. 4.2 Art. 25 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Wurden die Leistungen in gutem Glauben empfangen, müssen sie nicht zurückerstattet werden, wenn eine grosse Härte vorliegt. Eine Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1, 126 V 23 f. E. 4b). Der Versicherungsträger kann einen Entscheid in Wiedererwägung ziehen, wenn dieser zweifellos unrichtig war und wenn seine Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat (relative Frist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Frist). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 112 V 181, 111 V 135). Unter dem Ausdruck "nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 122 V 274 f. E. 5a mit Hinweisen). 4.3 Wie in Erwägung 3 hiervor dargelegt, war die Leistungsausrichtung in Anbetracht der fehlenden zwischenstaatlichen Vereinbarung zweifellos unrichtig. Die Auszahlung erfolgte materiell unrechtmässig, womit die erste Rückforderungsvoraussetzung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt ist. Angesichts der Höhe der ausgerichteten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 6‘883.30 ist die Berichtigung ferner auch von erheblicher Bedeutung. Damit ist ein Rückkommenstitel gegeben. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass er der Beschwerdegegnerin alle notwendigen Unterlagen eingereicht habe und ihr damit bekannt gewesen sei, dass die Kinder in Serbien leben würden. Bei einer rückwirkenden Korrektur einer Leistungsausrichtung spielt es keine Rolle, wer die fehlerhafte Leistungsausrichtung zu verantworten hat. Selbst wenn der unrechtmässige Bezug auf das Verhalten der Verwaltung zurückzuführen ist, besteht eine Rückerstattungspflicht. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Empfänger den Irrtum bzw. den Fehler des Versicherungsträgers hätte erkennen können. 4.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Rückforderungsanspruch rechtzeitig geltend machte. Bei der jährlichen Überprüfung des Anspruchs stellte die Beschwerdegegnerin im April 2015 fest, dass irrtümlicherweise Familienzulagen ausbezahlt wurden. In Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin umgehend nach Entdeckung der irrtümlichen Leistungsentrichtung die entsprechende Rückforderungsverfügung erlassen hat, ist diese rechtzeitig erfolgt. Die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Rückforderung in der Höhe von Fr. 6‘883.30 erweist sich als korrekt und wurde vom Beschwerdeführer betragsmässig auch
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht beanstandet. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit auch bezüglich der Rückforderung nicht zu beanstanden. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juli 2015 rechtens ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 6‘883.30 zurückzuerstatten. Nachdem er bereits mit seiner Einsprache vom 15. Juni 2015 ein Erlassgesuch eingereicht hat und sein guter Glaube beim Empfang der Leistungen unzweifelhaft zu bejahen ist, ist die Beschwerdegegnerin nach Rechtskraft dieses Urteils verpflichtet, das Erlassgesuch und das Vorliegen einer grossen Härte nach Art. 4 und 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 zu prüfen. 6. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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