Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 19. Januar 2012 (760 11 217 / 19) ____________________________________________________________________
Familienzulagen
Anspruchskonkurrenz beim Bezug von Ausbildungszulagen
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Familienausgleichskasse Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin
Beigeladene B.____
Betreff Familienzulagen
A. Am 21. September 2010 meldete sich A.____ zum Bezug von Ausbildungszulagen für seinen 1991 geborenen Sohn C.____ bei der Familienausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) an. Nachdem die Kasse in der Folge zwecks Beurteilung der Anspruchsberechtigung wiederholt und erfolglos diverse fehlende Unterlagen von A.____ eingefordert hatte, verfügte sie am 12. Januar 2011 gegenüber dessen Arbeitgeberin D.____ AG mit Wirkung ab 1. Februar 2011 die Einstellung der Anspruchsberechtigung auf Ausbildungszulagen. Eine hiergegen am 4. Februar 2011 erhobene Einsprache der D.____ AG wies die Kasse mit Entscheid vom 10. Mai 2011 mit der Begründung nach wie vor fehlender Unterlagen ab. B. Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 erhob A.____ beim Kantonsgericht des Kantons Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Kasse vom 10. Mai 2011 und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 1. Februar 2011 sowie die Ausrichtung der ihm zustehenden Ausbildungszulagen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass die Kasse in ihrem Einspracheentscheid erstmals eine Bestätigung des aktuellen Lehrbetriebs seines Sohnes angefordert habe, weshalb er diesem Begehren bisher nicht habe nachkommen können. Da dieses Dokument der erhobenen Beschwerde nun aber beigelegt worden sei, sei die Verfügung aufzuheben. C. Die Kasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass die elterliche Sorge über Sohn C.____ gemäss Scheidungsurteil der geschiedenen Ehefrau übertragen worden sei. Der Beschwerdeführer beantrage Leistungen der Familienausgleichskasse, die nach den Anspruchskonkurrenzbestimmungen der Mitwirkung insbesondere beider Ehegatten bedürften. Der Beschwerdeführer habe diese Mitwirkungspflicht nur zögerlich und unvollständig erfüllt. Da dessen Anmeldeformular bezüglich der Frage der Erwerbstätigkeit der geschiedenen Ehefrau aufgrund deren fehlenden Unterschrift keine vollständige Beurteilung des Zulagenanspruchs zulasse, sei die Beschwerde abzuweisen. Darüber hinaus sei auf die telefonische Erkundigung der Kasse hinzuweisen, wonach die geschiedene Ehefrau erwerbstätig sei und das Mindesteinkommen für den Anspruch auf Ausbildungszulagen erreiche. Da sie die elterliche Sorge bis zur Mündigkeit von Sohn C.____ innegehabt habe, sei sie erstanspruchsberechtigt. Die Beschwerde sei ebenfalls aus diesem Grund abzuweisen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. August 2011 wurde die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers B.____, zum Beschwerdeverfahren beigeladen und die Beigeladene wurde aufgefordert, dem Gericht Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse in den Jahren 2007 bis heute zu erteilen. Mit Eingabe vom 24. August 2011 teilte die Beigeladene dem Gericht mit, dass sich ihr Sohn C.____ noch bis zum 10. August 2012 in der Ausbildung als Hochbauzeichner befinde. Er habe immer bei ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt, weshalb sie vorrangig Anspruch auf die strittigen Ausbildungszulagen besitze. Zusammen mit dieser Eingabe reichte die Beigeladene dem Gericht diverse Belege betreffend ihre Einkommensverhältnisse und eine Kopie des Lehrvertrages ihres Sohnes ein. E. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 20. September 2011 zusammenfassend fest, dass seine geschiedene Ehefrau den eingereichten Unterlagen zufolge kaum in der Lage sei, für sich selbst, geschweige denn für den gemeinsamen Sohn C.____ zu sorgen. Die Ausbildungszulage würde daher in ihre Schuldensanierung fliessen, weshalb C.____ von den Ausbildungszulagen nicht profitiere. Er beantrage, die Ausbildungszulagen seien C.____ direkt zuzusprechen, damit diese dafür verwendet würden, wofür sie auch gedacht seien. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 7. Oktober 2011 hielt die Kasse an der Abweisung der Beschwerde fest. Zur Begründung führte sie aus, dass die geschiedene Ehefrau grundsätzlich erstanspruchsberechtigt sei, da ihr bisheriges Einkommen für das Jahr 2011 den eingereichten Unterlagen zufolge den massgebenden Schwellenwert deutlich übersteigen würde. In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 26. November 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinem Drittauszahlungsantrag zu Handen von Sohn C.____ fest. Zur Begründung machte er noch einmal geltend, dass seine geschiedene Ehefrau infolge hoher Schulden die Ausbildungszulagen bis vor zwei Jahren grösstenteils für sich selbst verwendet habe. Mittlerweile seien ihre finanziellen Schwierigkeiten noch weiter angestiegen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die strittigen Ausbildungszulagen zweckgerecht eingesetzt würden.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Mit dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) sowie der entsprechenden Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 (FamZV) wurde erstmals eine einheitliche, gesamtschweizerische Rahmenordnung für Familienzulagen geschaffen. Die Kantone müssen sich seither grundsätzlich zwingend an die materiellen Vorgaben des Bundesrechts halten. In gewissen Bereichen können sie aber über den vom Bund definierten Mindestrahmen hinausgehen und günstigere Bestimmungen erlassen. In Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vorgaben erliess der Kanton Basel- Landschaft deshalb das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 7. Mai 2009 (EG FamZG), welches Ausführungsbestimmungen zu den bundesrechtlichen Regelungen des FamZG enthält. Schliesslich sind auch die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 FamZG auf die Familienzulagen zu beachten, soweit das FamZG keine Abweichungen vom ATSG vorsieht.
1.2 Nach Art. 22 FamZG entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht jenes Kantons über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FamZG die Familienzulagenordnung des Kantons Basel-Landschaft anwendbar, da die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft hat. Entsprechend kann gemäss § 40 Abs. 1 EG FamZG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen der Familienausgleichskassen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde erhoben werden. Auf die vorliegend beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 3 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinder- und die Ausbildungszulagen. Die Ausbildungszulage wird ab Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. lit. b FamZG). Gemäss Art. 1 FamZV besteht ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) absolvieren. Laut Art. 25 Abs. 5 AHVG dauert der Rentenanspruch für Kinder, die noch in Ausbildung sind, bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt. Auf 1. Januar 2011 hat der Bundesrat von der Verordnungskompetenz Gebrauch gemacht (vgl. AS 2010 4573). Nach den neuen Bestimmungen in Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 steht ein Kind dann in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung befindet sich ein Kind aber auch dann, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren oder Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Diese Verordnungsbestimmung lehnt sich somit in der Umschreibung der Ausbildung eng an die bisher ergangene Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und des Bundesgerichts an. Unter Ausbildung ist somit jede Tätigkeit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat und während welcher mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt wird, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erzielen würde (vgl. BGE 108 V 56 E. 1c). 2.2 Gemäss § 6 EG FamZG entspricht die Höhe der Familienzulagen den bundesrechtlichen Mindestansätzen. Die monatliche Ausbildungszulage beträgt gestützt auf Art. 5 Abs. 2 FamZG somit Fr. 250.--. Pro Kind wird grundsätzlich nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet (vgl. Art. 6 FamZG). Anspruch auf Familienzulagen haben jene als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV) versicherte Personen, die von einem dem FamZG unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden. Der Anspruch entsteht und erlischt jeweils mit dem Lohnanspruch der Arbeit nehmenden Person (vgl. Art. 13 Abs. 1 FamZG). Ausgerichtet werden jeweils nur ganze Zulagen. Anspruch auf Zulagen hat, wer als arbeitnehmende Person auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag einer minimalen und vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (vgl. Art. 13 Abs. 3 FamZG). Massgebend für die Anspruchsberechtigung einer in unselbständiger Tätigkeit erwerbstätigen Person ist demnach das nach AHV-Kriterien ermittelte Einkommen. Die hierbei zu erreichende Erwerbsschwelle beträgt jährlich Fr. 6'960.-- bzw. monatlich Fr. 580.-- (vgl. Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, FamZWL, in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung, gültig ab 1. Januar 2009, Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, S. 51, Rz. 507). Wird dieses Mindesterwerbseinkommen nicht erreicht, besteht kein Anspruch. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen wird der erzielte Lohn auf ganze Monate umgerechnet. Bei einer Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern werden die erzielten Löhne zusammengezählt. Bei unregelmässiger Beschäftigung auf Abruf oder im Stundenlohn wird jeweils auf die Zeit abgestellt, in welcher der Arbeitnehmende für Arbeitseinsätze zur Verfügung gestanden hat. Anspruch auf Familienzulagen besteht jedoch immer nur in jenen Monaten, in welchen das entsprechende Schwelleneinkommen erreicht wird. Wenn vorab noch nicht bekannt ist, ob der jährliche Schwellenwert von aktuell Fr. 6'960.-- über das ganze Jahr erreicht wird, sind die Familienzulagen vorerst nur für jene Monate auszurichten, in welchen mindestens der monatliche Schwellenwert von Fr. 570.-- erreicht worden ist. Für die übrigen Monate erfolgt Ende des Jahres allenfalls eine Nachzahlung. Stellt sich demgegenüber am Ende des Jahres heraus, dass das monatliche Schwelleneinkommen nur in einzelnen Monaten erreicht worden ist, so besteht jeweils nur für diese Monate Anspruch auf die entsprechenden Zulagen. Ist insgesamt unsicher, ob der erstanspruchsberechtigte Elternteil (vgl. hierzu sogleich unten, nachfolgende Erwägung 2.3) den erforderlichen Mindestlohn auf das ganze Jahr betrachtet auch wirklich erreicht, haben sich die zuständigen Familienausgleichskassen darauf zu einigen, dass jener Elternteil die Familienzulagen bezieht, dessen Einkommen klar über dem erforderlichen Schwellenwert liegt bzw. der in einem dauerhaften Arbeitsverhältnis steht. Hintergrund dieser Regelung bildet die Überlegung, dass damit ein ständiger Wechsel der zuständigen Familienausgleichskasse und mithin auch des Anspruchsberechtigten vermieden werden soll. Gleiches gilt für den Fall, in welchem ein anspruchsberechtigter Elternteil immer nur in kurzen Arbeitsverhältnissen steht, demgegenüber der andere Elternteil sein Einkommen aus einem stabilen und insbesondere unbefristeten Arbeitsverhältnis bezieht (vgl. FamZWL, a.a.O., S. 52 f., Rz. 510). 2.3 Besitzen den erwähnten Vorschriften zufolge mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf eine Familienzulage, so steht der Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a FamZG zunächst der erwerbstätigen Person zu. Sind beide Elternteile erwerbstätig und erreichen mithin beide den oben erwähnten Schwellenwert, wie er für einen Anspruch auf Familienzulagen überhaupt zunächst vorausgesetzt wird (vgl. obige Erwägung 2.2), steht der Anspruch jener Person zu, welche die elterliche Sorge über das Kind hat oder bis zu seiner Mündigkeit hatte (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b FamZG). Lässt sich weiterhin keine erstanspruchsberechtigte Person bestimmen, weil die geschiedenen Eltern die elterliche Sorge über ihr Kind gemeinsam inne hatten, so steht der Anspruch jener Person zu, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit gelebt hat (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG; vgl. zum Ganzen auch die detaillierten Beispiele in der FamZWL, a.a.O., S. 36 ff.). 3.1 Die Kasse hat mit ihrer dem angefochtenen Einspracheentscheid vorangehenden Verfügung vom 12. Januar 2011 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Ausbildungszulagen ab 1. Februar 2011 verneint. Streitig und zu prüfen ist deshalb, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Februar 2011 Anspruch auf Familienzulagen für seinen Sohn C.____ besitzt. Die Kasse stellt sich auf den Standpunkt, nicht der Beschwerdeführer, sondern dessen geschiedene Ehefrau besitze prioritären Anspruch auf deren Auszahlung. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer erfüllt zwar unbestritten ebenfalls die Grundanspruchsvoraussetzung auf Ausrichtung von Ausbildungszulagen, da auch er unselbständig erwerbstätig ist und zweifelsohne den hierfür erforderlichen Schwellenwert eines jährlichen Einkommens von Fr. 6'960.-- erfüllt (vgl. oben, Erwägung 2.2). Diese Voraussetzung trifft jedoch ebenso auf seine geschiedene Ehefrau zu, soweit die Ausrichtung der Ausbildungszulagen ab 1. Februar 2011 im Streit steht. So ist den telefonischen Auskünften der Kasse zufolge davon auszugehen, dass die Beigeladene die erforderliche Verdienstschwelle erreicht hat (vgl. Vernehmlassung der Kasse vom 2. August 2011, S. 2 a.E.). Auch wenn bzw. gerade weil zu bemängeln ist, dass sich hierzu keinerlei Aktennotiz der Kasse in den Akten befindet, hat das Kantonsgericht mit Aufforderung an die Beigeladene den Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt und die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers aufgefordert, Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen (vgl. verfahrensleitende Verfügung vom 9. August 2011, Ziffer 4). Die daraufhin von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen bestätigen die von der Kasse eingeholten Auskünfte. Demnach belief sich der im ersten Halbjahr erzielte Verdienst der Beigeladenen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 15'230.45 (vgl. provisorische Staats- und Gemeindesteuerrechnung 2011, Ziffern 1 und 5). Die approximative Summe aller Einnahmen deklarierte die Beigeladene mit Fr. 25'600.-- (vgl. provisorische Staats- und Gemeindesteuerrechnung 2011, Ziffern 3). Die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers überschritt im massgebenden Jahr 2011 somit bei Weitem den massgebenden Schwellenwert von Fr. 6'960.-. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in seinem Antragsformular vom 21. Juni 2010 angegeben hat, seine geschiedene Ehefrau befinde sich in keinem Anstellungsverhältnis. Auch wenn dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist, dass die Einkommensverhältnisse seiner geschiedenen Ehefrau unter dem von ihm erzielten Verdienst liegen und die Beigeladene bis Ende des Jahres 2010 mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nur sehr geringe Einkünfte aufzuweisen hatte (vgl. Steuererklärungen der Beigeladenen per 2007 bis 2010), ist gemäss den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 13 Abs. 1 und 3 FamZG erstellt, dass die Beigeladene für das Jahr 2011 wie auch der Beschwerdeführer ebenso grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung von Familienzulagen besitzt. 3.2 Gemäss den massgebenden Bestimmungen über die Anspruchskonkurrenz liegt der vorrangige Anspruch auf Ausrichtung der strittigen Zulagen bei der Beigeladenen. So wurde die elterliche Sorge von Sohn C.____ ausschliesslich der Mutter zugeteilt (vgl. Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 9. April 2003, Ziffer 2; ebenso Scheidungsvereinbarung der Ehegatten vom 31. Dezember 2002, Ziffer 4). Unbestritten geblieben ist im Weiteren, dass Sohn C.____ bis zu seiner Mündigkeit bei seiner Mutter gelebt hat, was sich im Übrigen nicht nur aus der Eingabe der Beigeladenen vom 24. August 2011, sondern auch zweifelsohne aus dem von ihr eingereichten Lehrvertrag vom 16. Oktober 2007 ergibt. Den gesetzlichen Konkurrenzbestimmungen zufolge ist damit erstellt, dass die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers vorrangigen Anspruch auf Ausrichtung von Ausbildungszulagen für den gemeinsamen Sohn C.____ besitzt. Die Kasse hat in ihrer Verfügung vom 1. Februar 2011 bzw. in ihrem nachfolgenden Einspracheentscheid vom 10. Mai 2011 die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Ausbildungszulagen letztlich deshalb zu Recht abgewiesen.
4. Es verbleibt über das Drittauszahlungsbegehren des Beschwerdeführers zu befinden. Dieser hat in seiner Stellungnahme vom 20. September 2011 geltend gemacht, die strittigen Ausbildungszulagen seien direkt seinem mündigen Sohn auszubezahlen. Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind, so kann diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihr die Familienzulagen auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden (vgl. Art. 9 Abs. 1 FamZG). Auf begründetes Gesuch hin kann die Ausbildungszulage im Speziellen auch dem mündigen Kind direkt ausgerichtet werden (vgl. Art. 9 Abs. 2 FamZG). Mit Erreichen der Mündigkeit erlischt jedoch die gesetzliche Vertretung der Eltern (vgl. Art. 14 ZGB in Verbindung mit Art. 304 ZGB). Der Antrag auf Drittauszahlung kann somit nur solange durch einen Elternteil verlangt werden, als die Person, für welche die Familienzulagen bestimmt sind, noch nicht mündig geworden ist. Im vorliegenden Fall hat der Sohn des Beschwerdeführers sein 18. Altersjahr hingegen vollendet. Auf den entsprechenden Antrag des Vaters und Beschwerdeführers kann somit nicht eingetreten werden. Eine Drittauszahlung kann sich zudem immer nur an die für die Auszahlung zuständige Familienausgleichskasse richten. Unabhängig davon, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Drittauszahlung an Sohn C.____ erfüllt sind, ist es mit anderen Worten nicht möglich, die Drittauszahlung über eine hierfür unzuständige Familienausgleichskasse abwickeln zu lassen. Voraussetzung einer Drittauszahlung bildet daher immer auch die örtliche und sachliche Zuständigkeit gemäss Art. 12 Abs.1 und 2 FamZG. Dieser Bestimmung zufolge aber ist im vorliegenden Fall die Familienzulagenordnung des Kantons Basel-Landschaft gerade nicht anwendbar, da der bzw. die Arbeitgeber der anspruchsberechtigten, geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Sitz nicht im Kanton Basel-Landschaft haben. Ein allfälliger Drittauszahlungsantrag gemäss Art. 9 FamZG von Sohn C.____ wäre vielmehr an die für die Auszahlung der Ausbildungszulagen an die anspruchsberechtigte Beigeladene zuständige Familienausgleichskasse am Sitz ihrer Arbeitgeber zu richten gewesen. Auf den letztlich gegen die hiefür unzuständige Familienausgleichskasse im Kanton Basel-Landschaft gerichteten Drittauszahlungsantrag des Beschwerdeführers kann deshalb nicht eingetreten werden.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kasse die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Ausbildungszulagen ab 1. Februar 2011 zu Recht abgewiesen hat. Auf den Antrag auf Drittauszahlung ist nicht einzutreten. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Gemäss dem nach Art. 1 FamZG auf Verfahren betreffend Familienzulagen anwendbaren Art. 61 lit. a ATSG hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Für das vorliegende Verfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht