Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 16. Mai 2024 (750 23 323 / 113) ___________________________________________________________________
Corona-Erwerbsersatzentschädigung
Nichtigkeit der Rückforderungsverfügung wegen Missachtung der Parteirechte
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. des. Meret Rehmann, Advokatin, Falknerstrasse 3, 4001 Basel
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Rückforderung Corona-Erwerbsersatzentschädigung
A. A.____ war bis zum 5. Januar 2022 Geschäftsführerin und Gesellschafterin der B.____GmbH. Es handelte sich dabei um ein Import/Export-Geschäft sowie um ein Takeaway-Restaurant. Vom 17. September 2020 bis 31. März 2021 bezog A.____ während der Pandemie Corona-Erwerbsersatzentschädigung als Arbeitnehmende mit arbeitgeberähnli- cher Stellung. Für den Zeitraum 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 wurde ebenfalls Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgerichtet, diesmal aber an die B.____ GmbH. Mit Schreiben vom 25. August 2021 informierte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) A.____ darüber, dass die Ausgleichskassen im Auftrag des Bundes aufgefordert worden seien, Stichprobenkontrollen zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung durchzuführen. Die B.____ GmbH sei nach dem Zufallsprinzip dafür ausgewählt worden. Die Prüfung finde vor Ort statt und werde durch eine externe Revisionsstelle, die C.____ AG, durchgeführt. Im Dezember 2021 verkaufte A.____ die B.____ GmbH an D.____. Per 5. Januar 2022 erfolgte die Löschung von A.____ im Handelsregister. Fortan war sie in keiner Art und Weise mehr in die Geschäftstätigkeit der B.____ GmbH involviert. Am 10. März 2022 änderte D.____ den Namen der B.____ GmbH in E.____ GmbH, wechselte das Domizil der Firma und weitete am 20. April 2022 den Firmenzweck neben Import/Export und Takeaway auf diverse andere Dienstleistungen aus. Die C.____ AG ersuchte D.____ am 30. Juni 2022 an der Stichprobenkontrolle bezüglich Corona-Erwerbsersatzentschädigung mitzuwirken. Der 13. September 2022 wurde schliesslich als Prüfungstermin vereinbart. Am besagten Tag war D.____ jedoch weder vor Ort noch telefonisch erreichbar. Mit Einschreiben vom 16. September 2022 an die E.____ GmbH hielt die C.____ AG D.____ sodann an, Kontakt aufzunehmen und die erforderlichen Buchhaltungsunterlagen bis 30. September 2022 vorzulegen. Das Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk retourniert, dass der Empfänger an der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können. Am 12. Oktober 2022 forderte die Ausgleichskasse mit "Mahnung Stichprobenkontrolle durch externe Revisionsstelle" die E.____ GmbH respektive D.____ ultimativ auf, sich bis spätestens am 21. Oktober 2022 bei der C.____ AG zu melden und einen neuen Prüfungstermin zu vereinbaren. Falls die Kontrolle nicht bis zum 11. November 2022 stattfinde, werde die gesamte Corona-Erwerbsersatzentschädigung zurückgefordert. Auch dieses Schreiben wurde ungeöffnet an die Absenderin retourniert. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 forderte die Ausgleichskasse schliesslich von D.____ die im Zeitraum 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 an die B.____ GmbH ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von Fr. 57'349.90 zurück. Ebenfalls mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 forderte sie den Betrag von Fr. 35'962.75 von A.____ für geleistete Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum 17. September 2020 bis 31. März 2021 zurück. Die Ausgleichskasse verwies dabei auf ihre Mahnung vom 27. Oktober 2022 (richtig: 12. Oktober 2022), wonach die Überprüfung des Leistungsanspruches durch die externe Revisionsstelle bis zum Stichtag 12. November 2022 (richtig: 11. November 2022) nicht erfolgt sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 1. Juni 2023 teilte A.____ der Ausgleichskasse per E-Mail mit, dass sie nunmehr den damals für die B.____ GmbH zuständigen Buchhalter kontaktiert habe. Sie bat um Mitteilung, welche Unterlagen die Ausgleichskasse benötige, um die Sachlage zu klären. Die Ausgleichskasse qualifizierte dieses E-Mail als Gesuch um Wiedererwägung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1. Dezember 2022 und trat darauf nach summarischer Prüfung mit Entscheid vom 16. Juni 2023 nicht ein. A.____ reichte daraufhin, vertreten durch Dr. des. Meret Rehmann, Advokatin, bei der Ausgleichskasse am 3. Juli 2023 ein Gesuch um Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter Wiedererwägung der Rückforderungsverfügung vom 1. Dezember 2022 ein. Die Ausgleichskasse wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. Juli 2023 ab. Mit Einspracheentscheid vom 15. September 2023 hielt sie daran fest. B. Dagegen erhob A.____ durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte, der Einspracheentscheid vom 15. September 2023 sei aufzuheben und es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 1. Dezember 2022 festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung vom 1. Dezember 2022 wiedererwägungsweise aufzuheben. Ferner sei das eingeleitete Betreibungsverfahren beziehungsweise Rechtsöffnungsverfahren in Bezug auf die Rückforderung vom 1. Dezember 2022 einzustellen und die entsprechende Betreibung zurückzuziehen. C. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2023 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz vom 25. September 1952, der vorliegend analog zur Anwendung gelangt (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2021, 9C_738/2020, E. 3), entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen. Das Kantonsgericht ist vorliegend örtlich zuständig zur Beurteilung der Beschwerde. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 18. Oktober 2023 ist demnach einzutreten. In materieller Hinsicht sind die Bestimmun- gen des ATSG auf die Entschädigungen gemäss der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 anwendbar, soweit die Verordnung nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 2. Die Rückforderungsverfügung vom 1. Dezember 2022 ist unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, dass die Verfügung aufgrund gravierender formeller und materieller Mängel nichtig sei. Namentlich seien die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt, weshalb eine Rückforderung der Leistungen basierend auf Art. 25 Abs. 1 ATSG nicht zulässig sei. Ferner liege auch keine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 43 ATSG vor. 3. Es ist zu prüfen, ob die Rückforderungsverfügung vom 1. Dezember 2022 an die Beschwerdeführerin fehlerhaft ist und wenn ja, ob sie lediglich anfechtbar und nunmehr in Rechtskraft erwachsen oder nichtig und folglich unwirksam ist. 3.1 Unrechtmässig ausgerichtete Leistungen – worunter auch Corona- Erwerbsersatzentschädigungen fallen können – dürfen zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises Zurückkommen auf die formell rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung gegeben sind (Art. 53 ATSG). Da im gegebenen Fall keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, steht nicht eine Revision, sondern eine Wiedererwägung zur Diskussion. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger in Form der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138). Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt demnach in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich gegebenenfalls der Entscheid über die Rückforderung nach Art 25 Abs. 1 ATSG an, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. 3.2 Gemäss Art. 15 Abs. 4 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (in Kraft bis 31. Dezember 2022) stellt der Bundesrat sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft. Gemäss Art. 8a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall werden in regelmässigen Zeitabständen die Anspruchsvoraussetzungen überprüft. Die Ausgleichskassen können zu diesem Zweck Stichproben selbst vornehmen oder durch externe Sachverständige vornehmen lassen. Bereits auf den Anmeldeformularen zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung wird vermerkt, dass mit Stichprobenkontrol- len gerechnet werden müsse und allenfalls zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten seien. 3.3 Vorliegend zeigte die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. August 2021 eine Stichprobenkontrolle an. Inhaltlich handelt es sich um ein allgemein gehaltenes Informationsschreiben. Darin wird mitgeteilt, dass die C.____ AG als Revisionsstelle in Kürze Kontakt aufnehmen werde, um einen Termin und die Einzelheiten für die Überprüfung zu vereinbaren. Bis zum Verkauf der B.____ GmbH und der Löschung der Beschwerdeführerin aus dem Handelsregister erfolgten keine weiteren Schritte seitens der C.____ AG. Erst am 30. Juni 2022 nahm sie mit dem Nachfolger der Beschwerdeführerin Kontakt auf und legte mit ihm den Prüfungstermin für 13. September 2022 fest. Davon hatte die Beschwerdeführerin keine Kenntnis und auf das was folgte auch keinen Einfluss, da sie nicht mehr im Betrieb involviert war. Dementsprechend wusste sie auch nicht, dass der Termin vom 13. September 2022 geplatzt war und die Ausgleichskasse mit Mahnung vom 12. Oktober 2022 dem Inhaber der E.____ GmbH androhte, die gesamte Corona- Erwerbsersatzentschädigung zurückzufordern, sollte er die Überprüfung des Anspruchs bis zum 11. November 2022 nicht ermöglichen. Die Ausgleichskasse forderte schliesslich androhungsgemäss die erbrachten Leistungen mit Verfügungen vom 1. Dezember 2022 von D.____ (Zeitraum 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021) und von der Beschwerdeführerin (Zeitraum 17. September 2020 bis 31. März 2021) zurück, allein aufgrund der unterbliebenen Mitwirkung von D.____. 3.4 Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach Art. 43 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 ATSG ist allerdings nur massgebend, wenn sie auf die versicherte Person beziehungsweise auf die leistungsbeanspruchende Person zurückgeht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nicht die Beschwerdeführerin hat ihre Mitwirkung verweigert, da sie nie Teil des Abklärungs- und Prüfungsprozesses war, sondern ihr Nachfolger, der von der Ausgleichskasse und der C.____ AG als Ansprechpartner und Verantwortlicher bestimmt worden war. Seine Versäumnisse können der Beschwerdeführerin jedoch nicht angelastet werden. Es wäre an der Ausgleichskasse gewesen, weitere Informationen von der Versicherten und Leistungsempfängerin direkt einzufordern oder mittels sonstiger Abklärungsmassnahmen zu versuchen, den massgebenden Sachverhalt zu erstellen. In der Verfügung vom 1. Dezember 2022 wird zwar darauf hingewiesen, dass eine eingehende Prüfung der Unterlagen nunmehr ergeben habe, dass die Versicherte die Corona-Erwerbsersatzentschädigung zurückzahlen müsse. Wie diese Prüfung konkret ausgesehen hat, namentlich ohne im Besitz der bei der E.____ GmbH angeforderten Unterlagen zu sein, ist hingegen schleierhaft. Vor allem auch deshalb, weil die Ausgleichskasse gleich im nächsten Satz auf die Mahnung vom 27. Oktober 2022 (richtig: 12. Oktober 2022) verwiesen und festgestellt hat, dass die Überprüfung seitens der externen Revisionsstelle gerade nicht habe durchgeführt werden können. Die Verfügung vom 1. Dezember 2022 ist somit in sich widersprüchlich. Ferner ist festzuhalten, dass die Sanktion einer Auskunfts- oder Mitwirkungspflichtverletzung gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht direkt die Rückforderung von Leistungen ist. Der Versicherungsträger kann als Folge einer Verletzung aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Diese letzte Sanktion richtet sich an diejenigen Personen, die Leistungen beanspruchen. Im gegebenen Fall geht es hingegen um die Prüfung von bereits erbrachten Leistungen, weshalb die Sanktionen Nichteintreten oder Einstellen der Erhebungen gar nicht in Frage kämen. Vorliegend wäre demnach lediglich ein Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten denkbar. Dies aber erst nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 43 Abs. 3 ATSG. Wie es sich dabei genau verhält, muss vorliegend aber nicht abschliessend geklärt werden, da eine Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens der Beschwerdeführerin nicht vorliegt und auch nicht als Grundlage für eine Rückforderung in Frage kommt. 3.5 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, greift Art. 25 Abs. 1 ATSG nur, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt sind. Ob die Leistungsausrichtung im Zeitraum 17. September 2020 bis 31. März 2021 zweifellos unrichtig war, wurde seitens der Ausgleichskasse gerade nicht festgestellt, da weder von ihr mittels Einholung von Unterlagen direkt bei der Beschwerdeführerin als Leistungsempfängerin respektive bei der Steuerbehörde noch von der C.____ AG eine Überprüfung vorgenommen wurde. Ein Rückkommenstitel nach Art. 53 Abs. 2 ATSG liegt folglich in Form einer zweifellos unrichtigen Leistungsausrichtung nicht vor. Der Rückforderungsverfügung vom 1. Dezember 2022 fehlt somit die Grundlage, weshalb sie fehlerhaft ist. 4.1 Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel aber nicht nichtig, sondern nur anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nur in ausserordentlichen Fällen bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung deren Nichtigkeit. So wird die Nichtigkeit einer Verfügung nur dann angenommen, wenn diese mit einem schweren Mangel behaftet ist, wenn dieser Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (RENÉ WIEDERKEHR / PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Band I, Bern 2012, Rz. 2554 mit zahlreichen Hinweisen). 4.2 Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten; ein ausdrücklicher Antrag ist nicht erforderlich und eine unterlassene Anfechtung schadet nicht. Die Nichtigkeit kann auch im Rechtsmittelund selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden. Nichtige Verfügungen entfalten zu keinem Zeitpunkt Rechtswirkungen, sie sind rechtlich inexistent und absolut unwirksam (WIEDERKEHR / RICHLI, a.a.O., Rz. 2555). 4.3 Als Nichtigkeitsgründe fallen vor allem schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel haben in der Regel nur die Anfechtbarkeit der Verfügung zur Folge. In seltenen Ausnahmefällen führt aber auch ein ausserordentlich schwerwiegender inhaltlicher Mangel zur Nichtigkeit, namentlich wenn ein solcher eine Verfügung praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsittlich macht (WIEDERKEHR / RICKLI, a.a.O., Rz. 2558 und Rz. 2616; Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2022, 8C_798/2021, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 5.1 Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheides, selbst wenn sie schwerwiegender Natur sind. Jedoch haben Gehörsverletzungen Nichtigkeit zur Folge, wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte handelt, wie etwa, dass die betroffene Person keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen (BGE 137 I 273 E. 3.1). Die unterlassene Orientierung hinsichtlich der Eröffnung eines Verfahrens, die daraus folgende vollständige Unterbindung der Möglichkeit zur Teilnahme beziehungsweise Mitwirkung und die nicht erfolgte Mitteilung eines (sich zudem in schwerwiegender Weise auf die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Person auswirkenden) Entscheides sind als krasse Verletzungen von deren Anspruch auf rechtliches Gehör zu qualifizieren (WIEDERKEHR / RICHLI, a.a.O., Rz. 2558 und Rz. 2611). 5.2 Die Missachtung der Partei- beziehungsweise Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin im verwaltungsrechtlichen Prozess stellt zweifellos einen schwerwiegenden Verfahrensmangel respektive eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Des Weiteren sind der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Verfügung vom 1. Dezember 2022 inhaltliche Fehler vorzuhalten. So fehlt eine nachvollziehbare Begründung für die Rückforderung, was wohl daran liegt, dass die Voraussetzungen der Wiedererwägung nicht beachtet wurden. Ob die inhaltlichen Mängel gleich die Nichtigkeit der Verfügung vom 1. Dezember 2022 zur Folge hätten oder doch nur deren Anfechtbarkeit, ist vorliegend von untergeordneter Bedeutung. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs in ihrer Schwere stellt allein einen Nichtigkeitsgrund dar; zweifelsohne aber auch die Häufung der verschiedenen Fehler formeller und materieller Art. 5.3 Eine Verfügung ist letztlich aber nur dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Offensichtlich ist ein Fehler, der auch einer durchschnittlich, nicht juristisch gebildeten Person auffallen sollte. Die Nichtigkeit darf ferner die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich. 5.4 Die Mangelhaftigkeit der Verfügung vom 1. Dezember 2022 gründet auf einen evidenten und für die Versicherte leicht erkennbaren Verfahrensmangel, da sie am ganzen Prozess nicht beteiligt war. Ferner ist die Rechtssicherheit durch die Nichtigkeit der Verfügung nicht gefährdet, betrifft sie doch allein die Beschwerdeführerin. 6. Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass der Einspracheentscheid vom 15. September 2023 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Rückforderungsverfügung vom 1. Dezember 2022 nichtig ist. 7. Schliesslich bleibt festzustellen, dass auf die Rechtsbegehren zwei (Wiedererwägung der Verfügung vom 1. Dezember 2022) und drei (Einstellung des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens) in der Beschwerde vom 18. Oktober 2023 aufgrund des Verfahrensausgangs und mangels Zuständigkeit des Gerichts nicht eingetreten wird. 8. Es bleibt somit über die Kosten zu befinden. Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Rechtsvertreterin hat in ihrer Honorarnote vom 17. November 2023 einen Aufwand von 7.65 Stunden à Fr. 300.-- sowie Auslagen von Fr. 172.90 geltend gemacht. Darin beinhaltet ist der Aufwand für das Einspracheverfahren. Zu entgelten sind nur die Kosten für das Beschwerdeverfahren, weshalb das Honorar um den Aufwand für das Einspracheverfahren von 2.98 Stunden sowie die entsprechenden Auslagen von Fr. 36.40 gekürzt wird. Ferner wird der Aufwand praxisgemäss mit einem Stundenansatz von Fr. 250.-- vergütet. Folglich setzt das Gericht die von der Ausgleichskasse zu zahlende Parteientschädigung auf Fr. 1'404.40 (4.57 Stunden à Fr. 250.-- + Fr. 136.40 an Auslagen zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) fest. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 15. September 2023 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Rückforderungsverfügung vom 1. Dezember 2022 nichtig ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'404.40 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) auszurichten.