Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.06.2021 750 21 79/174

24 juin 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,489 mots·~7 min·3

Résumé

Corona-Erwerbsersatzentschädigung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 24. Juni 2021 (750 21 79 / 174) ____________________________________________________________________

Erwerbsersatzentschädigung

Gemäss Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020 (Stand 4. November 2020) gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorliegt. Die Höhe der Umsatzeinbusse wurde seither zweimal angepasst, indem ab 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 % und ab 1. April 2021 eine solche von mindestens 30 % verlangt wird.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Corona-Erwerbsersatzentschädigung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ ist seit dem 1. August 2014 als selbständigerwerbender Taxifahrer bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) gemeldet. Mit Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung vom 27. März 2020 und mit Meldebeleg Corona Erwerbsersatz vom 22. April 2020 beantragte A.____ die Ausrichtung von Erwerbsausfallentschädigung ab 17. März 2020. Er machte einen indirekten Erwerbsausfall infolge der Bundesratsmassnahmen geltend. Die Ausgleichskasse anerkannte einen Anspruch von A.____ auf Entschädigung für den Zeitraum 17. März 2020 bis 16. September 2020 auf der Grundlage des massgebenden Jahreseinkommens 2019 von Fr. 40'000.--. Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid- 19-Gesetz) vom 25. September 2020 ersuchte A.____ am 29. Oktober 2020 und am 26. November 2020 erneut mittels Meldebeleg Corona Erwerbsersatz um Ausrichtung von Leistungen für die Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Dezember 2020. Gestützt auf die neuen gesetzlichen Regelungen für die Geltendmachung von Erwerbsersatzentschädigung ab 17. September 2020 verlangte die Ausgleichskasse die Umsatzzahlen für die Jahre 2015 bis 2019 sowie die monatlichen Umsatzzahlen des Jahres 2020, welche A.____ am 21. Dezember 2020 übermittelte. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von A.____ auf Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum 17. September 2020 bis 30. November 2020 mit der Begründung, dass die monatliche Umsatzeinbusse unter den geforderten 55 % liege. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 9. Februar 2021 ab.

B. Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 25. Februar 2021 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung von Erwerbsersatzentschädigung. Sein Erwerbsausfall infolge der bundesrätlichen Massnahmen betrage weiterhin 50 % und mehr jeden Monat. Ohne weitere finanzielle Unterstützung werde es ihm nicht möglich sein, seinen Betrieb zu halten.

C. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2021 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 vorliegend anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in örtlicher Hinsicht das Versicherungsgericht am Ort der kantonalen Ausgleichskasse zuständig. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantons-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 25. Februar 2021 ist demnach einzutreten.

2.1 Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 gültigen Fassung unterscheidet zwischen direkt betroffenen Selbständigerwerbenden gemäss Art. 2 Abs. 3, welche aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden und indirekt Betroffenen gemäss Art. 2 Abs. 3bis, welche nicht unter Absatz 3 fallen, aber anspruchsberechtigt sind, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liegt. Der Beschwerdeführer bezog als indirekt betroffener Selbständigerwerbender gestützt auf ein massgebendes Jahreseinkommen 2019 in Höhe von Fr. 40'000.-- Erwerbsausfallentschädigung.

2.2 Mit Verordnungsänderung vom 11. September 2020 wurde Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall – infolge der Befristung der notrechtlich erlassenen Bestimmungen bis 16. September 2020 – mit Wirkung ab 17. September 2020 aufgehoben und die Zahlungen eingestellt. In seiner Medienmitteilung vom 11. September 2020 machte der Bundesrat indes publik, dass die weitere Unterstützung für indirekt betroffene Selbständigerwerbende bzw. für Selbständigerwerbende, deren Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei, im Parlament im Rahmen der Debatten zum Covid-19-Gesetz diskutiert werde. Bis der Entscheid gefällt sei, werde dieser Punkt in der Verordnung noch nicht geregelt. Das Gesetz werde voraussichtlich Ende September 2020 in Kraft treten. Je nachdem, was das Parlament beschliesse, könnten die Leistungen für die erwähnten Gruppen von Anspruchsberechtigten rückwirkend per 17. September 2020 eingeführt werden.

2.3 Am 25. September 2020 verabschiedete das Parlament das Covid-19-Gesetz und erklärte es als dringlich, so dass es sofort in Kraft gesetzt wurde. In Art. 15 des Gesetzes sind die Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls geregelt. In Abs. 1 und 2 werden indirekt betroffene Selbständigerwerbende ausdrücklich als Anspruchsberechtigte aufgeführt und in Abs. 3 werden die Details zur Bemessung des Anspruchs auf den Verordnungsweg verwiesen. Die entsprechende Verordnungsbestimmung erliess der Bundesrat am 4. November 2020. Die für den vorliegenden Fall einschlägige Bestimmung befindet sich in Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Danach sind Selbständigerwerbende dann anspruchsberechtigt, wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist (Art. 2 Abs. 3bis lit. a), wenn sie einen Erwerbs-ausfall erleiden (Art. 2 Abs. 3bis lit. b) und wenn sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein ahv-pflichtiges Einkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben (Art. 2 Abs. 3bis lit. c). Gemäss Abs. 3ter gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorliegt. Die Höhe der Umsatzeinbusse wurde seither zweimal angepasst, indem ab 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 % und ab 1. April 2021 eine solche von mindestens 30 % verlangt wird.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.4 Gemäss Rz. 1041.3 des ab 17. September 2020 gültigen Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona Erwerbsersatz (KS CE) liegt eine erhebliche Einschränkung vor, wenn im Antragsmonat ein Umsatzrückgang von mindestens 55 % für Ansprüche bis 18. Dezember 2020, von mindestens 40 % für Ansprüche vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 und von mindestens 30 % für Ansprüche ab 1. April 2021 im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 festgestellt wird. Zum Vergleich ist der durchschnittliche Umsatz, unter Berücksichtigung der effektiven Zeit der Erwerbstätigkeit, auf einen Monat zu berechnen. Wurde die Tätigkeit vor Januar 2015 aufgenommen, so wird der gesamte Umsatz durch 60 Monate geteilt, um einen monatlichen Wert zu ermitteln. Die anspruchsberechtigte Person hat den Umsatzrückgang anzugeben sowie Angaben darüber zu machen, auf welche Massnahme dies zurückzuführen ist.

2.5 Der Beschwerdeführer meldete für das Jahr 2015 einen Umsatz von Fr. 56'119.60, für das Jahr 2016 einen Umsatz von Fr. 58'600.80, für das Jahr 2017 einen Umsatz von Fr. 51'500.- -, für das Jahr 2018 einen Umsatz von Fr. 49'069.-- und für das Jahr 2019 einen solchen von Fr. 52'310.--. Teilt man den Totalumsatz der Jahre 2015-2019 von Fr. 267'599.40 durch 60 Monate, ergibt dies einen monatlichen Wert von Fr. 4'459.99. Setzt man die vom Beschwerdeführer gemeldeten Umsätze der Monate September 2020 (Fr. 2'597.85), Oktober 2020 (Fr. 2'674.05) und November 2020 (Fr. 2'097.--) ins Verhältnis zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 von Fr. 4'459.99 resultiert für den Monat September 2020 eine Umsatzeinbusse von 41.75 %, für den Monat Oktober 2020 eine Umsatzeinbusse von 40.04 % und für den Monat November 2020 eine Umsatzeinbusse von 52.98 %. Wie die Ausgleichskasse richtig feststellte und vom Beschwerdeführer auch nicht ernsthaft bestritten wird, ist die Vorgabe einer Umsatzeinbusse in den Monaten September bis November 2020 von mindestens 55 % nicht erfüllt, weshalb für diese Zeit kein Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung besteht. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

3. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

http://www.bl.ch/kantonsgericht

750 21 79/174 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.06.2021 750 21 79/174 — Swissrulings