Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 24. März 2022 (750 21 370 / 57) ___________________________________________________________________
Corona-Erwerbsersatzentschädigung Für die Bemessung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung von Selbständigerwerbenden ist einzig das zuvor (hier: im Jahr 2019) erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit massgebend.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Corona-Erwerbsersatzentschädigung
A. A.____ war als Arbeitnehmer bis 31. Mai 2019 für die B.____ tätig und danach drei Monate arbeitslos gemeldet, bevor er sich mit seiner Einzelfirma per 1. November 2019 als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) anmeldete. Gemäss eigenen Angaben hatte A.____ damals seine Geschäftstätigkeit noch nicht aufgenommen, da der Ausbau und die Einrichtung des für den Betrieb des Geschäftes erforderlichen Fahrzeuges zwar
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Auftrag gegeben, aber noch nicht fertig gestellt waren. Mit Schreiben vom 28. November 2019 bestätigte die Kasse den provisorischen Anschluss von A.____ und setzte die Aktontobeiträge für die Zeit vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019 mangels deklarierten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 506.-- gestützt auf das Eigenkapital fest. Am 7. Mai 2020 erfolgte der definitive Anschluss per 1. November 2019. Am 25. März 2020 und 2. Mai 2020 meldete sich A.____ zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab 23. März 2020 an. Die Kasse verneinte mit Verfügung vom 15. Juni 2020 einen Leistungsanspruch, da der Gesuchsteller im Jahr 2019 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe. Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie dagegen mit Entscheid vom 18. August 2020 teilweise gut und ordnete die Prüfung eines Anspruchs auf Entschädigung infolge Ausfalls von geplanten Veranstaltungen an. Mit Abrechnung vom 18. August 2020 sprach die Kasse A.____ für den Ausfall einer geplanten Veranstaltung wegen des geltenden Veranstaltungsverbots für die Zeit vom 17. März 2020 bis 31. Juli 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von Fr. 103.85 basierend auf einem Tageseinkommen von Fr. 1.-- zu. Am 3. September 2020 reichte A.____ der Kasse die Steuererklärung 2019 mit dem ahv-pflichtigen Erwerbseinkommen 2019 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, den Lohnausweis 2019 (1. Januar 2019 bis 31. Mai 2019) sowie die Abrechnung vom 2. Januar 2020 für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung per 31. Dezember 2019 ein mit der Bitte, die Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf der Basis seines im Jahr 2019 erzielten Einkommens neu zu berechnen. Mit Verfügung vom 25. November 2020 sprach die Kasse dem Versicherten eine Entschädigung für die Periode 17. März 2020 bis 16. September 2020 in der Höhe von insgesamt Fr. 139.40 bei unverändertem Tageseinkommen von Fr. 1.-- zu. Dagegen erhob A.____ am 13. Dezember 2020 Einsprache, welche mit Entscheid vom 6. Juli 2021 abgewiesen wurde. Da aus der Steuererklärung wie auch aus der zwischenzeitlich vorliegenden Steuerveranlagung hervorgehe, dass der Gesuchsteller im Jahr 2019 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe, bestehe kein Anspruch auf eine über den zugesprochenen Betrag hinausgehende Entschädigung. Rein rechnerisch bestehe aufgrund des fehlenden Einkommens überhaupt kein Leistungsanspruch. Die Kasse habe aber im Hinblick auf eine mögliche Soforthilfe des Kantons eine Minimalberechnung erstellt. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 reichte A.____ mit Eingabe vom 20. August 2021 Beschwerde bei der Kasse ein, welche am 28. Oktober 2021 dem zuständigen Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, weitergeleitet wurde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Er machte geltend, dass in einem ähnlich gelagerten Fall im Kanton Basel-Stadt die gesuchstellende Person Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhalten habe. C. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2021 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde. Zur geltend gemachten Ungleichbehandlung könne mangels Unterlagen nicht Stellung bezogen werden.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung bat das Gericht den Beschwerdeführer, allfällige Unterlagen zur Planungs- und Anfangsphase seines Unternehmens (Businessplan) einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 diverse Unterlagen ein und machte erneut geltend, dass er im Jahr 2019 ein Einkommen als Unselbständigerwerbender erwirtschaftet habe. Sein Food Trailer sei erst am 6. März 2020 fertig gewesen und am 16. März 2020 habe er mit dem Verkauf loslegen wollen. Aufgrund des Lockdowns am 17. März 2020 seien alle Aufträge für Märkte und Veranstaltungen storniert worden. Eine Bekannte von ihm habe sich per 1. Oktober 2019 als Selbständigerwerbende angemeldet und hätte – genau wie er – erst im März 2020 Umsatz generieren können, da ihr Fahrzeug ebenfalls erst im März 2020 bereit gewesen sei. Sie beziehe bis heute Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Sie hätten beide die gleiche Ausgangssituation, namentlich kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus dem Jahr 2019, weshalb ihm aus Gründen der Gleichbehandlung eine Entschädigung zustehe. E. Mit Stellungnahme vom 10. Januar 2022 hielt die Kasse an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 vorliegend anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in örtlicher Hinsicht das Versicherungsgericht am Ort der kantonalen Ausgleichskasse zuständig. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 20. August 2021 ist demnach einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum 17. März 2020 bis 16. September 2020. 2.1 Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 gültigen Fassung unterscheidet zwischen direkt betroffenen Selbständigerwerbenden gemäss Art. 2 Abs. 3, welche aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden und indirekt Betroffenen gemäss Art. 2 Abs. 3bis, welche nicht unter Ab-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht satz 3 fallen, aber anspruchsberechtigt sind, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liegt. 2.2 Der Beschwerdeführer war in der fraglichen Zeitspanne unbestrittenermassen als Selbständigerwerbender der Ausgleichskasse angeschlossen. Ferner qualifizierte die Kasse den Versicherten zu Recht als indirekt Betroffenen. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Strittig ist vielmehr das Einkommen, das einem allfälligen Entschädigungsanspruch zugrunde zu legen ist. 3. Für die Bemessung der Entschädigung ist auf Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) abzustellen. Demnach beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt worden war (Abs. 1), wobei zur Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG) vom 25. September 1952 sinngemäss anwendbar ist (Abs. 2 Satz 1). Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigen Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht (Abs. 2 Satz 2, vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Dezember 2021, 750 21 224). 4. Diese Bemessungsgrundsätze finden sich auch im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE, in der vorliegend anwendbaren Fassung 07.20, Stand 3. Juli 2020). Demnach bildet die Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist gemäss KS CE dabei jenes Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen worden ist. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. 5. Im gegebenen Fall nahm der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit effektiv erst im Jahr 2020 auf, meldete sich aber bereits im November 2019 als Seltbständigerwerbender bei der Kasse an und zahlte Ende 2019 Akontobeiträge für die Beitragsperiode 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019. Grundlage des persönlichen Beitrages als Selbständigerwerbender war nicht ein aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes bzw. deklariertes Einkommen, weil dieses mit Fr. 0.-- beziffert wurde, sondern das Eigenkapital von Fr. 60'000.--. Mit der Akontorechnung vom 28. November 2019 lässt sich folglich – wie die Kasse richtig festgestellt hat – kein Entschädigungsanspruch begründen. 6. Der Beschwerdeführer verweist im Weiteren auf seine nachträglich eingereichte Steuererklärung für das Steuerjahr 2019. Inzwischen liegt auch die offizielle Steuermeldung AHV vom 3. Mai 2021 vor. Selbst in Berücksichtigung dieser Steuerdaten, ändert sich nichts am Leistungs-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht anspruch des Versicherten. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein Einkommen von rund Fr. 60'000.-- erzielte. Dieses Einkommen erwirtschaftete er aber als Arbeitnehmer, mithin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, weshalb es nicht als Grundlage für die vorliegend strittige Entschädigung herangezogen werden kann. Auch wenn im Verordnungstext nicht explizit festgeschrieben ist, dass das Erwerbseinkommen aus selbständigem Erwerb stammen muss, ergibt sich doch aufgrund der Sachlogik und der Tatsache, dass nur Selbständigerwerbende anspruchsberechtigt sind, zwingend das Erfordernis, dass nur aus selbständigem Erwerb erzieltes Einkommen berücksichtigt werden kann. In diesem Sinne hat das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_603/2021 vom 16. Dezember 2021 unmissverständlich festgehalten, dass für die Bemessung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung von Selbständigerwerbenden einzig das zuvor (hier: im Jahr 2019) erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit massgebend ist. 7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Bekannte in einem vergleichbaren Fall im Kanton Basel-Stadt Corona-Erwerbsersatzentschädigung von monatlich über Fr. 2'000.-- von der zuständigen Ausgleichskasse zugesprochen erhalten habe. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung müsse ihm deshalb auch eine vergleichbare Entschädigung zugesprochen werden. 7.2 Es ist festzuhalten, dass die Kasse im vorliegenden Fall rechtskonform und im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgegangen ist, weshalb eine Änderung des Entscheids nicht angezeigt ist. Aus den eingereichten Unterlagen geht ferner nicht klar hervor, dass tatsächlich identische Verhältnisse vorliegen. Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass die Bekannte des Beschwerdeführers ihre selbständige Erwerbstätigkeit ebenfalls erst am Tag des Lockdowns aufnahm, bleibt doch unklar, ob sie nicht anders als der Beschwerdeführer ein voraussichtliches Jahreseinkommen von einem gewissen Umfang bei der Ausgleichskasse deklariert und gestützt darauf entsprechende Akontobeiträge bezahlte. In diesem Fall wären entsprechende Entschädigungsleistungen gerechtfertigt, ohne dass eine rechtsungleiche Behandlung vorläge. 8. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Rechtslage keinen Raum bietet für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum 17. März 2020 bis 16. September 2020 über den von der Kasse verfügten Betrag hinaus. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
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Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.