Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.09.2020 750 20 157/227

22 septembre 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,276 mots·~11 min·4

Résumé

Mutterschaftsentschädigung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 22. September 2020 (750 20 157 / 227) ____________________________________________________________________

Erwerbsersatzordnung

Mutterschaftsentschädigung. Die neunmonatige Vorversicherungsdauer wird in Monaten berechnet. Innerhalb der Vorversicherungsdauer kann keine Erwerbsdauer von fünf Monaten ausgewiesen werden, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Daniela Buser

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Mutterschaftsentschädigung

A. Die 1983 geborene A.____ ist Mutter zweier Kinder. Nach der Geburt der Tochter B.____ am 31. Dezember 2019 meldete sie sich am 6. Januar 2020 bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung an. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen lehnte die Ausgleichskasse den Anspruch von A.____ auf Mutterschaftsentschädigung mit Verfügung vom 17. Februar 2020 ab. Daran hielt sie nach durchgeführtem Einspracheverfahren mit Entscheid vom 19. März 2020 fest. Begründend führte die Ausgleichskasse aus, dass die Versicherte die Mindesterwerbsdauer von fünf Monaten in-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht nerhalb der Vorversicherungsdauer nicht erfülle. Ausgehend vom Monat Dezember 2019 ende die neunmonatige Vorversicherungsdauer im April 2019. Da die Versicherte ab August 2019 unbezahlten Urlaub bezogen habe, resultiere demnach eine Erwerbsdauer von lediglich vier Monaten. Damit seien die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 16. April 2020 Beschwerde am Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss, es sei die Ausgleichskasse in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Zusprache einer Mutterschaftsentschädigung zu verpflichten und es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem ebenfalls hängigen Verfahren 760 20 148 betreffend den Anspruch auf Familienzulagen zu vereinigen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass das Vorversicherungsverhältnis vom 31. März 2019 bis 31. Dezember 2019 gedauert habe und das Erwerbseinkommen des Monats März 2019 demzufolge bei der Ermittlung der notwendigen Erwerbsdauer zu berücksichtigen sei. Die Anspruchsvoraussetzungen seien damit erfüllt. C. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2020 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Sie hielt dabei im Wesentlichen an den Ausführungen im Einspracheentscheid vom 19. März 2020 fest.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) vom 25. September 1952 auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Soweit sich die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – gegen einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse richtet, ist in Abweichung zu Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 16. April 2020 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet der Präsident der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch der Versicherten auf Mutterschaftsentschädigung. Die Mutterschaftsentschädigung beträgt gemäss Art. 16f Abs. 1 EOG höchstens Fr. 196.-- pro Tag. Dieser Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn (Art. 16d EOG). Damit beträgt die zu entrichtende Mutterschaftsentschädigung maximal Fr. 19'208.-- (98 × Fr. 196.--). Da der Streitwert somit Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die präsidiale Zuständigkeit.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2. Die Voraussetzungen für eine Vereinigung der Verfahren (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2015, 8C_884/2014, E. 1.2 mit Hinweisen) sind vorliegend nicht erfüllt, betreffen die Rechtsmittel doch nicht denselben vorinstanzlichen Entscheid, und es stellen sich in beiden Prozessen unterschiedliche Rechtsfragen (Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung [750 20 157] und Anspruch auf Familienzulagen [760 20 148]), weshalb dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden kann. In Anbetracht des zugrunde liegenden Sachverhalts rechtfertigt es sich jedoch, die Verfahren zu koordinieren und die beiden Beschwerden zusammen zu behandeln. 3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Anspruch der Versicherten auf Mutterschaftsentschädigung nach der Geburt ihrer Tochter B.____ am 31. Dezember 2019. 3.1 Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung setzt nach Art. 16b Abs. 1 EOG voraus, dass die Frau während neun Monaten unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war (lit. a), in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (lit. b) und im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG (lit. c Ziff. 1) oder Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG ist (lit. c Ziff. 2) oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht (lit. c Ziff. 3). Diese Anspruchsvoraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen (Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung [KS MSE], Stand am 1. Januar 2020, Rz. 1021 und 1022). 3.2 Bei der Beurteilung, ob die Mutter die Vorversicherungsdauer im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. a EOG erfüllt, ist auf den Tag der Niederkunft abzustellen. Demzufolge wird die neunmonatige Vorversicherungsdauer vom Tag der Niederkunft an rückwärts gerechnet und muss zusammenhängend sein (KS MSE Rz. 1035). Dabei ist jedoch nicht von einzelnen Tagen auszugehen, sondern von Monaten. Ist eine Frau in einem Monat nur während einigen Tagen oder sogar nur an einem Tag versichert gewesen, ist der ganze Monat als Versicherungszeit anzurechnen (KS MSE Rz. 1035.1). 3.3 Um die fünfmonatige Mindesterwerbsdauer (Art. 16b Abs. 1 lit. b EOG) zu erfüllen, ist nicht erforderlich, dass die Mutter pro Kalendermonat eine bestimmte Anzahl Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden geleistet hat. Massgebend ist vielmehr, dass die Arbeitnehmerin einen Lohn vom Arbeitgeber im entsprechenden Kalendermonat erhalten hat. Die Mindesterwerbsdauer wird vom Tag der Niederkunft an rückwärts gerechnet und braucht nicht zusammenhängend erfüllt zu werden. Hingegen muss sie während der für die Mutter massgebenden Vorversicherungsdauer zurückgelegt worden sein und insgesamt fünf Monate betragen (KS MSE Rz. 1059 f.). Ferien oder Urlaub einer Arbeitnehmerin werden dabei nur als Erwerbszeiten berücksichtigt, sofern während dieser Zeit ein Lohn des Arbeitgebers bezogen wurde. Nicht angerechnet werden hingegen Zeiten, in welchen die Arbeitsnehmerin zwar in einem Arbeitsverhältnis stand, aber über längere Zeit unbezahlten Urlaub bezog (KS MSE Rz. 1061 f.). 3.4 Verwaltungsweisungen, zu welchen auch das KS MSE zählt, richten sich primär an die Durchführungsstellen und sind für das Kantonsgericht somit nicht verbindlich. Deren Regeln

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden vom Kantonsgericht dennoch berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht daher nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 142 V 442 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2018, 8C_299/2018, E. 6.2.8). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben (BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen dann vorzunehmen sind, wenn und soweit hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a; Urteil des EVG vom 8. März 2001, C 102/00, E. 1b; AHI-Praxis 1994 S. 212 E. 4a; SVR-Rechtsprechung 1999, IV Nr. 10 S. 28 E. 2c). 4.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (RENÉ RHINOW / HEINRICH KOLLER / CHRISTINA KISS / DANIELA THURNHERR / DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (CRISTINA SCHIAVI, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard- Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2020, Art. 43 N 11; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). 5. Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Die Versicherte ist seit dem 1. August 2009 als Gymnasiallehrerin tätig. Vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 bezog sie einen unbezahlten Urlaub. Der letzte AHV-pflichtige Monatslohn wurde demzufolge im Juli 2019 ausgerichtet. Am 31. Dezember 2019 kam schliesslich die Tochter B.____ zur Welt (act. 2). 6.1 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, die massgebende Vorversicherungsdauer umfasse den Zeitraum vom 31. März 2019 bis 31. Dezember 2019. Da sie in den Monaten März 2019 bis Juli 2019 erwerbstätig gewesen sei, betrage die Erwerbsdauer fünf Monate. Damit seien die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Demgegenüber wendet die Ausgleichskasse ein, der Monat März 2019 könne nicht berücksichtigt werden, weshalb von einer neunmonatigen Vorversicherungsdauer von April 2019 bis Dezember 2019 auszugehen sei. Demzufolge betrage die Erwerbsdauer während dieser Vorversicherungsdauer lediglich vier

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Monate, womit die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüll seien. Dieser Auffassung ist zu folgen, wie sich nachfolgenden Ausführungen entnehmen lässt. 6.2.1 Wie vorstehend in Erwägung 3.2 ausgeführt, ist bei der Beurteilung, ob die Mutter die Vorversicherungsdauer im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. a EOG erfüllt hat, auf den Tag der Niederkunft abzustellen. Die neunmonatige Vorversicherungsdauer wird folglich vom Tag der Geburt an rückwärts gerechnet, wobei von Monaten und nicht von einzelnen Tagen auszugehen ist. Im vorliegenden Fall ist die Tochter am 31. Dezember 2019 geboren. Die neunmonatige Vorversicherungsdauer wird folglich unter Berücksichtigung des Geburtsmonats Dezember 2019 zurückgerechnet und beginnt im April 2019. Da die Berechnung in Monaten erfolgt und nicht – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – in Tagen, kann der Monat März 2019 nicht berücksichtigt werden. 6.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass mit der vorstehend ausgeführten Berechnungsweise die Versicherungsdauer a priori verkürzt werde, da diese auch für eine Mutter gelte, deren Kind bereits am 1. Dezember 2019 zur Welt gekommen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Indem die Berechnung der Vorversicherungsdauer in Monaten erfolgt, ist es unerheblich, an welchem Tag des entsprechenden Monats das Kind geboren wird. Die Dauer der Vorversicherung beträgt in jedem Fall neun Monate. Eine Verkürzung der Versicherungsdauer ist nicht ersichtlich. Nichts anderes ergibt sich aus dem in KS MSE Rz. 1035 angeführten Beispiel, wonach die Mutter seit mindestens Februar lückenlos versichert sein muss, wenn das Datum der Niederkunft der 18. Oktober ist. Die Vorversicherungsdauer umfasst in diesem Fall die neun Monate von Februar bis Oktober. Würde hier – entsprechend der Argumentation der Beschwerdeführerin – in Tagen gerechnet, hätte die Vorversicherungszeit vom 18. Januar bis 18. Oktober dauern müssen. Diese Berechnungsweise widerspricht jedoch dem klaren Wortlaut des KS MSE Rz. 1035.1, wonach nicht von einzelnen Tagen, sondern von Monaten auszugehen sei sowie dem in Rz. 1035 angeführten Berechnungsbeispiel. Darüber hinaus wurde die vorstehend erläuterte Berechnung der Vorversicherungsdauer in Monaten auch vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bestätigt (act. 9). 6.2.3 Die von der Ausgleichskasse mit E-Mail vom 6. Juni 2019 (act. 1) an den Ehemann der Beschwerdeführerin erteilte Auskunft, wonach die Vorversicherungsdauer bereits im März 2019 beginne, war deshalb falsch. Allerdings handelte es sich dabei um eine unverbindliche Auskunft unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer vollständigen Anmeldung. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich zu Recht erkannt, dass es sich dabei um keine hinreichende Vertrauensgrundlage handelt, welche Ansprüche gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes begründen könnte. 6.2.4 Im Weiteren legt die Beschwerdeführerin das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 25. März 2014, S1 13 193, ins Recht. Der Erwägung 4.1 dieses Urteils ist zu entnehmen, dass die Ermittlung der Vorversicherungsdauer offensichtlich nicht nach den Regeln des KS MSE vorgenommen worden ist. Wie vorstehend in Erwägung 3.4 ausgeführt, richten sich Verwaltungsweisungen wie das KS MSE vorwiegend an die Durchführungsstellen. Ein Gericht weicht jedoch nicht ohne triftigen Grund davon ab und be-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht rücksichtigt diese Regeln dennoch, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Dem Urteil des Kantonsgerichts Wallis ist indessen nicht zu entnehmen, weshalb dieses von der Verwaltungsweisung abgewichen ist. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen sind darüber hinaus keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von den im KS MSE festgelegten Regeln rechtfertigen würden. Insofern kann die Beschwerdeführerin aus dem angeführten Urteil nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.3 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen resultiert, dass die neunmonatige Vorversicherungsdauer im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a EOG im vorliegenden Fall von April 2019 bis Dezember 2019 dauert. In dieser Zeit hat die Beschwerdeführerin die Mindesterwerbsdauer von fünf Monaten gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. b EOG zu erfüllen. Den Akten ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass die Versicherte ab dem 1. August 2019 einen unbezahlten Urlaub bezogen hat, und dass sie bis zum Jahresende keine weiteren Erwerbszeiten ausweisen kann. Während der neunmonatigen Vorversicherungsdauer war sie demzufolge lediglich in den Monaten April 2019 bis Juli 2019 erwerbstätig. Damit können an die Erwerbsdauer einzig vier Monate angerechnet werden, womit die anspruchsbegründende Mindesterwerbsdauer von fünf Monaten nicht erreicht wird. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während der neunmonatigen Vorversicherungsdauer von April 2019 bis Dezember 2019 lediglich eine Erwerbsdauer von vier Monaten (April 2019 bis Juli 2019) ausweisen kann. Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 16b Abs. 1 EOG nicht erfüllt. Die Ausgleichskasse hat den Anspruch der Versicherten auf Mutterschaftsentschädigung demnach zu Recht abgelehnt, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 8. Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG hat das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird dem Ausgang des Verfahrens entsprechend nicht zugesprochen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

750 20 157/227 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.09.2020 750 20 157/227 — Swissrulings