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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.03.2020 750 19 286/39

6 mars 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,042 mots·~15 min·3

Résumé

Leistungen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. März 2020 (750 19 286 / 39) ____________________________________________________________________

Erwerbsersatzordnung

Die Beschwerde wird abgewiesen, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass er ohne den zu leistenden Dienst eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Satz EOV aufgenommen und damit einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätte

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. A.____ schloss am 31. Juli 2018 seine Lehre als Elektroniker EFZ ab. Danach arbeitete er vom 1. August bis 31. Dezember 2018 bei einer Tochterfirma seines Lehrbetriebs in einem 50 % Pensum für einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 2'436.33. Daneben bereitete er sich für den ersten Teil der Ergänzungsprüfung Passerelle "Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen" im Selbststudium vor. Am 14. Januar 2019 trat er den Militärdienst als

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Durchdiener an. Während der Rekrutenschule (RS) bzw. der Grundausbildung schloss er am 15. Februar 2019 die erste Teilprüfung der Passerelle erfolgreich ab. Nach Ablauf der Grundausbildung beantragte A.____ per 18. Mai 2019 ein EO-Taggeld berechnet auf dem vollen Lohn, welchen er nach Abschluss seiner Ausbildung als Elektroniker EFZ hätte erzielen können. Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 setzte die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ausgleichskasse) die EO-Entschädigung für die Periode vom 18. Mai 2019 bis 21. Juni 2019 auf Fr. 65.60 fest, gestützt auf ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 82.-- (Minimalbetrag). Dagegen erhob der Versicherte am 25. Juli 2019 Einsprache und führte aus, dass er vom 14. Januar 2019 bis 6. November 2019 Durchdiener sei. Er habe noch während der RS den ersten Teil der Passerellenprüfung bestanden, weshalb er nach der Absolvierung der RS ab dem 18. Mai 2019 wieder zu 100 % hätte arbeiten können. Dies wäre bei seinem früheren Arbeitgeber auch möglich gewesen. Deshalb erachte er es als nicht gerechtfertigt, wenn ihm der Tagessatz gestützt auf die 50 %-Stelle berechnet werde. Wenn man direkt nach der Lehre als Durchdiener seinen Dienst leiste, werde der ortsübliche Lohn berechnet. Den Lohnausfall, den man zu kompensiere habe, bleibe aber der Gleiche, egal, ob man direkt nach der Lehre seinen Dienst beginne oder mit Ersparnissen dazwischen noch ein halbes Jahr lang die Ergänzungsprüfung Passerelle mache. Während derselben werde eigentlich keine Teilzeittätigkeit empfohlen, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, dass seine 50 %-ige Beschäftigung dazu führe, dass ihm nur die Hälfte des ihm zustehenden Betrages ausbezahlt werde. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 26. Juli 2019 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 3. September 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Festlegung der Entschädigung basierend auf einem entgangenen Lohn als Elektroniker EFZ in einem 100 % Pensum; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz; EOG) vom 25. September 1952 auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Soweit sich die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – nicht gegen einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse richtet, ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen fristund formgerecht erhobene – Beschwerde vom 3. September 2019 ist demnach einzutreten. 2. Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Vorliegend strittig ist die Bemessung der Erwerbsersatz-Entschädigung für die Dienstperiode vom 18. Mai 2019 bis 21. Juni 2019 (35 Diensttage). Der Streitwert liegt damit unter der Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 EOG haben Personen, die in der schweizerischen Armee Dienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Art. 4 EOG normiert den Grundsatz, dass alle Dienstleistenden Anspruch auf die Grundentschädigung haben. Bezüglich der Bemessung dieser Entschädigung unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der "Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten" (so die Überschrift des Art. 9 EOG) und der "Grundentschädigung während der anderen Dienste" (so die Überschrift des Art. 10 EOG). Als Dienstzeit, die der Rekrutenschule gleichgestellt ist, wird in Art. 9 Abs. 1 EOG ausdrücklich die Grundausbildung der Durchdiener genannt. Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Bestimmung sind die Durchdiener somit während der Dauer ihrer Grundausbildung entschädigungsmässig den Rekruten gleichgestellt (vgl. auch Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft, WEO, Rz. 4009). 3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung 25 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Gemäss Art. 16a Abs. 1 EOG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 19 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 21. September 2018 beläuft sich der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung im hier massgebenden Jahr 2019 auf Fr. 245.-- pro Tag. Daraus folgt, dass die Grundentschädigung von Art. 9 Abs. 1 EOG Fr. 62.- - pro Tag beträgt (25 % von Fr. 245.--, aufgerundet auf den nächsten runden Frankenbetrag). Damit erhalten sämtliche Rekruten und sämtliche Durchdiener während der Dauer ihrer Grundausbildung die gleich hohe (pauschale) EO-Entschädigung von Fr. 62.-- im Tag, und zwar unabhängig davon, ob sie vor dem Einrücken bereits voll erwerbstätig gewesen sind, ob sie eine Berufslehre abgeschlossen haben oder ob sie nicht erwerbstätig gewesen sind. Desgleichen wirkt sich auch die Höhe eines allfälligen vor dem Einrücken erzielten Erwerbseinkommens nicht auf die Höhe der dem Rekruten oder dem Durchdiener während der Dauer der Grundausbildung zustehenden Entschädigung aus. Ebenso wenig ändert ein allfälliges Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses während der Dienstleistung etwas an der Höhe der EO-Entschädigung. 3.3 Nach Abschluss der Grundausbildung wird die Entschädigung für Durchdiener nicht mehr gestützt auf Art. 9 Abs. 1 EOG berechnet, sondern gestützt auf Art. 10 Abs. 1 EOG. Danach

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, wenn die versicherte Person erwerbstätig war. Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG darf die tägliche Gesamtentschädigung für Dienstleistende ohne Kinder 25 % des Höchstbetrages gemäss Art. 16a EOG nicht unterschreiten (Fr. 62.-- pro Tag). 3.4 Als erwerbstätig im Sinn von Art. 9 Abs. 1 EOG gilt eine versicherte Person, wenn sie in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig war (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [EOV] vom 24. November 2004). Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b) und Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet haben (lit. c; Art. 1 Abs. 2 EOV). Personen, die keine der Voraussetzungen nach Art. 1 EOV erfüllen, gelten als Nichterwerbstätige (Art. 2 EOV). 3.5 Die Entschädigung für Erwerbstätige wird auf Grund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat u.a. wegen Arbeitslosigkeit oder anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind (Art. 4 Abs. 1 EOV). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohnes berechnet, der ihnen entgangen ist (Art. 4 Abs. 2 erster Satz EOV). Eine solche Tätigkeit müsste mindestens ein Jahr dauern oder unbefristet sein (BGE 136 V 231). Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz EOV). Für Erwerbstätige, die kein regelmässiges Einkommen haben, wird für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt. Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt (Art. 6 Abs. 1 und 2 EOV). Bei Durchdienern bedeutet "vor dem Einrücken" derjenige Zeitpunkt, bevor sie die Grundausbildung angetreten sind. 4.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2019 als sog. Durchdiener, d.h. als Angehöriger der Armee, welcher seine Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung erfüllt (vgl. Art. 54a des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung [Militärgesetz; MG] vom 3. Februar 1995), in die Rekrutenschule einrückte. Für die Zeit der Grundausbildung berechnete die Beschwerdegegnerin die Entschädigung gestützt auf Art. 9 Abs. 1 EOG, was zwischen den Parteien auch nicht umstritten ist. Weiter ist festzuhalten und zwischen den Parteien ebenfalls nicht strittig, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 10 Abs. 1 EOG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 EOV als erwerbstätige Person gilt, da er in den dem Militärdienst vorangegangenen 12 Monaten während mehr als 4 Wochen als Elektroniker gearbeitet hatte. Dies hat zur Folge, dass die tägliche Grundentschädigung, die der Beschwerdeführer nach Abschluss der

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grundausbildung zugute hat, grundsätzlich 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens beträgt (Art. 4 Abs. 1 EOV), es sei denn, er würde unter eine der beiden Ausnahmebestimmungen von Art. 4 Abs. 2 EOV fallen. Die Beschwerdegegnerin berechnete die Entschädigung gestützt auf Art. 4 Abs. 1 EOV. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 4 Abs. 2 EOV. 4.2 Der Beschwerdeführer führt aus, dass er die erste Teilprüfung der Passerelle bestanden habe. Er plane, die zweite Hälfte der Prüfung – wiederum im Selbststudium – im August 2020 abzulegen, um anschliessend ab dem Herbstsemester 2020 zu studieren. In der zweiten Hälfte der Passerelle werde das Fach Englisch schriftlich wie auch mündlich geprüft. Daher sei es wichtig, einen Sprachaufenthalt in einem englischsprachigen Land zu machen. Er plane, diesen Sprachaufenthalt zwei Monate lang im Juni und Juli 2020 in den USA zu absolvieren. Um diesen finanzieren zu können, habe er damit gerechnet, dass sein Erwerbsersatz mit 80 % des ortsüblichen Vollzeitlohnes berechnet werde. Die Beschwerdegegnerin berechne den Tagesansatz aber bezogen auf den vorherigen 50 %-igen Lohn. Damit liege der Tagesansatz nur minimal über dem Mindestansatz. In seiner jetzigen Situation (im Durchdienermodell) würde er ab Anfang/Mitte November 2019 bis Ende Mai 2020 wieder in einem Vollzeitpensum als Elektroniker arbeiten. Danach würde er sich für die restlichen drei Monate für die zweite Hälfte der Passerellenprüfung vorbereiten. Dass ihm diese Zeit, mit etwas Vorbereitung während der Vollzeitbeschäftigung, reichen sollte, habe er mit der bestandenen ersten Hälfte der Prüfungen während der Grundausbildung bewiesen. Das Einkommen der fast siebenmonatigen Vollzeitbeschäftigung nach dem Durchdienerdienst würde zwar ausreichen, um den zweimonatigen Sprachaufenthalt zu finanzieren. Die Finanzierung des anschliessenden Studiums wäre aber damit nicht garantiert. Hätte er anstelle des Durchdienermodells das WK-Modell gewählt, hätte er dieses Problem nicht. In diesem Fall hätte er nach dem Ende der RS per 18. Mai 2019 wieder eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen. Er hätte dann ab Mitte/Ende Mai 2019 bis Ende Mai 2020 Vollzeit gearbeitet und sich danach intensiv während drei Monaten für die Passerelle vorbereitet. Dadurch, dass er im Durchdienermodell sei, entfalle ihm etwa die Hälfte seines Einkommens. Da das wegen des Militärdienstes entgangene Einkommen das vordienstlich erzielte Einkommen um über 25 % übersteige, beantrage er die Anwendung der Rz. 5065 und 5066 der WEO. Es wären grundsätzlich drei Optionen für ihn in Frage gekommen, wie er die Zeit nach der RS bis zum Beginn des Studiums hätte gestalten können. Jedes Jahr gebe es zwei Daten für die Passerelle-Prüfung. Die mündlichen Prüfungen seien etwa zwei Wochen nach den schriftlichen. In der Wintersession würden die Prüfungen von Mitte Februar bis Anfang März, in der Sommersession von Mitte bis Ende August dauern. Die erste Option entspreche etwa dem, was die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid für wahrscheinlich halte. Und zwar, dass er anschliessend an die RS etwas mehr als drei Monate für die Passerelle im Selbststudium gelernt hätte und danach die zweite Hälfte der Prüfungen in der Sommersession 2019 abgeschlossen hätte. Danach hätte er bis zum Beginn des Studiums im Herbst 2020 für etwas mehr als ein Jahr eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen können. Bei dieser Variante hätte er sich aber nicht den Sprachaufenthalt finanzieren können. Ausserdem hätte er nicht genügend Zeit gehabt, um sich vor diesen drei Monaten während der Vollzeitbeschäftigung genügend vorzubereiten und er hätte alles in den drei Monaten lernen müssen. Daher habe er nicht diese Option gewählt. Die zweite Option wäre gewesen, die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zweite Hälfte der Prüfungen in der Wintersession 2020 zu absolvieren. Bei dieser Variante hätte er nach der RS bis Ende Jahr eine Vollzeitbeschäftigung von etwas mehr als sieben Monaten aufnehmen können. Diese hätte er aber unterbrechen müssen, um ab Anfang Jahr bis Anfang März für die Passerelle zu lernen. Anschliessend hätte er ab Anfang/Mitte März wieder eine Vollzeitbeschäftigung für sechs Monate, bis zum Beginn des Studiums, aufnehmen können. Mit dieser Option hätte er sich zwar den Sprachaufenthalt finanzieren können, hätte aber eine Stelle finden müssen, in der er Mitte des Jahres pausieren hätte können. Oder er hätte zwei Stellen suchen müssen. Die dritte Option sei die, die er wohl gewählt hätte, wenn er nicht durchgedient hätte und das wäre diejenige gewesen, bei der er nach der RS etwas mehr als ein Jahr lang gearbeitet hätte, um die zweite Hälfte der Prüfungen im Sommersemester 2020 abzulegen. 4.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer seine Berufsausbildung im Juli 2018 abgeschlossen habe. Danach habe er während sechs Monaten mit einem 50 % Pensum auf seinem erlernten Beruf gearbeitet und sich die restliche Zeit einer weiterführenden Ausbildung gewidmet. Diese sei noch nicht abgeschlossen. Mitte Januar 2019 habe er seinen Durchdiener angetreten. Der Beschwerdeführer habe damit nicht unmittelbar nach dem Berufsabschluss mit dem Militärdienst begonnen und er habe auch keinen Nachweis erbracht, dass er wegen der Dienstleistung an einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit gehindert worden sei. Vielmehr verfolge er einen eigenen Ausbildungs- bzw. Weiterbildungsplan, was er in der Beschwerde auch explizit bestätige. Dass dieser Plan finanziell nicht so klappe, wie er es sich ausgerechnet habe, berechtige ihn nicht zum Bezug eines höheren EO-Taggeldes. Weder von Gesetzes wegen noch gestützt auf die Weisungen könne er ein höheres Taggeld beanspruchen. Die Berechnung aufgrund des effektiven vordienstlichen Einkommens sei korrekt erfolgt. 5.1 Der Beschwerdeführer schloss seine Lehre per 31. Juli 2018 ab und rückte am 14. Januar 2019 in den Militärdienst ein. Zwischen Lehrabschluss und Einrücken liegen somit mehr als fünfeinhalb Monate, weshalb die Voraussetzung der Unmittelbarkeit nicht erfüllt ist und der Beschwerdeführer nicht unter die Sonderbestimmung von Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz EOV fällt. Die Entschädigung kann daher nicht aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf – hier als Elektroniker – berechnet werden. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob die Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 erster Satz EOV beim Beschwerdeführer zur Anwendung gelangt. Dies wäre der Fall, wenn er glaubhaft machen kann, dass er eine unselbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte, wenn er nicht hätte einrücken müssen oder dass er einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätte. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er ohne Durchdienerdienst von Mitte/Ende Mai 2019 bis Mai 2020 zu 100 % als Elektroniker erwerbstätig gewesen wäre. 5.3 In den Akten finden sich keine konkreten Indizien, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Grundausbildung per Mitte Mai 2019 für mehr als ein Jahr in einem 100 % Pensum als Elektroniker gearbeitet und dieses Einkommen erzielt hätte. So gibt es keine Bestätigung eines Arbeitgebers in den Akten, dass der Beschwerdeführer für ein Jahr zu 100 % angestellt worden wäre. Aus den vorliegenden Unterlagen und den Schilderungen des Beschwerdeführers wird zudem ersichtlich, dass er vor Antritt des Militärdienstes während fünf

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Monaten nur in einem Teilzeitpensum gearbeitet hatte, um sich auf den ersten Teil der Passerellenprüfung vorzubereiten. Bei der ersten Prüfung wurden von ihm zwei Fächer abgelegt, nämlich der Bereich der Naturwissenschaften und der Bereich der Geistes- und Sozialwissenschaften, die lediglich schriftlich geprüft wurden. Im Rahmen der zweiten Prüfung werden die Fächer Deutsch, die zweite Landessprache oder Englisch sowie das Fach Mathematik geprüft. Dabei handelt es sich um schriftliche und mündliche Prüfungen in den sogenannten Hauptfächern. Es ist deshalb naheliegend, dass sich der Lernaufwand für den zweiten Teil gegenüber dem ersten Teil der Prüfung weiter erhöhen wird, was auch dadurch belegt ist, dass der Beschwerdeführer plant, zur Vorbereitung der Englischprüfung einen zweimonatigen Sprachkurs im Ausland zu absolvieren. Es erscheint daher wenig realistisch, dass er nach Abschluss der RS Mitte Mai 2019 während mehr als einem Jahr zu 100 % gearbeitet hätte. Wäre dem so, so hätte er lediglich während des Sprachaufenthaltes Zeit, um sich im Selbststudium auf die Prüfungen vorzubereiten. Auch der Umstand, dass den Prüflingen empfohlen werde, neben der Vorbereitung für die Prüfung keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, deutet eher darauf hin, dass er nicht während mehr als einem ganzen Jahr von Mitte Mai 2019 bis Ende Mai 2020 durchgehend zu 100 % gearbeitet hätte. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er ohne den zu leistenden Dienst eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Satz EOV aufgenommen und damit einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätte. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 4 Abs. 1 EOV die Entschädigung gestützt auf das vordienstliche Erwerbseinkommen auf Fr. 65.60 pro Tag festsetzte. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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