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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.01.2020 750 19 277/23

30 janvier 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,617 mots·~13 min·4

Résumé

Leistungen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. Januar 2020 (750 19 277 / 23) ____________________________________________________________________

Erwerbsersatzordnung

Funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts / Ausnahmsweises Absehen von der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Handel Schweiz, Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach BL, Beschwerdegegnerin

Beigeladener A.____, vertreten durch Michael Blattner, Advokat, Advokatur Sissach, Bischofsteinweg 15, Postfach 182, 4450 Sissach

Betreff Leistungen betr. A. ____

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Ausgleichskasse Handel Schweiz (nachfolgend: Ausgleichskasse) sprach dem 1993 geborenen A.____ mit Verfügung vom 6. Februar 2017 für den vom 22. August 2016 bis 26. Mai 2017 geleisteten Zivildienst eine Entschädigung der Erwerbsersatzordnung (EO) von Fr. 62.-- pro Tag zu. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 fest. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Michael Blattner, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit dem Hauptbegehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Ausgleichskasse anzuweisen, ihm für die Dauer der Zivildienstleistung eine EO-Entschädigung auf der Basis des ortsüblichen Anfangslohns eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften auszurichten. Mit Urteil vom 14. September 2017 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückwies (Verfahren-Nr. 750 17 177/ 247). Im Rahmen ihrer zusätzlichen Abklärungen stellte die Ausgleichskasse fest, dass der Versicherte nach seinem Bachelorabschluss ein Praktikum bei der B.____ AG mit einem Monatslohn von Fr. 2'600.-- absolviert habe. Mit Verfügung vom 20. November 2017 bzw. mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2018 hielt sie deshalb fest, dass die EO-Entschädigung von A.____ für den nach der Grundausbildung geleisteten Zivildienst "kulanterweise" auf der Basis dieses Verdienstes bemessen werde. Dagegen erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Advokat Michael Blattner, erneut Beschwerde beim Kantonsgericht, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Festlegung der EO-Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften (Monatssalär von Fr. 8‘285.--) beantragte. In seinem Urteil vom 21. Juni 2018 gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Versicherte für die Diensttage nach der Grundausbildung Anspruch auf eine EO-Entschädigung auf der Grundlage eines ortsüblichen Anfangslohns eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften habe. Auf den von A.____ vorgebrachten möglichen ortsüblichen Anfangslohn eines Ökonoms von Fr. 8‘285.-- könne jedoch nicht abgestellt werden, da dieses statistische Einkommen möglicherweise einen Masterabschluss voraussetze und insofern allenfalls zu hoch sei. Es sei Sache der Ausgleichskasse, den ortsüblichen Anfangslohn eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften näher abzuklären. Das Kantonsgericht hiess deshalb die Beschwerde in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückwies (Verfahren-Nr. 750 18 68/156). Gegen dieses Urteil erhob das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Begehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die EO-Entschädigung von A.____ für den nach der Grundausbildung geleisteten Zivildienst auf Fr. 69.60 pro Tag festzusetzen. Mit Urteil vom 11. Februar 2019 (9C_585/2018) trat das Bundesgericht auf diese Beschwerde des BSV nicht ein. Es erwog, dass der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts lediglich einen Teilaspekt einer Streitsache regle, womit es sich materiellrechtlich um einen Zwischenentscheid handle. Das BSV vermöge vorliegend keine Gründe zu nennen, die ausnahmsweise eine selbstständige Anfechtbarkeit des kantonsgerichtlichen Zwischenentscheids rechtfertigen könnten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

In Nachachtung des Rückweisungsentscheids des Kantonsgerichts vom 21. Juni 2018 klärte die Ausgleichskasse in der Folge den Anfangslohn eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften ab, wobei sie einen Betrag von Fr. 72'000.-- ermittelte. Mit Verfügung vom 25. März 2019 setzte sie deshalb die EO-Entschädigung von A.____ für den nach der Grundausbildung geleisteten Zivildienst auf der Basis des genannten Jahreslohns fest, was neu einen Betrag von Fr. 160.-- pro Tag ergab. Daran hielt die Ausgleichskasse auf Einsprache des BSV hin mit Einspracheentscheid vom 5. August 2019 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob das BSV am 29. August 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht mit den Anträgen, es sei die Beschwerde gutzuheissen, es seien die Verfügung der Ausgleichskasse vom 25. März 2019 und deren Einspracheentscheid vom 5. August 2019 aufzuheben und es sei die EO-Entschädigung von A.____ für den vom 17. Dezember 2016 bis 26. Mai 2017 geleisteten Zivildienst auf Fr. 69.60 pro Tag festzusetzen. C. Mit Verfügung vom 3. September 2019 lud das Kantonsgericht den vom Ausgang des Prozesses mitbetroffenen A.____ zum vorliegenden Beschwerdeverfahren bei. D. Die Ausgleichskasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde. E. In seiner Stellungnahme vom 18. November 2019 ersuchte der Beigeladene A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Michael Blattner, ebenfalls um Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge. F. Das Kantonsgericht zog im Hinblick auf die Beurteilung der Beschwerde die Akten der beiden vorausgegangenen Beschwerdeverfahren Nr. 750 17 177/247 und 750 18 68/156 bei.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hält fest, dass das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen hat, ob auf ein bei ihm erhobenes Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehören unter anderen die örtliche, die sachliche und die funktionelle Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). 2.1 In seinem dem heutigen Prozess vorausgegangenen Urteil vom 21. Juni 2018 gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Beigeladene für die Diensttage nach der Grundausbildung Anspruch auf eine EO-Entschädigung auf der Grundlage eines ortsüblichen Anfangslohns eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften habe. Es sei Sache der Aus-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gleichskasse, die Höhe des entsprechenden Gehalts näher abzuklären. Das Kantonsgericht hiess deshalb die Beschwerde in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückwies. Gegen dieses Urteil erhob das BSV Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Begehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die EO-Entschädigung des Versicherten für den nach der Grundausbildung geleisteten Zivildienst auf Fr. 69.60 pro Tag festzusetzen. Mit Urteil vom 11. Februar 2019 (9C_585/2018) trat das Bundesgericht auf diese Beschwerde des BSV nicht ein. Es erwog, dass der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts lediglich einen Teilaspekt einer Streitsache regle, womit es sich materiellrechtlich um einen Zwischenentscheid handle. Gegen einen solchen Zwischenentscheid, der weder zu Ausstandsbegehren noch zur Zuständigkeit ergehe, sei die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde. Das BSV vermöge vorliegend keine Gründe zu nennen, die ausnahmsweise eine selbstständige Anfechtbarkeit des kantonsgerichtlichen Zwischenentscheids rechtfertigen könnten. 2.2 In Nachachtung des Zwischenentscheids des Kantonsgerichts vom 21. Juni 2018 klärte die Ausgleichskasse den Anfangslohn eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften ab. Gestützt auf ihre Ermittlungen setzte sie mit Verfügung vom 25. März 2019 bzw. mit Einspracheentscheid vom 5. August 2019 die Höhe der EO-Entschädigung des Beigeladenen für den nach der Grundausbildung geleisteten Zivildienst neu auf Fr. 160.-- pro Tag fest. 2.3 Da die Ausgleichskasse ihren neuen Entscheid im Wesentlichen gestützt auf die Weisungen des kantonsgerichtlichen Zwischenentscheids vom 21. Juni 2018 getroffen hat, stellt sich die Frage, ob dieser neue Einspracheentscheid vom 5. August 2019 beim Kantonsgericht oder aber - ausnahmsweise - direkt beim Bundesgericht anzufechten ist. 3.1 Grundsätzlich setzt eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges voraus (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Sodann verlangt Art. 86 Abs. 2 BGG, dass ein oberes kantonales Gericht als Vorinstanz entscheiden muss. Demnach sind Einspracheentscheide von Ausgleichskassen, die wie der vorliegende den Bereich der EO betreffen, grundsätzlich mittels Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht weiterzuziehen. 3.2 Wie das Bundesgericht im Entscheid 143 III 290 aufzeigt, war die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs altrechtlich für die staatsrechtliche Beschwerde in Art. 86 Abs. 1 bzw. Art. 87 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 vorgesehen; danach war die Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig, d.h. es mussten alle ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel ergriffen worden sein, mit denen die gerügte Rechtsverletzung beanstandet werden konnte. Vom Grundsatz der Erschöpfung des Instanzenzugs wurde nach der Praxis indes ausnahms-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht weise abgesehen, wenn das Durchlaufen der kantonalen Instanzen eine leere, zwecklose Formalität gewesen wäre. Als praktisch wichtigster Ausnahmefall wurde auf das Erfordernis der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs verzichtet, wenn eine untere Instanz nach Weisungen der Rechtsmittelinstanz entschieden hatte (BGE 143 III 290 E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen). 3.3 Seit dem Inkrafttreten des BGG lässt das Bundesgericht die Beschwerde im Anschluss an erstinstanzliche Endentscheide ausnahmsweise zu, wenn diese in der Sache nicht mehr beanstandet werden, aber die Kostenregelung oberer kantonaler Gerichte in Rückweisungsentscheiden angefochten wird (BGE 142 II 363 E. 1.1, 137 V 57 E. 1.1). Dass die Beschwerde gegen die Kosten von Rückweisungsentscheiden noch gegen den Endentscheid erhoben werden kann, ist dadurch begründet, dass die direkte, separate Anfechtung der Kostenregelung des Rückweisungsentscheides nicht zulässig ist; denn der Kostenentscheid in der Rückweisung wird als Zwischenentscheid qualifiziert. Das Bundesgericht soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen, weshalb es Zwischenentscheide nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 BGG und Art. 93 BGG an die Hand nimmt (BGE 142 II 363 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Kostenregelung in einem Zwischenentscheid kann danach nur unter der Voraussetzung angefochten werden, dass sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was praktisch nicht zutrifft. Die Kostenregelung in Rückweisungsentscheiden kann deshalb erst im Anschluss an den Endentscheid mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Wenn in diesem Fall der erstinstanzliche Entscheid von keiner der Parteien in der Sache angefochten wird, kann die Beschwerde unmittelbar im Anschluss an den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden. Dabei muss die Beschwerdefrist gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Nachgang zum Rückweisungsentscheid eingehalten werden (BGE 142 V 551 E. 3.3.2, 142 II 363 E. 1.3). 3.4 Im Entscheid 143 III 290 hat das Bundesgericht nunmehr ausdrücklich entschieden, dass die Gründe für die direkte Anfechtbarkeit von Kostenregelungen in Zwischenentscheiden im Anschluss an erstinstanzliche Endentscheide auch für die direkte Anfechtung anderer Rückweisungsentscheide oberer kantonaler Gerichte im Anschluss an den erstinstanzlichen Endentscheid sprechen, soweit in der Beschwerde ausschliesslich diese Rückweisungsentscheide in Frage gestellt werden. Das Bundesgericht führt dazu in E. 1.5 des genannten Urteils aus, der Rückweisungsentscheid sei nach allgemeinen Grundsätzen nicht nur für die erste Instanz verbindlich, sondern er könne auch von der rückweisenden Instanz später nicht mehr in Frage gestellt werden (BGE 135 III 334 mit Hinweisen). Würden daher in einem kantonalen Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Endentscheid nur die Erwägungen im früheren Rückweisungsentscheid der oberen kantonalen Instanz angefochten, fehle der Beschwerde führenden Partei das Rechtsschutzinteresse am Rechtsmittel und die obere kantonale Instanz trete darauf gar nicht ein. Von der durch den früheren Rückweisungsentscheid belasteten Partei aber zu verlangen, ein kantonales Rechtsmittel zu ergreifen, das von vorneherein nutzlos sei, würde eine leere, zwecklose Formalität bedeuten. Soweit sich die Rügen daher ausschliesslich gegen den früheren Rückweisungsentscheid der oberen kantonalen Instanz richten würden, müsse - so das abschliessende höchstrichterliche Fazit - die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht früheren Zwischenentscheid direkt im Anschluss an den erstinstanzlichen Endentscheid zulässig sein (vgl. dazu nunmehr auch BSK BGG-FELIX UHLMANN, Art. 93 N 29). 4.1 In seinem Rückweisungsentscheid vom 21. Juni 2019 hielt das Kantonsgericht fest, durch die Tatsache, dass der Versicherte nach dem Bachelorabschluss eine Praktikumsstelle angetreten habe, werde die gesetzliche Vermutung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Ökonom nicht umgestossen. Ein Berufseinstieg mit dem Bacherlorabschluss sei zwar schwierig, aber grundsätzlich möglich. Aus den zahlreichen Bewerbungen des Versicherten sei ersichtlich, dass er sich um eine Stelle als Ökonom bemüht habe. Folglich sei die EO-Entschädigung auf der Basis des ortsüblichen Anfangslohnes eines Bacherlorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften und nicht auf der Basis eines Praktikantenlohns zu bemessen. Mit der vorliegenden Beschwerde vom 29. August 2019 beantragt das BSV, wie bereits in der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. August 2018, auf welche das Bundesgericht nicht eintrat, es sei die EO-Entschädigung des Beigeladenen auf der Basis eines Praktikumslohns von monatlich Fr. 2'600.-- zu berechnen. Zur Begründung macht es erneut geltend, dass durch den Antritt des Praktikums bei der B.____ AG der erforderliche Gegenbeweis erbracht worden sei. Damit bringt das BSV aber ausschliesslich Einwände vor, die das Kantonsgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 21. Juni 2018 bereits verbindlich beurteilt hat. Offen gelassen hat das Kantonsgericht damals nur die Höhe des ortsüblichen Anfangslohnes eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften. Diesen Betrag hat die Ausgleichkasse im Nachgang zum Rückweisungsentscheid vom 21. Juni 2018 näher abgeklärt und gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse im hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. August 2019 mit Fr. 72'000.-pro Jahr beziffert. Gegen die Berechnung bzw. die Höhe dieses Betrages erhebt das BSV aber keinerlei Einwände. Mit seiner Beschwerde vom 29. August 2019 stellt das BSV im Ergebnis somit ausschliesslich den Zwischenentscheid des Kantonsgerichts vom 21. Juni 2018 in Frage. 4.2 Da sich nach dem Gesagten die Rügen des BSV in der Beschwerde vom 29. August 2019 ausschliesslich gegen den früheren Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts vom 21. Juni 2018 richten, würde die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges bloss eine leere, zwecklose Formalität bedeuten, denn das Kantonsgericht ist - wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.4 hiervor) - an seinen Rückweisungsentscheid gebunden. Es könnte mit anderen Worten seinen früheren Entscheid heute lediglich nochmals bestätigen. Somit liegt aber eine Konstellation vor, in der im Lichte des Grundsatzentscheids von BGE 143 III 290 eine direkte Beschwerde ans Bundesgericht nicht nur zulässig, sondern angezeigt ist. Auf die vorliegende Beschwerde ist daher mangels funktioneller Zuständigkeit des Kantonsgerichts nicht einzutreten; diese ist vielmehr zuständigkeitshalber direkt an das Bundesgericht weiterzuleiten. 5.1 Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5.2 Tritt das Kantonsgericht auf ein bei ihm erhobenes Rechtsmittel nicht ein, so gelten in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als unterliegende und die Beschwerde-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegnerin sowie die beigeladene Person, sofern sie wie hier den Standpunkt der Beschwerdegegnerin einnimmt, als obsiegende Parteien. Der Wortlaut von Art. 61 lit. g ATSG beschränkt den Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zwar auf die obsiegende Beschwerde führende Person, rechtsprechungsgemäss steht darüber hinaus aber auch der anwaltlich vertretenen beigeladenen Person, die mit ihrem Antrag durchdringt, eine Parteienschädigung zu (CHRISTIAN ZÜND, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, S. 239, mit Hinweisen auf BGE 109 V 62 E. 4 und auf verschiedene unveröffentlichte Urteile des damaligen EVG). Der obsiegende Beigeladene hat deshalb, wie von ihm beantragt, Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerde führenden Bundesamtes. Der Rechtsvertreter des Beigeladenen hat in seiner Honorarnote vom 9. Dezember 2019 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 4,55 Stunden geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.– zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 46.90. Dem Beigeladenen ist deshalb eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘275.60 (4,55 Stunden à Fr. 250.-zuzüglich Auslagen von Fr. 46.90 + 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerde führenden Bundesamtes zuzusprechen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Akten des Beschwerdeverfahrens werden zuständigkeitshalber dem Schweizerischen Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen, überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat dem Beigeladenen A.____ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'275.60 zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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