Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 30. Oktober 2025 (745 25 58)
____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Rückweisung wegen verfahrensrechtlicher Mängel; rückwirkende Anrechnung eines Freizügigkeitsguthabens, Ermittlung des Reinvermögens
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch René Eichenberger, Fürsprech & Notar, Rainackerstrasse 3, 4573 Lohn-Ammannsegg
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Abteilung Ergänzungsleistungen, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistungen
A. A.____, geboren 1961, hat Anspruch auf eine Witwenrente. Am 5. August 2015 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Im Februar 2019 führte diese eine erste periodische Überprüfung der EL durch. Im Rahmen einer weiteren, im April 2023 eingeleiteten Revision stellte die Ausgleichskasse gestützt auf den am 2. Mai 2023 ausgefüllten Revisionsfragebogen sowie die eingereichten Unterlagen fest, dass die Versicherte seit mehreren Jahren über ein bei der Bank B.____ geführtes Freizügigkeitskonto verfügte, welches sie bis anhin nicht deklariert hatte. In der Folge nahm sie eine rückwirkende Neuberechnung der EL ab dem 1. Juni 2020 vor und verfügte am 5. August 2024 eine Rückforderung der im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. August 2024 zu viel ausgerichteten EL im Betrag von Fr. 39'862.--. Gleichzeitig verneinte sie ab dem 1. Januar 2024 einen Anspruch auf EL. Die dagegen am 31. August 2024 erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse insoweit teilweise gut, als sie bei der Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens ab Juni 2020 die fälligen Steuern berücksichtigte. In der dem Einspracheentscheid beigelegten und ausdrücklich zu dessen Bestandteil erklärten Verfügung ergab die Neuberechnung eine Nachzahlung zugunsten der Versicherten von Fr. 1'020.-- (Einspracheentscheid vom 9. Januar 2025). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 7. Februar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2025 sei aufzuheben, soweit er die Einsprache vom 31. August 2024 abweise. Es sei von einer Revision abzusehen und es seien die Rückforderung von EL und Prämienverbilligungen vom 1. Juni 2020 bis 31. August 2024 vollständig aufzuheben sowie ihr Anspruch auf EL und Prämienverbilligungen ab 1. Januar 2024 zu bejahen. Eventualiter seien die ihr zustehenden Ansprüche auf EL und Prämienverbilligung neu zu berechnen, und es sei für die verspätete Auszahlung der Leistungen ein Verzugszins von 5 % seit deren Fälligkeit zu entrichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. C. In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2025 führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei unbestritten, dass einer Verfügung über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden könne. Hinsichtlich der Ablehnung des Leistungsanspruchs ab 1. Januar 2024 sei der Einsprache mit Verfügung vom 5. August 2024 die aufschiebende Wirkung rechtskonform entzogen worden. Mit der Abweisung der Einsprache bleibe diese Anordnung weiterhin wirksam. Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nunmehr im Beschwerdeverfahren zu entziehen. D. Mit Verfügung vom 6. März 2025 hiess die Präsidentin des Kantonsgerichts den Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2025 gut und entzog der Beschwerde vom 7. Februar 2025 die aufschiebende Wirkung in Bezug auf den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2024. Die hiergegen von der Versicherten, nunmehr vertreten durch Fürsprech und Notar René Eichenberger, am 12. März 2025 erhobene Einsprache wies der zuständige Spruchkörper des Kantonsgerichts mit Beschluss vom 24. April 2025 ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. F. Anlässlich des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 3. Mai 2025; Duplik vom 1. Juli 2025) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die EL anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger (Art. 56 ATSG). Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind nur jene Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die vorinstanzliche Verfügung bzw. der vorinstanzliche Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a und b, je mit Hinweisen). 1.2.2 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Januar 2025 bildet ausschliesslich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL. Der Anspruch auf Prämienverbilligung wurde weder verfügt noch in diesem Entscheid beurteilt, weshalb auf die Beschwerde, soweit sie sich darauf bezieht, nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die am 7. Februar 2025 form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf EL, wenn sie eine Witwen- oder Witwerrente der AHV beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. abis ELG). Die EL bestehen aus der jährlichen EL und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 10 bzw. Art. 11 ELG umschrieben. In zeitlicher Hinsicht sind nach Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 142 V 259 E. 3.2, 122 V 19 E. 3a). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener EL nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. Dem Sozialversicherungsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO i.V.m. Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG) und darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von deren Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Sozialversicherungsgericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 144 V 427 E. 3.2). 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Sie bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe sich zu ihrem Antrag auf Durchführung einer mündlichen und ordnungsgemäss protokollierten Einspracheverhandlung nicht geäussert und diesen ohne Begründung abgewiesen. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei im Einspracheentscheid von falschen Tatsachen ausgegangen und habe sich mit ihren Rügen entweder nur vordergründig oder überhaupt nicht auseinandergesetzt. Zudem erweise sich der Einspracheentscheid als widersprüchlich und inkonsistent. So bilde die dem Einspracheentscheid beigelegte Verfügung vom 9. Januar 2025 und die darin enthaltene Neuberechnung ausdrücklich einen integrierten Bestandteil des Einspracheentscheids. Die im Anhang zum Einspracheentscheid enthaltene Neuberechnung entspreche jedoch nicht jener der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2024, weshalb sich die Frage stelle, ob die Neuberechnung vom 9. Januar 2025 diejenige vom 5. August 2024 ersetze. Sie habe in ihrer Einsprache vom 31. August 2024 ausdrücklich beantragt, die Neuberechnung vom 5. August 2024 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin habe indessen dieses Begehren zusammen mit allen weiteren Anträgen abgewiesen, was dazu führe, dass die Absätze 2 und 3 des Dispositivs inhaltlich nicht miteinander vereinbar seien. Ein solcher Entscheid sei widersprüchlich, unhaltbar und für sie unzumutbar, da unklar bleibe, was Anfechtungsobjekt sei. 4.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechts- stellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht in allgemeiner Weise, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände sagen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). In Konkretisierung dieses verfassungsmässigen Anspruchs statuieren Art. 49 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 ATSG die Pflicht der Versicherungsträger, ihre Verfügungen und Einspracheentscheide zu begründen. Zum Umfang und zur Dichte der Begründung äussern sich diese Bestimmungen jedoch nicht ausdrücklich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Begründung jedoch so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Dies setzt voraus, dass sowohl die betroffene Partei als auch die Rechtsmittelinstanz die Tragweite und die wesentlichen Überlegungen der Verfügung nachvollziehen können. Zu diesem Zweck müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Werden von der Partei Einwände oder Rügen erhoben, muss aus der Begründung ersichtlich sein, dass sich die Behörde damit auseinandergesetzt hat (ARTHUR BRUNNER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl., Zürich/Genf 2024, Art. 52 N. 60 ATSG). Nicht erforderlich ist indessen, dass sich die Begründung mit sämtlichen Parteistandpunkten eingehend auseinandersetzt oder jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3). 4.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt – unabhängig von der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels – zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Vorbehalten bleiben nach konstanter Rechtsprechung Fälle von weniger gravierenden Gehörsverletzungen, insbesondere wenn das Recht auf Akteneinsicht betroffen ist und die Verletzung dadurch als geheilt gilt, dass sich die betroffene Partei vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung (im Sinne einer "Heilung" des Mangels) abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen). 4.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe ihr im Rahmen der Akteneinsicht das Revisionsformular vom 24. April 2019 vorenthalten, ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht gemäss § 57 der Verwaltungsprozessordnung (VPO) über eine umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verfügt. Zudem hatten beide Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels Gelegenheit, ihre Standpunkte vollständig darzulegen. Unter diesen Umständen ist eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten. 4.3.2 Es trifft zu, dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen und ordnungsgemäss protokollierten Einspracheverhandlung nicht geäussert und diesen ohne Begründung abgewiesen hat. Dieses Vorgehen stellt zumindest eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte liegt hingegen nicht vor. Gemäss Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 kann eine Einsprache – mit Ausnahme der in Art. 10 Abs. 2 lit. a und b ATSV genannten Fälle – wohl wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Ein Anspruch auf eine persönliche oder mündliche Anhörung besteht jedoch weder nach ATSG noch nach ATSV. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950, ausser wenn es unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, einen persönlichen Eindruck von der Partei zu gewinnen (BGE 142 I 188 E. 3.3; HANS-JAKOB MOSIMANN, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2025, Art. 42 N 45). Vorliegend betrifft der Streitgegenstand im Wesentlichen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL, insbesondere die Frage, ob ihr Freizügigkeitsguthaben bei der Bemessung der EL zu berücksichtigen ist und ob eine Verletzung der Meldepflicht vorliegt, die eine rückwirkende Neuberechnung und Rückerstattung von Leistungen zur Folge hat. Dass es hierfür entscheidend gewesen wäre, einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin zu gewinnen, ist nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Verletzung wesentlicher Mitwirkungsrechte gesprochen werden. 4.3.3 Der Beschwerdeführerin ist jedoch darin beizupflichten, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrem insgesamt sehr knapp begründeten Einspracheentscheid mit ihren Einwänden nur teilweise auseinandergesetzt hat. So fehlt es insbesondere an einer Begründung der Rüge, ob bestehende Schulden bei der Bemessung der EL zu berücksichtigen seien. Ebenso liess sich die Beschwerdegegnerin nicht zur beanstandeten Höhe der Nebenkosten, zum intertemporalen Recht, zum geltend gemachten Vermögensertrag sowie zur jährlichen Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens bzw. zur allfälligen Verminderung desselben venehmen. Da sich die Beschwerdegegnerin mit diesen Rügen der Versicherten im Einspracheentscheid nicht ansatzweise auseinandergesetzt hat, ist auch insoweit eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG zu bejahen. 4.3.4 Schliesslich erweist sich der Einspracheentscheid als widersprüchlich und inkonsistent, wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Verwaltungsverfahren als Einheit zu begreifen, welche sowohl das Verfügungs- als auch das Einspracheverfahren umfasst. Mit der Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, der die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 131 V 407 E. 2.1.2). Vorliegend trägt der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2025 diesem verfahrensrechtlichen Grundsatz keine Rechnung. Im Dispositiv wird festgehalten, dass die Einsprache insofern teilweise gutgeheissen werde, als die Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens rückwirkend ab Juni 2020 unter Abzug der fälligen Steuern erfolge, im Übrigen jedoch die Einsprache abgewiesen werde. Zudem erklärte die Be- schwerdegegnerin die beigelegte Verfügung mit der darin enthaltenen Neuberechnung zum integrierten Bestandteil des Einspracheentscheids. Eine (korrigierte) Rückforderungssumme enthält das Dispositiv des Einspracheentscheids nicht. Eine solche findet sich auch nicht im beigefügten Anhang. Dort wird vielmehr festgehalten, dass infolge der Anpassung des Freizügigkeitsguthabens unter Berücksichtigung der fälligen Steuern eine Nachzahlung von EL zugunsten der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 1'020.-- resultiere. Eine solche Nachzahlung von Fr. 1'020.-- lässt sich jedoch weder mit der ursprünglichen Verfügung vom 5. August 2024, die eine Rückforderung zu viel ausgerichteter EL im Betrag von Fr. 39'862.-- sowie die Verneinung eines EL Anspruchs ab 1. Januar 2024 vorsah, noch mit dem Dispositiv des Einspracheentscheids vereinbaren, wonach die Einsprache – abgesehen von den nunmehr berücksichtigten Steuern – abgewiesen werde. Damit erweist sich der Einspracheentscheid, der die ursprüngliche Verfügung vom 5. August 2024 ersetzt, als unklar und widersprüchlich. 4.3.5 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Neuberechnung der EL im Einspracheverfahren – unter Berücksichtigung der Steuerabzüge – zu einer um Fr. 1’020.-- tieferen Rückforderungssumme und zu einer verbleibenden Forderung von Fr. 38’842.-- (Fr. 39’862.-gemäss Verfügung vom 5. August 2024 abzüglich Fr. 1’020.--) führte, liesse sich diese Berechnung aufgrund der vorliegenden Leistungsübersichten und Berechnungsblätter nicht nachvollziehen. Im Einspracheentscheid wird nicht dargelegt und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, weshalb die in der Verfügung vom 5. August 2024 und im Anhang zum Einspracheentscheid vom 9. Januar 2025 aufgeführten Summen der im Zeitraum von Juni 2020 bis Dezember 2023 bezogenen Leistungen nicht übereinstimmen. Wie sich aus der Begründung und dem Dispositiv des Einspracheentscheids ergibt, wurde im Rahmen des Einspracheverfahrens ausschliesslich das Freizügigkeitsguthaben unter Abzug der fälligen Steuern neu bemessen. Diese Anpassung betrifft jedoch nicht die in den Jahren 2020 bis 2023 in Echtzeit bezogenen EL. Unklar bleibt daher, weshalb sich in Bezug auf die bereits ausgerichteten Leistungen für den Zeitraum Juni 2020 bis Dezember 2023 eine Differenz von Fr. 22’902.-- (Fr. 89’701.-- gemäss Verfügung vom 5. August 2024 gegenüber Fr. 66’799.-- gemäss Anhang zum Einspracheentscheid vom 9. Januar 2025) ergibt. Diese Unstimmigkeit ist von erheblicher Bedeutung, da die Rückforderungssumme aus der Differenz zwischen den bereits ausgerichteten Leistungen und dem neuberechneten Anspruch resultiert. 4.4 Insgesamt zeigt sich, dass das Vorgehen der Ausgleichskasse erhebliche verfahrensrechtliche Mängel aufweist. Es rechtfertigt sich daher, den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2025 aus formellen Gründen aufzuheben und die Angelegenheit zur ordnungsgemässen Durchführung des Verfahrens sowie zur Neubeurteilung und Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.1 In materieller Hinsicht ist im Zusammenhang mit der Neuverfügung hinsichtlich der rückwirkenden Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens, der Ermittlung des Reinvermögens sowie der Rückforderung Folgendes festzuhalten: 5.2.1 Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge sind bei der Berechnung des EL- Anspruchs als Vermögen entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können (Urteile des Bundesgerichts vom 9. April 2014, 9C_884/2013, E. 2.2; und vom 28. November 2012, 9C_612/2012, E. 3.2 f., vgl. auch ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 230 f. Rz. 589). Gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) vom 3. Oktober 1994 dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die am 28. Mai 1961 geborene Beschwerdeführerin ihr Freizügigkeitsguthaben bei der Bank B.____ fünf Jahre vor dem Erreichen des Referenzalters und damit – gemäss den damals geltenden Bestimmungen betreffend das ordentliche Pensionsalter von Frauen – per Ende Mai 2020 hätte beziehen können, weshalb dieses Guthaben ab Juni 2020 als Bestandteil des Vermögens der Versicherten zu berücksichtigen gewesen wäre. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. 5.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Art. 11 ELG tauge nicht als gesetzliche Grundlage für die vorgenommene Anrechnung und – unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2024, 8C_333/2023 – argumentiert, bei der Berücksichtigung eines vorzeitig bezogenen Freizügigkeitskapitals bestehe weder eine gefestigte Gerichtspraxis noch stehe ein solches Vorgehen im Einklang mit dem gesetzlichen Vorsorgeschutz und dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatz, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt, betraf der dem Bundesgerichtsurteil vom 1. Februar 2024 zugrunde liegende Sachverhalt ein sozialhilferechtliches Verfahren. Dort war zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Pflicht zum Vorbezug von Freizügigkeitsleistungen zur Reduktion sozialhilferechtlicher Unterstützungsleistungen mit dem Subsidiaritätsprinzip und der Schutzfunktion der beruflichen Vorsorge vereinbar ist. Das Bundesgericht erkannte, dass eine 60-jährige Person nicht verpflichtet werden darf, ihr Freizügigkeitsguthaben zu beziehen, um die Sozialhilfe temporär zu entlasten oder bereits ausgerichtete Leistungen zurückzuerstatten. Für die Beurteilung im Bereich der EL ist demgegenüber auf das EL-System abzustellen. Dieses regelt die Berücksichtigung von Einkommen, Vermögen und Vermögensverzehr – einschliesslich Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (vgl. E. 5.2.1 hiervor) – detailliert und stellt damit die Balance zwischen Vorsorgeschutz und Subsidiarität sicher. Würden frei verfügbare Vorsorgevermögen unberücksichtigt bleiben, würden die EL faktisch der Vermögensbildung resp. dem Vermögenserhalt dienen, was jedoch dem Zweck des EL-Systems widerspräche. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe auf eine vorzeitige Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens verzichtet, um nach ihrer Pensionierung den Wegfall des Einkommens aus der bisherigen 40%-igen Teilerwerbstätigkeit zu kompensieren, ist dieses Vorbringen zwar nachvollziehbar, vermag jedoch keine abweichende rechtliche Würdigung zu begründen. Die Anrechnung frei verfügbarer Freizügigkeitsleistungen ist somit rechtmässig und nicht zu beanstanden. 5.3.1 Der Beschwerdegegnerin ist auch beizupflichten, wenn sie eine Verletzung der Meldepflicht bejaht. Für den Bezug und die Revision der EL ist die versicherte Person verpflichtet, die amtlichen Formulare vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Diese Formulare führen hinsichtlich des nachzuweisenden Vermögens verschiedene anzukreuzende Vermögenskategorien sowie die einzureichenden Belege auf. Der Begriff des Vermögens wird darin – wie sich auch aus der generellen Auffangklausel betreffend das Vorhandensein von "sonstigen" Vermögenswerten ergibt – in einem weiten und uneingeschränkten Sinne verwendet. Dieser Aufbau und die verwendeten Formulierungen machen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben deutlich, dass Bezügerinnen und Bezüger von EL verpflichtet sind, sämtliche Aktiven anzugeben, einschliesslich allfälliger Freizügigkeitskonti (Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2011, 9C_112/2011, E. 2). Indem die Beschwerdeführerin im Revisionsfragebogen vom 24. April 2019 zur Vermögenslage die Frage 7, ob sie sonstiges Vermögen (z.B. Freizügigkeitsleistungen, Wertgegenstände) besitze, verneinte, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt ein Freizügigkeitsguthaben bei der Bank B.____ besass – wie die Zins- und Kapitalbescheinigung für Steuerzwecke 2019 belegt und unbestritten ist –, machte sie unrichtige Angaben und verletzte damit ihre Meldepflicht. 5.3.2 Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände sind unbehelflich. Soweit sie geltend macht, der Hinweis in Frage 7 "Angaben gemäss Steuerveranlagung" sei objektiv so zu verstehen, dass die Frage nur zu bejahen gewesen wäre, wenn die Freizügigkeitsleistung steuerbar gewesen wäre, was nicht zutraf, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach dem klaren Wortlaut der Frage waren sämtliche Freizügigkeitsleistungen anzugeben. Der erläuternde Vermerk zielte einzig darauf ab, darauf hinzuweisen, dass entsprechende Vermögenswerte mit Belegen nachzuweisen waren. Die Fragestellung liess keinen Raum für ein abweichendes Verständnis. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der aktuellen Revision am 2. Mai 2023 die entsprechende Frage zum "sonstigen Vermögen" zutreffend bejahte und den erforderlichen Beleg einreichte (vgl. Zins- und Kapitalbescheinigung für Steuerzwecke 2023, S. 412). 5.4 Da die Beschwerdegegnerin erst bei der im Jahr 2023 eingeleiteten Revision der EL vom Bestand des Freizügigkeitskontos und von der Meldepflichtverletzung Kenntnis erlangte, war sie gestützt auf Art. 24 Abs. 2 lit. d ELV befugt, eine rückwirkende Neuberechnung der Leistungen vorzunehmen. Dabei durfte sie bei der Vermögensbemessung auch das Freizügigkeitsguthaben berücksichtigen. Hinsichtlich der Höhe des bei der Neuberechnung der EL anzurechnenden Vermögens ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV das am 1. Januar des jeweiligen Bezugsjahres vorhandene Vermögen als massgebend erachtete. Dass sie bei ihren Berechnungen den Zinsertrag des Freizügigkeitsguthabens bei den Einnahmen unzulässigerweise doppelt angerechnet hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr entspricht das Vorgehen der Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Vorgaben: Sie rechnete das auf den jeweils aktuellen Zins- und Kapitalbescheinigungen ausgewiesene Freizügigkeitsguthaben (inkl. Vermögenszuwachs) als massgebendes Vermögen ein und berücksichtigte dabei den jährlichen Vermögensverzehr im Umfang von einem Fünfzehntel gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sowie die jeweils fälligen Steuern. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, das Vermögen sei gestützt auf Art. 17e Abs. 1 ELV jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern, geht dieser Einwand fehl. Die genannte Bestimmung betrifft den Vermögensverzicht und kommt hier nicht zur Anwendung, weil nicht über hypothetisches, sondern über effektiv vorhandenes und lediglich nicht deklariertes Vermögen zu befinden ist. Art. 17e Abs. 1 ELV ist daher aufgrund seines klaren Wortlauts nicht einschlägig. 5.5 Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin, soweit sie geltend macht, dass Rückforderungen von EL vom massgebenden Vermögen in Abzug zu bringen seien, da bei der Bemessung der EL vom Reinvermögen auszugehen sei. Ein solcher Abzug hat zu erfolgen, sobald die Rückerstattungsschuld verfügungsweise festgestellt und betragsmässig beziffert ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 28. September 2020, ZL.2019.00053, E. 4.3; Urteil des Versicherungsgerichts Thurgau vom 27. April 2022, VV.2022.70/E). Vorliegend verfügte die Beschwerdegegnerin am 7. März 2023 die Rückforderung von EL für den Zeitraum Januar 2020 bis März 2023 in Höhe von Fr. 10'647.--. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin diese Schuld im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids zumindest teilweise beglichen hatte. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, lässt sich mangels hinreichender Belege aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht abschliessend feststellen. Die Beschwerdegegnerin ist daher im Rahmen der Neuverfügung verpflichtet, die am 7. März 2023 rechtskräftig festgesetzte Rückforderung resp. allfällige Restschulden vom massgebenden Vermögen der Beschwerdeführerin in Abzug zu bringen. 5.6 Werden Leistungen wegen einer Verletzung der Meldepflicht zurückgefordert, so sind nur jene Beträge rückzuerstatten, die bis zur Aufdeckung der Meldepflichtverletzung ausgerichtet worden sind. Die nach der Kenntnisnahme der Meldepflichtverletzung zu viel ausgerichteten Leistungen können hingegen nicht zurückverlangt werden (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 134 Rz. 347). Vorliegend erlangte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Freizügigkeitsvermögens erst mit den am 13. März 2024 eingereichten Unterlagen vollständige Kenntnis über dessen Bestand und Höhe. Damit war sie erst ab diesem Zeitpunkt über das massgebende Vermögen der Beschwerdeführerin umfassend informiert. Die für die Monate April 2024 bis August 2024 ausgerichteten EL wurden danach und somit nach Kenntnisnahme des vollständigen Sachverhalts ausbezahlt. Eine Rückforderung dieser Beträge scheidet daher aus. 6. Nach dem Gesagten steht zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der im Jahr 2019 durchgeführten Revision der EL unrichtige Angaben zu ihrem Vermögen machte, indem sie das bei der Bemessung des Leistungsanspruchs relevante Freizügigkeitsguthaben nicht deklarierte und damit ihre gesetzliche Meldepflicht verletzte. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt, die EL rückwirkend ab 1. Juni 2020 neu zu berechnen, wobei sie das Freizügigkeitsguthaben zutreffend in die Berechnung einbezog. Ihr Vorgehen steht im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Zu beachten ist indessen, dass bei der Ermittlung des massgebenden Vermögens die am 7. März 2023 festgesetzte Rückforderung resp. allfällige Restschulden vom Vermögen der Beschwerdeführerin in Abzug zu bringen sind. Das Vorgehen der Ausgleichskasse weist jedoch verfahrensrechtliche Mängel auf, weshalb es sich aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz rechtfertigt, den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zur ordnungsgemässen Durchführung des Verfahrens sowie zur Neubeurteilung und Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dabei auch die beanstandeten Wohnkosten der Beschwerdeführerin zu überprüfen und erforderlichenfalls – unter Beachtung der massgeblichen Mietzinsobergrenzen – neu festzusetzen. Entspricht sie den Begehren der Beschwerdeführerin nicht, hat sie die neue Verfügung unter Hinweis auf die einschlägi- gen gesetzlichen Grundlagen verständlich und nachvollziehbar zu begründen. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, in diesem Sinne gutgeheissen. 7.1 Art. 61 lit. fbis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2.1 Gemäss § 2 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft (AnwG) vom 25. Oktober 2001 ist jede handlungsfähige Person berechtigt, ihre Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft selber zu führen oder die Prozessführung einer frei gewählten berufsmässigen oder nicht berufsmässigen Vertretung zu übertragen. Zur nicht berufsmässigen Vertretung ist grundsätzlich jede handlungsfähige Person berechtigt, sofern keine Verurteilungen vorliegen wegen Handlungen, die mit einer Vertretung vor den Gerichten nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist, und sofern gegen sie keine Verlustscheine bestehen (§ 3 Abs. 1 AnwG). Zur berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft ist dagegen laut § 4 Abs. 1 AnwG nur befugt, wer im Anwaltsregister eingetragen ist. Als berufsmässig gilt dabei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung die wiederkehrende Vertretung gegen Entgelt. Vertreterinnen und Vertretern ohne Eintragung im Anwaltsregister, die ihre Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen, ist es deshalb nicht erlaubt, Parteien vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft zu vertreten. 7.2.2 Vorliegend teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 12. März 2025 mit, dass er nicht als freiberuflicher Rechtsanwalt tätig sei. Unter diesen Umständen liegt eine nicht berufsmässige, unentgeltliche Vertretung im Sinne von § 3 AnwG vor, welche keinen Anspruch auf Parteientschädigung begründet. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 9. Januar 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Basel- Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
Gegen dieses Urteil hat A.___ am 17. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_138/2026).