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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.12.2024 745 24 70 (745 2024 70)

4 décembre 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,250 mots·~11 min·9

Résumé

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens verneint

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 4. Dezember 2024 (745 24 70)

____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens verneint

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Erlass einer Rückforderung

A.1 A.____ bezieht seit mehreren Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Invalidenrente. Im Rahmen einer im April 2023 durchgeführten Revision stellte die Ausgleichkasse Basel- Landschaft (Ausgleichskasse) fest, dass A.____ eine per 1. Juli 2020 in Kraft getretene Mietzinssenkung nicht gemeldet hatte. Infolgedessen nahm die Ausgleichskasse eine rückwirkende Neuberechnung des Leistungsanspruchs für den Zeitraum von Juli 2020 bis September 2023 vor. Mit Verfügung vom 19. September 2023 forderte sie von A.____ zu viel ausgerichtete EL in der Höhe von insgesamt Fr. 999.-- zurück.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A.2 Am 28. September 2023 reichte A.____ bei der Ausgleichskasse ein Erlassgesuch für die Rückforderung ein. Sie machte geltend, dass die Rückzahlung für sie eine grosse finanzielle Härte bedeuten würde. Zudem berief sie sich auf ihren guten Glauben, indem sie anführte, sie sei überzeugt gewesen, die Mietzinssenkung im März 2020 ordnungsgemäss gemeldet zu haben. Es sei ihr nicht aufgefallen, dass bei der Bemessung der EL die Mietausgaben, die bis Dezember 2021 über dem Maximalbetrag lagen, nicht entsprechend angepasst worden seien. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 wies die Ausgleichskasse das Erlassgesuch der Versicherten ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass A.____ beim Leistungsbezug infolge einer Meldepflichtverletzung bezüglich der Mietzinssenkung nicht gutgläubig gewesen sei. Daran hielt sie auch auf Einsprache der Versicherten hin mit Entscheid vom 6. März 2024 fest.

B. Hiergegen erhob A.____ am 8. März 2024 Beschwerde bei der Ausgleichskasse. Diese überwies die Beschwerde am 13. März 2024 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). In ihrer verbesserten Beschwerdeeingabe vom 3. Mai 2024 beantragte die Beschwerdeführerin unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Bewilligung des Erlassgesuchs. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei ihren Pflichten nachgekommen, habe jedoch aufgrund eines fehlerhaften Vorgehens der Beschwerdegegnerin den unrichtigen Mietzins nicht bemerkt. Überdies rügte die Beschwerdeführerin Mängel in der Aktenführung.

C. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2024 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.

D. Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 wurde der Fall dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen.

Der Präsident zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Beschwerde vom 8. März 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2024 bei der Beschwerdegegnerin ein, womit sie rechtzeitig erfolgte (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG). Indem die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 3. Mai 2024 der Aufforderung des Kantonsgerichts zur Verbesserung der Beschwerde fristgerecht nachgekommen ist, erfüllt sie auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist der Erlass einer Rückforderung von EL im Umfang von Fr. 999.-- umstritten, weshalb der Fall präsidial zu entscheiden ist.

2. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für den Erlass der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Rückforderung in Höhe von Fr. 999.-- erfüllt sind. Die Zulässigkeit und der betragliche Umfang der Rückforderung können in diesem Verfahren nicht mehr überprüft werden, da die entsprechende Rückforderungsverfügung vom 19. September 2023 unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

4. Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger beim Bezug der zu Unrecht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht empfangenen Leistung gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin - sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind - ganz oder teilweise erlassen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 ATSV). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.

5.1 Als Erstes ist zu prüfen, ob die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens gegeben ist. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2008, 8C_391/2008, E. 4.2; BGE 122 V 221 E. 3). Der gute Glaube als Voraussetzung für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG ist somit nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Bezügerin oder der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 220 E. 4).

5.2 Zur Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten hat die einen Anspruch auf Leistungen erhebende Person die von den Versicherungsträgern nach Art. 29 Abs. 2 ATSG unentgeltlich abzugebenden Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen. Zudem haben Leistungsbezügerinnen und -bezüger gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 besagt zur Meldepflicht, dass der kantonalen Durchführungsstelle von jeder wesentlichen Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder der beteiligten Familienmitgliedern Meldung zu machen ist. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn durch sie eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt. Bei den EL gilt eine jährliche Veränderung von mehr als Fr. 120.-als wesentlich (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, N. 9 zu Art. 31 ATSG). Auf den guten Glauben berufen kann sich in der Regel deshalb nur, wer im Administrativverfahren seine Auskunfts- und Meldepflicht gebührend erfüllt hat.

5.3 Ob eine Verletzung der Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person zumutbar ist. Dabei ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betreffenden Person abzustellen. Von Bedeutung ist insbesondere, ob die Person klar auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wurde. Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, die der betreffenden Person bekannt sind und um deren Auswirkungen auf den Leistungsanspruch sie wissen müsste (KIESER, a.a.O., N. 16 zu Art. 31 mit weiteren Hinweisen). Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht, welche den guten

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Glauben neben einer arglistigen Meldepflichtverletzung entfallen lässt, ist auszugehen, wenn die leistungsbeziehende Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5). Wenn die fehlerhafte Handlung oder Unterlassung dagegen nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt und das fehlerhafte Verhalten somit nur leicht fahrlässig war, kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen (BGE 138 V 221 E. 4).

6.1 Die Beschwerdegegnerin erachtet im vorliegenden Fall eine massgebende Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin als gegeben, da diese es unterlassen habe, unverzüglich über die Mietzinssenkung ab 1. Juli 2020 zu informieren. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass ihr der unzutreffende Mietzins nicht aufgefallen sei.

6.2 Weil die Beurteilung der Relevanz einer Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse insbesondere im Zusammenhang mit den EL aufgrund der damit verbundenen komplexen Sachverhalts- und Rechtslage die Fähigkeiten der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen oftmals übersteigt, enthalten die Ergänzungsleistungsverfügungen unter dem Titel «Meldepflicht» eine (nicht abschliessende) Auflistung von massgeblichen und damit meldepflichtigen Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Damit haben die Durchführungsstellen die Aufgabe der Beurteilung der Massgeblichkeit einer Sachverhaltsveränderung bzw. die Aufgabe der Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Meldepflicht im Umfang der erstellten Auflistung übernommen (Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 18. März 2019 [SG-EL 2017/49], E 2.3).

6.3 Gemäss Ziffer 2 der Auflistung in den Ergänzungsleistungsverfügungen gilt unter anderem die «Erhöhung oder Verminderung des Mietzinses» als meldepflichtig. Die Beschwerdeführerin wurde demnach klar darauf hingewiesen, dass Veränderungen der Mietkosten unverzüglich zu melden sind. Nach der Lage der Akten orientierte die Beschwerdeführerin die Ausgleichskasse über die Mietzinssenkung ab 1. Juli 2020 erst im Rahmen der im April 2023 durchgeführten Revision, wodurch sie ihre Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ELG verletzte. Soweit sie geltend macht, die Mietzinssenkung echtzeitlich gemeldet zu haben, liegt diesbezüglich Beweislosigkeit vor, was sich zu ihren Lasten auswirkt (vgl. E. 2 hiervor). Obwohl der Beschwerdeführerin keine böswillige Absicht unterstellt werden kann und sie im Übrigen ihren Pflichten nachkam, ist die unterlassene Meldung der per 1. Juli 2020 in Kraft getretenen Mietzinssenkung als grobfahrlässig zu qualifizieren. Zwar zeitigte die Mietzinssenkung im Zeitraum von Juli 2020 bis Dezember 2020 keine Auswirkungen auf den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin, da ihre effektiven Mietkosten in jener Zeit über den maximal anzurechnenden Mietkosten lagen. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 wurde sie jedoch über die ab 1. Januar 2021 geltenden Änderungen informiert und erhielt zudem das neue Merkblatt 51/d, welches auch Angaben zu den maximal anrechenbaren Mietkosten enthält. Aufgrund dieser Mitteilung hätte die Beschwerdeführerin bei zumutbarer Aufmerksamkeit erkennen können, dass im

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht kurz danach zugestellten Berechnungsblatt vom 31. Dezember 2020 die ab 1. Juli 2020 geltende Mietzinssenkung für ihren Leistungsanspruch ab Januar 2021 nicht berücksichtigt war. Dies hätte ihr bewusstmachen müssen, dass sich diese Nichtberücksichtigung auf die Höhe der EL auswirkt, selbst wenn die Mietzinssenkung für sich allein nicht übermässig erscheinen mag. Die jährliche Veränderung bei den EL ist aber mit mehr als Fr. 120.-- als wesentlich zu qualifizieren (vgl. E. 5.2 hiervor) und fällt angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ins Gewicht. Es hätte ihr deshalb bei gebührender Sorgfalt klar sein müssen, dass sich diese finanzielle Entlastung auf die frankengenau berechnete EL auswirken würde. Demnach muss der Beschwerdeführerin der gute Glaube beim Bezug der zu hohen EL abgesprochen werden.

6.4 Da die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu verneinen ist, erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte. Die kumulativen Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind somit nicht erfüllt. Die Abweisung des Erlassgesuchs durch die Beschwerdegegnerin erweist sich demnach als rechtmässig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein prozessual fehlerhaftes Vorgehen oder eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemässen Aktenführung durch die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall schliessen lassen. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.

Die Ausgleichskasse ist offenbar der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die Rückforderung mittels Ratenzahlung tilgen könne. Wie es sich damit verhält, kann anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Diesbezüglich hat sich die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zu wenden.

7. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid hat A.____ am 3. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_73/2025).

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