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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.10.2025 745 24 378 (745 2024 378)

16 octobre 2025·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,744 mots·~9 min·4

Résumé

Berechnung des EL-Anspruchs, wobei einzig die Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten und der anzurechnenden Krankenkassenprämie strittig sind.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. Oktober 2025 (745 24 378)

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Ergänzungsleistungen

Berechnung des EL-Anspruchs, wobei einzig die Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten und der anzurechnenden Krankenkassenprämie strittig sind

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Andreas Blattner, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Abteilung Ergänzungsleistungen, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. Die 1981 geborene A.____ nahm Ende April 2008 Wohnsitz in der Schweiz und übte in der Folge während sechs Monaten eine Erwerbstätigkeit in ihrem erlernten Beruf als Laborantin aus. Im Januar 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Gestützt auf ihre Abklärungen lehnte die damals örtlich zuständige IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 2. September 2011 einen Rentenanspruch mit der Begründung ab, dass A.____ bei Eintritt der Invalidität nicht während mindestens eines vollen Jahres Versicherungsbeiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten habe. Somit liege keine Versicherungsdeckung vor. lm Dezember 2017 meldete sich A.____ erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt holte daraufhin zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts ein psychiatrisches-neuropsychologisches Gutachten ein, welches zum Schluss gelangte, dass die Versicherte sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in jeder Verweistätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei. In der Folge lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 21. Juli 2020 einen Rentenanspruch von A.____ wiederum mit der Begründung ab, dass keine Versicherungsdeckung vorliege. In der Zwischenzeit hatte sich A.____ zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) angemeldet. Gestützt auf seine Abklärungen stellte das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt fest, dass die Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV hätte, wenn sie die invalidenversicherungsrechtlich vorausgesetzte Mindestbeitragsdauer erfüllen würde. Es sprach ihr deshalb auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 Ergänzungsleistungen ohne Grundleistung (IV-Rente) zu und richtete ihr diese bis zum 31. August 2024 aus. Per 1. September 2024 verlegte die Versicherte ihren Wohnsitz nach B.____ in den Kanton Basel- Landschaft. Bereits zuvor, am 26. Juli 2024, hatte sie sich deswegen bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Mit Verfügung vom 19. September 2024 sprach ihr die Ausgleichskasse ab 1. September 2024 monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'498.-- zu. Zur Auszahlung gelangte in der Folge - nach Abzug der direkt dem Krankenversicherer überwiesenen Krankenkassenprämie - monatlich ein Betrag von Fr. 965.--. Die von der Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache, mit der sie um Ausrichtung höherer monatlicher Ergänzungsleistungen ersuchte, wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 9. Dezember 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihr höhere Ergänzungsleistungen auszurichten. In ihren Ausführungen beanstandete sie ausschliesslich zwei Positionen der vorinstanzlichen EL-Berechnung und zwar jeweils die Höhe der anerkannten Wohnkosten und der berücksichtigten Krankenkassenprämie. C. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2025 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Schreiben vom 30. April 2025 bekräftigte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Angaben in einem "EL-Ratgeber" der Pro Senectute, den sie ihrer Eingabe beilegte, den Standpunkt, dass ihr zu geringe Ergänzungsleistungen ausgerichtet würden. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in B.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 9. Dezember 2024 ist demnach einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin bezieht Ergänzungsleistungen ohne Grundleistung (IV-Rente). Dieser Anspruch basiert auf Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG, wonach Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, wenn sie Anspruch auf eine Rente der IV hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 erfüllen würden. Laut dem von der IV-Stelle Basel-Stadt eingeholten psychiatrischen-neuropsychologischen Gutachten vom 6. Mai 2020 (Datum der Konsensbeurteilung) ist die Versicherte aufgrund ihrer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in jeder Verweistätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Wenn sie die Mindestbeitragszeit erfüllt hätte, was bei ihr eben nicht der Fall ist, hätte sie unbestrittenermassen Anspruch auf eine ganze IV- Rente. Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen nicht zu beanstanden. 3.1 In Bezug auf den Umfang der auszurichtenden Ergänzungsleistungen hält Art. 9 Abs. 1 ELG fest, dass die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag entspricht, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG geregelt, die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG aufgelistet. 3.2 In der dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden EL-Berechnung ermittelte die Ausgleichskasse anrechenbare Einnahmen der Versicherten in der Höhe von Fr. 24'607.-- pro Jahr, was sich als korrekt erweist und denn auch in der vorliegenden Beschwerde - zu Recht nicht beanstandet wird. 3.3 Bei der Bemessung der anerkannten Ausgaben berücksichtigte die Ausgleichskasse jährliche Auslagen der Versicherten im Gesamtbetrag von Fr. 42'579.--. Diese Berechnung wird von der Beschwerdeführerin in zwei Positionen beanstandet. So macht sie geltend, dass ihre monatlichen Mietkosten von Fr. 1'340.-- lediglich im Umfang von Fr. 965.-- als Ausgaben aner- kannt worden seien, obwohl sie die Auskunft erhalten habe, dass in der EL-Berechnung monatliche Wohnkosten bis zu einem Betrag von Fr. 1'420.-- als Ausgaben berücksichtigt würden. Im Weiteren verlangt sie, dass ihr bei den Ausgaben als Krankenkassenprämie ein Betrag von Fr. 649.-- und nicht bloss ein solcher von Fr. 534.-- angerechnet werde. 3.4 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden als Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt. Laut dem von der Versicherten eingereichten Mietvertrag vom 12. Juli 2024 beträgt der monatliche Mietzins ihrer Wohnung in B.____ Fr. 1'190.-- und die Nebenkosten belaufen sich auf Fr. 150.-- pro Monat. Dies ergibt effektive Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'340.-- pro Monat, bzw. von Fr. 16'080.-- pro Jahr. Diesen Betrag anerkannte die Ausgleichskasse denn auch in ihrer EL-Berechnung als anrechenbare Wohnkosten, was sich als korrekt erweist. Soweit die Versicherte in ihrer Beschwerde geltend macht, die Ausgleichskasse habe lediglich Mietkosten im Umfang von Fr. 965.-- als Auslagen anerkannt, erweist sich ihre Darstellung demnach als aktenwidrig, wobei sie vermutlich auf einem Missverständnis beruhen dürfte. Der von der Versicherten genannte Betrag von Fr. 965.-- ist nämlich ebenfalls auf dem EL-Berechnungsblatt aufgeführt, bei ihm handelt es sich aber nicht um die anerkannten Wohnkosten, sondern um den Betrag, welcher der Beschwerdeführerin ab 1. September 2024 - nach Abzug der dem Krankenversicherer direkt überwiesenen Krankenkassenprämie - monatlich als Ergänzungsleistung ausbezahlt wird. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin sodann, wenn sie geltend macht, es seien ihr Wohnkosten von Fr. 1'420.-- pro Monat als Ausgaben anzurechnen. Beim Betrag von CHF 1'420.-- handelt es sich um den Maximalbetrag, der gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG einer allein lebenden Person in der Region 2 (zu der die Agglomerationsgemeinde B.____ gehört) als Wohnkosten angerechnet werden kann. Die Anrechnung dieses Wohnkosten-Maximalbetrags setzt nun allerdings voraus, dass der tatsächliche Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten monatlich mindestens Fr. 1'420.-- oder aber mehr betragen. Dies ist bei der Beschwerdeführerin aber nicht der Fall, belaufen sich ihre tatsächlichen Wohnkosten (Mietzins und Nebenkosten) nach dem oben Gesagten doch auf den unter diesem Maximalbetrag liegenden Betrag von Fr. 1'340.--. 3.5 Die Anrechnung der Krankenkassenprämie als Ausgabe ist in Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG geregelt. Danach wird als Ausgabe der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt (Satz 1). Er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie (Satz 2). Gemäss der eingereichten Police ihres Krankenversicherers beträgt die tatsächliche Prämie der Beschwerdeführerin für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) monatlich Fr. 533.20. Die Ausgleichskasse legte ihrer Berechnung denn auch diese Prämie zu Grunde und ermittelte so - hochgerechnet auf ein Jahr - einen Betrag von Fr. 6'399.-- (12 x Fr. 533.20) den sie als Ausgabe für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannte. Dieses Ergebnis erweist sich in jeder Hinsicht als korrekt und die Vorbringen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Die Versicherte geht zu Unrecht davon aus, dass sie Anspruch auf Anrechnung einer Monatsprämie von Fr. 649.-- habe, was der regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) an ihrem Wohnort entspricht. Sie übersieht in ihrer Argumentation, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG maximal die tatsächliche Prämie berücksichtigt werden darf, wenn diese - wie hier bei der Beschwerdeführerin - unter dem Betrag der erwähnten regionalen Durchschnittsprämie liegt. 3.6 Die übrigen Positionen der vorinstanzlichen EL-Berechnung werden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte, die gegen deren Richtigkeit sprechen würden. Somit kann von weiteren Erörterungen zu diesen Positionen abgesehen und stattdessen festgehalten werden, dass die Ausgleichskasse den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin korrekt berechnete. 4. Zusammenfassend folgt aus dem Gesagten als Ergebnis, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 3. Dezember 2024 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 5. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht zu beachtenden Abs. 2bis für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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