Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 17. Juli 2025 (745 24 373) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Wohnsitz; Vermögensschwelle: Ermittlung des Reinvermögens
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Abteilung Ergänzungsleistungen, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistungen
A.1 Der 1958 geborene A.____ stellte erstmals am 29. September 2023 bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) Antrag auf Ergänzungsleistungen (EL). Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 lehnte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf EL ab, da der Versicherte keine Grundleistung beziehe. A.2 Nachdem der Versicherte sich für eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hatte, stellte er am 28. April 2024 erneut Antrag auf EL. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 verneinte die Ausgleichskasse den Anspruch auf Ergänzungsleistungen, da das massgebende Reinvermögen des Versicherten die Vermögensschwelle überschreite. A.____ erhob gegen diese Verfügung am 30. Mai 2024 Einsprache. In einer Ergänzung zur Einsprache vom 18. Juni 2024 gab er an, dass seine Frau zu Beginn des Jahres ihren Wohnsitz von B.____ zu ihm in die Schweiz verlagert habe. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen habe die Anmeldung erst im Juni 2024 vorgenommen werden können. Mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024 wurden die in der Einsprache gestellten Begehren abgewiesen. Indessen wurden die Vermögensüberschüsse, namentlich der Marktwert der Liegenschaft in B.____, an die aktuellen Umrechnungskurse angepasst und Hypothekar- bzw. Darlehensschulden abgezogen. A.3 Am 1. Juli 2024 stellte A.____ wiederum Antrag auf Ergänzungsleistungen für sich und seine Ehefrau. Die Ausgleichskasse lehnte mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 wiederum einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab, namentlich unter Hinweis auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau. Eine dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 20. November 2024 abgewiesen. Begründungsweise wurde ausgeführt, dass die Sparguthaben des Versicherten nicht als Vermögen angerechnet worden seien, womit der Schuldenabzug entfalle. In Bezug auf den angerechneten Hypothekarzins müsste eine Anpassung vorgenommen werden, aufgrund der nachfolgenden Erwägungen könne jedoch darauf verzichtet werden. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau sei grundsätzlich zu Recht erfolgt. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sei indessen nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau in der Schweiz Wohnsitz respektive einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Vielmehr sei trotz der Anmeldung der Ehefrau am Wohnort des Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich die Ehefrau des Versicherten weiterhin an ihrem vormaligen Wohnort in B.____ aufhalte. Die Voraussetzungen einer EL-Berechnung als Ehepaar seien damit nicht erfüllt. Es sei deshalb für die Berechnung der Ergänzungsleistungen bis auf Weiteres von einem Einpersonenhaushalt auszugehen, womit die Berechnungsgrundlagen gemäss der Verfügung (recte: dem Einspracheentscheid) vom 4. Juli 2024 inklusive dem darin ausgewiesenen Vermögensüberschuss weiterhin gelten würden. Eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen würde sich damit im aktuellen Zeitpunkt erübrigen. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 8. Dezember 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte darin, dass der angefochtene Entscheid vom 20. November 2024 sowie die zugrundeliegende Verfügung vom 14. Oktober 2024 aufzuheben seien. Ferner sei festzustellen, dass seine Ehefrau nachweislich nicht arbeitsfähig sei und es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten. Es sei ebenfalls festzustellen, dass der gewöhnliche Aufenthalt seiner Ehefrau in der Schweiz liege und es sei die Berechnung der EL für Ehepaare durchzuführen. Es seien ihm Ergänzungsleistungen rückwirkend ab der Antragsstellung im Juli 2024 zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit einem Advokaten als Rechtsbeistand sowie die Ausrichtung eines Vorschusses, um seine prekäre finanzielle Situation zu verbessern. C. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 wurde der vorliegende Fall dem Gericht zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers in Form des Antrags um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und auf Zusprache von Ergänzungsleistungen ab Antragsstellung erweist sich ohne Weiteres als prozessual zulässig und es ist darauf einzutreten. Die ebenfalls gestellten Feststellungsbegehren gehen jedoch in diesem Leistungsbegehren auf, respektive ist diesbezüglich das erforderliche rechtliche Feststellungsinteresse zu verneinen. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm einen finanziellen Vorschuss zu leisten, da hierfür weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Zuständigkeit des Kantonsgerichts besteht. Da der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren keine Rechtsvertretung beizog und das Verfahren kostenlos ist, ist überdies zufolge anfänglicher Gegenstandslosigkeit auch auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten. 1.3 Am 1. Januar 2021 ist die Revision des ELG und der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in Kraft getreten. Was die Anwendbarkeit der darin enthaltenen neuen materiell-rechtlichen Be-stimmungen anbelangt, ist in zeitlicher Hinsicht der übergangsrechtliche Grundsatz massgebend, wonach im Falle der Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar ist, die zurzeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1). Der vorliegende Sachverhalt betrifft einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2020, womit die per 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen des ELG resp. der ELV zur Anwendung gelangen. Die Bestimmungen werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen. Dabei ist unter den Parteien insbesondere strittig, ob und wie die Ehefrau des Beschwerdeführers in die Berechnung der EL miteinzubeziehen ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Ehefrau in der Schweiz Wohnsitz hat. 3.1 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen setzt den zivilrechtlichen Wohnsitz sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus (Art. 4 Abs. 1 ELG). Der Wohnsitz einer Person beurteilt sich gemäss Art 13 ATSG nach zivilrechtlichen Grundsätzen. 3.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen zwei Merkmale (kumulativ) erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der tatsächliche Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a, je mit Hinweisen). Massgebend ist somit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Es handelt sich dabei im Normalfall um den Wohnort, d.h. wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicherweise über einen Telefonanschluss sowie eine Postadresse verfügt. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden, im Sinne eines "bis auf Weiteres- Aufenthalts" ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht aus (Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2018, 9C_600/2017, E. 2.2). Ob die Absicht des dauernden Verbleibs und damit ein Wohnsitz in der Schweiz gegeben ist, muss anhand einer Gesamtwürdigung sämtlicher nach aussen erkennbarer Indizien bestimmt werden (IRENE HOFER in: Basler Kommentar Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts [BSK-ATSG], 2. Auflage, Basel 2025, Art. 13 N 5). 3.3 Fremdenpolizeiliche Entscheide über Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligungen sind nicht entscheidend für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Wohnsitzes in der Schweiz (vgl. BGE 138 V 533 E. 4.3). Im Weiteren hält Art. 24 Abs. 1 ZGB fest, dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person an diesem Ort bestehen bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes. Im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 ZGB richtet sich die Frage, wann eine Person ihren ausländischen Wohnsitz aufgegeben hat, nach Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987. Dies ist der Fall, wenn die Person den Ort des bisherigen Lebensmittelpunktes definitiv verlassen hat, wobei unerheblich ist, ob nach dem ausländischen Recht der ausländische Wohnsitz noch weiterbesteht. Die Aufgabe des ausländischen Wohnsitzes ist auch dann anzunehmen, wenn die Person zwar weiterhin einen solchen hat, die Beziehungen dazu jedoch stark gelockert erscheinen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2022, 9C_574/2021, 9C_575/2021, E. 5.2.2 mit Hinweisen). 3.4 Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Entscheidend ist aber auch hier der Wille, den tatsächlichen Aufenthalt während längerer Zeit aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 143 IV 114 E. 5.2.1). Zusätzlich muss sich auch beim gewöhnlichen Aufenthalt der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in der Schweiz befinden (BGE 141 V 530 E. 5.3; HOFER, BSK-ATSG, Art. 13 N 17 mit weiteren Hinweisen). 4. Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/ DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. CRISTINA SCHIAVI, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2020, N 11 zu Art. 43; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). 5.1 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz Wohnsitz begründet hat, ist vorab die vorliegende Ausgangslage darzulegen: Der Beschwerdeführer wohnt seit dem 11. März 2019 alleine in der Schweiz, während seine Ehefrau ihren Wohnsitz in D.____, B.____ hatte. In der Einsprache vom 30. Mai 2024 gegen die Ablehnungsverfügung vom 28. Mai 2024 führte der Versicherte aus, dass er und seine Frau getrennte Wohnsitze hätten. Sie seien indes nicht getrennt, sondern führten eine Fernehe. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers am 4. September 2024 eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B erteilt wurde. Als Einreisedatum wurde der 26. Juni 2024 festgehalten. Die Gemeinde C.____ bestätigte mit Schreiben vom 26. Juni 2024 die Anmeldung der Ehefrau am selben Tag. Gemäss Krankenversicherungspolice vom Oktober 2023 war die Ehefrau des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2024 in der Schweiz obligatorisch krankenversichert. Ausserdem befindet sich in den Akten ein Schreiben des Verwalters der Mietwohnung des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2024, wonach die Ehefrau in Kürze zum Ehemann ziehe und der Mietvertrag entsprechend angepasst werde. 5.2 Indessen liegen keine Unterlagen vor, die einen eigentlichen Aufenthalt der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz belegen würden. Der Beschwerdeführer verweist vielmehr in mehreren Schreiben wiederholt und unter Beilage von Arztzeugnissen auf die Krankheitssituation seiner Ehefrau, die in B.____ aufgrund von Angst- und Depressionsstörungen behandelt werde. Ein Ärztewechsel in die Schweiz sei seines Erachtens weder möglich noch geplant, da sie sich seit Jahrzehnten in B.____ in Behandlung befinde und die dortigen Ärzte mit ihrem Krankheitsbild vertraut seien. Nur sie könnten somit eine optimale Behandlung sicherstellen (E-Mail des Beschwerdeführers vom 1. November 2024). Ergänzend schreibt er, dass ohnehin in zwei Jahren eine Rückkehr nach B.____ geplant sei, weshalb es unverzichtbar sei, die bewährten Ärzte beizubehalten. Übereinstimmend damit führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2024 aus, dass seine Frau sich seit Oktober 2024 wieder in B.____ aufhalte, um ihre medizinische Behandlung durchzuführen. Aus der Beantwortung einer im Rahmen der Amtshilfe gestellten Anfrage an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum geht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am vereinbarten Erstgespräch am 12. November 2024 nicht persönlich, sondern telefonisch teilgenommen und angegeben habe, aus B.____ anzurufen. 5.3 Aus den dargelegten Unterlagen wird deutlich, dass eine Begründung des Wohnsitzes in der Schweiz durch die Ehefrau des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bejaht werden kann. Dafür, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt oder überhaupt einen längeren Verbleib geplant hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Selbst wenn für die relativ kurze Zeit von Ende Juni 2024 bis Oktober 2024 von einem Aufenthalt der Ehefrau in der Schweiz ausgegangen werden könnte, hätte sie wegen der häufigen, aufgrund der Distanz wohl mehrtägigen Arztbesuche in B.____ keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen können. Hinzu kommt, dass das in D.____ bisher bewohnte Haus nach der Anmeldung in der Schweiz augenscheinlich weder verkauft noch vermietet wurde. Die Beschwerdegegnerin gibt überdies an, dass an die Ehefrau in C.____ adressierte Post nicht habe zugestellt werden können. Aufgrund der Akten entsteht der Eindruck, dass die Ehefrau in der Schweiz fremdenpolizeilich angemeldet wurde, um den Bezug von Ergänzungsleistungen zu ermöglichen. Dafür sprechen letztlich auch die uneinheitlichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend das Zuzugsdatum sowie die im Schreiben vom 16. August 2024 von ihm an die Ausgleichskasse gestellte Frage, weshalb ihm nicht früher mitgeteilt worden sie, dass seine Frau ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen müsse, um den Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend zu machen. Die Gesamtschau der nach aussen erkennbaren Indizien lässt somit nicht den Schluss zu, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers jemals in der Schweiz Wohnsitz begründet hat. Daran vermag – wie oben in Erwägung 3.3 ausgeführt – weder die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung noch die Anmeldung des Zuzugs bei der Gemeinde C.____ etwas zu ändern. 5.4 Nach dem Ausgeführten steht fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers keinen Wohnsitz in der Schweiz begründete und somit bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ausser Betracht fällt (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 4 lit. c ELV, Art. 10 ELV). Damit erübrigt sich die Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich vermutet wird (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2018, 9C_316/2018, E. 3.1 und 6). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich lediglich unbegründete Arztzeugnisse eingereicht. Es ist ihm damit nicht gelungen, die Vermutung der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch nur in Frage zu stellen. 6.1 In Bezug auf die Verneinung eines Wohnsitzes der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als korrekt. Das Dispositiv des Einspracheentscheids, worin die Einsprache bloss abgewiesen wird, führt jedoch dazu, dass die Verfügung vom 14. Oktober 2024 ihre Gültigkeit behält. Dies ist formell unrichtig, da in dieser Verfügung die Berechnung der Ergänzungsleistungen unter Einbezug der Ehefrau und ihres hypothetischen Einkommens erfolgte. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin in der Begründung des Einspracheentscheids, dass der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024 bzw. die Verfügung vom 28. Mai 2024 bei der Berechnung aufgrund eines Ein-Personen-Haushalts sozusagen «wiederauflebe», vermag weder in formeller Hinsicht noch inhaltlich zu überzeugen. Diese Verfügung erfolgte basierend auf der Anmeldung des Beschwerdeführers vom 28. April 2024. Diese Anmeldung enthielt indes bloss die Verfügung über die Ausrichtung von AHV-Leistungen. Der Beschwerdeführer bat darin, seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen anhand der bereits am 29. September 2023 eingereichten Unterlagen neu zu prüfen. Im Rahmen der gegen die Ablehnungsverfügung vom 28. Mai 2024 erhobenen Einsprache vom 30. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer aktuellere Belege ein, die jedoch grösstenteils die Vermögensverhältnisse per Ende 2023 beleuchteten. Insbesondere in Bezug auf die vorhandenen Vermögenswerte und die vorliegend massgebende Frage der Vermögensschwelle ist jedoch gemäss Art. 2 Abs. 2 ELV auf dasjenige Vermögen abzustellen, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (vgl. auch: ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 572) . Die Beschwerdegegnerin wäre somit verpflichtet gewesen, eine neue Berechnung der Ergänzungsleistungen für den Beschwerdeführer als Einzelperson im Zeitpunkt der neuen Anmeldung vom 1. Juli 2024 vorzunehmen. 6.2 Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufgrund des Ausgeführten aufzuheben und die Angelegenheit ist zur neuen Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat zur Vermögenssituation des Beschwerdeführers aktuelle Unterlagen bzw. solche betreffend den massgebenden Zeitpunkt am 1. Juli 2024 einzuholen und die Vermögensschwelle neu zu berechnen. Dabei ist sie auf Folgendes hinzuweisen: 6.2.1 Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Schwelle liegt (CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 570). 6.2.2 Nach Art. 17 ELV wird das Reinvermögen ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Abs. 1). Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden (Art. 17 Abs. 2 ELV). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (BGE 142 V 311 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2). 6.2.3 Nach Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 ELV). Gemäss Rz. 3443.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2024) sind im Ausland liegende und nicht in die Schweiz transferierbare oder sonst wie nicht verwertbare Vermögensstücke nicht bei den Einnahmen anzurechnen. Wenn der Erlös aus dem Verkauf eines Grundstücks in die Schweiz transferiert werden kann, ist das Grundstück hingegen als Vermögen anzurechnen. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzmässig. Sie trägt insbesondere dem Grundsatz Rechnung, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (Urteile des Bundesgerichts 9C_751/2018 vom 16. April 2019 E. 6.2 sowie P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.2 und E. 3). 6.2.4 Das rohe Vermögen des Beschwerdeführers scheint sich im vorliegenden Fall auf die Guthaben auf den verschiedenen Bankkonti und die Liegenschaft in B.____ zu belaufen. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass sein Sparvermögen zwischenzeitlich aufgebraucht sei, wären von Seiten der Beschwerdegegnerin aktuelle Kontoauszüge einzuholen. Bezüglich des Verkehrswerts der Liegenschaft hat die Beschwerdegegnerin auf eine vom Beschwerdeführer eingereichte Marktwertschätzung des Immobilien Center E.____ per 3. Oktober 2016 abgestellt. Zwar kann bei Liegenschaften im Ausland auf eine dort erstellte Schätzung abgestellt werden, falls eine andere Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2009, 9C_540/2009, E. 5, WEL Rz. 3445.04). Auf eine im Ausland erstellte Verkehrswertschätzung ist jedoch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss abzustellen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Gefälligkeitsschätzung handelt, und die Bewertung nachvollziehbar ist. Dazu hat sich das Gutachten detailliert zu jenen Eigenschaften der Immobilie zu äussern, die sich auf den Verkehrswert auswirken können (wie Grundstücksfläche, Anzahl Zimmer, Ausbaustandard, Lage, wirtschaftliche und touristische Bedeutung der Gegend; Urteile des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 4.2 und E. 5.1 sowie 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.2-3). Die vorliegende Schätzung des Immobilien Center E.____ ist nicht unterzeichnet und weder Identität noch Qualifikationen der Schätzperson sind erkennbar. Die Schätzung beschreibt sodann verschiedene für den Verkehrswert massgebliche Kriterien wie Anzahl Zimmer, Ausbaustandard und Lage nicht. Überdies war die Schätzung im Zeitpunkt der vorliegend zu behandelnden Anmeldung bereits knapp acht Jahre alt, weshalb fraglich ist, ob sie für den hier relevanten Zeitpunkt noch hinreichend aktuell ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2024, ZL.2023.00005, E. 5.3.2). 6.2.5 Um das Reinvermögen zu ermitteln, sind von oben beschriebenen Rohvermögen die belegten Schulden abzuziehen (E. 6.2.2 hiervor). In Fällen, in denen das Rohvermögen Fr. 0.-beträgt, erfolgt kein Schuldenabzug (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009, 8C_140/2008, E. 7.3). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb in der Verfügung vom 4. Juli 2024 von den Bankguthaben lediglich Schulden in derjenigen Höhe abgezogen, bis diese Fr. 0.-- betrugen, obwohl den Akten deutlich höhere Schulden zu entnehmen sind. Damit hat sie jedoch eine sachwidrige Aufteilung der verschiedenen Vermögenswerte vorgenommen. Entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin sind nicht einerseits die Darlehensschulden von den Bankguthaben (bis zum Saldo Fr. 0.--) und andererseits die Hypothekarschulden vom Liegenschaftswert (bis zum Wert Fr. 0.--) abzuziehen. Vielmehr sind vom gesamten Rohvermögen die gesamten Schulden abzuziehen (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin wird dies in der Neuberechnung der Vermögensschwelle zu berücksichtigen haben. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin einen Wohnsitz der Ehefrau in der Schweiz zu Recht verneinte. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ist folglich als Einzelperson vorzunehmen. Hierzu kann die Beschwerdegegnerin indessen nicht auf die veraltete Berechnung vom 4. Juli 2024 bzw. vom 28. Mai 2024 zurückgreifen. Vielmehr hat sie die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Anmeldung zu ermitteln und den Anspruch des Beschwerdeführers und insbesondere das für die Vermögensschwelle massgebende Reinvermögen unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze neu zu berechnen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und zur neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis
ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das ELG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht auszurichten. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird. Der angefochtene Einspracheentscheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.