Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 13. Juli 2022 (745 22 94 / 155) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Auf die Beschwerde kann wegen einer verspäteten Beschwerdeerhebung nicht eingetreten werden.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Margit Campell
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistungen
A. Mit Eingabe vom 22. März 2022 erhob A.____ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) vom 8. August (recte: Februar) 2022 betreffend Ergänzungsleistungen. B. Am 29. März 2022 wurde die Ausgleichskasse aufgefordert, ihre Vernehmlassung und die vollständigen Verfahrensakten bis 13. Mai 2022 einzureichen. Unter Hinweis auf den dem Gericht von der Beschwerdegegnerin am 24. März 2022 per E-Mail zugestellten Track-&-Trace-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auszug der Schweizerischen Post, wonach der Einspracheentscheid vom 8. August (recte: Februar) 2022 dem Versicherten am 9. Februar 2022 in X.____ und nicht an seinem Wohnort in Y.____ zugestellt wurde, ersuchte das Gericht die Ausgleichskasse zudem, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zu äussern.
C. Mit Schreiben vom 11. April 2022 teilte die Ausgleichskasse unter Hinweis auf den nunmehr korrekten Sendungsnachweis der Schweizerischen Post mit, der Versicherte habe den angefochtenen Entscheid am 9. Februar 2022 persönlich entgegengenommen, weshalb seine am 22. März 2022 erhobene Beschwerde verspätet sei. D. Mit Verfügung vom 19. April wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 machte er von dieser Möglichkeit Gebrauch. Er führte betreffend die Rechtzeitigkeit an, es sei richtig, dass er die Einsprache (recte: Beschwerde) verspätet eingereicht habe. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse sei aber nicht von ihm, sondern von seinem Bruder entgegengenommen worden. Dieser habe ihm das Schreiben erst am nächsten Tag ausgehändigt.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört nebst der Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, einem tauglichen Anfechtungsobjekt sowie der Legitimation und der Beschwer insbesondere eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 71 ff.). Vorliegend stellt sich in formeller Hinsicht die Frage, ob die Beschwerde vom 22. März 2022 rechtzeitig erhoben wurde. 2.1 Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar sind, ist eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung einzureichen. In Bezug auf die Fragen der Berechnung und des Stillstands, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist sind die Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung des Einspracheentscheids zu laufen und sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag,
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Beschwerdefrist unbenutzt ab, so erwächst der Entscheid in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann. 2.2 Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse trägt das Datum vom 8. August (recte: Februar) 2022. Er ist am 8. Februar 2022 als eingeschriebene Sendung an den Beschwerdeführer verschickt und ihm gemäss Zustellbericht der Schweizerischen Post am 9. Februar 2022 zugestellt worden. Somit hat die 30-tägige Beschwerdefrist am 10. Februar 2022 – dem Tag nach der Zustellung – zu laufen begonnen und am 11. März 2022 (Freitag) geendet. Die Beschwerde datiert nun aber vom 22. März 2022 und ist gemäss Zustellcouvert am gleichen Tag der Schweizerischen Post übergeben worden. Daraus folgt, dass die Beschwerde nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und somit verspätet erhoben worden ist, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 3.1 Zu ergänzen bleibt, dass nach Art. 41 Abs. 1 ATSG eine nicht gewahrte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die Gesuch stellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht. Die Wiederherstellung kommt somit nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Arbeitsüberlastung beispielsweise rechtfertigt eine Wiederherstellung der Frist nicht, wohl aber unter Umständen eine schwere Erkrankung kurz vor Ablauf einer Frist. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann somit nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (SVR 1998 UV Nr. 10 S. 27 E. 3; BGE 112 V 255 E. 2a; siehe zum Ganzen auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 41 Rz. 3 ff. mit weiteren Hinweisen; ebenso THOMAS LOCHER / THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern / Zürich 2014, § 68 Rz. 21). 3.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 29. Juni 2022 kann nichts entnommen werden, was im vorliegenden Fall auf die Möglichkeit eines unverschuldeten Fristversäumnisses hindeuten würde. Zunächst bestätigt der Beschwerdeführer selber, die Beschwerde verspätet erhoben zu haben. Dann weist er darauf hin, dass sein Bruder das Schreiben der Ausgleichskasse am 9. Februar 2022 entgegengenommen und er (der Beschwerdeführer) dieses erst am 10. Februar 2022 persönlich erhalten habe. Auch dies rechtfertigt eine Wiederherstellung der Frist nicht, denn selbst dann wäre die 30-tägige Beschwerdefrist am 14. März 2022 (Montag) abgelaufen und die Beschwerdeerhebung am 22. März 2022 dennoch verspätet erfolgt.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Aus dem Gesagten folgt als Ergebnis, dass auf die Beschwerde des Versicherten vom 22. März 2022 wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht eingetreten werden kann. Eine materielle Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen korrekt berechnete, erübrigt sich somit. 5. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 6. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. e VPO urteilt die präsidierende Person bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung durch Präsidialentscheid. Vorliegend sind die Eintretens-voraussetzungen offensichtlich nicht gegeben, weshalb der Erlass dieses Nichteintretens-entscheids in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegnerin wird eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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