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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.09.2022 745 22 217/218

29 septembre 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,571 mots·~8 min·9

Résumé

Ergänzungsleistungen/Wiedererwägung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. September 2022 (745 22 217 / 218) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Nichteintreten / Fehlende funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Simon Rosenthaler, Advokat, Hauptstrasse 12, Postfach 811, 4153 Reinach

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen / Wiedererwägung

A. Die 1951 geborene A.____ ist Bezügerin einer AHV-Altersrente. Zudem werden ihr durch die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (nachfolgend: Ausgleichskasse) Ergänzungsleistungen (EL) zu dieser Rente ausgerichtet. Nachdem der Ausgleichskasse am 4. August 2017 mitgeteilt worden war, dass die Versicherte in das Wohnheim B.____ eingetreten war, nahm sie mit Verfügung vom 17. August 2017 eine Neuberechnung des EL-Anspruchs von A.____ vor. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2021 setzte die Ausgleichskasse den EL-Anspruch der Versicherten ab Januar 2022 fest. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

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Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 ersuchte A.____, vertreten durch Advokat Simon Rosenthaler, die Ausgleichskasse, die Verfügung vom 31. Dezember 2021 zu revidieren bzw. in Wiedererwägung zu ziehen und die Berechnung ihres EL-Anspruchs ab 19. Juni 2017, eventuell ab 1. Januar 2018, auf der Basis der Heimberechnung vorzunehmen und ihr den Anspruch rückwirkend und für die Zukunft auszurichten. Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 teilte die Ausgleichskasse A.____ mit, dass auf das Wiedererwägungssuch vom 28. Februar 2022 nicht eingetreten werde. B. Am 18. August 2022 erhob Advokat Simon Rosenthale namens und im Auftrag von A.____ Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei die Verfügung der Vorinstanz ("Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch") vom 6. Juli 2022 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, "die Berechnung der Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin nach Massgabe von Art. 10 Abs. 2 ELG (Heimberechnung) vorzunehmen. Dementsprechend seien der Beschwerdeführerin ab 19. Juni 2017, eventuell ab 1. August 2018, die Ergänzungsleistungen rückwirkend und in Zukunft auf dieser Basis auszurichten." Eventualiter sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 28. Februar 2022 einzutreten und in der Sache neu zu entscheiden. Subeventualiter sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, über die Eintretensfrage einen neuen begründeten Entscheid zu treffen; unter o/e-Kostenfolge. C. Die instruierende Präsidentin erachtete es nach Eingang der Beschwerde als fraglich, ob das Kantonsgericht zu deren Behandlung funktionell zuständig sei. Sie wies die Parteien darauf hin, dass sich das Kantonsgericht kürzlich mit einer vergleichbaren Konstellation zu befassen gehabt und dabei entschieden habe, dass vor der Anrufung des Kantonsgerichts zwingend das Einspracheverfahren vor dem Versicherungsträger durchzuführen sei (Urteil des Präsidenten vom 25. Januar 2022, 710 21 225/19). Die Parteien erhielten deshalb Gelegenheit, zur Frage Stellung zu nehmen, ob der Nichteintretensentscheid der Ausgleichskasse vom 6. Juli 2022 in einem ersten Schritt nicht mit einer Einsprache bei der Ausgleichskasse anzufechten sei. Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 7. September 2022, die Ausgleichskasse wiederum nahm am 12. September 2022 zur aufgeworfenen Thematik Stellung.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hält fest, dass das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen hat, ob auf ein bei ihm erhobenes Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehören unter anderen die örtliche, die sachliche und die funktionelle Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.).

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1.2 Vorliegend stellt sich in formeller Hinsicht die Frage, ob das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde der Versicherten vom 18. August 2022 gegen den Nichteintretensentscheid der Ausgleichskasse vom 6. Juli 2022 funktionell zuständig ist. 2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des ELG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Im Zusammenhang mit der Festsetzung von Leistungsansprüchen nach dem 2. Kapitel des ELG gilt demnach für das Verwaltungs- und das erstinstanzliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren - soweit vorliegend von Bedeutung - folgende Regelung: Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger, allenfalls auf entsprechendes Begehren, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG sowie Art. 51 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG). 2.2 Durch das dem Verwaltungsjustizverfahren vorgelagerte Rechtsmittel der Einsprache erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor das Gericht angerufen wird. Das Einspracheverfahren stellt nicht bloss eine Wiederholung des Verfügungsverfahrens dar. Vielmehr hat die verfügende Behörde gegebenenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen und auf Grund des vervollständigten Sachverhalts die eigenen Anordnungen zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch im Einspracheverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör besteht. Im Einspracheentscheid hat somit eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Einsprecherin oder des Einsprechers zu erfolgen. Die Begründung darf sich insbesondere nicht in einer wörtlichen Wiederholung des bereits in der Verfügung Gesagten erschöpfen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 25. November 2004, H 53/04, E. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.3 Verfügungen der Ausgleichskassen betreffend Leistungsansprüche nach dem 2. Kapitel des ELG können somit - abgesehen von prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen - nicht mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht weitergezogen werden. Vielmehr haben die Versicherten ihre Rechte durch Einsprache bei der verfügenden Ausgleichskasse geltend zu machen. Die Durchführung des Einspracheverfahrens ist zwingend (Urteile des EVG vom 15. September 2005, C 120/05, E. 2.3, und vom 25. November 2004, H 53/04, E. 1.1.3). Es besteht deshalb kein im Belieben der Parteien stehendes verzichtbares Recht zur Einsprache. Die Rechtsuchenden haben nicht die Wahl zwischen verschiedenen Verfahren, um ihre Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen. Sie haben den Weg zu beschreiten, den das Gesetz vorschreibt (BGE 130 V 215 E. 7.2.1).

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2.4 Aus dem Gesagten folgt, dass bei EL-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Versicherten und Ausgleichskassen nach dem Verfügungserlass zwingend ein Einspracheverfahren durchzuführen ist, bevor das kantonale Versicherungsgericht angerufen werden kann. 3. Während die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2022 nichts dagegen einzuwenden hat, dass ihre Beschwerde zunächst an die Vorinstanz zur Behandlung als Einsprache überwiesen wird, vertritt die Ausgleichskasse in ihrer Eingabe vom 12. September 2022 die Auffassung, dass sich der in der Instruktionsverfügung vom 23. August 2022 angesprochene Präsidialentscheid des Kantonsgerichts vom 25. Januar 2022 (710 21 225/19) nicht auf den vorliegenden Fall übertagen lasse. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe die versicherte Person keinen Anspruch auf Wiedererwägung, weshalb gegen den Entscheid vom 6. Juli 2022 keine Einsprache zulässig sei. Über die Frage, ob diese Auffassung der Ausgleichskasse zutrifft, ist nun allerdings im Rahmen des vorliegenden Urteils nicht zu befinden. Heute hat das Kantonsgericht einzig über seine - funktionelle - Zuständigkeit zur Beurteilung der Eingabe vom 18. August 2022 zu entscheiden und diese ist nach dem vorstehend Gesagten zu verneinen. Wegen Fehlens der genannten Prozessvoraussetzung kann das Kantonsgericht auf die "Beschwerde" vom 18. August 2022 nicht eintreten. Die Angelegenheit ist jedoch von Amtes wegen der Ausgleichskasse als verfügender Behörde zuzustellen. Diese wird die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 18. August 2022 als Einsprache entgegenzunehmen und im Rahmen eines Einspracheentscheids zu beurteilen haben. Die in der Stellungnahme vom 12. September 2022 geäusserte Auffassung, wonach gegen den Entscheid vom 6. Juli 2022 gar keine Einsprache zulässig sei, entbindet die Ausgleichskasse nicht von der Aufgabe, das Rechtsmittel der Versicherten an die Hand zu nehmen. Sofern sie am genannten Standpunkt festhält, steht ihr der Weg offen, als Einspracheentscheid einen förmlichen Nichteintretensentscheid zu erlassen. 4. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das Verfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht zu beachtenden Abs. 2bis für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Prozessausgang entsprechend - das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel kommt prozessual einem Unterliegen der Beschwerde führenden Partei gleich - hat die Versicherte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 5. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. e VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung durch Präsidialentscheid bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung. Der Erlass des vorliegenden Nichteintretensentscheids fällt somit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde vom 18. August 2022 wird zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung als Einsprache und zum Erlass eines Einspracheentscheids der Ausgleichskasse Basel-Landschaft überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der Beschwerdeführerin wird eine Kopie der Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 12. September 2022 zugestellt. Letztere erhält ihrerseits eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. September 2022 zur Kenntnisnahme.

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