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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.06.2022 745 21 369/134

9 juin 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,828 mots·~19 min·3

Résumé

Rückforderung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 9. Juni 2022 (745 21 369 / 134) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Prüfung des guten Glaubens bei einem Erlassgesuch

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat, Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A. Mit Verfügung vom 17. November 2020 forderte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) von A.____ im Zeitraum von Januar 2016 bis November 2020 unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen (EL) in der Höhe von Fr. 28'097.-- zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 28. April 2021 ab. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 ersuchte der Versicherte um Erlass dieser Rückforderungsschuld. Mit Verfügung vom

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 12. Juli 2021 wies die Ausgleichskasse das Erlassgesuch ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass dem Versicherten der gute Glaube nicht zugesprochen werden könne. Im Rahmen der Revision von Amtes wegen habe man den Lohn der Ehefrau rückwirkend ab Januar 2016 anpassen müssen. Seitens des Versicherten oder seiner Ehefrau sei zu keiner Zeit eine Meldung an die Ausgleichskasse vorgenommen worden. Damit sei von einer Meldepflichtverletzung auszugehen, weshalb der gute Glaube verneint werden müsse. Auf jeder Verfügung, die der Versicherte von der Ausgleichskasse erhalte, werde auf die Meldepflichtverletzung hingewiesen, und es werde mitgeteilt, dass die Versicherten bekannt zu geben hätten, wenn sich etwas an ihren Ausgaben oder Einnahmen ändere. Dass der Versicherte dies aufgrund seiner fehlenden Sprachkenntnisse nicht habe wissen können, könne nicht zur Bejahung des guten Glaubens führen. Der Versicherte sei schon seit langer Zeit in der Schweiz wohnhaft, weshalb im Rahmen der Integration von ihm erwartet werden könne, einfache Anweisungen und Hinweise auf den jeweiligen Verfügungen zu befolgen. Die dagegen vom Versicherten mit Schreiben vom 13. September 2021 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 27. September 2021 ab. Dabei bejahte sie das Vorliegen einer grossen Härte. Im Übrigen hielt sie an ihrer Auffassung fest, wonach es sich bei einer Erhöhung des Einkommens um eine von den Versicherten leicht festzustellende Änderung der Verhältnisse handle, weshalb nicht von einer geringfügigen Verletzung der Meldepflicht ausgegangen werden könne und der gute Glaube verneint werden müsse. B. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 erhob A.____, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er liess beantragen, es seien die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2021 und der Einspracheentscheid vom 27. September 2021 vollumfänglich aufzuheben, das Erlassgesuch vom 30. Juni 2021 sei gutzuheissen und auf die Rückforderung von EL in der Höhe von Fr. 28'097.-- sei gänzlich zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, subeventualiter sei auf einen Teil der Rückforderung in angemessenem Umfang zu verzichten; alles unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Erik Wassmer zu bewilligen sei. In der Begründung stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er der Beschwerdegegnerin das Einkommen seiner Ehefrau ordnungsgemäss zur Kenntnis gebracht habe, als diese ihre Arbeitsstelle angetreten habe. Er sei dann in gutem Glauben von der Stabilität der Einkommensverhältnisse ausgegangen und habe keine Kenntnis davon gehabt, dass sich das Einkommen der Ehefrau über die Jahre gesteigert habe. Er habe auch keine Möglichkeit gehabt, von der Höhe des Einkommens seiner Ehefrau Kenntnis zu nehmen. Gemäss Lohnabrechnung der Ehefrau werde der Lohn auf ihr eigenes Konto ausbezahlt, auf welches der Beschwerdeführer keinen Zugriff habe. Die Auszahlung der EL erfolge auf ein anderes Konto. Es sei ihm daher nachvollziehbar nicht möglich gewesen, von den veränderten Einkommensverhältnissen Kenntnis zu nehmen. Die Ehefrau sei um die Buchhaltung des Haushaltes besorgt. Aufgrund der sprachlichen Barriere sei er in administrativen Angelegenheiten sehr unbeholfen und stets auf Hilfe angewiesen. Es liege höchstens eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht vor. Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er nie über seine Meldepflicht aufgeklärt worden sei, weder persönlich bei der Einreichung der Anmeldung für den Bezug von EL noch im Nachhinein mit einem Schreiben. Mangels Sprachkenntnissen hätte er ein entsprechendes

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schreiben auch nicht verstanden. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringe, er beziehe seit dem Jahr 2002 EL und habe schon mehrere Revisionsverfahren durchlaufen, weshalb er den Ablauf des Revisionsverfahrens kenne, sei ihm bewusst, dass die Behörde in regelmässigen Abständen ein Revisionsverfahren durchführe. Im Rahmen dieses Verfahrens werde er von der Beschwerdegegnerin aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Dieser Pflicht sei er immer nachgekommen. Im Rahmen eines solchen Revisionsverfahrens sei ihm dann auch aufgefallen, dass sich die Einkommensverhältnisse der Ehefrau geändert hätten. Er sei daher gutgläubig davon ausgegangen, dass er von der Beschwerdegegnerin aufgefordert werde, Unterlagen einzureichen, um den Anspruch auf EL von Amtes wegen zu prüfen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass er die Leistungen gutgläubig erhalten habe. Er habe zu keinem Zeitpunkt damit rechnen müssen, dass er zu viel EL beziehe. Zudem hätten sich die langsam verbesserten Einkommen der Ehefrau in seinem Budget gar nicht sichtbar ausgewirkt. Sein Kontostand sei unverändert geblieben. Es könne daher nicht von einer Melde- oder Auskunftspflichtverletzung gesprochen werden. Darüber hinaus seien seine schlechten Sprachkenntnisse und sein tiefer Bildungsstand zu berücksichtigen. C. Mit Verfügung vom 2. November 2021 bewilligte die instruierende Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Erik Wassmer als Rechtsbeistand. D. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie weist darin ergänzend zu den Ausführungen im Einspracheentscheid darauf hin, dass es sich bei veränderten Einkommensverhältnissen um eine von den versicherten Personen leicht festzustellende Veränderung handle. Daher könne nicht von einer leichten Verletzung der Meldepflicht ausgegangen werden. Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 sei seitens der versicherten Personen bei jeder Änderung der persönlichen und (…) jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten (…) der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Eine solche Mitteilung bezüglich der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse sei nie erfolgt. Der Beschwerdeführer sei seit Beginn der Ausrichtung der EL mehrmals über die meldepflichtigen Veränderungen informiert worden. Falls er die Verfügungen nicht verstanden hätte, so hätte er sich an Anlaufstellen wenden können, um sprachliche Unklarheiten zu überwinden. Gemäss Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 würden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammengerechnet. Der Beschwerdeführer sei seit 26. Mai 2014 mit seiner jetzigen Ehefrau verheiratet und lebe mit ihr in häuslicher Gemeinschaft. E. Nachdem die Angelegenheit der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen worden war, reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Januar 2022 seine Replik ein. Neu macht er darin geltend, dass die Beschwerdegegnerin eine Aufklärungspflicht habe und sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, ihn frühzeitig auf eine Änderung des Anspruchs auf EL bei einer Erhöhung des Einkommens der Ehefrau hinzuweisen. Sinn und Zweck der Beratungs-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht pflicht nach Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sei es, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintrete. Die Beschwerdegegnerin habe darüber Kenntnis gehabt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Einkommen erwirtschafte, und sie hätte den Beschwerdeführer über seine Meldepflicht bereits in dem Zeitpunkt aufklären müssen, als er sich für den Bezug von EL angemeldet habe. Die Beweispflicht für eine erfolgte Aufklärung obliege der Beschwerdegegnerin. Ein solcher Beweis könne nicht erbracht werden, denn er sei nie persönlich und in einer für ihn verständlichen Weise über seine Meldepflicht aufgeklärt worden. Lediglich der Vermerk im Anhang einer Verfügung genüge nicht. F. Mit Eingabe vom 8. Februar 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme. G. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 überwies die instruierende Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts die Angelegenheit der Dreierkammer erneut zur Beurteilung.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung des Erlassgesuches des Beschwerdeführers betreffend die Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten EL. Der Rückforderungsanspruch an sich wird nicht bestritten. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). Die beiden materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Rückforderung (Gutgläubigkeit und grosse Härte) müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2008, 8C_594/2007, E. 4.2). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. 2.2 Das Erlassgesuch wurde von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den fehlenden guten Glauben des Beschwerdeführers abgelehnt. Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. Juli 2021 auf eine Prüfung der Voraussetzung der grossen Härte verzichtet hatte, bejahte sie diese im angefochtenen Einspracheentscheid. Vorliegend zu prüfen ist damit lediglich, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Empfangs der zu viel ausbezahlten EL gutgläubig war. 3.1 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt guter Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr dürfen sich die Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Glaube entfällt somit von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die erforderliche Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4, Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2014, 8C_870/2013, E. 2.2.1). Ein grobfahrlässiger Bezug ist somit gegeben, wenn der Leistungsempfänger nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufwendet, das von einem verständigen Menschen in der gleichen Lage unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (BGE 110 V 176 E. 3d, Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2014, 9C_720/2013, E. 4.2). 3.2 Zur Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten hat die einen Anspruch auf Leistungen erhebende Person die von den Versicherungsträgern nach Art. 29 Abs. 2 ATSG unentgeltlich abzugebenden Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen. Zudem ist gemäss Art. 31 ATSG jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen – zum Beispiel des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person – von Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen eine Leistung zukommt, unverzüglich dem zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 ELV besagt zur Meldepflicht, dass der kantonalen Durchführungsstelle von jeder wesentlichen Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder der beteiligten Familienmitgliedern Meldung zu machen ist. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn durch sie eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht ATSG, 4., vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2020, N 9 zu Art. 31 ATSG). 3.3 Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person oder Stelle zumutbar ist. Von Bedeutung ist, dass die Person klar auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wurde. Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens wie auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss bzw. wissen müsste (vgl. UELI KIESER, a.a.O., N 16 zu Art. 31 ATSG). Die Meldung der Änderung besteht in einer einmaligen Erklärung der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger und hat unverzüglich nach deren Eintritt zu erfolgen (BGE 118 V 214 E. 2b). 4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe keine Kenntnis von der Höhe des Einkommens seiner Ehefrau gehabt. Das Salär sei auf ihr eigenes Lohnkonto ausbezahlt worden. Auf dieses Konto habe er keinen Zugriff gehabt. Es sei ihm somit gar nicht möglich gewesen, von den veränderten Einkommensverhältnissen Kenntnis zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin wendet hier zu Recht ein, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau seit 26. Mai

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2014 verheiratet ist und mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt. Auch weist die Beschwerdegegnerin richtigerweise darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 EL bezieht und auch schon mehrere Revisionsverfahren durchgeführt worden sind, bei denen der Beschwerdeführer die entsprechenden Unterlagen einreichen musste. Damit musste er aufgrund der entsprechend klaren Hinweise in den früheren Verfügungen wissen, dass er sich Kenntnis über die Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau verschaffen und ein allenfalls höheres Einkommen melden muss. Er kann sich hier nicht entlasten. 4.2 Nicht zu überzeugen vermag das Argument des Beschwerdeführers, er selber sei ja gar nicht bereichert worden, weil es sich um das Einkommen seiner Ehefrau handle. Aufgrund des langjährigen EL-Bezugs musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass die Bedarfsrechnung auf beiden Einkommen beruht. Ausserdem ergibt sich die Bereicherung des Beschwerdeführers dadurch, dass eben keine Reduktion der EL erfolgte, obwohl sich die Einnahmen signifikant erhöht hatten. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er verfüge über schlechte Sprachkenntnisse und habe einen tiefen Bildungsstand, ändert dies ebenfalls nichts an seiner Meldepflicht. Für den Fall, dass er aufgrund der von ihm geltend gemachten Umstände Dritthilfe benötigt hätte, hätte er sich diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht selbst besorgen müssen. 4.4 Was den weiteren Einwand des Beschwerdeführers betrifft, er habe keine Kenntnis von seiner Meldepflicht gehabt, so ist dieser ebenfalls nicht zu hören. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass der gute Glaube nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels zu bejahen ist (vgl. dazu Erwägung 3.1 hiervor). Selbst wenn er keine Kenntnis von der Meldepflicht gehabt hätte, würde dies an der Verneinung des guten Glaubens nichts ändern, ausser, die fehlende Kenntnis wäre leichtfahrlässig erfolgt, was aber aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände zu verneinen ist. Aus tatbeständlicher Sicht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis der Meldepflicht hätte haben können, wenn er die notwendige Sorgfalt aufgewendet hätte. Hier ist zunächst das Urteil des Kantonsgerichts vom 4. August 2010 (745 10 39 / 179) in Erinnerung zu rufen. Prozessthema dieses Gerichtsverfahrens war, ob die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht davon ausgehen durfte, dass die von ihm gemietete Wohnung in X.____ von einer weiteren Person bewohnt wird, die nicht in die Berechnung der EL einzuschliessen ist. Das Kantonsgericht erinnerte den Beschwerdeführer damals an seine Mitwirkungspflicht und hielt fest, dass es ihm zuzumuten gewesen wäre, einen rektifizierten Mietvertrag, der nur ihn als Mietpartei aufführe, ins Recht zu legen (vgl. Erwägung 3.3.3 dieses Urteils). Aufgrund dieses Verfahrens, der bisherigen Revisionen von Amtes wegen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 20 Jahren von der Beschwerdegegnerin EL bezieht, kann er sich nicht darauf berufen, von der Meldepflicht keine Kenntnis gehabt zu haben. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des vorletzten Revisionsverfahrens, das mit Verfügung vom 11. September 2017 abgeschlossen wurde. Aus dieser Verfügung und den dazugehörigen Berechnungsblättern geht hervor, dass es bereits damals zu einer minimalen Rückforderung im Umfang von Fr. 92.-- kam. Zudem ist klar erkennbar, von welchem Einkommen der Ehefrau die Beschwerdegegnerin ab Juni 2017 ausging (Fr. 9'162.--). Ausserdem hält auch die Verfügung vom 11. September 2017 unter der Rubrik

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht "Meldepflicht bei Veränderung der Verhältnisse" in Ziff. 11 fest, dass insbesondere Änderungen der Erwerbstätigkeit des Versicherten, der Ehepartner und der Kinder zu melden sind. Zu den meldepflichtigen Änderungen zählen die Arbeitsaufnahme, eine neue Arbeitsstelle, die Erhöhung oder Verminderung des Lohnes oder die Arbeitsaufgabe. Weiter wurde der Beschwerdeführer auf die Folgen einer Verletzung der Meldepflicht hingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde somit auch im letzten Revisionsverfahren unmissverständlich darauf aufmerksam gemacht, dass er Veränderungen des Einkommens seiner Ehefrau der Beschwerdegegnerin zu melden hat. Damit war er genügend über seine Meldepflicht orientiert. 4.5 Die Beschwerdegegnerin hält im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid rückblickend auf die soeben erwähnte Revision fest, dass sie damals noch keine Kenntnis des gesamten Jahreseinkommens der Ehefrau für das Jahr 2017 gehabt habe. Aufgrund des Zeitpunkts des Abschlusses der Revision per Juni 2017 ist dies plausibel. Die hier nun interessierende Revision wurde mit Schreiben vom 15. April 2020 und mit Verfügung vom 17. November 2020 abgeschlossen. Aufgrund der Berechnung der Rückforderung bzw. der entsprechenden Berechnungsblätter gemäss Verfügung vom 17. November 2020 standen die folgenden Einkommen der Ehefrau fest: Im Jahr 2016 Fr. 9'573.--, im Jahr 2017 Fr. 12'087.--, im Jahr 2018 Fr. 14'304.-- im Jahr 2019 Fr. 23'904.-- und im Jahr 2020 Fr. 37'833.--. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verdiente somit im Jahr 2020 dreimal mehr als bei der letzten Revision der EL. Es handelt sich um eine massive Einkommenssteigerung, die unbedingt zu melden ist und bei der nicht ernsthaft behauptet werden kann, man habe nicht gewusst, dass sie keinen Einfluss auf die Berechnung der EL haben könne. Diese Steigerung des Einkommens bildet einen meldepflichtigen Tatbestand, denn es handelt sich um eine erhebliche Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verletzte damit seine Meldepflicht, die er hätte kennen müssen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Vorliegen des guten Glaubens zu Recht verneinte. 4.6.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Replik die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beschwerdegegnerin. Diese Pflicht ergebe sich aus Art. 27 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG. Er sei nie persönlich und in einer für ihn verständlichen Weise über seine Meldepflicht aufgeklärt worden. Der entsprechende Vermerk im Anhang einer Verfügung genüge nicht. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine diesbezügliche Stellungnahme. 4.6.2 Im Sozialversicherungsrecht räumt Art. 27 Abs. 2 ATSG der versicherten Person einen individuellen Anspruch auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger ein und ordnet eine umfassende gesetzliche Beratungspflicht an, deren Nichterfüllung Grundlage für den Vertrauensschutz bilden kann (BGE 131 V 472 E. 4.1 und 5 mit Hinweisen). Die Beratungspflicht wird primär ausgelöst durch eine konkrete Anfrage einer versicherten Person zu einem bestimmten, sie aktuell beschäftigenden sozialversicherungsrechtlichen Problem. Wendet sie sich mit einem Anliegen an den Versicherungsträger, ist dieser umfassend zur Aufklärung verpflichtet. Er muss bei konkretem Anlass den Versicherten auch ohne Anfrage auf Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, die klar zutage liegen und deren Wahrnehmung offenbar so zweckmässig ist, dass jeder verständige Versicherte sie mutmasslich nutzen würde. Die Beratungspflicht besteht, so-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht bald für den zuständigen Versicherungsträger erkennbar ist, dass der Betroffene durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen Nachteile in Ansehung seiner Sozialleistungsansprüche erleiden kann (UELI KIESER, a.a.O., N 24 ff. zu Art. 27 ATSG). Wird die Beratungspflicht nicht oder ungenügend wahrgenommen, kommt dies einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, und es hat dafür der Versicherungsträger in Nachachtung des Vertrauensprinzips einzustehen (BGE 131 V 408 f.). Liegt der Tatbestand einer zu Unrecht nicht vorgenommenen Beratung vor, führt dies dazu, dass gegebenenfalls bereits (zu Unrecht) ausgerichtete Leistungen nicht zurückgefordert werden können (UELI KIESER, a.a.O., N 39 ff. zu Art. 27 ATSG). 4.6.3 Der Tatbestand einer zu Unrecht nicht vorgenommenen Beratung durch die Beschwerdegegnerin liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer war in Anbetracht der allgemeinen Hinweise auf den Verfügungen selbst dafür verantwortlich, sich über seine Meldepflichten zu informieren. Bei Unklarheiten in Bezug auf die Meldepflicht der Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau hätte er sich im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG bei der Beschwerdegegnerin melden müssen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin in der Massenverwaltung tätig ist. Es ist ihr nicht zuzumuten, die Einkommensverhältnisse aller in der EL-Berechnung miteingeschlossenen Personen laufend zu kontrollieren und die versicherten Personen entsprechend zu belehren bzw. zu beraten. Sie darf sich darauf beschränken, die in Art. 27 Abs. 1 ATSG festgelegte allgemeine Informationspflicht durch konkrete Hinweise auf den Verfügungen zu erfüllen. Eine weitergehende Beratungspflicht besteht nicht.

5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass Veränderungen der Einkommensverhältnisse der Ehegattin explizit als meldepflichtiger Tatbestand auf den Verfügungen der Beschwerdegegnerin aufgeführt sind. Damit hätte der Beschwerdeführer bei genügender Sorgfalt erkennen können und müssen, dass eine Veränderung in den Einkommensverhältnissen seiner Ehefrau für die Bemessung der EL von Bedeutung war. Auch wenn er diese Möglichkeit nicht erkannte und ihm somit ein Unrechtsbewusstsein fehlte, oder er ihr nicht die nötige Beachtung schenkte, ist ihm dennoch vorzuwerfen, nicht das erforderliche Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet und ausser Acht gelassen zu haben, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Welche konkreten Auswirkungen die veränderten Einkommensverhältnisse auf die Höhe der EL gehabt haben, brauchte er hingegen nicht zu beurteilen, da es nicht Sache der versicherten Person ist, darüber zu befinden, was und in welcher Form als anrechenbar zu gelten hat. Somit liegt eine klare Pflichtwidrigkeit vor, weshalb die Beschwerdegegnerin die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu Recht verneinte. Aus diesem Grund ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2021 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen. Mit Verfügung vom 2. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung) beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde, für Volontäre und Volontärinnen Fr. 120.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 25. Januar 2022 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 8.83 Stunden geltend gemacht, was angemessen ist. Nicht zu beanstanden sind zudem die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 70.--. Dem Rechtsvertreter ist somit ein Honorar für die Bemühungen seines Volontärs in der Höhe von Fr. 1'235.45 (8.83 Stunden à Fr. 120.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 70.-- + 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 6.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Erik Wassmer ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'235.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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