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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.07.2022 745 21 319/169

21 juillet 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,741 mots·~29 min·4

Résumé

Ergänzungsleistungen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 21. Juli 2022 (745 21 319 / 169) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Berücksichtigung eines Mietzinsanteils für die beiden volljährigen Söhne bei den anrechenbaren Wohn- und Mietkosten der leistungsansprechenden Mutter?; Ablehnung der unentgeltlichen Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Martina Somogyi

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Christina Reinhardt, Advokatin, REINHARDT ADVOKATUR, Falknerstrasse 8, 4001 Basel

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. Der 1970 geborenen A.____ wurde erstmals mit Verfügung vom 27. Mai 2004 eine Dreiviertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen. Seit 1. Dezember 2012 bezieht sie eine ganze IV-Rente. Zusätzlich richtet ihr die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) seit 1. September 2017 Ergänzungsleistungen (EL) aus. A.____ lebt in gemeinsamem Haushalt mit ihren beiden Söhnen B.____, geboren am 2. Juli

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1996, und C.____, geboren am 9. Oktober 2002. Für beide Söhne wurden IV-Kinderrenten ausgerichtet. Mit Vollendung seines 25. Altersjahres wurde die IV-Kinderrente für B.____ per Ende Juli 2021 eingestellt. Anlässlich einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen stellte die Ausgleichskasse insbesondere fest, dass B.____ seit 2017 eine Erwerbsausfallentschädigung für geleisteten Militärdienst bezogen hatte, weshalb sie den Ergänzungsleistungsanspruch von September 2017 bis Oktober 2020 mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 neu auf Fr. 1’984.-- festsetzte und gleichzeitig eine Rückforderung in Höhe von Fr. 3’470.-- geltend machte. Mit weiterer Verfügung vom 16. Oktober 2020 berücksichtigte sie per 1. Juni 2020 die Tatsache, dass der unterhaltspflichtige Kindsvater keinen Unterhalt für C.____ bezahlt hatte. Den Nachzahlungsanspruch in Höhe von Fr. 1’500.-- verrechnete sie mit der am 13. Oktober 2020 verfügten Rückforderung von Fr. 3’470.--. Gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2020 erhob A.____, vertreten durch Christina Reinhardt, Advokatin, am 4. November 2020 Einsprache und beantragte, ihr in Aufhebung der Verfügung vom 13. Oktober 2020 folgende monatliche Ergänzungsleistungen zuzusprechen: ab März 2018 bis Dezember 2018 Fr. 317.--, für das Jahr 2019 Fr. 348.-- und ab Januar 2020 bis auf Weiteres Fr. 350.--; dementsprechend sei eine Nachzahlungsverfügung über Fr. 5’083.-- zu erlassen. Mit Einspracheentscheid vom 7. September 2021 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache teilweise gut. Die im Rahmen des Einspracheverfahrens vorgenommene Neuberechnung hielt sie in Form einer Verfügung als integraler Bestandteil des Einspracheentscheids fest. Entsprechend der Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 7. Februar 2018 berücksichtigte sie den Wegfall der Unterhaltsbeiträge für C.____ bereits ab Februar 2018. Zudem verzichtete sie auf eine Anrechnung der Erwerbsersatzentschädigung für B.____ im Jahr 2017. Im Jahr 2020 berücksichtigte sie die Erwerbsersatzentschädigung nur noch für die Monate August und September 2020. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung lehnte die Ausgleichskasse ab. B. Hiergegen erhob A.____, abermals vertreten durch Advokatin Reinhardt, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, ihr seien in Abänderung des Einspracheentscheids vom 7. September 2021 ab August 2021 bis auf weiteres Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 487.-- nebst der vollständigen Krankenversicherungsprämienverbilligung zuzusprechen. Im Weiteren sei ihr in Abänderung des Einspracheentscheids vom 7. September 2021 für das Einspracheverfahren der Kostenerlass mit der Unterzeichnenden zu gewähren und demensprechend eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 1’106.85 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Zudem sei ihr im Beschwerdeverfahren der Kostenerlass mit der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass der ältere Sohn B.____, welcher infolge Erreichens des 25. Altersjahres keinen Anspruch auf eine IV-Kinderrente mehr habe, ab August 2021 nicht mehr in die EL-Berechnung seiner leistungsansprechenden Mutter einzubeziehen sei. Hinsichtlich des jüngeren Sohnes C.____, der ab August 2021 ein bezahltes Praktikum absolviere, würden Vergleichsrechnungen ergeben, dass die EL-Berechnung ohne Berücksichtigung seiner anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben zu einem höheren EL-Anspruch der Mutter führen würde, weshalb er ebenfalls nicht in die EL-Berechnung seiner Mutter miteinzubeziehen sei. Im Übrigen seien in

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der EL-Berechnung der Leistungsansprecherin keine Mietzinsanteile für die unterhaltsberechtigten Söhne in Abzug zu bringen. C. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 nahm die Ausgleichskasse in Abänderung der in den Einspracheentscheid integrierten Verfügung vom 8. September 2021 [recte: 7. September 2021] weitere Korrekturen vor. Neu berücksichtigte sie den Wegfall der Kinderrente für B.____ ab August 2021 erst per 1. November 2021. Hinsichtlich Sohn C.____ nahm sie Vergleichsrechnungen vor und kam zum Schluss, dass die Leistungsansprecherin ohne dessen Berücksichtigung bessergestellt sei. Hinsichtlich des Abzugs eines Mitbewohneranteils äusserte sie die Absicht, den kantonsgerichtlichen Entscheid abzuwarten. D. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 wies die Beschwerdeführerin das Gericht auf die zwischenzeitlich erlassene Verfügung vom 8. Oktober 2021 hin und brachte vor, eine Wiedererwägung sei aufgrund des eingetretenen Devolutiveffekts zu Unrecht erfolgt. E. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 8. November 2021 die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, sie habe im Zeitraum des Einspracheentscheids aufgrund eines technischen Problems keine Vergleichsrechnungen betreffend C.____ erstellen und verschicken können. Im Einspracheentscheid vom 7. September 2021 habe sie jedoch bereits berücksichtigt, dass der EL-Anspruch der Versicherten höher ausfalle, wenn C.____ nicht miteinberechnet werde. Diesen Umstand habe sie mit Erlass der Verfügung vom 8. Oktober 2021 nochmals klarstellen wollen. Für Sohn C.____, der ab 1. August 2021 ein bezahltes Praktikum absolviere, sei von den Mietkosten ein Mitbewohneranteil in Abzug zu bringen. Bei Sohn B.____ sei die Nichtberücksichtigung eines Mitbewohneranteils ebenfalls unpassend.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die EL anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zurzeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2.1 In formeller Hinsicht ist sodann zu prüfen, ob die übrigen formellen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Gemäss § 16 Abs. 2 VPO hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Anträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört unter anderem ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2018, 8C_596/2017, E. 5.3.2). Hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses gilt es die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach die Verwaltungsbehörde im hängigen Einspracheverfahren entscheidrelevante Sachverhaltsänderungen bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids mitzuberücksichtigen und im Beschwerdefall auch das Gericht von dem Sachverhalt auszugehen hat, der sich bis zum Einspracheentscheid verwirklichte (BGE 142 V 337 E. 3.2.2). 1.2.2 Anfechtungsobjekt im Einspracheverfahren war die Verfügung vom 13. Oktober 2020. Mit Einspracheentscheid vom 7. September 2021 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin neu rückwirkend ab September 2017 den Wegfall der Unterhaltsbeiträge für C.____ ab Februar 2018 und verzichtete auf eine Anrechnung der Erwerbsersatzentschädigung für B.____ im Jahr 2017. Im Übrigen rechnete sie diese im Jahr 2020 nunmehr einzig für die Monate August und September an. Ausserdem verfügte sie erstmals für die Zeit ab Januar 2021 und hob den EL- Anspruch der Beschwerdeführerin per August 2021 auf. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung lehnte sie ab. Wie in Erwägung 1.2.1 hiervor dargelegt, war die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren berechtigt, entscheidrelevante Sachverhaltsänderungen bis zum Datum des Einspracheentscheids vom 7. September 2021 miteinzubeziehen. Im Ergebnis wurde der Beschwerdeführerin, die in der Einsprache vom 4. November 2020 ab März 2018 bis Dezember 2018 monatlich Fr. 317.--, für das Jahr 2019 monatlich Fr. 348.-- und ab Januar 2020 bis auf Weiteres monatlich Fr. 350.-- beantragte, mit dem Einspracheentscheid vom 7. September 2021 zumindest für die Zeit von September 2017 bis zum Juli 2021 ein höherer Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 16’709.-- zugesprochen als von ihr beantragt (Fr. 14’712.-- = 4 x Fr. 170.-- [September bis Dezember 2017; der Verfügung entsprechend] + 2 x Fr. 18.-- [Januar und Februar 2018; der Verfügung entsprechend] + 10 x Fr. 317.-- [März bis Dezember 2018] +12 x Fr. 348.-- [Januar bis Dezember 2019] + 19 x Fr. 350.-- [Januar 2020 bis Juli 2021]). Aufgrund dessen fehlt ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedenfalls für die Zeit von September 2017 bis Juli 2021 ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. September 2021. Vor Kantonsgericht beantragte die Beschwerdeführerin denn auch einzig, den Einspracheentscheid dahingehend abzuändern, als ihr ab August 2021 bis auf Weiteres Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 487.-- nebst der vollständigen Krankenversicherungsprämienverbilligung zuzusprechen seien. Wiederum vor dem Hintergrund, dass entscheidrelevante Sachverhaltsentwicklungen bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids berücksichtigt werden dürfen, ist festzustellen, dass die erstmals mit Einspracheentscheid vom 7. September 2021 abgelehnte

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anspruchsberechtigung ab August 2021 ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin berührt. Sie konnte sich dagegen im bisherigen Verfahren nicht zur Wehr setzen, weshalb ihr Antrag auf Ausrichtung von monatlichen Ergänzungsleitungen ab August 2021 im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich materiell zu prüfen ist. Auch hinsichtlich der abgelehnten unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ist ein Rechtsschutzinteresse ohne Weiteres zu bejahen. 1.3.1 Prozessual zu beurteilen, ist schliesslich die Frage, wie sich die Verfügung vom 8. Oktober 2021, die nach Erlass des Einspracheentscheids vom 7. September 2021 ergangen ist, auf das vorliegende Beschwerdeverfahren auswirkt. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, von welchem Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren auszugehen ist. 1.3.2 Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ATSG Devolutiveffekt zu. Die formell gültige Beschwerdeerhebung begründet die Zuständigkeit der kantonalen Rechtsmittelbehörde, über das in der angefochtenen Verfügung bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Der Devolutiveffekt bewirkt zudem, dass der Entscheid der Beschwerdeinstanz prozessual die angefochtene Verfügung bzw. den angefochtenen Einspracheentscheid ersetzt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand für einen nachfolgenden Instanzenzug bildet (BGE 130 V 138 E. 4.2; 127 V 228 E. 2b/aa; je mit Hinweisen). Somit verliert der Versicherungsträger die Herrschaft über den Streitgegenstand. Die gegenteilige Auffassung hat eine Vermengung von Administrativ- und erstinstanzlichem Beschwerdeverfahren zur Folge, was dem Gebot der Einfachheit des Prozesses (Art. 61 lit. a ATSG) widerspricht (BGE 127 V 228 E. 2b/aa mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger jedoch eine Verfügung bzw. einen Einspracheentscheid so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Hinter dieser Regelung steht der Gedanke der Prozessökonomie im Sinne der Vereinfachung des Verfahrens (BGE 127 V 228 E. 2b/bb). Nach Einreichung der Vernehmlassung ist dem Versicherungsträger jedoch die Wiedererwägung für die Folgezeit untersagt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 53 N 92). Einer nach diesem Zeitpunkt erlassenen Verfügung kommt immerhin der Charakter eines Antrages an das Gericht zu (BGE 109 V 234; UELI KIESER, a.a.O., Art. 53 N 92). Die Verfügung selbst wird jedoch von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als nichtig erachtet (SVR 2005 EL Nr. 3 S. 10; UELI KIESER, a.a.O., Art. 53 N 92). Im Gegensatz dazu ist bei einer bis zur Einreichung der Vernehmlassung erlassenen Verfügung zu beachten, dass sie den Streit nur insoweit beendet, als damit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit in dieser neuen Verfügung Streitfragen ungelöst bleiben, besteht der Streit über die nichterfüllten Begehren weiter. Die Beschwerdeinstanz hat diesbezüglich auf die Sache einzutreten und die beschwerdeführende Person braucht die neu erlassene Verfügung nicht zusätzlich anzufechten (BGE 113 V 237 E. 1a). Derartige Verfügungen sind also daraufhin zu analysieren, ob und allenfalls inwieweit sie den Streitgegenstand berühren und in welchem Umfang sie folglich zur Gegenstandlosigkeit des Beschwerdeverfahrens führen. Davon zu unterscheiden ist das blosse Zugeständnis, welches sich nicht auf das gegnerische Rechtsbegehren, sondern lediglich auf einzelne Tatsachen bezieht (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2021, 5A_340/2021, E. 4.2) und dementsprechend nicht zur Gegenstandlosigkeit des Beschwerdeverfahrens führt.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3.3 Vorliegend erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 8. Oktober 2021, welche den strittigen Zeitraum ab August 2021 betrifft, rund zwei Monate vor ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2021. Damit ist der Devolutiveffekt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – noch nicht eingetreten. Dennoch kann die genannte Verfügung vorliegend lediglich als Absichtserklärung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des konkreten Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin für die Zeit ab August 2021 qualifiziert werden. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 brachte die Beschwerdegegnerin zwar zum Ausdruck, entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin für den Sohn C.____ Vergleichsrechnungen vorzunehmen. Aus solchen Vergleichsrechnungen ergebe sich denn auch, dass der Leistungsanspruch ohne seine Berücksichtigung höher ausfalle, weshalb sein Einbezug ausser Betracht falle. Die Beschwerdegegnerin hielt jedoch auch fest, den Wegfall der IV-Kinderrente des im Juli 2021 25 Jahre alt gewordenen Sohnes B.____ neu erst per November 2021 zu berücksichtigen. Ausserdem wolle sie den kantonsgerichtlichen Entscheid hinsichtlich der Frage abwarten, ob für die beiden Söhne ein Mitbewohneranteil von den anrechenbaren Wohn- und Mietkosten in Abzug zu bringen sei. Insofern kann keine Rede davon sein, dass die Verfügung als Zugeständnis zu den gegnerischen Rechtsbegehren die Gegenstandlosigkeit des vorliegenden Verfahrens bewirkt hätte. Das Zugeständnis bezieht sich vielmehr lediglich auf einzelne Tatsachen. Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet deshalb trotz Erlass der Verfügung vom 8. Oktober 2021 der konkrete Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab August 2021. 1.4 Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte – Beschwerde vom 4. Oktober 2021 ist hinsichtlich des Leistungsanspruchs ab August 2021 einzutreten. 2.1 Streitig und deshalb zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab August 2021, wobei insbesondere umstritten ist, ob für die beiden Söhne ein Mitbewohneranteil von den anrechenbaren Wohn- und Mietkosten in Abzug zu bringen ist. 2.2 Am 1. Januar 2021 ist die Revision des ELG und der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in Kraft getreten. Was die Anwendbarkeit der darin enthaltenen neuen materiell-rechtlichen Bestimmungen anbelangt, ist in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich der übergangsrechtliche Grundsatz massgebend, wonach im Falle der Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar ist, die zurzeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Vorliegend gilt es den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab August 2021 zu beurteilen, womit grundsätzlich die per 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen des ELG resp. der ELV zur Anwendung gelangen. Die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) halten in Abs. 1 fest, dass für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht gilt. Daher sind Berechnungen nach altem und nach neuem Recht im Sinne von Vergleichsrechnungen einander gegenüber zu stellen. Wie sich zeigen wird, kann die Frage nach dem massgebenden Recht vorliegend offengelassen werden. Sie wird im Rahmen der Neuberechnungen durch die Beschwerdegegnerin jedoch zu berücksichtigen sein.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.4 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, sind gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen nach Art. 9 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 ELV ausser Betracht. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Einbezug von Kindern, die einen Einnahmenüberschuss erzielen (bspw. durch Renteneinkommen der beruflichen Vorsorge oder einen Lehrlingslohn), zu einem tieferen EL-Anspruch der Eltern führt. Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüber zu stellen (vgl. Art. 8 Abs. 2 ELV). In der Randziffer 3124.05 1/21 (Version gültig ab 1. Januar 2021) der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherung (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ist vorgesehen, dass in einem solchen Fall Vergleichsrechnungen (einmal mit und einmal ohne Kind) vorzunehmen sind (Satz 1); resultiert aus der Globalrechnung (mit Kind) eine höhere Ergänzungsleistung, so verbleibt das Kind in der Berechnung (Satz 2); fällt dagegen die Ergänzungsleistung bei Einbezug des Kindes kleiner aus, so ist dieses Kind ausser Rechnung zu lassen (Satz 3) (vgl. BGE 130 V 263 E. 3.3; ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 453). Bei der Berechnung ohne das Kind fallen dessen Einnahmen (Kinderrente, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, Erwerbseinkommen, Vermögen) und Ausgaben (Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf und die obligatorische Krankenpflegeversicherung, Mietanteil und Kosten für seine familienergänzende Betreuung) ausser Betracht (BGE 130 V 263 E. 5.2; ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, a.a.O., Fn. 585). 2.5.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sind der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als anerkannte Ausgabe anzurechnen. Das bis Ende 2020 geltende Recht sah für alleinstehende Personen noch ein Mietzinsmaximum von Fr. 13’200.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) vor resp. ein solches von Fr. 15’000.-- für Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Seit 1. Januar 2021 ist der anrechenbare Höchstbetrag einerseits abhängig von der Mietzinsregion (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) und andererseits von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, wobei diesbezüglich wiederum unterschieden werden muss, ob für diese Personen insgesamt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen erfolgt (Art. 10 Abs. 1bis ELG) oder nicht (Art. 10 Abs. 1ter ELG) resp. ob nur für einzelne Personen eine gemeinsame Berechnung erfolgt (Art. 16cbis ELV) (vgl. zum Ganzen KARIN ANDERER, Die Revision der Ergänzungsleistungen (EL) – Ein Überblick, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2020, S. 467 ff.).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.5.2 Unabhängig von den im vorliegende Fall mittels übergangsrechtlicher Vergleichsrechnungen i.S.v. Erwägung 2.2 zur Anwendung gelangenden Mietzinsmaxima ist der Mietzins bei Wohnungen oder Einfamilienhäusern, die auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen werden, auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile jener Personen, welche keine Berücksichtigung in der EL-Berechnung finden, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Acht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV) und nicht nach Anzahl bewohnter Zimmer oder Quadratmeter (vgl. AHI-Praxis S. 34 [Erläuterungen zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1988]). Diese Bestimmung zielt darauf ab, die indirekte Mitfinanzierung der Mietkosten von Personen, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 127 V 10 E. 5d; vgl. ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, a.a.O., Rz. 484). Ausnahmen von dieser Regel sind nur in engen Grenzen möglich. So vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d). Gemäss Rechtsprechung zu den Ausnahmefällen kann – je nach den Verhältnissen – eine andere Aufteilung des Mietzinses vorgenommen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt (BGE 127 V 10 E. 5d; 105 V 273 E. 2; AHI-Praxis 2001 S. 240). Weiter kann das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralischen (Unterstützungs-)Pflicht beruhen und daher zu einer anderen bzw. – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von der Mietzinsaufteilung Anlass geben. Ausnahmen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht. Andernfalls wäre eine Mietzinsaufteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der EL-Ansprecher mit eigenen (nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen) Kindern in der gemeinsamen Wohnung lebt, was aber nicht Sinn von Art. 16c ELV sein könne. Abgesehen davon, dass von Mietanteilen in solchen Fällen kaum gesprochen werden könne, liesse sich eine Mietzinsaufteilung mit der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen, nämlich einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs unter Berücksichtigung der konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vereinbaren (BGE 142 V 299 E. 3.2.2). Diese auf der Unterhaltspflicht gründende Ausnahmeregelung kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn Vergleichsrechnungen im Sinne von Erwägung 2.4 ergeben, dass ein Kind aufgrund seines Einnahmenüberschusses bei der EL-Berechnung nicht zu berücksichtigen ist. Die einzelnen Positionen sind dabei – wie in Erwägung 2.4 dargelegt – nach Massgabe der üblichen Regelung einzusetzen, die bei Einbezug der Einnahmen und Ausgaben von Kindern einerseits und bei der Ausserachtlassung der Kinder andererseits gilt. Deshalb ist in diesen Fällen ein Mietzinsanteil gemäss Art. 16c ELV in Abzug zu bringen. Dahinter steckt der Gedanke, dass gegenüber der ausnahmsweisen Ausserachtlassung des einen Überschuss erzielenden Kindes (zwecks Vermeidung eines reduzierten EL-Anspruchs) nicht erneut eine vom Gesetz nicht vorgesehene Sonderregelung entstehen soll (BGE 130 V 263 E. 5.2). Mit Blick darauf, dass das Überschuss generierende Kind – im Gegensatz zu anderen Kindern, die sich in Ausbildung befinden und deshalb nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können – tatsächlich einen Teil zu den Mietkosten beitragen kann, überzeugt die vom Bundesgericht vorgesehene Unterscheidung.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1.1 Die Beschwerdegegnerin brachte mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 – welche gemäss Erwägung 1.3.3 hiervor als Absichtserklärung zu werten ist – und in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2021 zum Ausdruck, dass für den einen Praktikumslohn erzielenden Sohn C.____ ab August 2021 Vergleichsrechnungen vorzunehmen seien. Sie äusserte sich auch dahingehend, dass die Beschwerdeführerin bei Ausserachtlassung von C.____ einen höheren Anspruch erziele und er deshalb nicht in die EL-Berechnung miteinzubeziehen sei. Diesem Umstand habe sie bereits im Einspracheentscheid 7. September 2021 Rechnung getragen, was aufgrund eines technischen Computerproblems jedoch nicht ersichtlich gewesen sei und deshalb mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 hätte klargestellt werden sollen. Es lässt sich feststellen, dass dieses von der Beschwerdegegnerin beachsichtige Vorgehen grundsätzlich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben (vgl. dazu E. 2.4) erfolgt, es sich darüber hinaus im Grundsatz mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin deckt und insofern nunmehr Einigkeit besteht. 3.1.2 Hinsichtlich der umstrittenen Ausscheidung eines Mietzinsanteils für Sohn C.____, der seit August 2021 ein bezahltes Praktikum absolviert, ist auf die in Erwägung 2.5.2 in fine dargelegte Rechtsprechung zu verweisen. Ergeben die für C.____ vorzunehmenden Vergleichsrechnungen, dass der EL-Anspruch seiner leistungsansprechenden Mutter höher ausfällt, wenn seine anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben ausser Betracht fallen resp. er nicht in die EL-Berechnung miteinzubeziehen ist, so ist darin ein Mietzinsanteil nach Art. 16c ELG zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ihm diesfalls zuzumuten, einen Teil zu den Mietkosten beizutragen. 3.2.1 Bezüglich Sohn B.____, dessen Anspruch auf eine IV-Kinderrente aufgrund Erreichens seines vollendeten 25. Altersjahres am 2. Juli 2021 erloschen war, machte die Beschwerdeführerin geltend, er sei ab August 2021 nicht mehr in die EL-Berechnung seiner leistungsansprechenden Mutter miteinzubeziehen. Die Beschwerdegegnerin scheint sich in den dem Einspracheentscheid beiliegenden Berechnungen auf denselben Standpunkt zu stellen. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 äusserte sie hingegen die Absicht, den Wegfall der IV-Kinderrente von B.____ nunmehr erst per November 2021 zu berücksichtigen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, zusammengerechnet. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass Kinder (nunmehr) ohne IV-Kinderrente in der EL-Berechnung ihrer Eltern ausser Acht gelassen werden. Dementsprechend scheidet B.____ – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – per August 2021 aus ihrer EL-Berechnung aus. 3.2.2 In Bezug auf die auch für Sohn B.____ umstrittene Berücksichtigung eines Mietszinsanteils nach Art. 16c ELV greift die in E. 2.5.2 dargelegte Ausnahmeregel, wonach für unterhaltspflichtige Kinder kein Mietzinsabzug vorzunehmen ist. Gegenüber B.____, der sich im August 2021 noch in Erstausbildung befand und nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen konnte, besteht trotz Wegfall der IV-Kinderrente eine Unterhaltspflicht der Beschwer-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht deführerin gemäss Art. 276 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 ZGB. Sie hat ihm in Erfüllung der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht unentgeltlich Unterkunft zu gewährten, weshalb ihm gegenüber von einer Mietzinsaufteilung abzusehen ist. 3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab August 2021 neu zu berechnen. Dabei ist mittels übergangsrechtlicher Vergleichsrechnungen das anwendbare Recht zu bestimmen. Sodann hat sie bezüglich Sohn B.____, der per 1. August 2021 keine Berücksichtigung mehr in der EL-Berechnung der Versicherten findet, keine Mietzinsaufteilung und hinsichtlich Sohn C.____ eine Vergleichsrechnung i.S.v. Erwägung 2.4 vorzunehmen, wobei im Fall seiner Ausserachtlassung ein Mietzinsanteil auszuscheiden ist. Die Beschwerdegegnerin ist anzuhalten, dahingehend neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. 4.1 Die vor der Einspracheinstanz teilweise obsiegende Beschwerdeführerin beantragt ferner den Kostenerlass resp. eine Anwaltskostenentschädigung für das Einspracheverfahren. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 ATSG hält fest, dass das Einspracheverfahren vor dem Versicherungsträger kostenlos ist. Parteientschädigungen werden laut Satz 2 der genannten Bestimmung in der Regel nicht ausgerichtet. Es stellt sich deshalb die Frage, unter welchen Voraussetzungen von diesem Grundsatz abgewichen werden kann, und ob im vorliegenden Fall ein derartiger Ausnahmetatbestand gegeben ist. Im Entscheid 130 V 570 zeigte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) anhand der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung auf, dass der Gesetzgeber die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren unter einer Bedingung als zulässig und geboten erachtete: Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Fall des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, soll bei (teilweisem) Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden (BGE 130 V 570 E. 2.2 mit Hinweisen). Dementsprechend sind für die vor der Einspracheinstanz teilweise obsiegende Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung zu prüfen. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung sind prozessuale Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1). Bei den Voraussetzungen der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit ist keine strengere Prüfung als im Gerichtsverfahren angebracht (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 37 N 42). Demgegenüber ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Vertretung für das Verwaltungsverfahren strenger zu prüfen als im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. f ATSG (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 7. April 2017, 8C_669/2016, E. 2.1; vom 10. April 2015, 8C_48/2015, E. 4.1). Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2018, 8C_240/280, E. 3.2). 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG, vgl. dazu BGE 136 V 376 E. 4.1.1), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung nicht grundsätzlich aus (vgl. BGE 130 I 178 E. 3.2; 125 V 32 E. 4b). Massgebend ist dabei auch die Frage, ob die Vertretung durch einen Sozialarbeiter bzw. eine Sozialarbeiterin oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen in Frage kommt (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1; vgl. auch UELI KIESER, a.a.O., Art. 37 N 37 ff.). Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1; 125 V 35 E. 4b). 4.3 Inhaltlich ging es beim vorliegenden Sachverhalt um die Neubeurteilung des Leistungsanspruchs ab September 2017. Ausgangspunkt des Einspracheverfahrens war die Verfügung vom 13. Oktober 2020. Diese beinhaltete eine Neufestsetzung des EL-Anspruchs, weil mangels Meldung durch die Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt wurde, dass Sohn B.____ ab dem Jahr 2017 eine Erwerbsausfallentschädigung für geleisteten Militärdienst bezogen hatte. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin per 1. Juni 2020 die Tatsache, dass der unterhaltspflichtige Kindsvater keinen Unterhalt für C.____ bezahlt hatte. Mit Einsprache vom 4. November 2020 anerkannte die Beschwerdeführerin die grundsätzliche Berücksichtigung der Erwerbsaufallentschädigung für Sohn B.____ und machte einzig geltend, die Unterhaltsleistungen für Sohn C.____ seien bereits ab Februar 2018 weggefallen und deshalb bereits ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen. Damit steht fest, dass die Korrektur der Berechnung des EL-Anspruchs keine schwierigen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur betraf, sondern nur ein rechnerischer Vollzug aufgrund von bisher nicht bekannten Tatsachen war. Beachtet man zusätzlich, dass an die Notwendigkeit bzw. die sachliche Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung aufgrund des in diesem Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes strenge Voraussetzungen zu stellen sind (vgl. E. 4.2 hiervor), ist diese im vorliegenden Fall auch dann zu verneinen, wenn die Einstellung oder Herabsetzung des EL-Anspruchs für die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zweifellos von Bedeutung war. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung im Einspracheverfahren verneinte. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen (Bedürftigkeit/Aussichtlosigkeit). Es ist daher im Ergebnis festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung und damit auch keine Parteientschädigung im Einspracheverfahren hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich § 20 Abs. 2bis VPO und Mut- resp. Leichtsinnigkeit für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5.2 Gemäss Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rechtsvertreterin hat in ihrer Honorarnote vom 2. Februar 2022 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 11,15 Stunden ausgewiesen. Der detaillierten Abrechnung kann jedoch entnommen werden, dass diese auch Bemühungen von insgesamt 2 Stunden enthält, die praxisgemäss nicht zu entschädigen sind (Teilnahme an der Urteilsberatung). Der notwendige – und somit entschädigungsberechtigte – Aufwand der Rechtsvertreterin beläuft sich demnach für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf insgesamt 9,15 Stunden, was sich als angemessen erweist. Infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Dabei erscheint es angemessen, zwei Drittel des gekürzten Honorars sowie zwei Drittel der Auslagen als Parteikosten zu entschädigen, wobei der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.-- für ihre Aufwendungen zur Anwendung gelangt. Demnach wird der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’510.55 (6,1 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 182.55 zuzüglich Mehrwertsteuer zu 7,7 %) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zugesprochen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. 5.3 Es bleibt über den Antrag der Beschwerdeführerin zu befinden, wonach ihr die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen sei. Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG wird der Beschwerde führenden Person, wo es die Verhältnisse rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Praxisgemäss ist die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu gewähren, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtlos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Bedürftigkeit der Versicherten ist gestützt auf die eingereichten Unterlagen gegeben, die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und die anwaltliche Vertretung war geboten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren ist demnach zu bewilligen. Dementsprechend ist die Advokatin Reinhardt für den von der reduzierten Parteientschädigung nicht erfassten Aufwand aus der Gerichtkasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 755.25 (3,05 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 91.25 zuzüglich Mehrwertsteuer zu 7,7 %) aus der Gerichtkasse auszurichten. 5.4 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 6. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. September 2021 hinsichtlich der Leistungsansprüche ab 1. August 2021 aufgehoben und die Angelegenheit diesbezüglich in Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’510.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu 7,7 %) zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von Fr. 755.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu 7,7 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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