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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.09.2021 745 21 17/262

23 septembre 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,200 mots·~16 min·1

Résumé

Ergänzungsleistungen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. September 2021 (745 21 17 / 262) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Da es sich bei der Frage, ob eine Ausgabe genügend belegt ist, um eine materielle Ermessensfrage handelt, und die Voraussetzungen für eine revisionsweise Annahme eines Vermögensverzichts nicht erfüllt sind, ist deren Überprüfung mittels Wiedererwägung nicht zulässig.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Jeannine Gass

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. Der 1974 geborene A.____ ist Bezüger einer Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Zusätzlich richtet ihm die Ausgleichskasse Basel-Landschaft Ergänzungsleistungen (EL) zur IV-Rente aus. Mit den am 23. Mai 2018 eingereichten Unterlagen wurde die Ausgleichskasse informiert, dass A.____ per 12. Dezember 2017 von der Unfallversi-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht cherung (UV) eine Entschädigung in Höhe von Fr. 200'000.-- erhalten hatte, wovon er Fr. 120'000.-- an seine Mutter überwies, mit der Begründung, Mietzinsschulden für den Zeitraum 1995 bis 2005 zu begleichen. In der Folge rechnete die Ausgleichskasse die UV- Nachzahlung in Höhe von Fr. 200'000.-- mit Verfügung vom 1. September 2018 ab Februar 2016 als Vermögen an. B. Die dagegen erhobene Einsprache wurde insofern gutgeheissen, als mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019 der Zeitpunkt der vorgenommenen Anrechnung der erwähnten Entschädigung auf den Folgemonat der Auszahlung (Januar 2018) festgelegt wurde und neu ein Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 140'000.-- (Fr. 20'000.-- Darlehen an Bekannten und Fr. 120'000.-- «nicht belegte Zuwendung an Mutter») in der EL-Berechnung berücksichtigt wurde. In der dagegen erhobenen Beschwerde machte A.____ geltend, dass die neue Anrechnung eines Vermögensverzichts in Höhe von Fr. 140'000.-- eine Änderung zu seinen Ungunsten herbeiführen würde und ihm diesbezüglich die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache hätte gegeben werden müssen. Mit Urteil vom 20. Februar 2020 (745 19 368 / 34) hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), die Beschwerde in dem Sinne gut, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2020 aufgehoben, und die Angelegenheit an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wurde, um dem Versicherten – aufgrund einer drohenden reformatio in peius – die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache zu geben. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 zog A.____ seine Einsprache vom 11. September 2018 sodann zurück und teilte der Ausgleichkasse gleichzeitig mit, dass er seit Dezember 2019 verheiratet sei und seit dem 13. März 2020 mit seiner Ehefrau zusammenwohne. In der Folge erwuchs die Verfügung vom 1. September 2018 in Rechtskraft. C. Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 kam die Ausgleichskasse im Sinne einer Wiedererwägung auf ihre Verfügung vom 1. September 2018 zurück und korrigierte diese dahingehend, dass ab Januar 2018 nebst dem Sparvermögen in Höhe von Fr. 55'625.-- ein Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 140'000.-- (Darlehen sowie Zahlung an Mutter) beim anrechenbaren Vermögen berücksichtigt wurde. Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. September 2020 wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2020 ab. D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, am 18. Januar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin wird beantragt, der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2020 sei unter o/e-Kostenfolge teilweise aufzuheben. Als Begründung führte er im Wesentlichen an, dass eine Wiedererwägung lediglich in Bezug auf die Anrechnung der UV-Nachzahlung ab Januar 2018 rechtens sei. Die Rückzahlung des von seiner Mutter gestundeten Mietzinses in Höhe von Fr. 120'000.-- könne allerdings aufgrund der nicht zweifellosen Unrichtigkeit nicht mittels Wiedererwägung rückwirkend als Vermögensverzicht angerechnet werden. E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2021 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____ BL, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die von der Ausgleichskasse vorgenommene Wiedererwägung in Bezug auf die Anrechnung eines Vermögensverzichts in Höhe von Fr. 120'000.-- ab 1. Januar 2018 rechtens ist. 3.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des ELG und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen für einen Zeitraum bis längstens zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Oktober 2020, der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2005 P 35/04 E. 1), Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 3.2 Vorab ist auf folgende Verfahrensgrundsätze hinzuweisen: Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993 in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 999). Im Sozialversiche-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 3.3 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 1 ELG) schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 E. 3a mit Hinweisen). 3.4 Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu begründen vermag und dass die Ergänzungsleistungen umso höher ausfallen, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Handelt es sich aber beim – ganzen oder teilweisen – Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der Leistungsansprecher bzw. die -ansprecherin die Beweislast (BGE 121 V 208 E. 6a). 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch auf eine Rente der IV haben. Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als anrechenbare Einnahmen gelten unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). 4.2 Eine Leistung der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 4.2.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Im vorliegenden Fall beurteilte die Ausgleichskasse den EL-Anspruch des Beschwerdeführers anhand von bereits vorhandenen Unterlagen erneut. Erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich, weswegen die Voraussetzungen für eine Revision nicht vorliegen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2.2 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Voraussetzung für eine Wiedererwägung ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2009, 8C_1012/2008, E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts vom 19. September 2013, 9C_321/2013, E. 2.1.1 und vom 29. Oktober 2010, 9C_587/2010, E. 3.3.1). Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Erscheint indessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389) als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 19. September 2013, 9C_321/2013, E. 2.1.1 und vom 22. Dezember 2010, 9C_621/2010, E. 2.2). Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung sind im vorliegenden Fall teilweise erfüllt. 4.3 Vorliegend hat die Ausgleichskasse bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen die Nachzahlung der Unfallversicherung in Höhe von Fr. 200'000.-- zunächst ab 1. Februar 2016 berücksichtigt. Da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken und dadurch nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden dürfen, über die der Leistungsansprecher oder die Leistungsansprecherin ungeschmälert verfügen kann (mit Ausnahme des Verzichts auf Einkünfte oder Vermögenswerte), wurde mit der Anrechnung der UV-Nachzahlung ab 1. Januar 2016 der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widersprochen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2017, 9C_447/2016, E. 4.2.1 mit Verweis auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; BGE 127 V 248 E. 4a; Urteile vom 3. November 2016, 9C_333/2016, E. 3 und vom 16. März 2015, 9C_901/2014, E. 3.4.1). Damit ist diesbezüglich die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit erfüllt. Was das Kriterium der erheblichen Bedeutung der Berichtigung anbelangt, so ist dieses praxisgemäss bei der Berichtigung von periodischen Dauerleistungen, wie sie auch die Ergänzungsleistungen darstellen, regelmässig erfüllt (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.4.3 und vom 29. Januar 2010, 9C_507/2009, E. 6.1). Folglich sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen in Bezug auf den Zeitpunkt der Anrechnung der UV-Nachzahlung erfüllt. Die Wiedererwägung des Zeitpunkts der Anrechnung der UV-Nachzahlung wird zudem vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weswegen diesbezüglich die Rechtmässigkeit der Wiedererwägung zu bejahen ist. 4.4.1 Im Rahmen der Wiedererwägung berücksichtigte die Ausgleichskasse sodann neuerdings einen Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 120'000.-- per Januar 2018, mit der Begründung, dass die rechtliche Grundlage für die Zahlung an die Mutter nicht ausreichend belegt sei. 4.4.2 Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur ursprünglich unrichtiger Rechtsanwendungen oder Sachverhaltsfeststellungen durch die Verwaltung und fällt nur in Betracht, wenn es um die Korrektur grober Fehler geht. Auf formell rechtskräftige Verfügungen,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung bildeten, kann die Verwaltung grundsätzlich jederzeit von Amtes wegen zurückkommen, sofern sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2012, 9C_396/2012, E. 2; vom 22. Juli 2010, 8C_920/2009, E. 2.4 und vom 17. August 2009, 8C_1012/2008, E. 2). Insbesondere darf das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit die Wiedererwägung rechtsprechungsgemäss nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen werden lassen. Es würde nicht dem Sinn der Wiedererwägung entsprechen, laufende Ansprüche zufolge nachträglich gewonnener besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. 4.4.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die leistungsansprechende Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, ohne dass hierzu eine rechtliche Verpflichtung oder ein (anderer) zwingender Grund bestanden hat und ohne eine adäquate Gegenleistung erhalten zu haben (BGE 121 V 206 E. 4b mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein; es reicht, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 332 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Eine Gegenleistung ist als adäquat zu betrachten, wenn sie etwa 90 % der Leistung erreicht. Ein Vermögensverzicht ist beispielsweise bei Schenkungen, Zuwendungen und gewährten Erbvorbezügen anzurechnen (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 173 ff.). Bei der Frage, ob es sich bei einer Zahlung um eine Rechtspflicht handelte oder diese aus einem anderen zwingenden Grund erfolgte und insbesondere, ob der Zahlung eine adäquate Gegenleistung gegenüberstand, handelt es sich um einen Ermessensentscheid. Die Nichtberücksichtigung der Zahlung wurde im September 2018 in vollständiger Kenntnis der Zahlung an die Mutter und die zugrundeliegende vertragliche Grundlage verfügt. Da es sich bei der Frage, ob die Ausgabe in Höhe von Fr. 120'000.-- genügend belegt ist, um eine materielle Frage, deren Beantwortung in das Ermessen der Ausgleichskasse fällt, handelt, und zwischenzeitlich keine neuen Erkenntnisse, die für die revisionsweise Annahme eines Vermögensverzichts sprechen, aufgetaucht sind, ist deren Überprüfung mittels Wiedererwägung nicht zulässig. Die Zahlung ist somit nach wie vor nicht als Verzichtsvermögen anzurechnen und die Verfügung entsprechend abzuändern. 5. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Anrechnung eines Vermögensverzichts zu Unrecht in Wiedererwägung gezogen hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Im Weiteren fällt auf, dass in der Verfügung vom 22. Juli 2020 der EL-Anspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum April 2020 bis Juli 2020 nach wie vor gemäss den Vorgaben für eine alleinstehende Person berechnet wurde, obwohl dieser mit Schreiben vom 10. Juni 2020 der Ausgleichskasse mitteilte, im Dezember 2019 geheiratet zu haben und seit dem 13. März 2020 mit seiner Ehefrau zusammenzuwohnen. Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV sind die EL bei einer Veränderung der der EL-Berechnung zugrunde liegenden Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf Beginn des der Veränderung folgenden Monats anzupassen. Der Beschwerdegegnerin obliegt somit im Rahmen der Neuverfügung die Prüfung, ob der EL-Anspruch des Beschwerdeführers auch diesbezüglich anzupassen ist. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Gemäss Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegt hat, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 19. Juni 2021 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 7 Stunden und 15 Minuten – inkl. eine Stunde für das Studium des Urteils und 45 Minuten für die Besprechung des Urteils mit der Klientschaft – ausgewiesen. Der Zeitaufwand für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerde von insgesamt 5 Stunden und 30 Minuten erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Für das Studium des Urteils und die Besprechung mit der Klientschaft wird in der Regel eine Stunde Aufwand berücksichtigt. Die vorliegende Honorarnote ist deshalb um die darüberhinausgehenden 45 Minuten zu kürzen. Insgesamt kann somit ein Aufwand von 6 Stunden und 30 Minuten berücksichtigt werden. Nicht zu beanstanden ist sodann die in der Honorarnote ausgewiesene, zwar eher unüblich hohe aber im Gesamtbetrag angemessene Spesenpauschale von 5 %. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'837.65 (6.5 Stunden à Fr. 250.-- + Spesenpauschale von 5 % zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2020 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'837.65 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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