Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 7. August 2014 (745 14 98 / 184) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Getrennte Berechnung der EL bei Ehegatten
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistung
A. A.____ bezieht eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) und monatliche Ergänzungsleistungen (EL) von Fr. 977.-- (bis 31. Dezember 2013) resp. Fr. 452.-ab Januar 2014. Am 6. Januar 2014 teilte A.____ der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) mit, dass ihr Ehemann am 29. August 2013 aus Kapazitätsgründen aus der Ausschaffungshaft entlassen worden sei und seither bei ihr im gleichen Haushalt wohne. In der Folge nahm die Ausgleichskasse eine Neuberechnung der EL vor und teilte A.____ mit Verfügung vom 14. Januar 2014 mit, dass ihr monatlicher Anspruch auf EL ab 1. September 2013
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 687.-- und ab Januar 2014 Fr. 162.-- betrage. Gleichzeitig forderte sie für den Zeitraum September 2013 bis Januar 2014 zu Unrecht bezogene EL von insgesamt Fr. 1‘450.-- zurück. Daran hielt sie auch auf Einsprache der Versicherten hin mit Entscheid vom 24. Februar 2014 fest. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, am 27. März 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. Februar 2014 seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. Für den Fall des Unterliegens sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Maier als Rechtsvertreterin zu bewilligen. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen ausführen, dass sich ihr Ehemann nicht illegal in der Schweiz aufhalte und seinen Wohnsitz resp. gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe, weshalb er bei der Bemessung der EL, insbesondere des Lebensbedarfs, entsprechend zu berücksichtigen sei. Weiter sei zu beachten, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe und lediglich Fr. 56.-- Nothilfe pro Woche und monatlich Fr. 480.-- an die Mietkosten sowie Fr. 11.20 an die Krankenkassenprämie erhalte. C. Mit Eingabe vom 1. April 2014 liess die Beschwerdeführerin zwei EL-Berechnungsblätter für die Zeitperioden ab September 2013 und ab Januar 2014 zu den Akten reichen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2014 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe keinen legalen Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Da er nicht in die Berechnung der EL eingeschlossen werde, sei eine Mietzinsaufteilung vorzunehmen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Allschwil, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Streitig ist, ob bei der Berechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin auch deren Ehemann miteinbezogen werden kann. 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen, EL zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie Anspruch auf eine Rente der IV haben. Die jährliche EL (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG bestimmt der Bundesrat die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen. In Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 regelt der Bundesrat, dass rentenberechtigte Ehegatten bei der Trennung ein eigener Anspruch auf EL zusteht. Ehegatten, die nicht rentenberechtigt sind, haben bei der Trennung der Ehe keinen Anspruch auf EL (Abs. 2). Als getrennt lebend im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten Ehegatten, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist, eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist, eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat oder glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird (Abs. 4 lit. a-d ELV). 4. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass das Verfahren betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. Februar 2014 am Bundesgericht hängig war und dieses mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 der Beschwerde des Ehemannes die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Weiter steht fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 29. August 2013 aus Kapazitätsgründen aus der Ausschaffungshaft entlassen wurde und seither mit der Beschwerdeführerin im gleichen Haushalt wohnt. 5.1.1 Zu prüfen ist zunächst, ob für die Ermittlung des Anspruchs der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Berechnung gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG durchzuführen ist. Die Ausgleichskasse ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Februar 2014 davon aus, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht legal in der Schweiz aufhalte und deshalb nicht in die Bemessung der EL einzuschliessen sei. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sich ihr Ehemann nicht illegal in der Schweiz aufhalte und seinen Wohnsitz resp. gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe, weshalb er bei der Bemessung der EL, insbesondere des Lebensbedarfs, entsprechend zu berücksichtigen sei. 5.1.2 Zunächst ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als die II. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts im Verfahren betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung ihres Ehemannes mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Dies hat zur Folge, dass dieser
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Schweiz nicht vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens verlassen muss. Unter diesen Umständen kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – eine Mitberücksichtigung des Ehemannes bei der Bemessung des Lebensbedarfs nicht mit der Begründung entfallen, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei illegal in der Schweiz. Befindet sich aber der eine Ehegatte, wie dies im hier zu beurteilenden Fall bis Ende August 2013 der Fall war, in Ausschaffungshaft, so liegt an sich ein Anwendungsfall der faktischen Trennung gemäss Art. 1 Abs. 4 lit. c oder d ELV vor. Die Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 29. August 2013 aus Platzgründen aus der Ausschaffungshaft entlassen wurde und seither bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens vor Bundesgericht in der Wohnung der Beschwerdeführerin lebt, rechtfertigt nicht, von der allgemeinen Regelung der Folgen einer faktischen Trennung gemäss Art. 1 Abs. 4 lit. c oder d ELV abzuweichen. Vielmehr ist dem besonderen Umstand Rechnung zu tragen, dass die Unterbringung des Ehemannes in der Wohnung der Beschwerdeführerin aus rein organisatorischen Gründen erfolgte und dieser Zustand nicht mit einem zeitlich beständigen und dauerhaften Zusammenleben eines Ehepaares gleichzusetzen ist. In einer solchen Situation ist demnach – trotz der gemeinsam bewohnten Wohnung der Eheleute – wie bei einer faktischen Trennung der Ehegatten gemäss Art. 1 Abs. 4 lit. c oder d ELV auch nach dem 29. August 2013 weiterhin eine getrennte Berechnung vorzunehmen. Dies hat zur Folge, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der Bemessung der EL ausser Betracht fällt. Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den Ehemann der Beschwerdeführerin bei der Bemessung des Lebensbedarfs nicht zu berücksichtigen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. 5.2.1 Zu prüfen ist weiter, ob eine Mietzinsaufteilung vorzunehmen ist. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG werden bei Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der IV begründen, ein Mietzins bis zum jährlichen Höchstbetrag von Fr. 15'000.-- als Ausgabe anerkannt. Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Ausnahmen von dieser Grundregel sind nur in Sonderfällen möglich. Nach der Rechtsprechung kann das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruhen und daher zu einer anderen und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 130 V 263 E. 5.3, 105 V 273 E. 2). 5.2.2 Auch bezüglich der Frage der Mietzinsaufteilung ist vom Grundsatz der faktischen Trennung der Ehegatten auszugehen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde einzig wegen Platzmangels aus der Ausschaffungshaft entlassen und lebt seither notgedrungen in der Wohnung der Beschwerdeführerin, weshalb – zufolge getrennter Berechnung – weder der höhere allgemeine Lebensbedarf für Ehegatten zur Anwendung kommt noch das dem Ehemann der Beschwerdeführerin zustehende geringfügige Nothilfe-Einkommen berücksichtigt werden kann. Im Übrigen reicht das Einkommen des Ehegatten nicht aus, um dessen Lebensunterhalt zu bestreiten. Vielmehr führt die Unterbringung des Ehemannes im gleichen Haushalt bei der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung, die
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei einem üblichen Zusammenleben eines Ehepaares durch eine höhere Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf ausgeglichen würde (Art. 9 Abs. 2 ELG). In diesem Sinne rechtfertigt es sich deshalb, von einer Mietzinsaufteilung abzusehen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Februar 2014 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Berechnung der EL ohne Einbezug des Ehemannes, aber auch ohne Mietzinsaufteilung zu erfolgen hat. Die Angelegenheit wird daher an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin neu berechne. 7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 6. Mai 2014 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 4,666 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 104.-- geltend gemacht, was umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen angemessen ist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin ist demnach für das vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘372.30 (4,666 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 104.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu lassen der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Vo-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht raussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Februar 2014 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Einbezug des Ehegatten zu erfolgen hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘372.30 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht