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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.07.2014 745 2014 117 / 172 (745 14 117 / 172)

17 juillet 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,948 mots·~10 min·1

Résumé

Ergänzungsleistung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 17. Juli 2014 (745 14 117 / 172) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistung

Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin nicht bei einem Elternteil lebt und die Ergänzungsleistung daher gesondert zu berechnen ist

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistung

A. A.____, geboren 1992, meldete sich mit Gesuch vom 1. Januar 2013 (Eingang Ausgleichskasse Basel-Landschaft [Ausgleichskasse] am 2. September 2013) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 trat die Ausgleichskasse auf die Anmeldung nicht ein. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1. April 2014 ab.

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B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 11. April 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab dem 2. September 2013. C. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2014 verzichtete die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme und verwies auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Auf die von den Parteien in den Schriften gemachten Ausführungen wird – soweit notwendig – in den Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht eingereicht. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor, weshalb auf die Beschwerde vom 11. April 2014 eingetreten werden kann. 2.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG] vom 6. Oktober 2006). Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. ELV geregelt. Hat die ELansprechende oder -beziehende Person Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der IV begründen, gilt insbesondere Folgendes: Lebt das Kind mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung (Art. 7 Abs. 1 lit. a ELV). Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen. Dabei ist das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt (Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG). 2.2 Anrecht auf Ergänzungsleistungen haben, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, nur Personen, die einen selbständigen (originären) Anspruch auf eine IV-Rente haben. Kinder, für die ein Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 35 Abs. 1 IVG besteht, können keinen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen. Das gilt auch bei gesonderter Berechnung der Ergänzungsleistung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV. Die betreffenden Kinder können auch nicht, etwa aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, als Destinatäre eines Teils der Ergänzungsleistungen angesehen werden mit der Folge, dass ihnen ein separat ausgeschiedener Teil davon auszurichten wäre (SVR 2012 EL Nr. 2 S. 4, 9C_371/2011 E. 2.3 und 2.4.2; FamPra.ch 2010 S. 135, 8C_624/2007 E. 5.2).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Die Abklärung des Sachverhaltes ist gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 443 f.). Durch die Mitwirkungspflichten der Parteien wird der Untersuchungsgrundsatz in gewisser Weise ergänzt und gleichzeitig eingeschränkt (BGE 121 V 210 E. 6c). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungspflicht begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (LOCHER, a.a.O., S. 451 Rz 41). 3.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 176 N 914 und S. 220 N 1138). Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel – unabhängig von wem sie stammen – objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. 3.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 115 V 142 E. 8b; LOCHER, a.a.O., S. 451 Rz 43 ff.). 4.1 In der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids führte die Beschwerdegegnerin aus, dass für die Geltendmachung des Anspruches massgebend sei, wann die Anmeldung bei der Ausgleichskasse oder einer AHV-Zweigstelle eintreffe. Da die Anmeldung der Beschwerdeführerin am 1. September 2013 bei der AHV-Zweigstelle in der Gemeinde X.____ eingetroffen sei, gelte als formeller Anspruchsbeginn der Meldemonat September 2013. In materieller Hinsicht führte sie aus, dass Art. 7 Abs. 1 lit. a ELV vorsehe, dass die Ergänzungsleistung für eine Person, die einen Anspruch auf eine IV-Kinderrente begründe und die mit dem rentenberechtigten Elternteil zusammenlebe, gemeinsam mit dem Elternteil zu berechnen sei. Somit könne die Versicherte für sich alleine keinen Anspruch geltend machen. Die Prüfung eines allfälligen Anspruchs müsste durch eine Anmeldung des Vaters erfolgen. Gegen ein eigenständiges Wohnen der Beschwerdeführerin und damit gegen eine Berechnung nach Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV spreche, dass der Beginn des Mietvertrags auf den 1. Januar 2013 festgesetzt worden sei. Da die Versicherte bis Ende Juni 2013 das Gymnasium besucht habe, habe sie keine

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Miete bezahlen können, da sie dazu finanziell nicht in der Lage gewesen sei. Hinzu komme, dass – um eigenständig wohnen zu können –, eine Wohnung eine entsprechende Infrastruktur brauche. Die Abklärungen hätten ergeben, dass im gemieteten Liegenschaftsteil keine eigene Küche vorhanden und somit ein eigenständiges Wohnen nicht gegeben sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Beschwerde auf den Standpunkt, dass der Vermieter die Mietzahlungen grosszügig handhabe. Sie sei in der Lage, die Miete per Abzahlung nach ihren Möglichkeiten zu gestalten. Die gemietete Wohnung habe eine vollständige Infrastruktur. Der Ausbau der Küche sei mangels eigener finanzieller Mittel auf eine Kombimikrowelle, eine Kochplatte und wenig Koch- und Essgeschirr beschränkt. Somit sei eine Küche vorhanden, die minimal ausgerüstet sei. Hätte sie mehr Geld zur Verfügung, hätte sie kein Gesuch um Ergänzungsleistungen eingereicht. Dann könnte sie sich auch eine teurere Wohnung leisten. 4.3 Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens bildet der allfällige Anspruchsbeginn. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde die Ausrichtung von Ergänzungsleistung ab September 2013. 5.1 Strittig und zu prüfen ist jedoch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin keinen eigenen Haushalt führt, sondern zusammen mit ihrem Vater lebt. Gestützt auf die Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer Liegenschaft wohnt, die ihrem Vater gehört (vgl. die Angaben von B.____ für die Steuererklärung 2013), und dass der Vater seinen Wohnsitz ebenfalls an dieser Adresse hat. 5.2 Die Beschwerdeführerin reichte der Beschwerdegegnerin am 6. September 2013 die Kopie eines Mietvertrages zwischen ihr und der C.____ GmbH vom 1. Januar 2013 ein. Daraus geht hervor, dass die C.____ GmbH der Beschwerdeführerin eine 2.5 Zimmerwohnung an der Strasse Z.____ in der Gemeinde X.____ vermietet hat. Betreffend Wohnungsausstattung führt der Mietvertrag aus, dass die Wohnung über eine Küche mit Kühlschrank, Geschirrspüler, Kochherd, Keramikfeld und Dunstabzugshaube, eine Küchenkombination mit Arbeitsfläche sowie Ober- und Unterschränken verfüge. Der Mietvertragsbeginn wurde auf den 1. Januar 2013 festgelegt. Als Mietzins wurde ein Betrag von monatlich Fr. 1‘150.-- festgelegt. Am 10. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Mietvertrags zwischen ihr und der C.____ GmbH vom 1. Januar 2013 ein. Mietbeginn ist ebenfalls der 1. Januar 2013. Daraus geht hervor, dass die C.____ GmbH der Beschwerdeführerin eine Wohnung mit 4.5 Zimmern vermietet hat, die sich an der Strasse Z.____ in der Gemeinde X.____ befindet. Diesem Mietvertrag ist zu entnehmen, dass die Küche unmöbliert ist. Als monatlicher Mietzins ist ebenfalls ein Betrag von Fr. 1‘150.-- vereinbart worden. 5.3 Die Würdigung dieser Unterlagen zeigt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, als der Mietvertrag abgeschlossen wurde, noch Schülerin war. Einen namhaften Nebenerwerb, der ihr die Finanzierung einer eigenen Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1‘150.-erlaubt hätte, macht sie nicht geltend. Für die Zeit nach dem Schulabschluss mit Matur liegt in den Akten ein Arbeitsvertrag zwischen der Kinderkrippe D.____ GmbH und der Beschwerdefüh-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht rerin vom 30. Juni 2013. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2013 bis 31. Juli 2014 ein Praktikum absolviert und dabei einen monatlichen Lohn von Fr. 850.-- brutto verdient hat. Auch dieses monatliche Einkommen reicht nicht aus, um die von ihr gemietete Wohnung zu bezahlen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin keine Belege vorlegt, die einen regelmässigen Mietzinsfluss an die C.____ GmbH ausweisen würden. Die in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung, dass der Vermieter die Mietzahlungen grosszügig handhabe und eine Abzahlung nach den Möglichkeiten eingeräumt worden sei, bleibt eine unbewiesene Parteibehauptung, für die es keinerlei Indizien gibt. Ausserdem verfügt die Wohnung – und insbesondere die Küche – über keine vollständige Infrastruktur. Diesbezüglich liegen zudem widersprüchliche Unterlagen vor. Im ersten Mietvertrag über die kleinere Wohnung wird eine vollständig ausgebaute Küche erwähnt. Im zweiten Mietvertrag, der neu 4.5 Zimmer enthält und damit die Wohnfläche der 2.5 Zimmerwohnung miteinschliesst, ist keine vollständig ausgebaute Küche mehr vorhanden. Eine Erklärung dazu liefert die Beschwerdeführerin nicht. Ob die Wohnung wirklich über eine minimale Infrastruktur wie Mikrowelle, Herdplatte und wenig Koch- und Essgeschirr verfügt, ist nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin hätte einfach und ohne grossen Aufwand mit Fotos beweisen können, dass die notwendige Infrastruktur für ein eigenständiges Wohnen tatsächlich vorhanden ist. 6. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erscheinen daher insgesamt als konstruiert. Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor mit ihrem Vater zusammen lebt. Alleine aus dem Umstand, dass es sich um ein Zweigenerationenhaus handelt und die Beschwerdeführerin einen eigenen Briefkasten und einen eigenen Schlüssel hat, kann nicht auf ein eigenständiges Wohnen geschlossen werden. Diese Umstände können auch gegeben sein, wenn zusammen in einer Haushaltsgemeinschaft gewohnt wird. Nach dem Beweisgrundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ging die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon aus, dass im vorliegenden Fall keine gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistung nach Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV vorgenommen werden kann. Möglich ist einzig eine gemeinsame Berechnung der EL gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a ELV, wofür der Vater als Rentenberechtigter erneut ein Gesuch einreichen müsste. Die Beschwerde vom 11. April 2014 ist daher abzuweisen. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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