Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.02.2021 745 20 330/32

4 février 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,852 mots·~9 min·3

Résumé

Ergänzungsleistungen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 4. Februar 2021 (745 20 330 / 32) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Vermögensverzicht; Anrechnung des Mietwerts des Wohnrechts als Einkommen

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin i.V. Lena Eichenberger

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A.1 Die 1926 geborene A.____ ersuchte am 19. Dezember 2019 bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. Die Angelegenheit wurde geprüft und mit Entscheid vom 4. Mai 2020 infolge Einnahmenüberschuss abgelehnt. Gegen diesen Entscheid erhob B.____ im Namen von A.____ am 11. Mai 2020 Einsprache. Diese richtete sich gegen das in der Berechnung berücksichtigte lebenslängliche und unentgeltliche

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wohnrecht, da dieses per Oktober 2017 gelöscht worden sei. Die Löschung wurde mittels entsprechendem Grundbuchauszug belegt. Am 11. Juni 2020 wurde der Einsprecherin die reformatio in peius angezeigt. A.2 Mit Entscheid vom 15. Juli 2020 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Aus den Unterlagen der früheren Anmeldung vom 12. Januar 2015 habe sich ergeben, dass auf A.____ früher ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Bei der erneuten Anmeldung vom 19. Dezember 2019 sei ein Mietvertrag zwischen B.____ und A.____ mit Mietbeginn per 1. Oktober 2017 eingereicht worden. Eine Löschung des Wohnrechts sei nicht dargelegt worden. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 würden zu den anrechenbaren Einnahmen auch Vermögenswerte gehören, auf die verzichtet worden sei. Gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) müsse bei einer Löschung des Wohnrechts aus dem Grundbuch dessen Jahreswert als Einkommen angerechnet werden. Dieser entspreche dem jährlichen Mietwert in der Höhe von Fr. 17'915.-- abzüglich der Liegenschaftskosten in der Höhe von Fr. 4'300.--. Der Mietzins werde gemäss Mietvertrag als Ausgabe berücksichtigt und der Mietwert des Wohnrechts als Einkommen angerechnet. B. A.____, vertreten durch B.____, reichte gegen diesen Einspracheentscheid am 9. September 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein. Sie beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen der Mietwert des Wohnrechts nicht als Einnahme anzurechnen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass A.____ mit der AHV-Rente die Unterhaltskosten nicht finanzieren könne und sie daher das Wohnrecht zwangshalber habe abgeben müssen. Sie habe zudem keinen finanziellen Vorteil daraus.

C. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG sind die Bestimmungen des ATSG auf die EL anwendbar. So sehen Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG vor, dass gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden kann. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zurzeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen der Versicherungsträger gemäss Art. 56

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ATSG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 9. September 2020 ist demnach einzutreten.

1.2 Das revidierte ELG trat auf den 1. Januar 2021 in Kraft. Da sich A.____ am 19. Dezember 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmeldete und die Leistungen für das Jahr 2019 und 2020 im Streit liegen, ist die vorliegende Angelegenheit unter den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen.

2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach Massgabe der in Art. 10 und 11 ELG sowie Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 festgelegten Bestimmungen ermittelt.

2.2 Als Ausgaben anzurechnen sind nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; der jährliche Höchstbetrag für alleinstehende Personen beträgt dabei Fr. 13'200.-- (Ziff. 1). Der Mietzins als Ausgabe wird nicht nur bei Personen berücksichtigt, die eine Wohnung mieten, sondern auch bei Personen, die in der ihnen gehörenden Wohnung leben oder denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Wohnung zusteht (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2020, Randziffer [Rz.] 3236.01).

2.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die leistungsansprechende Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, ohne dass hierzu eine rechtliche Verpflichtung oder ein (anderer) zwingender Grund bestanden hat und ohne eine adäquate Gegenleistung erhalten zu haben (BGE 121 V 206 E. 4b mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein; es reicht, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 332 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Eine Gegenleistung ist als adäquat zu betrachten, wenn sie etwa 90 % der Leistung erreicht. Ein Vermögensverzicht ist beispielsweise bei Schenkungen, Zuwendungen und gewährten Erbvorbezügen anzurechnen (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 173 ff.). Auch der Verzicht auf ein bestehendes Wohnrecht führt grundsätzlich zur Anrechnung von Verzichtseinkommen (BGE 122 V 394 E. 8, Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2018, 9C_593/2017, E. 5).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.4 Die WEL hält in der Randziffer (Rz.) 3482.13 Folgendes fest: Wenn eine Person von einem Wohnrecht keinen Gebrauch mehr macht oder gänzlich darauf verzichtet – insbesondere, wenn das Wohnrecht aus dem Grundbuch gelöscht oder gar nicht erst eingetragen wird – ist dessen Jahreswert als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Ausübung des Wohnrechts aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist (vgl. Rz. 3433.05). Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Wohnberechtigten im Zusammenhang mit dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise die Gebäudeunterhaltskosten). Der Mietwert ist nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer zu bewerten. Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend.

3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zu Recht einen Vermögensverzicht berücksichtigt hat und den Mietwert des Wohnrechts als Einkommen angerechnet hat.

3.2 Um diese Frage zu beurteilen, sind zunächst Bemerkungen zum Hintergrund des Vermögensverzichts angebracht. A.____ und ihr verstorbener Ehemann, C.____, schlossen mit Datum vom 24. November 1987 einen Ehe- und Erbverzichtsvertrag ab. Darin bestellte C.____ seiner Ehefrau im Grundbuch X.____ auf seiner Liegenschaft an der Y.____strasse ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht. Dies geschah als Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Ende September 2017 wurde das Wohnrecht aus dem Grundbuch gelöscht. Per 1. Oktober 2017 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen, B.____ und D.____, ein unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen, wobei sie die erwähnte Liegenschaft für Fr. 1'200.- - pro Monat (Mietzins sowie Neben- und Betriebskosten) mietete. Auf die Rückzahlung des Restwertes des Wohnrechts wurde ausdrücklich verzichtet. Laut B.____ habe die Beschwerdeführerin das Wohnrecht abgeben müssen, da sie mit ihrer AHV-Rente die Unterhaltskosten des Hauses nicht mehr habe tragen können. Die Ausgleichskasse nahm bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ein Vermögensverzicht an und rechnete in der Folge den Mietwert des Wohnrechts als Einkommen und den Mietzins als Ausgabe an.

3.3 Die Beschwerdeführerin liess das Wohnrecht auf Ende September 2017 aus dem Grundbuch löschen. Dabei verzichtete sie ausdrücklich auf den Restwert des Wohnrechts, was als Schenkung an den Grundeigentümer zu qualifizieren ist, da dieser dadurch bereichert wird. Wie in Erwägung 2.3 dargelegt, liegt nach der Rechtsprechung eine Verzichtshandlung vor, wenn die leistungsansprechende Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, ohne dass hierzu eine rechtliche Verpflichtung oder ein (anderer) zwingender Grund bestanden hat und ohne eine adäquate Gegenleistung erhalten zu haben. Vorliegend war die Beschwerdeführerin weder rechtlich zur Löschung verpflichtet noch bestand hierzu ein anderer zwingender Grund. Zudem erhielt sie keine adäquate Gegenleistung. Es liegt somit eine Verzichtshandlung vor.

3.4 Wie in Erwägung 2.4 ausgeführt, ist, wenn eine Person von einem Wohnrecht keinen Gebrauch mehr macht oder gänzlich darauf verzichtet, dessen Jahreswert als Einkommen aus

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht unbeweglichem Vermögen anzurechnen. Dabei entspricht der Jahreswert dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die von der wohnberechtigten Person im Zusammenhang mit dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen. Der Jahreswert des Wohnrechts ist in denjenigen Fällen nicht als Einkommen anzurechnen, in denen die Ausübung des Wohnrechts aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Im vorliegenden Fall gab die Beschwerdeführerin das Wohnrecht jedoch nicht aus gesundheitlichen, sondern aus finanziellen Gründen auf, weshalb ihr der Jahreswert des Wohnrechts als Einkommen anzurechnen ist. Die Berechnung der Ausgleichskasse, wonach der Jahreswert dem jährlichen Mietwert in der Höhe von Fr. 17'915.-- abzüglich der Liegenschaftskosten in der Höhe von Fr. 4'300.-- (Pauschalabzug [Baujahr älter als 10 Jahre]) entspricht, erweist sich als korrekt.

3.5 Die konkrete Berechnung der Ergänzungsleistungen wurde nicht beanstandet und ist ebenfalls korrekt erfolgt.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass angesichts der gesetzlichen Regelung und der entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Löschung des Wohnrechts bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Einkommensverzicht und somit als Einnahme zu berücksichtigen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juli 2020 ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Januar 2021, Art. 83 ATSG) hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien in der Regel kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

745 20 330/32 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.02.2021 745 20 330/32 — Swissrulings