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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.10.2020 745 20 117/247

16 octobre 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,001 mots·~15 min·4

Résumé

Erlass

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. Oktober 2020 (745 20 117 / 247) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

1. Auf das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einsprachverfahren ist nicht einzutreten, da die Vorinstanz das Verfahren diesbezüglich sistiert hat. 2. Die Gutgläubigkeit beim Bezug der Ergänzungsleistungen ist teilweise (für den Zeitraum von Juni 2016 - März 2019) zu bejahen.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat, Fischmarkt 12, 4410 Liestal

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Erlass

A. Der 1961 geborene A.____ bezieht zusammen mit seiner Ehefrau seit Jahren Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Mit Verfügung vom 29. November 2018 hat die IV-Stelle Basel- Landschaft A.____ ab 1. Januar 2019 eine halbe Invalidenrente zugesprochen, nachdem er zuvor eine Viertelsrente bezogen hatte. Die IV-Stelle hielt fest, zurzeit werde noch abgeklärt, ob eine Verrechnung der Nachzahlung mit erbrachten Leistungen von Dritten vorzunehmen sei. Mit Verrechnungsbegehren vom 29. November 2018 orientierte die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) über die Erhöhung der Invalidenrente und bat darum, die rückwirkende Erhöhung des Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente zur Kenntnis zu nehmen und bekannt zu geben, ob eine Verrechnung mit der Nachzahlung des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2018 vorgenommen werden solle. Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 hat die Ausgleichskasse A.____ darum gebeten, eine Kopie der Verfügung (sic) der für ihn zuständigen Pensionskasse einzureichen, mit welcher diese über den neuen und rückwirkenden Anspruch von A.____ entschieden habe. Nachdem keine Antwort eingegangen war, hat die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 13. März 2019 eine Mahnung für fehlende Unterlagen an den Rechtsvertreter von A.____ gesandt und erneut um Einreichung der fehlenden Unterlagen gebeten. Am 8. Mai 2019 wurde A.____ bei der SVA Basel- Landschaft vorstellig und reichte die Kopie des Leistungsentscheids der X.____ Versicherungen vom 11. März 2019 ein. Dem Leistungsentscheid ist zu entnehmen, dass A.____ eine Nachzahlung von Fr. 9'077.45 zugesprochen und ausgerichtet erhalten hat. Mit Schreiben vom 13. August 2019 hat die Ausgleichskasse unter Berücksichtigung der neuen Rentenleistungen die Rückforderung zuviel ausgerichteter Ergänzungsleistungen für die Zeit von Juni 2016 - August 2019 in der Höhe von Fr. 8'052.-- verfügt. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, mit Schreiben vom 18. September 2020 Einsprache. Mit Schreiben vom 20. September 2019 zog A.____ die Einsprache zurück und ersuchte darum, die Eingabe vom 18. September 2019 nur noch als Erlassbegehren zu behandeln. Mit Verfügung vom 11. November 2019 hat die Ausgleichskasse das Erlassgesuch von A.____ abgewiesen, da dieser nicht gutgläubig gewesen sei. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 Einsprache und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm der Betrag von Fr. 8'052.-- zu erlassen, eventualiter sei der Betrag mit monatlichen Raten in der Höhe von Fr. 50.-- zu verrechnen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Mit Entscheid vom 11. Februar 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. A.____ habe seine Meldepflicht "bei Auszahlung der Leistungen gemäss BVG" verletzt. Auf Grund seiner unterlassenen Meldung könne nicht davon ausgegangen werden, dass er die zuviel ausgerichteten Ergänzungsleistungen in gutem Glauben entgegengenommen habe. Weiter wurde ausgeführt, die Tilgung des Gesamtbetrages von Fr. 8'052.-- mittels Ratenzahlungen dürfe nicht länger als 5 Jahre dauern. Daher könne auf die vorgeschlagene Ratenzahlung von Fr. 50.- - pro Monat nicht eingegangen werden, da sich die Tilgung der Schuld bei diesem Betrag auf über 13 Jahre erstrecken würde. In Bezug auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung führte die Ausgleichskasse aus, das Verfahren werde sistiert, bis das Kantonsgericht im hängigen Beschwerdeverfahren-Nr. 745 19 296 zwischen der Ausgleichskasse und dem Beschwerdeführer betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entschieden habe. B. Hiergegen erhob A.____, wiederum vertreten durch Advokat Erik Wassmer, mit Schreiben vom 13. März 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm die Rückforderung in der Höhe von Fr. 8'052.-- zu erlassen. Weiter sei ihm für das

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm auch die unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren sei. C. Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2020 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Replik vom 17. Juni 2020 bzw. Duplik vom 16. Juli 2020 halten die Parteien an ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Y.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und b, je mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). 1.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, es sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die Vorinstanz hat im Einspracheentscheid entschieden, das Verfahren betreffend das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils des Kantonsgerichts im Verfahren-Nr. 745 19 296

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu sistieren. Damit hat die Vorinstanz in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung keinen Entscheid erlassen, weshalb diesbezüglich kein Anfechtungsgegenstand vorliegt. Auf dieses Begehren kann somit nicht eingetreten werden. Soweit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung beantragt, das Kantonsgericht solle in Bezug auf den Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung auf das Urteil im "Parallelverfahren" (Verfahren-Nr. 745 19 296) abstellen, ist Folgendes anzumerken: Im angeführten Verfahren, welches mit Urteil des Kantonsgericht vom 14. Mai 2020 entschieden wurde, war die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für ein Verfahren zu beurteilen, in welchem materiell strittig war, ob der Beschwerdeführer verpflichtet war, Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall ist hingegen strittig, ob dem Beschwerdeführer eine Rückforderung zu erlassen ist oder nicht. Es ist somit nicht zulässig, das Urteil im Verfahren-Nr. 745 19 296 unbesehen für die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in Bezug auf das vorliegend und im Einspracheverfahren strittige Erlassgesuch heranzuziehen. Vielmehr wird die Vorinstanz zu prüfen und zu entscheiden haben, ob die unentgeltliche Verbeiständung für das dem vorliegenden Verfahren vorausgegangene Einspracheverfahren zu gewähren ist oder nicht. Nicht mehr geltend gemacht hat der Beschwerdeführer seinen vorinstanzlichen Eventualantrag, die Schuld sei mittels Ratenzahlungen zu tilgen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 1.3 Hingegen ist ohne weiteres auf das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm die Rückforderung im Betrag von Fr. 8'052.-- zu erlassen, einzutreten. 1.4 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess-ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20‘000.- - durch Präsidialentscheid. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdegegnerin einen Erlass des Rückforderungsbetrages von Fr. 8'052.-- zu Recht abgelehnt hat, weshalb der Fall präsidial zu entscheiden ist. 2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Juni 2016 - August 2019 ihm nicht zustehende Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 8'052.-- erhalten hat. Strittig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer diesen Betrag zurückzuerstatten hat. 2.1 Wer Ergänzungsleistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2017, 9C_728/2016; E. 1.1; SVR 2014 IV Nr. 35 S. 126, Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2014, 8C_182/2014, E. 3.5).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2. Für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV; SVR 2007 ALV Nr. 17 S. 55, Urteil des Bundesgerichts vom 20. Januar 2007, C 93/05, E. 5.2 mit Hinweisen). Die grosse Härte wird (bei gleichzeitiger Festlegung von Abweichungen) unter Bezugnahme auf das ELG umschrieben (Art. 5 ATSV), und zwar in der Weise, dass eine rückerstattungspflichtige Person, welche weiterhin Ergänzungsleistungen bezieht, grundsätzlich die Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2014, 9C_53/2014, E. 4.3; Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der ab 1. Januar 2019 gültigen Fassung, Rz. 4610.07). Besonderheiten gelten jedoch, wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen zu einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen kommt. Im Falle einer – wie hier – unterbliebenen Verrechnung kann die Rückerstattung insoweit keine grosse Härte darstellen, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte (Art. 4 Abs. 2 ATSV), noch vorhanden sind. Dies gilt indes nur für jene Fälle, in denen der versicherten Person im Nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug decken und dessen Unrechtmässigkeit erst zutage treten lassen (BGE 122 V 221 E. 6d. 228; 134 E. 3c; SVR 2007 ALV Nr. 17 S. 55, C 93/05 E. 2.3). Nichts anderes kann gelten, wenn die versicherte Person trotz Erwartung einer allfälligen Rückforderung von Ergänzungsleistungen über die Rentennachzahlungen anderweitig disponiert (SVR 2015 EL Nr. 6 S. 17, Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2017, 9C_728/2016, E. 1.2). 3.1 Die Vorinstanz hat den guten Glauben des Beschwerdeführers verneint. Wie sie in ihrer Vernehmlassung ausführt, sei im vorliegenden Verfahren abzuklären, ob dem Beschwerdeführer der gute Glaube beim Bezug der Leistungen der X.____ Versicherungen zugesprochen werden könne. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer beim Bezug der Ergänzungsleistungen – und nicht beim Bezug der Leistungen der X.____ Versicherungen – gutgläubig war oder nicht (vgl. oben Ziff. 2.1). Dies ist vorliegend jedenfalls bis zur Rentenanerkennung durch die Basler Versicherung im März 2019 zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat vom Juni 2016 bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer rechtskräftig festgelegten IV- Rente der Invalidenversicherung und einer IV-Rente der Basler Versicherung Ergänzungsleistungen erhalten und er hatte keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Beträge korrekt waren, selbst wenn während dieser Zeit ein IV-Revisionsverfahren in Gang war. Es widerspräche Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen, wenn darauf angewiesene Versicherte wegen des ungewissen Ausgangs eines hängigen Rentenverfahrens Rückstellungen vornehmen oder auf den EL-Bezug verzichten müssten, um nicht als bösgläubig zu gelten (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2017, 9C_728/2016, E. 2.1). 3.2 Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Beschwerdeführer nach Erhalt der Mitteilung des Leistungsentscheids der X.____ Versicherungen im März 2019 für den Bezug der Ergänzungsleistungen ab diesem Zeitpunkt weiterhin gutgläubig war.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Beschwerdeführer hat im März 2019 die Berechnung der X.____ Versicherungen über den ihm rückwirkend auszuzahlenden Rentenbetrag und – wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13. März 2020 selbst ausführt – auch die Rentennachzahlung der X.____ Versicherungen erhalten. Aus der Leistungsberechnung der Basler Versicherung war auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig eine höhere Rente aus beruflicher Vorsorge erhalten werde. Er musste deshalb davon ausgehen, dass die Ergänzungsleistungen nicht nur rückwirkend, sondern auch zukünftig über den März 2019 hinaus gekürzt würden. Somit kann er sich nicht darauf berufen, die zu hohen Ergänzungsleistungen von April 2019 - August 2019 gutgläubig erhalten zu haben. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer Mitte Mai den Leistungsentscheid der X.____ Versicherungen bei der Sozialversicherungsanstalt eingereicht hat. Der Rückforderungsbetrag für diesen Zeitraum beträgt Fr. 1'103.--. Jedenfalls in diesem Umfang kann dem Beschwerdeführer die Rückforderung mangels Gutgläubigkeit nicht erlassen werden. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Ergänzungsleistungen von Juni 2016 bis März 2019 gutgläubig bezogen hat. Der Rückforderungsbetrag für diesen Zeitraum beträgt Fr. 6'949.--. Da die Beschwerdegegnerin sich nicht darüber geäussert hat, ob die Rückzahlung dieses Betrages eine grosse Härte bedeuten würde, ist die Angelegenheit zur Klärung dieser Frage an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Hingegen ist die Beschwerde insoweit abzuweisen, als der Erlass von Fr. 1'103.-- für den Zeitraum von April 2019 - August 2019 beantragt wird. 4.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 4.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Hebt das Kantonsgericht – wie hier – einen bei ihm angefochtenen Entscheid auf und weist es die Angelegenheit zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung an die Verwaltung zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mehrheitlich obsiegt und nur in Bezug auf die EL-Beträge für den Zeitraum von April - August 2019 unterliegt, rechtfertigt es sich, auf eine Kürzung der Honorarnote aus diesem Grunde zu verzichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 17. Juni 2020 einen Zeitaufwand von insgesamt 33,06 Stunden geltend gemacht, wovon 31,4 Stunden für den Volontär und 1,66 Stunden für den Rechtsvertreter selbst. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 141.80. Dieser ausgewiesene Zeitaufwand erweist sich in der vorliegenden Angelegenheit angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als zu hoch. So werden für das Verfassen der Rechtsschrift und das Aktenstudium durch den Volontär 23 Stunden und 5 Minuten sowie für die Replik 8 Stunden und 15 Minuten geltend gemacht. Selbst unter Berücksichtigung

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Umstands, dass dem erhöhten Aufwand bei der Arbeit von Praktikantinnen und Praktikanten mit dem tieferen Stundenansatz bereits Rechnung getragen wird, erscheint der geltend gemachte Aufwand als zu hoch. Dabei darf auch berücksichtigt werden, dass der Sachverhalt bereits aus dem Einspracheverfahren bekannt war. Für die Ausarbeitung der Rechtsschriften inklusive Aktenstudium sowie dem weiteren geltend gemachten Aufwand erscheint in Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ein Aufwand von insgesamt maximal 20 Stunden als angemessen. Nicht zu beanstanden ist sodann der geltend gemachte Aufwand von 1,66 Stunden durch den Rechtsvertreter selbst sowie die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 141.80. Es ist somit von einem Aufwand von 1,6 Stunden durch den Rechtsvertreter und von 20 Stunden durch den Volontär auszugehen. Diese Aufwendungen sind zum Ansatz von Fr. 250.-- bzw. Fr. 100.-zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'753.65 (1,66 Stunden à Fr. 250.-- plus 20 Stunden à Fr. 100.-- plus Auslagen von Fr. 141.80 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 5.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. 5.3 Zu ergänzen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Praxis die in einem Rückweisungsentscheid getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung – wie die Rückweisung im Hauptpunkt selbst – einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG) darstellt, der in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt und damit nicht selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Ihre Anfechtung ist erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der Beschwerde führenden Person, so kann die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 133 V 648 E. 2.2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2008, 9C_567/2008, E. 2-4; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008, 9C_748/2007).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten werden kann – in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 11. Februar 2020 aufgehoben, die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'753.65 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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