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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.07.2020 745 20 116/184

30 juillet 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,377 mots·~12 min·6

Résumé

Erlass

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. Juli 2020 (745 20 116 / 184) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens: Kontrollpflicht des mit der Vermögens- und Einkommensverwaltung betrauten Beistandes

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Erlass

A. Die 1985 geborene A.____ ist Bezügerin einer Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Zusätzlich richtet ihr die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) Ergänzungsleistungen (EL) aus. Für A.____ besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung, wobei die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde C._____ mit Ernennungsurkunde vom 23. Mai 2018 B.____ als Beistand eingesetzt hat. Mit Verfügung vom 1. November 2019 teilte die Ausgleichskasse B.____ als Beistand von A.____ mit, dass sich die monatlichen Ergänzungsleistungen wegen einer Heimtaxenanpassung per Ja-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht nuar 2019 von Fr. 4'253.-- auf Fr. 3'773.-- reduzieren würden. Gleichzeitig forderte die Ausgleichskasse die im Zeitraum von Januar 2019 bis November 2019 zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 5'280.-- zurück. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 28. November 2019 ersuchte B.____ im Namen von A.____ um Erlass der Rückforderung, was die Ausgleichskasse jedoch mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 ablehnte. An dieser Ablehnung hielt sie auf Einsprache von B.____ hin mit Entscheid vom 13. Februar 2020 fest. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass es an dem für einen Erlass vorausgesetzten guten Glauben fehlen würde. B. Hiergegen erhob A.____ durch ihren Beistand B.____ am 13. März 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid und die angefochtene Verfügung aufzuheben und die geltend gemachte Rückforderung zu erlassen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung mit B.____ als Rechtsvertreter zu bewilligen. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin vorbringen, dass die Rückzahlung für sie eine grosse finanzielle Härte bedeute. Ferner sei der gute Glaube gegeben. Sie bzw. ihr Beistand hätte erst mit der Verfügung vom 1. November 2019 erfahren, dass sich die Berechnungsgrundlagen der EL aufgrund einer Reduzierung der Heimtaxe verändert hätten. C. In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. April 2020 wurde der vorliegende Fall dem Präsidium des Kantonsgerichts zur Beurteilung überwiesen. E. Mit Eingabe vom 29. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO)

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene –Beschwerde der Versicherten vom 13. März 2020 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist der Erlass einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 5'280.-- strittig, weshalb der Fall präsidial zu entscheiden ist. 2. Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für einen (teilweisen) Erlass der von der Ausgleichskasse geltend gemachten Rückforderung in der Höhe von Fr. 5'280.-- erfüllt sind.

3. Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug der zu Unrecht empfangenen Leistung gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen (finanziellen) Härte voraus. 4.1 Im Folgenden ist als erstes zu prüfen ist, ob bei der Versicherten die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens gegeben ist. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 ist zwar grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens auszugehen, ob er vorliegt, muss dennoch im Einzelfall aufgrund der jeweiligen konkreten Umstände geprüft werden. 4.2 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2008, 8C_391/2008, E. 4.2; BGE 122 V 221 E. 3). Der gute Glaube als Voraussetzung für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG ist somit nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 220 f. E. 4). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit dann gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 108 V 199 E. 3a mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 176 E. 3c). Wie auch in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweis). Die rückerstattungspflichtige Person muss sich das Verhalten und die Kenntnisse ihres mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung betrauten Beistands grundsätzlich anrechnen lassen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2017, 9C_463/2016, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen, vgl. BGE 112 V 97 E. 3b und c). 4.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG haben Leistungsbezügerinnen und -bezüger jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 besagt zur Meldepflicht, dass der kantonalen Durchführungsstelle von jeder wesentlichen Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder der beteiligten Familienmitglieder Meldung zu machen ist. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn durch sie eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 31 Rz. 9). Auf den guten Glauben berufen kann sich in der Regel deshalb nur, wer im Administrativverfahren seine Auskunfts- und Meldepflicht gebührend erfüllt hat. 5.1 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, dass der gute Glaube zu bejahen sei, da sie bzw. ihr Beistand erst im Rahmen der Neuberechnung der EL vom 19. November 2019 darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass sich die Heimtaxe reduziert habe. Diese Information fliesse lediglich zwischen dem Wohnheim und der Beschwerdegegnerin. Eine Meldepflichtverletzung könne ihr nicht vorgeworfen werden. Aufgrund der langen Bearbeitungsdauer der EL-Berechnung durch die Beschwerdegegnerin habe sich ohne Zutun und «hinter dem Rücken» der Beschwerdeführerin eine hohe Rückforderungssumme angesammelt. 5.2 Die EL der Beschwerdeführerin werden jährlich anhand der veränderten Heimkosten festgelegt. Im vorliegenden Fall erfolgte die Anpassung für das Jahr 2019 erst am 1. November 2019. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt die Beschwerdeführerin formlos die im Vorjahr berechneten Ergänzungsleistungen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war indessen beiden Parteien ab Februar 2019 bekannt, dass sich die Berechnungsparameter der Ergänzungsleistungen verändert hatten. Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote der Bildungs-, Kulturund Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft erliess mit Verfügung vom 19. Februar 2019 die Kostenübernahmegarantie für die Beschwerdeführerin im Beschäftigungs- und Wohnheim D.____ für das Jahr 2019. Daraus ist einerseits der monatlich anrechenbare Nettoaufwand der Heimkosten und andererseits die konkrete monatliche Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin ersichtlich. Im Gegensatz zum Vorjahr verminderte sich diese Kostenbeteiligung um Fr. 480.-von Fr. 5'430.-- auf Fr. 4'950.--. Diese Verfügung wurde sowohl der Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt. Es stellt sich deshalb durchaus die Frage, ob die Beschwerdeführerin respektive ihr Beistand verpflichtet gewesen wäre, diese massgebliche Änderung der Ausgleichskasse zu melden, obwohl auch die Beschwerdegegnerin im gleichen Zeitpunkt Kenntnis von der Kostenübernahmegarantie erlangte. Die Frage kann indessen letztlich offengelassen werden. Der versicherten Person bzw. ihrem Beistand obliegt nämlich in Bezug auf die geleisteten Ergänzungsleistungen eine Kontrollpflicht. Nach bundesgerichtlicher

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsprechung ist der gute Glaube deshalb regelmässig zu verneinen, wenn die betroffene Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteile des Bundesgerichts vom 12. Juli 2017, 9C_463/2016, E. 3.2 und vom 21. Juni 2016, 9C_269/2016, E. 2 mit Hinweisen). Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin respektive ihr Beistand erst im November 2019 ein aktuelles Berechnungsblatt. Indessen wurde aus den getätigten Zahlungen, die auf den monatlichen Kontoauszügen der Beschwerdeführerin ersichtlich waren, deutlich, dass sich die Ergänzungsleistungen in ihrer Höhe trotz der deutlich verminderten Heimkosten gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hatten. Dies hätte dem Beistand der Beschwerdeführerin – der mit der Vermögens- und Einkommensverwaltung betraut ist – bei einer sorgfältigen Prüfung nicht verborgen bleiben dürfen, zumal es sich um eine Differenz von mehreren hundert Franken monatlich handelte. Beim Bezug einer zu hohen Ergänzungsleistung sind an die gebotene Aufmerksamkeit hinsichtlich der Kontrolle der Abrechnungen und der Pflicht, Fehler zu melden, umso strengere Anforderungen zu stellen, je höher die Differenz ausfällt. (Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2013, 9C_385/2013, E. 4.4). Der vorliegende Fehler bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen hätte folglich von jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen bemerkt werden müssen und hätte in casu den Beistand zumindest zu einer Rückfrage bei der Beschwerdegegnerin veranlassen müssen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Beistand die Beschwerdeführerin insbesondere auch im Verkehr mit den Sozialversicherungsbehörden und beim Erledigen von finanziellen Angelegenheit zu vertreten und insbesondere ihr Vermögen und Einkommen sorgfältig zu verwalten hat (vgl. Ernennungsurkunde der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Mai 2018, lit. a und b). 5.3 Nach dem soeben Ausgeführten muss der gute Glaube der Beschwerdeführerin betreffend den Leistungsbezug ab Februar 2019 verneint werden. Indessen war beiden Parteien im hier ebenfalls interessierenden Januar 2019 noch unbekannt, ob und inwiefern sich die Heimtaxe und damit die Berechnungsgrundlagen der EL verändern würden. Insofern handelte es sich bei der Auszahlung der Ergänzungsleistungen in diesem Monat um eine vorschussweise Leistung, für welche der gute Glaube nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht rückwirkend verneint werden kann. Massgebend ist der gute Glaube im Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2014, 8C_182/2014, E. 3.5). Für den Januar 2019 ist folglich der gute Glaube der Beschwerdeführerin zu bejahen.

6. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3. hiervor), setzt der Erlass der Rückforderungsschuld nebst dem gutgläubigen Leistungsbezug kumulativ das Vorliegen einer grossen Härte voraus. 6.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 ATSV liegt eine grosse Härte vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. In zeitlicher Hinsicht massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist gemäss Art. 4 Abs. 2 ATSV der Zeitpunkt, in dem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist; abzustellen ist mit anderen Worten auf die Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem der Rückforderungsentscheid rechtskräftig wird (KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 73).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Vorliegend hat die Ausgleichskasse im angefochtenen Einspracheentscheid den beantragten Erlass der Rückforderung bereits aufgrund des ihres Erachtens fehlenden guten Glaubens der Beschwerdeführerin abgewiesen. Somit hatte sie keine Veranlassung, die weitere, kumulativ erforderliche Erlassvoraussetzung der grossen Härte zu prüfen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Angelegenheit in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Prüfung dieser weiteren Erlassvoraussetzung und zur anschliessenden Neuentscheidung über den Erlass der Rückforderung betreffend den Monat Januar 2019 an die Ausgleichskasse zurückzuweisen wäre. Von einem solchen Schritt kann hier jedoch abgesehen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt nämlich eine rückerstattungspflichtige Person, die weiterhin Ergänzungsleistungen bezieht, grundsätzlich die Erlassvoraussetzung der grossen Härte (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2017, 9C_728/2016, E. 1.2 mit Hinweis; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2020 [unverändert gegenüber Stand: 1. Januar 2019], Rz. 4610.07). Wie den Akten entnommen werden kann, bezieht die Beschwerdeführerin seit Jahren Ergänzungsleistungen zu ihrer IV-Rente und sie hatte sowohl im Zeitraum, auf den sich die Rückforderungsverfügung der Ausgleichskasse bezog, als auch in der Zeit danach weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Somit ist nach dem Gesagten die Erlassvoraussetzung der grossen Härte zu bejahen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Versicherten die Rückforderung, soweit diese den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2019 betrifft, aufgrund des Vorliegens der Erlassvoraussetzungen des gutgläubigen Leistungsbezugs und der grossen Härte zu erlassen ist. Soweit sich die Rückforderung auf den Zeitraum ab 1. Februar 2019 bezieht, hat die Ausgleichskasse das Erlassgesuch jedoch mangels Vorliegen eines gutgläubigen Leistungsbezugs zu Recht abgewiesen. Dies führt im Ergebnis zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde der Versicherten. 8.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Darunter sind die Kosten zu verstehen, die einer beschwerdeführenden versicherten Person im gerichtlichen Verfahren für den Beizug einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts entstanden sind. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar teilweise obsiegt, da sie sich jedoch nicht anwaltlich hat vertreten lassen, entfällt ein Anspruch auf (teilweisen) Ersatz der Parteikosten im Sinne der genannten Bestimmung. Es wird demnach keine Parteientschädigung zugesprochen. Aus denselben Überlegungen ist der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung abzulehnen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 13. Februar 2020 dahingehend geändert, als der Beschwerdeführerin die Rückforderung, soweit sie den Januar 2019 betrifft, erlassen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wird abgelehnt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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