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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.02.2020 745 19 368/34

20 février 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,124 mots·~6 min·3

Résumé

Ergänzungsleistungen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. Februar 2020 (745 19 368 / 34) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Rückweisung der Angelegenheit an die Ausgleichskasse, damit diese dem Versicherten die Möglichkeit zum Rückzug seiner Einsprache gibt.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch B.____

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. A.____ bezieht seit mehreren Jahren Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Am 23. Mai 2018 erlangte die Ausgleichskasse Basel- Landschaft (Ausgleichskasse) aufgrund neu eingereichter Unterlagen Kenntnis davon, dass die SOLIDA-Unfallversicherung A.____ per 12. Dezember 2017 eine Entschädigungssumme in der Höhe von Fr. 200'000.-- ausgezahlt hatte. In der Folge nahm die Ausgleichskasse eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung vor, wobei sie die Kapitalauszahlung in der Höhe von

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 200'000.-- ab Februar 2016 als Vermögen den anrechenbaren Einnahmen anrechnete. Mit Verfügung vom 1. September 2018 forderte sie Fr. 23'075.-- an zuviel ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurück. Die gegen die Verfügung vom 1. September 2018 geführte Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019 insoweit teilweise gut, als sie die Rückforderungssumme um Fr. 9'525.-- auf Fr. 13'550.-- reduzierte. Als Begründung führte sie an, dass sie die Kapitalauszahlung im Betrag von Fr. 200'000.-- fälschlicherweise auf den Folgemonat des Unfallereignisses angerechnet habe. Korrekterweise sei der Betrag erst ab dem Folgemonat des Auszahlungsdatums, mithin per 1. Januar 2018, anzurechnen. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 setzte sie die Ergänzungsleistung in diesem Sinne neu fest. Zugleich betrachtete sie einen Betrag von Fr. 20'000.-- unter dem Titel "Darlehen an Bekannter" sowie Fr. 120'000.-- unter dem Titel "nicht belegte Zuwendung an Mutter" als anrechenbarer Vermögensverzicht und veranschlagte beides als anrechenbare Einnahmen. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch seine Mutter, B.____, mit Eingabe vom 8. November 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. September 2019 sei auf die Anrechnung eines Vermögensverzichts im Betrag von Fr. 120'000.--- zu verzichten; unter o/e- Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die neu als Vermögen bei den anerkannten Einnahmen angerechneten Fr. 120'000.-- würden eine Änderung zu seinen Ungunsten herbeiführen, insbesondere auf die Zukunft hin. Die Ausgleichskasse habe ihm jedoch nicht die Möglichkeit gewährt, seine Einsprache zurückzuziehen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2019 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Dezember 2019 wurde der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgewiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs, konkret von Art. 12 Abs. 2 ATSV, geltend. Diese Rüge ist vorab zu behandeln, da deren Begründetheit zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen führen müsste (vgl. BGE 122 V 166 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2014, 8C_765/2013, E. 2 mit Hinweisen).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.2 Nach der - aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbaren - Regelung gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Laut Art. 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 ist der Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern (Abs. 1). Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Abs. 2). Die in Absatz 2 von Art. 12 ATSV festgelegte erweiterte Hinweispflicht, wonach der Versicherungsträger die Einsprache führende Person nicht nur auf die drohende Schlechterstellung, sondern auch auf die Möglichkeit eines Rückzugs ihrer Einsprache aufmerksam machen muss, galt rechtsprechungsgemäss als direkter Ausfluss der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs sowie des Fairnessgebots nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 4 Abs. 1 aBV bereits vor In-Kraft-Treten von ATSG und ATSV am 1. Januar 2003 (BGE 131 V 414 E. 1 mit Hinweisen). 2.3 Wie eingangs dargelegt, reduzierte die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019 die Rückforderungssumme für zuviel ausgerichtete Ergänzungsleistungen von Fr. 23'075.-- auf Fr. 13'550.--. Hintergrund bildete der Umstand, dass sie die Kapitalzahlung der SOLIDA-Unfallversicherung in der Höhe von Fr. 200'000.-- in teilweiser Gutheissung der Einsprache erst ab dem Folgemonat des Auszahlungsdatums, mithin ab 1. Januar 2018, und nicht bereits ab dem Folgemonat des Unfallereignisses (Februar 2016) dem Vermögen anrechnete. Die vorgenommene Korrektur führte zu einer Reduktion der Rückforderungssumme. 2.4 Gleichzeitig berücksichtigte sie jedoch in Abweichung zur Verfügung vom 1. September 2018 eine als nicht belegte Zuwendung an die Mutter des Versicherten betitelte Summe von Fr. 120'000.-- sowie ein nicht belegtes Darlehen von Fr. 20'000.-- als Vermögensverzicht bei den anrechenbaren Einnahmen. Nachdem im Zeitraum von Februar 2016 bis Dezember 2017 keine Korrekturen erfolgten, haben diese Anpassungen ab Januar 2018 indessen eine Reduktion der monatlichen Ergänzungsleistung von vormals Fr. 1063.-- auf Fr. 417.-- bzw. ab 1. Januar 2019 auf Fr. 474.-- zur Folge. Im Vergleich zur Verfügung vom 1. September 2018 entspricht dies bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids einer Reduktion der zustehenden Ergänzungsleistungen um insgesamt Fr. 16'474.--, was sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt, zumal das angerechnete Verzichtsvermögen auch künftig Berücksichtigung finden und eine geringere Ergänzungsleistung zur Folge haben wird. Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten wird lediglich jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (vgl. Art. 17a Abs. 2 ELV). Im Ergebnis hat dies eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers gegenüber dem Rechtszustand, wie er in der Verfügung vom 1. September 2018 vorgesehen war, im Sinne von Art. 12 Abs. 2 ATSV zur Folge. Indem die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, dem Beschwerdeführer unter Androhung dieser Schlechterstellung Gelegenheit einzuräumen, seine Einsprache

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zurückzuziehen, hat sie Art. 12 Abs. 2 ATSV und den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 3. Nach dem Gesagten ist die Angelegenheit in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Oktober 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese dem Versicherten die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache vom 11. September 2018 gibt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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