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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.11.2019 745 19 261/294

22 novembre 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,316 mots·~17 min·3

Résumé

Erlass Rückforderung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 22. November 2019 (745 19 261 / 294) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens / Pflicht zur Meldung anspruchsbeeinflussender Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin i.V. Ebru Eren

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Deborah Büttel, Rechtsanwältin, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Erlass Rückforderung

A. Der 1956 geborene A.____ bezieht seit 1. Dezember 2013 eine Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Zusätzlich richtet ihm die Ausgleichskasse Basel- Landschaft (Ausgleichskasse) seit dem genannten Zeitpunkt Ergänzungsleistungen (EL) zu dieser IV-Rente aus. Im Rahmen eines im Juni 2018 eingeleiteten Revisionsverfahrens stellte die Ausgleichskasse gestützt auf die eingereichten Unterlagen fest, dass A.____ ab 2016 und seine Ehefrau ab 2017 deutlich höhere Erwerbseinkommen erzielt hatten als diejenigen, die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht den bisherigen EL-Berechnungen zu Grunde gelegen hatten. Die Ausgleichskasse nahm deshalb eine Neuberechnung des EL-Anspruchs vor und erliess am 14. Dezember 2018 eine Verfügung, mit der sie von A.____ zu viel bezogene Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 32'944.-- zurückforderte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 ersuchte A.____ um Erlass dieser Rückforderung, was die Ausgleichskasse jedoch mit Verfügung vom 24. Januar 2019 ablehnte. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2019 insoweit teilweise gut, als sie festhielt, sie trete auf seine in der Einsprache subeventualiter beantragte Abzahlung des Rückforderungsbetrags von Fr. 32'944.-- ein und erkläre sich mit der Tilgung in 60 monatlichen Raten à Fr. 500.-- einverstanden. Der nach Abzahlung verbleibende Rückforderungssaldo von Fr. 2'944.-- werde abgeschrieben. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Deborah Büttel, am 19. August 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei sein Erlassgesuch betreffend die Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 32'944.-- gutzuheissen. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei das Erlassgesuch teilweise gutzuheissen. Zudem seien ihm der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2019 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in B.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 19. August 2019 ist demnach einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für den (teilweisen) Erlass der von der Ausgleichskasse geltend gemachten Rückforderung von Fr. 32'944.-- erfüllt sind. Nicht mehr zu beurteilen sind die Rechtmässigkeit und der betragliche Umfang der Rückforderung, da die entsprechende Rückforderungsverfügung vom 14. Dezember 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 3.1 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug der zu Unrecht empfangenen Leistung gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin - sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind - ganz oder teilweise erlassen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. 3.2 Strittig und als erstes zu prüfen ist, ob beim Versicherten die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens gegeben ist. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 ist zwar grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens auszugehen, ob er vorliegt, muss aber trotzdem im Einzelfall aufgrund der jeweiligen konkreten Umstände geprüft werden. 3.3 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil H. des Bundesgerichts vom 14. Juli 2008, 8C_391/2008, E. 4.2; BGE 122 V 221 E. 3). Der gute Glaube als Voraussetzung für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG ist somit nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 218 E. 4). Demnach liegt der gute Glaube beim Bezug der Leistung nicht vor, wenn die unrechtmässige Auszahlung der Leistung auf arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten des Rückerstattungspflichtigen zurückzuführen ist, wenn also bei der Anmeldung oder der Abklärung der Verhältnisse in arglistiger oder grobfahrlässiger Weise Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht wurden, wenn beispielsweise eine Meldepflicht arglistig oder grobfahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurde oder wenn unrechtmässige Leistungen arglistig oder grobfahrlässig entgegengenommen wurden. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit dann gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 108 V 199 E. 3a mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 176 E. 3c). Wie auch in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweis).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Zur Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten hat die einen Anspruch auf Leistungen erhebende Person die von den Versicherungsträgern nach Art. 29 Abs. 2 ATSG unentgeltlich abzugebenden Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen. Zudem haben Leistungsbezügerinnen und -bezüger gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Auf den guten Glauben berufen kann sich in der Regel deshalb nur, wer im Administrativverfahren seine Auskunfts- und Meldepflicht gebührend erfüllt hat. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt und ihr fehlerhaftes Verhalten somit nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4; 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen). 4. Die Parteien nehmen zur Frage, ob beim Versicherten von einem gutgläubigen Leistungsempfang ausgegangen werden kann, folgende Standpunkte ein: 4.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass die Ausgleichskasse zu Unrecht seinen guten Glauben verneint habe. Entgegen der Darstellung der Ausgleichkasse habe er im Jahr 2017 keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen. Er sei vielmehr seit 1996 als selbständiger Taxifahrer tätig, wobei er in den letzten fünf Jahren wegen Beeinträchtigungen in der Arbeitsfähigkeit nicht immer in gleichem Masse in der Lage gewesen sei, dieser Tätigkeit nachzugehen. Einen fixen Lohn habe er nie bezogen. Während das jährliche Einkommen von Dezember 2013 bis Februar 2015 Fr. 7'816.-- betragen habe, habe er von März 2015 bis Dezember 2016 aus gesundheitlichen Gründen gar kein Einkommen erzielen können. Dies habe er der Ausgleichskasse jedoch nie gemeldet, er habe auch damals lediglich der Steuerverwaltung seine Steuererklärung eingereicht und sei davon ausgegangen, dass dies für die Erfüllung der Meldepflicht genüge. Die Mitteilung dieses geringeren Einkommens wäre damals in Bezug auf die EL-Berechnung zu seinem Vorteil gewesen. Im Jahr 2017 habe er dann wieder arbeiten können und ein Einkommen von Fr. 14'669.-- erzielt, was er ohne Absicht auf unrechtmässigen Leistungsbezug ebenfalls nicht gemeldet habe. Er habe wie in den Vorjahren angenommen, mit der Einreichung der Steuererklärung seiner Meldepflicht nachgekommen zu sein, zumal auch damals die Ergänzungsleistungen angepasst worden seien. Es sei ihm deshalb höchstens leichte Fahrlässigkeit anzulasten. Sodann seien auch die Einkünfte seiner Ehefrau stark schwankend gewesen, denn sie habe ebenfalls kein fixes Monatseinkommen bezogen, sondern im Stundenlohn gearbeitet. Die Einkünfte hätten sich zuletzt erhöht, weil sie vermehrt Aushilfe für andere Putzfrauen geleistet habe. Nachdem er auch keine Meldung erstattet habe, als er und seine Frau weniger verdient hätten, könne ihm nun auch nicht vorgeworfen werden, er hätte bei zumutbarer Aufmerksamkeit wissen müssen, dass er bei einer bescheidenen Zunahme des Einkommens hätte Meldung erstatten müssen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sollte eine Meldepflichtverletzung bejaht werden, so könne ihm eine solche eventualiter erst ab Januar 2017 angelastet werden. Bei ihm als Selbständigerwerbendem könne eine Meldepflicht nicht bereits zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres, sondern erst am Jahresende bzw. bei Vorliegen der Erfolgsrechnung angenommen werden. Im Januar 2017 habe er noch gar keine Ahnung über den Gewinn haben können, den er im Jahr 2017 erzielen werde. Gleiches gelte auch für das Einkommen der Ehefrau, die im Stundenlohn angestellt gewesen sei, und die nicht bereits zu Beginn des Jahres 2017 von ihrer vermehrten Aushilfstätigkeit und dem höheren Einkommen habe wissen können. Somit könne er sich in jedem Fall bis und mit Dezember 2017 auf den guten Glauben berufen, da er bis dahin keine Meldepflichtverletzung begangen habe. Eventualiter sei deshalb zumindest für die im Jahr 2017 erhaltenen Leistungen in Höhe von Fr. 15'900.-- der Erlass zu gewähren. 4.2 Die Ausgleichskasse führt aus, sie unterstelle dem Beschwerdeführer keine böswillige Absicht. Dieser habe gemeint, mit der Steuerdeklaration seine Meldepflicht zu erfüllen. Zu prüfen sei deshalb, ob der Versicherte bei gebotener Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass höhere Lohneinnahmen direkt und unverzüglich der Ausgleichskasse zu melden gewesen wären und dass bei Nichtbeachtung dieser Pflicht grobe Fahrlässigkeit vorliege. Dies sei klar zu bejahen. Jede EL-Verfügung enthalte im Anhang den Hinweis auf die "Meldepflicht bei Veränderung der Verhältnisse" samt einer Auflistung der meldepflichtigen Vorgänge. In Ziffer 11, die sich auf die Erwerbstätigkeit beziehe, würden ausdrücklich die Arbeitsaufnahme, das Antreten einer neuen Arbeitsstelle, die Erhöhung oder die Verminderung des Lohnes und die Arbeitsaufgabe genannt. Diese Vorgänge seien auch zu melden, wenn sie die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner betreffen würden. Laut dem einleitende Satz der Belehrung seien die geänderten Verhältnisse unverzüglich zu melden. Der Beschwerdeführer sei somit klar darauf hingewiesen worden, dass Veränderungen der Lohnhöhe meldepflichtig seien und dass die Unterlassung der Meldung den Wegfall oder die Herabsetzung zugesprochener Leistungen zur Folge habe. Aufgrund dieser Hinweise hätte der Beschwerdeführer bei gebotener Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass er seine erhöhten Einkünfte und diejenigen seiner Ehefrau der Ausgleichskasse unverzüglich hätte melden müssen. Da er dies unterlassen habe, sei der gute Glaube zu verneinen. Was den Zeitpunkt des fehlenden guten Glaubens betreffe, so habe die Meldung von veränderten Verhältnissen durch die versicherte Person unmittelbar nach Eintritt der Änderungen zu erfolgen. Im Rahmen der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer die Ausgleichskasse folglich bereits im Januar 2017 über die Überweisung des höheren Lohnes unterrichten müssen. Der Eintritt des fehlenden guten Glaubens könne nicht erst ab Januar 2018 angenommen werden, da ihm die entsprechenden höheren Löhne bereits ab Januar 2017 ausgerichtet worden seien. 5. In tatsächlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass der effektive Sachverhalt sowohl von der Darstellung des Beschwerdeführers als auch von den Feststellungen der Ausgleichskasse in der damaligen Rückforderungsverfügung abweicht. In den Akten befindet sich die Erfolgsrechnung des Taxibetriebs des Versicherten für das Jahr 2017. Diese enthält, um einen Vergleich mit dem Vorjahr zu ermöglichen, auch die massgebenden Zahlen des Jahres 2016.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Danach erzielte der Versicherte bereits im Jahr 2016 ein Einkommen bzw. einen Jahresgewinn als selbständiger Taxifahrer im Betrag von Fr. 14'668.55. Wenn er deshalb in seiner Beschwerde geltend macht, er habe von März 2015 bis Dezember 2016 kein Einkommen erzielt, sondern ein solches erst wieder ab 2017 generieren können, so trifft dies offensichtlich nicht zu. 6. Zu prüfen ist, ob dem Versicherten eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung zur Last zu legen ist. 6.1 Der Beschwerdeführer hat nie bestritten, die jeweiligen EL-Verfügungen der Ausgleichskasse erhalten zu haben. In deren Anhang wird, wie die Ausgleichskasse zutreffend geltend macht, jeweils explizit auf die Meldepflicht hingewiesen. Danach hat die anspruchsberechtigte Person unverzüglich jede den Anspruch beeinflussende Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person oder der an den Leistungen beteiligten Familienmitglieder zu melden. Anschliessend folgt eine Auflistung mit "insbesondere" zu meldenden Vorgängen. So wird in Ziffer 11 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit - unter anderem - die Erhöhung des Lohnes zu melden ist. Ob ein Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit erzielt wird, spielt dabei keine Rolle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Belehrung nur von "Lohn" die Rede ist. Von Bedeutung ist sodann, dass in der erwähnten Ziffer 11 der Auflistung der meldepflichtigen Vorgänge explizit auch die Arbeitsaufnahme genannt wird 6.2 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer, wenn er - wie im Erlassgesuch - ungenügende Deutschkenntnisse geltend macht. Sollte er eine amtliche Verfügung nicht verstehen, ist es seine Obliegenheit, sich entsprechende Hilfe zu organisieren. Wem die Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden sind, kann zwar der Belehrung über die Meldepflicht im Anhang der EL-Verfügung nicht entnommen werden, allerdings kann angesichts des Absenders der Verfügung sowie des Umfangs der Meldepflicht nicht zweifehlhaft sein, dass die entsprechenden Meldungen an die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, Ausgleichskasse, zu richten sind. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die oben (vgl. E. 3.4 hiervor) erwähnte Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 ATSG, wonach jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer davon ausgehen konnte, dass er die in der EL-Verfügung genannte Meldepflicht mit der Einreichung der Steuererklärung an die Steuerverwaltung erfüllt habe. Dies erscheint schon deshalb ausgeschlossen, weil zu Beginn der Belehrung zweimal das Wort "unverzüglich" steht, Steuererklärungen aber bekanntlich nur einmal jährlich ausgefüllt werden. Es hätte ihm überdies auffallen müssen, dass nach Einreichung der Steuererklärung 2016 keine Anpassung erfolgt war. Wenn sich der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nicht vergewissert, wie die Meldepflicht korrekt zu erfüllen ist, hat er die daraus fliessenden Konsequenzen zu tragen. 6.3 Zu Gute zu halten ist dem Beschwerdeführer immerhin, dass sich zur Frage, in welchem Zeitpunkt bzw. in welcher Kadenz (monatlich/quartalsweise/Ende Geschäftsjahr?) selbständig oder unselbständig erwerbende Versicherte mit (erheblich) schwankenden Einkommen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Meldepflicht zu erfüllen haben, keine klare Regelung findet. Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend aber nicht weiter erörtert zu werden. Aus dem Folgenden ergibt sich nämlich, dass dem Beschwerdeführer unabhängig von der Beantwortung dieser Frage eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung zur Last zu legen ist. 6.4 Gemäss eigener Darstellung war der Beschwerdeführer von März 2015 bis Dezember 2016 (richtig: 2015) nicht als Taxifahrer tätig und er konnte diese Arbeit erst wieder ab 2017 (richtig: 2016) ausüben. Diese Wiederaufnahme der Tätigkeit nach einem mehr als neunmonatigen Unterbruch stellt einen Vorgang dar, der sich erheblich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse auswirkt und den der Versicherte deshalb der Ausgleichskasse hätte melden müssen. Dazu kommt, dass er 2016 gemäss Erfolgsrechnung einen Gewinn von Fr. 14'669.-- erzielte. Dieser war somit knapp doppelt so hoch wie das Einkommen von Fr. 7'816.--, das bis dahin den EL- Berechnungen zu Grunde lag. Sodann konnte er diesen Gewinn im Jahr 2017 nochmals auf Fr. 17'365.-- steigern. Trotzdem erfolgte weder Ende 2016 noch Ende 2017 eine entsprechende Meldung an die Ausgleichskasse. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht der klaren Hinweise auf die Meldepflicht in den jeweiligen EL-Verfügungen kann das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mehr als leicht fahrlässig qualifiziert werden. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände von Grobfahrlässigkeit auszugehen. Daran ändert - entgegen seiner Auffassung - auch der Hinweis nichts, dass er früher einen Minderverdienst ebenfalls nicht gemeldet hatte, denn diese Unterlassung führte nicht zu einem unrechtmässigen Bezug und ein Verzicht auf staatliche Leistungen ist grundsätzlich jederzeit möglich. 6.5 Als unbegründet erweist sich auch der Eventualstandpunkt des Beschwerdeführers, wonach er sich in jedem Fall bis und mit Dezember 2017 auf den guten Glauben berufen könne, da er bis dahin keine Meldepflichtverletzung begangen habe. Diesbezüglich ist nochmals daran zu erinnern, dass der Versicherte - abweichend von der Darstellung in seiner Beschwerde - schon ab 2016 wieder ein Einkommen erzielte und dass dieses beinahe doppelt so hoch war wie dasjenige, welches den früheren Verfügungen zugrunde lag. Spätestens Ende 2016 und unabhängig von der Frage, wann die Erfolgsrechnung vorlag, wusste der Beschwerdeführer zumindest um die Grössenordnung seiner - gegenüber früher deutlich höheren - Einkünfte und er war deshalb auch diesbezüglich - und nicht nur hinsichtlich der Wiederaufnahme der Tätigkeit per anfangs 2016 - meldepflichtig. Im Übrigen ist nochmals zu betonen, dass der Beschwerdeführer von März 2015 bis Ende 2015 gar nicht gearbeitet hatte und er aufgrund der dauerhaften Wiederaufnahme der Arbeit in jedem Fall von einer erheblichen Einkommenssteigerung ausgehen musste. 6.6 Bei dieser Sachlage sind Ausführungen zur weiteren - kumulativ erforderlichen - Erlassvoraussetzung der grossen Härte entbehrlich.

7. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Ausgleichskasse zu Recht von einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung des Versicherten ausgegangen ist. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen der Erlassvoraussetzungen abgelehnt hat. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 14. Juni 2019 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

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8.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Somit erweist sich auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung des Kostenerlasses - im Sinne einer Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten - als gegenstandslos. 8.2 Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 8.3 Es bleibt über den Antrag des Beschwerdeführers zu befinden, es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin zu bewilligen. Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG wird der Beschwerde führenden Person, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Praxisgemäss ist die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu gewähren, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 Rz. 176 bis 183 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: Die Bedürftigkeit des Versicherten ist gestützt auf die eingereichten Unterlagen zu bejahen, die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und die anwaltliche Vertretung ist geboten gewesen. Die Rechtsvertreterin ist deshalb für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 26. September 2019 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 11 Stunden geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 58.90. Der Rechtsvertreterin ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'432.85 (11 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 58.90 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 8.4 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 2'432.85 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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