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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.03.2020 745 19 219/56

26 mars 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,551 mots·~18 min·4

Résumé

Ergänzungsleistungen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 26. März 2020 (745 19 219 / 56) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten / Die Kosten, die dem Versicherten bei persönlicher und vollzeitlicher Betreuung und Pflege durch eine Familienangehörige vergütet werden, sind auch dann entsprechend zu kürzen, wenn eine Drittbetreuung aufgrund einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit der Familienangehörigen erfolgen muss

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Christoph Rudin, Advokat, Falknerstrasse 36, Postfach 186, 4001 Basel

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. Der 1996 geborene A.____ leidet an Geburtsgebrechen, die insgesamt einen grossen Pflege- und Betreuungsaufwand erforderlich machen. Die ursprünglich zuständige IV-Stelle B.____ und die nach einem Wohnsitzwechsel des Versicherten in den Kanton Basel-Landschaft örtlich zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft sprachen A.____ daher seit der Geburt verschie-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dene Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu (medizinische Massnahmen, Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung mittleren bzw. schweren Grades, Intensivpflegezuschlag). Nachdem A.____ volljährig geworden war, sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 22. Mai 2014 weiterhin eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und mit Verfügung vom 12. Juni 2014 mit Wirkung ab 1. April 2014 eine ganze IV-Rente zu. Auf entsprechendes Begehren hin sprach die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) A.____ mit Verfügung vom 4. Juli 2014 monatliche Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner IV-Rente zu. In der Folge beantragte der Versicherte, es seien ihm als EL-Bezüger im Rahmen der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ab 1. April 2014 die Kosten für die Pflege und Betreuung, die seine Mutter für ihn erbringe, zu vergüten. Dieses Begehren wies die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 29. September 2015, die sie mit Einspracheentscheid vom 25. November 2015 bestätigte, ab. Die von A.____ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit Urteil vom 30. Juni 2016 (Verfahren-Nr. 745 16 7 / 162) dahingehend teilweise gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Ausgleichskasse verpflichtete, A.____ zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung ab 1. April 2014 im Rahmen der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten die Kosten für Pflege und Betreuung durch seine Mutter im Betrag von Fr. 29‘853.-- pro Jahr zu vergüten. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge ermittelte die Ausgleichskasse die dem Versicherten aufgrund des kantonsgerichtlichen Urteils seit dem 1. April 2014 zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten. Gestützt auf ihre Berechnungen setzte sie diese mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 für die Zeit vom 1. April 2014 bis 30. September 2016 auf den Betrag von Fr. 62'959.95 fest. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Einsprache, mit welcher die Ausrichtung eines höheren Betrags beantragt wurde, wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2016 ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, das Kantonsgericht habe den Vergütungsanspruch von jährlich Fr. 23'853.-- (richtig: Fr. 29‘853.--) aufgrund der Tatsache zugesprochen, dass die Mutter des Versicherten die Betreuung und Pflege selber erbringe. Nachdem die Mutter den Versicherten aber mehrfach habe fremdbetreuen lassen und man die entsprechenden Kosten vergütet habe, seien diese im Zeitraum 1. April 2014 bis 30. September 2016 angefallenen Fremdbetreuungskosten im Gesamtumfang von Fr. 11'503.55 vom kantonsgerichtlich zugesprochenen Vergütungsanspruch in Abzug zu bringen. Die von A.____ gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht mit Urteil vom 13. Juli 2017 (Verfahren-Nr. 745 17 37 / 181) insoweit teilweise gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Angelegenheit mit der Auflage an die Ausgleichskasse zurückwies, die zu vergütenden Krankheitskosten im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen und anschliessend darüber neu zu verfügen. Es erwog im Wesentlichen, dass es die Ausgleichskasse im Dispositiv des Urteils vom 30. Juni 2016 verpflichtet habe, dem Versicherten ab 1. April 2014 im Rahmen der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten die Kosten für Pflege und Betreuung durch seine Mutter im Betrag von Fr. 29'853.-- pro Jahr zu vergüten. Dieses Urteil sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, so dass sich an der Höhe dieses Betrags nichts mehr ändern lasse. Allfällige Kosten für eine - nicht von der Mutter des Versicherten geleistete -

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fremdbetreuung seien von diesem Betrag abzuziehen, wobei bei deren Ermittlung aber entgegen dem Dafürhalten der Ausgleichskasse nicht von einem Stundenansatz der Mutter des Versicherten im Umfang von CHF 22.35, sondern vielmehr von einem solchen von Fr. 5.10 und einem Tagesansatz von Fr. 81.80 auszugehen sei. In diesem Sinne seien die Abzüge durch die Ausgleichskasse neu zu berechnen. Dieser Entscheid des Kantonsgerichts erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit zwei Verfügungen vom 15. Februar 2019 und 10. April 2019 berechnete die Ausgleichskasse die dem Versicherten zu vergütenden Krankheitskosten, die dieser zwischen dem 31. Oktober 2018 und dem 3. April 2019 geltend gemacht hatte. Zudem nahm sie eine Korrektur aufgrund der Anpassung der Hilflosenentschädigung per 1. Januar 2019 vor. Dabei ermittelte sie in der ersten Verfügung einen zur Auszahlung gelangenden Betrag von Fr. 9'254.95 und in der zweiten Verfügung einen solchen von Fr.3'215.85. Die von A.____ gegen diese beiden Verfügungen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 ebenso ab wie das Begehren des Versicherten, wonach ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltlichen Verbeiständung zu bewilligen sei. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Christoph Rudin, am 20. Juni 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien die Ergänzungsleistungen neu zu berechnen, nebst Zins zu 5 % seit der theoretischen Fälligkeit. Eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung und zur neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Ferner sei dem Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung zu entziehen und es sei dieses zu sistieren, bis eine Bedarfsabklärung durchgeführt, das Betreuungskonzept festgelegt und allenfalls die Ausrichtung von Assistenzbeiträgen geprüft worden sei; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen seien. C. Am 4. Juli 2019 nahm die Ausgleichskasse zu den Verfahrensanträgen des Beschwerdeführers Stellung. Sie wies darauf hin, dass die zugesprochenen Beträge in der Zwischenzeit ausbezahlt worden seien. Dem Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung zu entziehen, würde deshalb ohne Folgen bleiben. Sodann erachte man eine Sistierung des Verfahrens nicht als erforderlich. Mit Eingabe vom 7. August 2019 bestätigte der Rechtsvertreter des Versicherten, dass das Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, mit der erfolgten Auszahlung der Beträge obsolet geworden sei. Hingegen halte man am Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens fest. In der Zwischenzeit seien beim AKJB Baselland ein Gesuch um eine Bedarfsabklärung im Sinne von § 10 des Gesetzes über die Behindertenhilfe (BHG) vom 29. September 2016, bei der IV-Stelle ein Antrag auf Ausrichtung von Assistenzbeiträgen und bei der Stiftung C.____ ein Gesuch um eine stationäre Aufnahme des Versicherten gestellt worden. Da sich die Betreuungssituation und deren Finanzierung deshalb in absehbarer Zeit ändern werde, rechtfertige es sich, die Entscheide über diese Gesuche abzuwarten, bevor über die vorliegende Beschwerde entschieden werde. Mit einer weiteren Eingabe vom 13. September 2019 vertrat der Rechtsvertreter des Versicherten neu die Auffassung, dass nunmehr von einer Sistierung des Verfahrens abgesehen werden könne. Die Stiftung C.____ habe den Versicherten ab 1. September 2019 stationär ins Wohnheim D.____ aufgenommen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zudem sei zwischenzeitlich die Bedarfsabklärung gemäss § 10 BHG erfolgt und die IV-Stelle habe über das Gesuch um Ausrichtung von Assistenzbeiträgen entschieden. Letzteres sei abgelehnt worden, es sei indessen durch die definitive Aufnahme des Versicherten in der Stiftung C.____ ohnehin hinfällig geworden. D. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 gewährte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer gestützt auf die eingereichten Unterlagen für das vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Christoph Rudin als Rechtsvertreter. E. Die Ausgleichskasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde. F. Das Kantonsgericht zog im Hinblick auf die Beurteilung der Beschwerde die Akten der beiden vorausgegangenen Beschwerdeverfahren Nr. 745 16 7 / 162 und 745 17 37 / 181 bei.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in E.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Im versicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen der zuständige Sozialversicherer vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und b, je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass die Ausgleichskasse im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 bzw. in den beiden ihm zu Grunde liegenden Verfügungen vom 15. Februar 2019 und 10. April 2019 die dem Versicherten zu vergütenden Krankheitskosten festsetzte, die dieser zwischen dem 31. Oktober 2018 und dem 3. April 2019 geltend gemacht hatte. Folglich ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig über den Vergü-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungsanspruch des Beschwerdeführers für die genannte Periode zu befinden. Der heutige Entscheid dürfte zwar - aufgrund der ihm zu Grunde liegenden Fragestellung (vgl. dazu E. 2.2 hiernach) - auch präjudizierende Wirkung auf die daran anschliessende Zeit haben, in der die Mutter des Versicherten nachweislich ebenfalls krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, dies ändert aber nichts daran, dass heute formal lediglich über den Vergütungsanspruch für den erwähnten Zeitraum vom 31. Oktober 2018 bis 3. April 2019 zu befinden ist. 1.3 Nicht mehr einzugehen ist heute auf die in der Beschwerde gestellten Verfahrensanträge des Versicherten, wonach dem Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung zu entziehen und dieses zu sistieren sei, bis eine Bedarfsabklärung durchgeführt, das Betreuungskonzept festgelegt und allenfalls die Ausrichtung von Assistenzbeiträgen geprüft worden sei. Wie der Versicherte am 7. August 2019 selber bestätigte, ist das erstgenannte Gesuch mit der zwischenzeitlich erfolgten Auszahlung der zugesprochenen Beträge obsolet geworden. Sodann hielt der Beschwerdeführer in seiner abschliessenden Eingabe vom 13. September 2019 unter Hinweis auf die im Laufe des Beschwerdeverfahrens erfolgte individuelle Bedarfsermittlung und das gleichzeitig neu realisierte Wohn- und Betreuungskonzept explizit nicht mehr an der beantragten Verfahrenssistierung fest. 1.4 Nicht eingetreten werden kann auf die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren richtet. Diesbezüglich fehlt es bereits an einem entsprechenden formellen Rechtsbegehren. Der Versicherte beschränkt sich diesbezüglich einzig - am Ende der Beschwerdeschrift - auf den Hinweis, dass ihm entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse die unentgeltliche Verbeiständung auch für das Einspracheverfahren zu bewilligen sei. Sodann unterlässt er es, diesen Standpunkt näher zu begründen, äussert er sich doch mit keinem Wort, weshalb ihm im Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu Unrecht verweigert worden sein soll. 2.1 Im vorausgegangenen Urteil vom 13. Juli 2017 hatte das Kantonsgericht festgehalten, dass dem Beschwerdeführer mit dem ihm jährlich zustehenden Betrag von Fr. 29‘853.-- die persönliche Pflege und die Betreuung durch seine Mutter abgegolten werde. Die Vergütung des gesamten Betrags von Fr. 29‘853.-- setze, so das Kantonsgericht weiter, allerdings voraus, dass die Pflege und die Betreuung effektiv persönlich und vollzeitlich durch die Mutter des Versicherten erbracht würden. Beanspruche der Versicherte vorübergehend eine entgeltliche Pflege und Betreuung durch eine Drittperson oder (stationär) in einer Institution und würden die betreffenden Kosten im Rahmen der EL vergütet, so sei der Betrag von Fr. 29‘853.--, welcher dem Versicherten bei persönlicher und vollzeitlicher Betreuung und Pflege durch die Mutter zustehe, entsprechend zu kürzen (E. 4.2 des genannten Entscheids). 2.2 Im heutigen Verfahren strittig und zu beurteilen ist die Frage, ob das vorstehend Gesagte auch gilt, wenn die Mutter des Versicherten, wie dies vorliegend im massgebenden Zeitraum nachweislich der Fall war, krankheitsbedingt und somit unverschuldet an der Betreuung und Pflege verhindert ist und die entsprechenden Arbeiten aus diesem Grunde durch Dritte verrichtet werden müssen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Laut Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen, wobei die Kantone gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung die Kosten bezeichnen, die vergütet werden können. 3.2 Im basellandschaftlichen Recht finden sich die entsprechenden Ausführungsbestimmungen zur Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten durch die Kantone in der Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV vom 18. Dezember 2007 (im Folgenden: VO). Die hier interessierende Vergütung der Kosten für die Betreuung durch Familienangehörige wird in § 19a Abs. 1 VO geregelt. Danach werden diese Kosten nur vergütet, wenn der bzw. die betreffende Familienangehörige nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen ist (lit. a) und durch die Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleidet (lit. b). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung werden die Kosten höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet, jedoch höchstens nach Massgabe des anrechenbaren Höchstlohnes gemäss der Unfallversicherungsgesetzgebung. 4.1 Im ersten zwischen den heutigen Verfahrensbeteiligten ergangenen Urteil vom 30. Juni 2016 entschied das Kantonsgericht, dass im Falle des Beschwerdeführers die Anspruchsvoraussetzungen der VO für eine Vergütung der Kosten für die Pflege und Betreuung durch Familienangehörige erfüllt seien. Es erkannte insbesondere, dass die Mutter des Versicherten als pflegende und betreuende Familienangehörige eine länger dauernde wesentliche Erwerbseinbusse erleide. Den Umfang dieser Erwerbseinbusse bezifferte das Kantonsgericht im damaligen Urteil mit Fr. 52'317.--- pro Jahr und es hielt fest, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine Entschädigung in diesem Umfang zuzusprechen sei, wobei die ihm ebenfalls ausgerichtete Hilflosenentschädigung von jährlich Fr. 22'464.-- an diesen Betrag angerechnet werden müsse. Somit resultiere für den Versicherten ein Anspruch auf jährlich zu vergütende Kosten für die durch seine Mutter erbrachte Pflege und Betreuung in der Höhe von Fr. 29'853.--. Diesen Betrag sprach das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer im Dispositiv des Urteils vom 30. Juni 2016 zu. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4.2 Im zweiten zwischen den heutigen Verfahrensparteien ergangenen Urteil vom 13. Juli 2017 stellte das Kantonsgericht zudem (nochmals) explizit klar, dass es sich beim Betrag von Fr. 29‘853.--, der dem Versicherten zu vergüten sei, um einen EL-Anspruch des Beschwerdeführers und nicht etwa um einen Lohnanspruch seiner Mutter handle (vgl. E. 4.2 des genannten Entscheids). Insofern erweist sich die Schilderung des Versicherten in Ziff. 2.2 seiner Beschwerdebegründung, wonach die Ausgleichskasse verpflichtet worden sei, seiner Mutter jährlich für die Betreuung und Pflege einen Betrag von Fr. 29'853.-- auszurichten, als unzutreffend. Im Übrigen wird auch in der Lehre zu Recht darauf hingewiesen, dass es - entgegen dem im Zusammenhang mit der Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten (durch die Fokussierung auf den Erwerbsausfall der pflegenden Familienangehörigen) erweckten Eindruck - nicht um eine direkt an den pflegenden Familienangehörigen auszurichtende Vergütung für dessen Erwerbsausfall gehe, sondern um die Deckung der dem EL-Bezüger aus der Pflegeleistung ent-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht stehenden Kosten (RALPH JÖHL, Rechtsprechung - Nr. 69, Bundesgericht, II. sozialrechtliche Abteilung, Urteil 9C_122/2019 vom 11. Juni 2019, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherungsrecht und berufliche Vorsorge [SZS] 2019, S. 364). Vor diesem Hintergrund betonte das Kantonsgericht im erwähnten Entscheid vom 13. Juli 2017 zudem, dass kein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis zwischen der Ausgleichskasse und der Mutter des Versicherten konstruiert werden könne, wie dies damals beschwerdeweise im Zusammenhang mit den Forderungen nach zusätzlich entschädigten Ferien- und Freizeitansprüchen der Mutter des Versicherten postuliert worden war. 4.3 Sodann wies das Kantonsgericht bereits im damaligen Entscheid darauf hin, dass die Vergütung des gesamten Betrags von Fr. 29‘853.-- voraussetze, dass die Pflege und die Betreuung effektiv persönlich und vollzeitlich durch die Mutter des Versicherten erbracht würden. Beanspruche der Versicherte vorübergehend eine entgeltliche Pflege und Betreuung durch eine Drittperson oder (stationär) in einer Institution und würden die betreffenden Kosten im Rahmen der EL vergütet, so sei der Betrag von Fr. 29‘853.--, welcher dem Versicherten bei persönlicher und vollzeitlicher Betreuung und Pflege durch die Mutter zustehe, entsprechend zu kürzen. Andernfalls würden die Kosten für die Pflege und die Betreuung während der Phasen, in denen diese durch eine Drittperson oder (stationär) in einer Institution geleistet würden, zu Lasten der EL doppelt entschädigt (E. 4.2 und E. 6 des Urteils vom 13. Juli 2017). Nachdem dieser kantonsgerichtliche Entscheid vom 13. Juli 2017 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, liegt bezüglich der damals beurteilten Fragen eine res iudicata vor mit der Folge, dass darauf ohne einen Revisionsgrund nicht zurückgekommen werden kann. Ein solcher wird aber vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 4.4 Aus dem letztgenannten Grundsatz, dass die Kosten für die Pflege und die Betreuung nicht doppelt zu Lasten der EL entschädigt werden können, ist in Bezug auf die heute strittige Frage Folgendes zu schliessen: In den Phasen, in denen der Versicherte durch eine Drittperson oder (stationär) in einer Institution betreut wird und die betreffenden Kosten im Rahmen der EL vergütet werden, ist der Betrag von Fr. 29‘853.--, welcher dem Versicherten bei persönlicher und vollzeitlicher Betreuung und Pflege durch die Mutter zusteht, auch dann entsprechend zu kürzen, wenn die Drittbetreuung aufgrund einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit der Mutter erfolgen muss. 4.5 An diesem Ergebnis ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach es sich bei der Verpflichtung zwischen ihm und seiner Mutter "sehr wohl ein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis, wohl sogar um einen Arbeitsvertrag im Sinne von OR 319 ff." handle. Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht weiter geprüft zu werden. Nach dem oben Gesagten (vgl. E. 4.2 hiervor) handelt es sich beim Betrag von Fr. 29‘853.--, der dem Versicherten bei persönlicher und vollzeitlicher Betreuung und Pflege durch die Mutter zu vergüten ist, um einen EL- Anspruch des Beschwerdeführers und nicht etwa um einen Lohnanspruch seiner Mutter gegenüber der Ausgleichskasse. Gegenüber der Ausgleichskasse besteht daher in einer Konstellation wie der vorliegenden kein direkter Anspruch der betreuenden Person (im Ergebnis ebenso: RALPH JÖHL, a.a.O., S. 364 am Ende). Die Beurteilung der weiteren Frage, ob die pflegende Familienangehörige (hier: die Mutter) als Arbeitnehmerin gegenüber dem EL-Bezüger (hier:

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegenüber dem Versicherten) als Arbeitgeber allenfalls Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR (wie etwa eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder einen Ferienanspruch) geltend machen kann, fällt klarerweise nicht in die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, sondern in diejenige der Zivilgerichtsbarkeit, sodass an dieser Stelle von weiteren Erörterungen hierzu abgesehen werden kann. 4.6 Bei allem Verständnis für das Anliegen des Beschwerdeführers - und seiner Mutter nach einer gewissen finanziellen Absicherung betreuender Familienangehöriger, die unverschuldet an der Betreuung verhindert sind, kann dem betreffenden Begehren im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht entsprochen werden. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage im geltenden EL-Recht ist es nicht Sache des Kantonsgerichts, sondern vielmehr des Gesetzgebers, sich allenfalls der Thematik anzunehmen und diesbezügliche Regelungen - wie er sie kürzlich etwa in einem vergleichbaren Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung vom 20. Dezember 2019 beschlossen hat, zu erlassen. 5. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 20. Mai 2019 nicht zu beanstanden ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 ist ihm jedoch die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt worden, weshalb dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 6. November 2019 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 18,5 Stunden und Auslagen von Fr. 172.10 geltend gemacht. Die detaillierte Abrechnung beinhaltet nun allerdings auch Bemühungen von 7,5 Stunden und Auslagen von Fr. 39.30, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids erbracht worden bzw. angefallen sind. Bei der Bemessung der Parteientschädigung für das versicherungsgerichtliche Verfahren kann aber nur der im Rahmen des eigentlichen Beschwerdeverfahrens, d.h. der nach der Zustellung des Einspracheentscheids entstandene Aufwand berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass vorliegend aus der Honorarnote vom 6. November 2019 lediglich der für den Zeitraum ab 21. Mai 2019 (Zustellung des Einspracheentscheids) ausgewiesene Aufwand von 11 Stunden, der sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist, und die ab diesem Zeitpunkt entstandenen Auslagen von Fr. 132.80 entschädigt werden können. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'512.45 (11 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 132.80 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht auszurichten. 6.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'512.45 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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