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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.10.2019 745 19 215 / 271

25 octobre 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,916 mots·~10 min·4

Résumé

Rückforderung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 25. Oktober 2019 (745 19 215 / 271) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Der angefochtene Einspracheentscheid beruht auf unzureichenden Unterlagen und unvollständigen Abklärungen. Rückweisung an die Ausgleichskasse.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A. A.____ bezieht eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), eine Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund (Rentenversicherung) sowie Ergänzungsleistungen. Am 13. August 2018 (Eingang) meldete er der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse), dass sich seine Altersrente der Rentenversicherung von bisher € 326.53 ab dem 1. Juli 2018 auf € 337.06 erhöht habe. In der Folge berechnete die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistung neu. Mit Verfügung vom 27. November 2018 hielt sie fest, dass sich der monatliche EL-Anspruch ab Juli 2018 um Fr. 44.-- reduziere und nunmehr Fr. 1'943.-- betrage.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gleichzeitig verrechnete sie die für die Monate Juli 2018 bis November 2018 zuviel ausbezahlten Leistungen von insgesamt Fr. 220.-- (5 x Fr. 44.--) mit dem Anspruch im Monat Dezember 2018. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse, nachdem sie A.____ zuvor eine mögliche Schlechterstellung im Vergleich zu seiner bisherigen Rechtsstellung (reformatio in peius) angezeigt und Gelegenheit zu einem Einspracherückzug gegeben hatte, mit Entscheid vom 11. Juni 2019 ab. Die Rückforderung wurde nunmehr mit Fr. 314.-- beziffert. Zur Begründung hielt sie fest, A.____ habe es unterlassen, die Erhöhung der Altersrente der Rentenversicherung ab dem 1. Juli 2017 von € 320.43 auf € 326.53 zu melden. Dies führe bereits ab 1. Juli 2017 zur einer Anpassung der Ergänzungsleistung und zu einer höheren Rückforderung. B. Hiergegen erhob A.____ am 18. Juni 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei er sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. Juni 2019 und die Neuberechnung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistung beantragte. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, dass er die Meldepflicht stets erfüllt habe und die Bemessung der Ergänzungsleistung fehlerhaft sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2019 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend liegt der Streitwert unter diesem Grenzbetrag, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Aus-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie Art. 11-18 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich die Renten der AHV und der IV (lit. d). Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA-Übereinkommens ausgerichtet werden, sind nach den Tageskursen umzurechnen, welche durch die Europäische Zentralbank publiziert werden. Massgebend ist der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] vom 1. April 2011, Stand 1. Januar 2019, Randziffer 3452.01) 2.2 Laut Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Die auf Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV gestützte Aufhebung oder Herabsetzung der jährlichen Ergänzungsleistung erfolgt, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der entsprechenden Verfügung unmittelbar folgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019, 9C_747/2018, E. 1.1 mit Hinweisen). 3. Das Kantonsgericht hat in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht darf eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195; 121 V 47 E. 2a; 208 E. 6b mit Hinweis). 4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht per 1. Juli 2017 eine rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen vorgenommen hat. Diese Anpassung erfolgte erst mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2019. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe auch die Erhöhung der Altersrente der Rentenversicherung ab dem 1. Juli 2017 von € 320.43 auf € 326.53 nicht gemeldet, was der Beschwerdeführer bestreitet. In den eingereichten Akten der Beschwerdegegnerin finden sich keine echtzeitlichen Unterlagen über die Rentenanpassung ab 1. Juli 2017. Aktenkundig ist einzig die (undatierte) Mitteilung der Rentenversicherung, wonach die Altersrente des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2018 von € 326.53 auf € 337.06 erhöht werde. Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt darauf annimmt, dass sich die Altersrente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Juli 2017 von € 320.43 auf € 326.53 erhöht habe, entbehrt dies einer Grundlage in den Akten und lässt deshalb keine zeitliche und massliche Überprüfung des Anspruchs resp. der Rückforderung zu. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb im Rahmen ihrer Untersuchungs- und Aktenführungspflicht das Dossier des Versicherten mit den entsprechenden Unterlagen zu vervollständigen, eine Verletzung der Meldepflicht abzuklären und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen resp. über eine allfällige Rückforderung von Leistungen ab 1. Juli 2017 neu zu entscheiden haben. Dabei wird sie, falls die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistungen weniger als Fr.120.-- im Jahr ausmacht, auch zu prüfen haben, ob gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV auf eine Anpassung resp. Rückforderung verzichtet werden kann. 4.2 Auch für den Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2018 lassen die vorhandenen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung zu. Die Ausgleichskasse begründete die (rückwirkende) Herabsetzung des Leistungsanspruchs ab Juli 2018 - soweit ersichtlich - nicht mit einer Verletzung der Mitteilungspflicht, sondern mit der Tatsache, dass sich die Rente der Rentenversicherung per 1. Juli 2018 von € 326.53 auf € 337.06 erhöht habe. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung der vom ELG anerkannten Einnahmen spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen ist; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Vorliegend ist demnach entscheidend, wann die Rentenversicherung dem Beschwerdeführer die Erhöhung seiner Altersrente per 1. Juli 2018 von € 326.53 auf € 337.06 angezeigt hat und ob die Meldung des Beschwerdeführers (Eingang bei der Ausgleichskasse am 13. August 2018) unmittelbar darauf erfolgte (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 18 zu Art. 31 ATSG). Ob dem so ist, erschliesst sich aus der undatierten Mitteilung der Rentenversicherung und den übrigen Unterlagen indes nicht. Dieser Aspekt ist aber relevant, da die Rechtzeitigkeit der Meldepflicht die Rechtmässigkeit der Rückforderung beschlägt. So wie sich die Aktenlage präsentiert, ist der massgebende Sachverhalt im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht ausreichend abgeklärt. Da es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, wird die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich angehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären und hernach über den Leistungsanspruch und gegebenenfalls über die Höhe der Rückforderung neu zu entscheiden. Dabei wird sie, wie sie im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend ausführt, bei der Umrechnung der Rente der Rentenversicherung – gemäss der WEL (vgl. E. 2.1 hiervor) – den ersten verfügbaren Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht, anzuwenden haben. 5. Nach dem Gesagten beruht der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juni 2019 auf unzureichenden Unterlagen und unvollständigen Abklärungen, weshalb er aufzuheben ist. Die Ausgleichskasse wird gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung über den Leistungsanspruch der Versicherten ab 1. Juli 2017 neu zu befinden haben. Die vorliegende Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 6. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird beim nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht ausgerichtet. 7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juni 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2017 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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