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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.06.2017 745 17 72/151

8 juin 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,172 mots·~16 min·7

Résumé

Ergänzungsleistungen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 8. Juni 2017 (745 17 72 / 151) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistung

Berechnung EL-Anspruch; Vergleichsrechnung

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A._____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A.1 Der 1951 geborene A.____ bezog bis Ende Oktober 2016 eine Dreiviertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) und ab 1. November 2016 eine Rente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV). Zusätzlich bezog er Ergänzungsleistungen (EL). Ab 18. Mai 2016 unterzog die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) den EL- Anspruch des Versicherten einer Revision. Nachdem sie sämtliche erforderlichen Abklärungen getätigt hatte, verfügte sie am 7. Dezember 2016, dass A.____ bis Ende Oktober 2016 einen EL-Anspruch in Höhe von monatlich Fr. 1'314.-- und ab November 2016 einen solchen von Fr. 48.-- pro Monat habe. Zusätzlich bestehe ab November 2016 ein Anspruch auf die Durch-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht schnittsprämie der Krankenversicherung von monatlich Fr. 904.--. Weiter forderte sie vom Versicherten Fr. 2‘532.-- für zu viel ausgerichtete EL in den Monaten Juni 2016 bis Dezember 2016 zurück.

A.2 Am 12. Januar 2017 machte die Ausgleichskasse auf Ersuchen des Versicherten eine Vergleichsrechnung und stellte fest, dass dieser ohne Berücksichtigung der Angaben des Sohnes weniger EL erhalten würde.

A.3 A.____ erhob am 23. Januar 2017 Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2016. Dabei monierte er zunächst, dass die in der Verfügung genannte Rückforderung in Höhe von Fr. 2'532.-- nicht dem in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 2'628.-- entspreche. Weiter machte er geltend, dass er nie Ausbildungszulagen für seinen Sohn erhalten habe. Diese würden der erwerbstätigen Mutter ausbezahlt. Die Ausgleichskasse lehnte die Einsprache mit Entscheid vom 31. Januar 2017 ab, wobei sie an ihren bereits in der Verfügung vom 7. Dezember 2016 gemachten Ausführungen festhielt.

B. Dagegen erhob A.____ am 3. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. Januar 2017 und die Neuberechnung seines Anspruchs auf EL. Dabei sei die Miete für einen Lagerraum von Fr. 400.-- in die Berechnung einzubeziehen. Hingegen hätten der Lohn des Sohnes in Höhe von Fr. 1‘000.-- pro Monat sowie die monatlichen Familien- und Kinderzulagen von Fr. 250.-- unberücksichtigt zu bleiben. Schliesslich ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2017 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Auf die form- und fristgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. November 2016.

3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie u.a. Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben. Der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung entspricht nach Art. 9 ELG dem Teil der anerkannten Ausgaben, der die anrechenbaren Einnahmen übersteigt (Abs. 1). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Abs. 2 Satz 1). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Abs. 4). Art. 10 ELG definiert die anerkannten Ausgaben und setzt namentlich die Beträge zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs (Abs. 1 lit. a) und den anerkannten Höchstbetrag für den Mietzins der Wohnung fest (Abs. 1 lit. b). Er sieht gesonderte bzw. erhöhte Beträge vor bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen (Abs. 1 lit. a Ziff. 3), oder bei Personen, die solche Kinder haben (Abs. 1 lit. b Ziff. 2). Die anrechenbaren Einnahmen werden durch Art. 11 ELG festgelegt, welche Bestimmung Pauschalbeträge vorsieht (oberhalb derer ein gewisser Betrag als anrechenbare Erwerbseinkünfte oder zu berücksichtigendes Vermögen gilt), die bei Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, höher veranschlagt sind (Abs. 1 lit. a und c, je erster Teilsatz).

3.2 Nach Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG bestimmt der Bundesrat die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Gestützt darauf wurden die Art. 7 ff. der Verordnung über die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 erlassen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 ELV wird die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, wie folgt berechnet: Leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung (lit. a). Leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, so wird die Ergänzungsleistung zusammen mit diesem Elternteil festgelegt (lit. b). Kinder, die einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, fallen nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 ELV bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht, wenn deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen gemäss (vgl. auch Art. 9 Abs. 4 ELG).

3.3 Wird die Ergänzungsleistung nach Massgabe der erwähnten Bestimmungen unter Miteinbezug von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen (und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben nicht erreichen), berechnet, steht der entsprechende Leistungsanspruch, sofern die übrigen Voraussetzungen zu bejahen sind, nur den in Art. 4 ELG erwähnten Personen zu. Dazu gehören, wie hievor erwähnt, gemäss Abs. 1 lit. c der Norm u.a. Personen, welche einen selbstständigen AHV-Rentenanspruch besitzen. Kinder, für die eine Kinderrente der Invalidenversicherung ausgerichtet wird, haben demgegenüber kein Anrecht auf Bezug von EL (BGE 141 V 155 E. 3 S. 157 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2011, 9C_371/2011, E. 2.3, in: SVR 2012 EL Nr. 2 S. 4).

4.1 Art. 25 ELV hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt Veränderungen in den persönlichen und

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wirtschaftlichen Verhältnissen des EL-Bezügers während des Leistungsbezuges (BGE 122 V 21 f. mit Hinweisen). So ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b ELV die EL bei jeder Veränderung der Alters-, der Hinterlassenen- oder IV-Rente zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die jährliche EL ist in diesen Fällen auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs neu zu verfügen.

4.2 Im vorliegenden Fall revidierte die Beschwerdegegnerin den laufenden EL-Anspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 im Zusammenhang mit dessen Eintritt ins Rentenalter im Oktober 2016. Die Herabsetzung der EL per November 2016 ist daher rechtens. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

5.1 In ihrer Verfügung vom 7. Dezember 2016 und im Einspracheentscheid vom 31. Januar 2017 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des EL- Anspruchs des Beschwerdeführers auf der Ausgabenseite den Lebensbedarf für eine alleinstehende Person mit einem Kind in Höhe von Fr. 29'370.-- und Mietkosten von Fr. 12'832.--; daraus resultierten Ausgaben von Fr. 42'202.--. Bei den Einnahmen rechnete sie die AHV-Renten des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 22'788.-- und des Sohnes von Fr. 9'120.-- an. Weiter berücksichtigte sie 2/3 des Nettoerwerbseinkommens des Sohnes in Höhe von Fr. 6'724.-- (Fr. 13'000.-- abzüglich Fr. 600.-- für die Berufsauslagen, Fr. 813.-- für die Sozialversicherungsbeiträge und Fr. 1'500.-- für den Freibetrag). Schliesslich bezog sie auch die Familienzulagen für den Sohn in Höhe von Fr. 3'000.-- in ihre Berechnung mit ein, woraus gesamthaft ein Total der Einnahmen von Fr. 41'633.-- resultierte. Aus der Gegenüberstellung der Ausgaben und der Einnahmen ergab sich eine Differenz von Fr. 569.-- pro Jahr (Fr. 42'202.-- minus Fr. 41'633.--) bzw. von Fr. 48.-- pro Monat.

5.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der Neuberechnung und macht zunächst geltend, dass die Berücksichtigung des Einkommens des 1997 geborenen Sohnes, der einen Lehrlingslohn von Fr. 1'000.-- pro Monat erzielt, nicht korrekt sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie vorstehend in Erwägung 3.1 f. ausgeführt, war die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die jährliche EL gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ELV gemeinsam zu berechnen, nachdem unbestritten feststeht, dass der Sohn mit dem Beschwerdeführer zusammen lebt und Anspruch auf eine Kinderrente der AHV hat. Dieses Vorgehen drängte sich auch auf, nachdem aufgrund der durch die Vorinstanz vorgenommenen Vergleichsrechnung (vgl. diesbezüglich Einspracheentscheid) feststand, dass die anrechenbaren Einnahmen des Sohnes die anerkannten Ausgaben nicht erreichen bzw. übersteigen (vgl. auch Art. 9 Abs. 4 ELG). Unter diesen Umständen ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin rechtens.

5.2.2 Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er geltend macht, bei der Berechnung des EL-Anspruchs seien die Ausbildungszulagen für seinen Sohn in Höhe von Fr. 3'000.-- pro Jahr, welche der Mutter ausgerichtet würde, nicht zu berücksichtigen. Er bestreitet aber nicht den Betrag, sondern die Anrechnung der Ausbildungszulage als solche. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG auch Kinder- und Ausbildungszulagen anrechenbare Einnahmen darstellen, welche zu berücksichtigen sind. Ausserdem fällt nicht ins Gewicht, dass die Ausbildungszulagen an die Mutter ausgerichtet werden,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht stehen sie letztlich so oder so dem gemeinsamen Sohn zu. Nachdem vorliegend eine gemeinsame Berechnung des EL-Anspruchs vorzunehmen ist, bei welcher auch der Sohn der Beschwerdeführers berücksichtigt wird, ist die Anrechnung der Ausbildungszulagen nicht zu beanstanden.

5.2.3 Der Beschwerdeführer moniert schliesslich sinngemäss, der erwachsene Sohn sei bei der Berechnung seines EL-Anspruchs überhaupt nicht miteinzubeziehen. Bei dieser Argumentation verkennt er jedoch, dass daraus letztlich gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin erstellte Vergleichsrechnung eine Schlechterstellung resultieren würde. Zwar können Versicherte gemäss Art. 23 Abs. 1 ATSG auf Leistungen der Sozialversicherer verzichten. Ein solcher hat jedoch schriftlich zu erfolgen. Zudem hätte der Verzicht vorliegend zur Konsequenz, dass auch die Ansprüche des Sohnes betroffen wären, indem dieser nur noch Anspruch auf die ordentliche Prämienverbilligung in der obligatorischen Krankenversicherung und nicht mehr die volle Durchschnittprämie der Krankenversicherung hätte (vgl. Vergleichsrechnung). Aus diesem Grund wäre auch der Sohn verpflichtet, eine schriftliche Verzichtserklärung einzureichen. Da in den vorliegenden Akten keine entsprechenden Unterlagen vorhanden sind, ist die Berücksichtigung des Sohnes des Beschwerdeführers bei der Berechnung seines EL-Anspruchs auch unter diesem Aspekt korrekt.

5.3.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass auf der Ausgabenseite neben den Mietkosten für die Mietwohnung in Höhe von Fr. 12'832.-- auch jene für einen Lagerraum von Fr. 400.-- zu berücksichtigen seien. Zur Begründung bringt er vor, dass er als Selbständigerwerbender verpflichtet sei, Geschäftsunterlagen aufzubewahren. Aus diesem Grund habe er den zusätzlichen Raum gemietet. Dieses Vorgehen habe sich auch unter dem Aspekt aufgedrängt, dass die Mietwohnung, in der drei Erwachsene leben würden, keinen Platz für diese Unterlagen bieten würde.

5.3.2 Nach Rz 3231.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; Stand 1. Januar 2016) kann im Rahmen der von Art. 10 ELG zugelassenen Höchstbeträge grundsätzlich nur der Mietzins für eine einzige Wohnung und nicht auch noch der Zins für zusätzlich benützte Wohnräumlichkeiten (z.B. an einem anderen Ort) berücksichtigt werden. Es kann demnach gleichzeitig nur der Mietzins für eine einzige Wohnung, nicht auch noch der Zins für zusätzlich benützte Wohnräumlichkeiten, z.B. an einem andern Ort, berücksichtigt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur insofern, als eine zweite Wohnung aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen für die EL-beziehende Person unentbehrlich ist (Rz 3231.02 WEL). In diesem Sinne hat die Rechtsprechung bereits unter dem bis Ende Dezember 2007 geltenden aArt. 3b ELG den Mietzinsabzug für ein Malatelier zugelassen, das die EL-berechtigte Person als Ergänzung zu ihrer aus einem einzigen Zimmer bestehenden Wohngelegenheit hinzugemietet hatte. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat dabei erwogen, beim Zusatzraum handle es sich zwar nicht um eine eigentliche Zweitwohnung, doch diene das Atelier der Ergänzung der bestehenden Wohngelegenheit, die sich in einem einzigen Zimmer erschöpfe und offenbar elementaren Bedürfnissen nicht zu genügen vermöge (nicht veröffentlichtes Urteil vom 19. September 1995 [P 10/95]). Ein Mietzinsabzug für die Kosten der Einlagerung von Möbeln,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht welche in einer kleinen Wohnung nicht Platz fanden, verneinte das Bundesgericht (Urteil vom 30. November 2004, 16/03, E. 3). In grundsätzlicher Hinsicht wurde zu aArt. 3b ELG (heute Art. 10 ELG) entschieden, der Gesetzgeber habe die anerkannten Ausgaben einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 6 mit Hinweis auf Urteil 25. Februar 2009, 8C_140/2008, E. 7.2 und vom 7. Mai 2009, 9C_822/2009, E. 3.3).

5.3.3 Aufgrund der vorliegenden Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn eine 4,5 Zimmer-Wohnung bewohnt. Die hierfür entstehenden Kosten (inkl. Nebenkosten) in Höhe von Fr. 19'248.-- wurden zu 2/3 in der Berechnung auf der Ausgabenseite berücksichtigt (vgl. RZ 3231.04 WEL). Aus den eingereichten Unterlagen ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen Mietzins von Fr. 400.-- für einen Bastelraum entrichtet. Dieses Mietverhältnis wurde aber nicht im Zusammenhang mit seiner Pensionierung eingegangen, sondern bereits im Jahr 1997. Da dieser Raum nicht im Zusammenhang mit der gemieteten Familienwohnung steht und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht unabdingbar der Tätigkeit des Beschwerdeführers dient, mangelt es an der für die Anerkennung als Mietzins erforderlichen Unentbehrlichkeit (Rz 3231.02 WEL). Eine Berücksichtigung der Mietkosten für den Lagerraum ist demnach aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht möglich.

5.4 Zusammenfassend ist somit als Zwischenergebnis festzustellen, dass die Neuberechnung des Anspruchs auf EL des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer hat demnach mit Wirkung ab 1. November 2016 Anspruch auf EL in Höhe von Fr. 48.-pro Monat. Zusätzlich zu den EL besteht ein Anspruch auf die Durchschnittsprämien der Krankenkasse von Fr. 904.--.

6.1 Zu prüfen bleibt, ob die aus der Neuberechnung resultierende Rückforderung der EL betreffend die Monate November und Dezember 2016 in Höhe von insgesamt Fr. 2'532.-- zu Recht erfolgte.

6.2 Vorliegend korrigierte die Ausgleichskasse den Anspruch des Versicherten mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 insofern, als sie die monatlichen EL mit Wirkung ab 1. November 2016 von Fr. 1'314.-- auf Fr. 48.-- festsetzte und zu viel bezogene EL für die Zeit von November bis Dezember 2016 in Höhe von insgesamt Fr. 2'532.-- (2 x Fr. 1'314.-- minus 2 x Fr. 48.--) zurückforderte. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist in rechtlicher Hinsicht – auch unter Berücksichtigung des ihr diesbezüglich zukommenden Ermessens – nicht zu beanstanden und wird auch nicht substantiiert bestritten.

6.3.1 Soweit die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 31. Januar 2017 vom Beschwerdeführer nunmehr den Betrag von Fr. 2'632.-- zurückfordert, kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. In ihrer Verfügung vom 7. Dezember 2016 forderte sie Fr. 2'532.-- für zu viel bezahlte EL in den Monaten Juni bis Dezember 2016 vom Beschwerdeführer zurück. Gleichentags erliess sie eine Rechnung, mit welcher sie Fr. 2'628.-- zurückverlangte. Diesen Betrag bestätigte sie auch in ihrem Einspracheentscheid vom 31. Januar 2017. Zur Begründung brachte

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie im Wesentlichen vor, dass der in der Verfügung vom 7. Dezember 2016 genannte Rückforderungsbetrag in Höhe von Fr. 2'532.-- insofern fehlerhaft sei, als dem Versicherten der seit November 2016 bestehende Anspruch in Höhe von Fr. 48.-- zusätzlich separat überwiesen worden sei. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache ergebe sich ein Rückforderungsbetrag von Fr. 2'628.--.

6.3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 der Versicherer nicht an das Begehren der Einsprache führenden Person gebunden ist und die Verfügung zu deren Gunsten oder zu Ungunsten abändern kann. Beabsichtigt er jedoch, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abzuändern, hat er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache zu geben (vgl. Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung). Mit diesen Ausführungsbestimmungen hat der Bundesrat die nach Art. 61 lit. d ATSG im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht geltenden Grundsätze auch auf das Einspracheverfahren des jeweils verfügenden Versicherers übertragen. Die nunmehr in Art. 12 Abs. 2 ATSV festgelegte erweiterte Hinweispflicht, wonach der Versicherungsträger die Einsprache führende Person nicht nur auf die drohende Schlechterstellung (reformatio in peius), sondern auch auf die Möglichkeit eines Rückzugs ihrer Einsprache aufmerksam machen muss, galt in den Sozialversicherungsbereichen, welche ein Einspracheverfahren kannten, rechtsprechungsgemäss als direkter Ausfluss der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs sowie des Fairnessgebots nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 4 Abs. 1 aBV bereits vor In-Kraft-Treten von ATSG und ATSV am 1. Januar 2003 (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar. Zürich Basel Genf 2015, N 56 zu Art. 52; BGE 131 V 417 E. 1 mit Hinweisen).

6.3.3 Die Beschwerdegegnerin änderte im angefochtenen Einspracheentscheid die Verfügung vom 7. Dezember 2016 dahingehend, als sie anstelle der ursprünglich verfügten Fr. 2'532.-- nunmehr Fr. 2'628.- von diesem zurückforderte. Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass sie den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Schlechterstellung nicht vorgängig in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache gegeben hat. Aus diesem Grund ist sie aber auf ihrer ursprünglichen Rückforderung in Höhe von Fr. 2'532.-- zu behaften.

6.4 Weiter ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass er die Möglichkeit hat, mit einem schriftlichen Erlassgesuch an die Ausgleichskasse zu gelangen. Nach Art. 4 Abs. 4 ATSV ist ein solches Gesuch zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen. Bei jenem Entscheid wird gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG von Bedeutung sein, ob er die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde. Für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die Erlassvoraussetzungen zu berufen vermag hätte die Ausgleichskasse zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Rückforderung mit den weiterhin auszurichtenden Leistungen verrechnet werden kann.

7. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspacheentscheid vom 31. Januar 2017 insofern nicht zu beanstanden, als er den Anspruch des Beschwerdeführers auf EL mit Wirkung

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ab 1. November 2016 auf Fr. 48.-- festgesetzt hat. In Bezug auf die Höhe der Rückforderung ist jedoch festzustellen, dass diese entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin Fr. 2'532.-beträgt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie im Sinne der Erwägungen abgewiesen werden muss.

8. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Aus diesem Grund erübrigen sich Ausführungen zum Antrag des Beschwerdeführers, wonach ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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