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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.08.2017 745 17 32 / 225

24 août 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,144 mots·~26 min·7

Résumé

Ergänzungsleistungen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 24. August 2017 (745 17 32 / 225) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Abzug für Mitbewohner bei gemeinschaftlich bewohnter Liegenschaft

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jürg Tschopp, Advokat, Pelikanweg 2, 4054 Basel

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. A.____ bezieht seit Juni 2015 eine Altersrente der AHV und seine Ehefrau B.____ seit Oktober 2003 eine halbe IV-Rente. Dem Ehepaar werden zudem von der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) Ergänzungsleistungen (EL) ausgerichtet. Mit Schreiben vom 21. März 2016 leitete die Ausgleichskasse eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein. Mit Verfügung vom 22. August 2016 („EL-Verfügung Revision“, act. 24) hielt die Ausgleichskasse fest, dass die Ergänzungsleistungen im Rahmen der periodischen Überprüfung neu berechnet worden seien:

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

• ab 1. August 2013 infolge der Anrechnung des Erwerbseinkommens von Sohn C.____, • ab 1. Januar 2014 infolge Anpassung des Erwerbseinkommens gemäss den Steuern 2014, • ab 1. Januar 2015 infolge Anpassung des Erwerbseinkommens gemäss Lohnausweis 2015, • ab 1. Juni 2016 infolge Korrektur der Wohnkosten, • ab 1. Januar 2016 infolge Anpassung des Erwerbseinkommens anhand der Lohnabrechnungen Januar bis Juni 2016 sowie • ab 1. April 2016 aufgrund des Wegfalls der Kinderrente von Sohn C.____.

Dabei sei festgestellt worden, dass seit August 2013 zu viele Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden seien. Ab September 2016 bestehe ein monatlicher Anspruch von Fr. 284.-- abzüglich Fr. 100.-- (Verrechnung der Rückforderung vom 1. Juli 2015 und Fr. 42.-- für Beiträge als Nichterwerbstätige für die Ehefrau). Im Übrigen verwies die Ausgleichskasse auf die der Verfügung beiliegenden Berechnungsblätter. Mit gleichentags erlassener Verfügung („Rückforderung Ergänzungsleistungen“, act. 24) forderte die Ausgleichskasse bereits bezogene Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 20‘632.-- zurück. Gegen diese Verfügung erhoben A.____ und B.____ am 14. September 2016 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2016 wies die Ausgleichskasse die Einsprache der Versicherten ab. Darin hielt sie fest, dass sich Sohn C.____ von August 2013 bis zum Erreichen des 25. Altersjahres im März 2016 in der Berufsausbildung befunden habe und nebenbei ein jährliches Bruttoeinkommen zwischen Fr. 23‘625.-- und Fr. 33‘435.-- erzielt habe. Von diesem Bruttolohn seien die Berufsauslagen in der Höhe von Fr. 576.-- respektive von Fr. 600.-- und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden. Weiter gelte ein Freibetrag von Fr. 1‘500.--. Vom so reduzierten Erwerbseinkommen seien zwei Drittel angerechnet worden. Bei der Vergleichsberechnung sei festgestellt worden, dass eine Berechnung ohne C.____ für die Versicherten von August 2013 bis Mai 2015 vorteilhafter sei. Darüber hinaus sei eine Meldepflichtverletzung festzustellen, da zwar regelmässig über die Ausbildung von C.____ Mitteilung gemacht worden sei, es seien aber weder ein Arbeitsvertrag noch Lohnabrechnungen eingereicht worden. Da C.____ von Juli 2011 bis Juli 2013 nicht zusammen mit den Einsprechern in der Berechnung gewesen sei, sei die Neuberechnung erst per August 2013 vorgenommen worden. B. Hiergegen erhoben A.____ und B.____, vertreten durch Advokat Jürg Tschopp, substitutionsweise vertreten durch MLaw Tiziana Conti, mit Eingabe vom 1. Februar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin wurde unter o/e-Kostenfolge beantragt, es seien die Verfügung vom 22. August 2016 und der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2016 aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung der EL-Ansprüche und der Rückforderung ab August 2013 zurückzuweisen mit den Bemerkungen, dass festzustellen sei, dass die Beschwerdeführer alleine in der Wohnung leben würden resp. zeitweise noch mit ihrem Sohn C.____ und ohne weitere Mitbewohner; es sei jeweils für maximal Sohn C.____ ein Abzug als Mitbewohner einzusetzen; eventualiter sei mindestens der Mietwert des gesamten Hauses in

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Berechnung zu integrieren. Zudem wurde eventualiter beantragt, dass das Kantonsgericht die entsprechenden Berechnungen selbst vorzunehmen habe ausgehend davon, dass die Ergänzungsleistungen spätestens ab August 2013 mit maximal einem Mitbewohner zu berechnen seien sowie die Rückforderung für diesen Zeitraum entsprechend anzupassen und der EL- Anspruch für das Jahr 2016 auf mindestens Fr. 10‘285.-- festzulegen seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Advokat Jürg Tschopp als Rechtsvertreter sowie um Einräumung des Replikrechts. In der Begründung wurde ausgeführt, dass für die Berechnung der Ergänzungsleistungen seit mindestens August 2013 fälschlicherweise sämtliche Mitbewohner der Liegenschaft in Abzug gebracht worden seien. Die Liegenschaft weise nicht nur eine, sondern zwei Wohnungen auf. In der Wohnung im Obergeschoss würden zwei Söhne der Beschwerdeführer mit ihren Kindern wohnen. In der Erdgeschosswohnung wohnten die Beschwerdeführer sowie zeitweise noch Sohn C.____. Die beiden Wohnungen seien räumlich voneinander getrennt. Jede Wohnung verfüge über eine eigene Wohnungstüre mit separater Klingel, ein eigenes Bad sowie eine eigene Kochmöglichkeit. Sollten trotzdem Abzüge für Mitbewohner getätigt werden, dann wären die gesamten Liegenschaftskosten für die Berechnung zu verwenden und nicht bloss die Mietkosten für die Wohnung im Erdgeschoss. Die Höhe der Einnahmen, die den Beschwerdeführern angerechnet worden seien, sei dagegen korrekt. C. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung wies sie darauf hin, dass dieses Anliegen bereits Gegenstand des Einspracheentscheids vom 10. November 2015 gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass gemäss Auskunft der Steuerverwaltung 12 Personen gemeldet seien. Es seien keine separaten Wohnungen vorhanden. Die Gemeinde Z.____ mache keine Unterteilung in verschiedene Haushalte. Da das Einfamilienhaus als ein Haushalt geführt werde, stütze man sich auf die Angaben der Gemeinde und es werde an der vorgenommenen Mietzinsaufteilung zu gleichen Teilen festgehalten. D. Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 23. Februar 2017 wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Jürg Tschopp als Rechtsvertreter bewilligt. E. Mit Replik vom 27. März 2017 hielten die Beschwerdeführer an den bisherigen Anträgen fest. Das Haus umfasse zwei räumlich getrennte und separate Wohnungen. Die Beschwerdeführer würden alleine in der Wohnung im Erdgeschoss wohnen. Auch wenn die beiden Wohnungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften ausserhalb des Sozialversicherungsrechts nicht als zwei separate Wohnungen gelten würden, sei beim Abzug der Mietkosten der tatsächlich gelebte Lebensraum zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführer würden die unteren Wohnräume alleine benutzen und würden dafür Mietzins bezahlen. Die zweite Wohnung im ersten Stock werde von den Kindern der Beschwerdeführer bewohnt und ebenfalls alleine genutzt. Ein gemeinsames Wohnen sei daher nicht erfüllt. Die Wohnung erfülle alle Voraussetzungen für eine gesonderte Wohnung. Es werde daran festgehalten, dass statt zwölf nur drei Personen in der unteren Wohnung lebten. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis (BGE 142 V 299 E. 3.2.1) dürfe hinsichtlich der Abgrenzung der Wohnung nicht bloss auf gesetzliche Vorschriften abgestellt wer-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den, entscheidend seien vielmehr die gelebten konkreten Verhältnisse. Sollten wider Erwarten zwölf statt drei Mitbewohner für die Mietkosten berücksichtigt werden, so müssten die gesamten Liegenschaftskosten berücksichtigt werden. Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer einen viel kleineren Teil für sich in Anspruch nehmen würden. F. Mit Duplik vom 21. April 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und führte aus, dass die beiden Wohneinheiten über eine Treppe miteinander verbunden und somit baulich nicht getrennt seien. Aufgrund der fehlenden baulichen Trennung der Wohnräume könne daher das gemeinsame Wohnen nicht einfach verneint werden. Es sei eine weitere Stellungnahme der Gemeinde Z.____ einverlangt worden. Darin habe diese festgehalten, dass der aktuelle Zustand nach wie vor nicht durch ein Baugesuch mit Zweckänderung legalisiert worden sei. Die Gemeinde gehe auch weiterhin von einem Einfamilienhaus und somit von nur einem Haushalt aus. Was den Mietwert anbelange, so basiere dieser auf dem zur Zeitpunkt der Revision gültigen Eigenmietwert von Fr. 16‘122.-- gemäss Liegenschaftsblatt 2015 zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von Fr. 1‘680.--. Die aktuelle Berechnung berücksichtige daher bereits das Eventualbegehren der Beschwerdeführer vom Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. November 2016. Für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2014 entspreche der angerechnete Mietwert von Fr. 10‘748.-- nur zu zwei Dritteln dem tatsächlichen Eigenmietwert von Fr. 16‘122.--. Es werde beantragt, die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass aus dem Schreiben der Gemeinde Z.____ hervorgehe, dass der Umzug der Beschwerdeführer in den Neubau in ein paar Wochen stattfinden werde. G. Die Beschwerdeführer hielten im Rahmen der Triplik vom 29. Mai 2017 an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest und führten aus, dass die in der Zwischenzeit von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anpassung der Höhe der Mietkosten für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2014 zu korrigieren sei, da der Eigenmietwert bis Mai 2015 falsch berechnet worden sei. Die Anpassung der Mietkosten habe daher für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Mai 2015 zu erfolgen. Es werde jedoch weiterhin daran festgehalten, dass die Beschwerdeführer in einem mietrechtlichen Verhältnis in der Erdgeschosswohnung zu zweit, respektive zeitweise zu dritt, wohnhaft seien. Weiter legten die Beschwerdeführer dar, dass der Hinweis der Beschwerdegegnerin insofern korrekt sei, als dass sich der Umzug verzögert habe. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 28. Juni 2017 auf eine weitere Stellungnahme.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die form- und fristgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde vom 1. Februar 2017 ist einzutreten. 2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2016. Mit diesem bestätigte die Beschwerdegegnerin die am 22. August 2016 vorgenommenen neuen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berechnungen ab August 2013 und die damit zusammenhängende Rückforderung eines Teils der bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdeführer fordern einzig eine Korrektur der Berechnungen der zukünftigen Leistungen und der geltend gemachten Rückforderung der Ergänzungsleistungen in Bezug auf die Wohnkosten. Soweit die Beschwerdegegnerin mit den Verfügungen vom 22. August 2016 die Ergänzungsleistungen aufgrund des nachträglich gemeldeten Einkommens von Sohn C.____ rückwirkend herabgesetzt hat, werden diese Berechnungen von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Es besteht daher kein Grund, diesbezüglich von den Neuberechnungen der Beschwerdegegnerin und der Rückforderung bereits ausbezahlter Ergänzungsleistungen seit August 2013 abzuweichen. Diese Berechnungen bilden daher nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Da das nachträglich gemeldete Einkommen von Sohn C.____ die Beschwerdegegnerin zu einer Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab August 2013 veranlasste, ist diese Zeitspanne einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich. 3.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971). 3.2 Als Ausgaben werden bei Ehepaaren als Beitrag für den allgemeinen Lebensbedarf Fr. 28‘935.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zum Höchstbetrag von Fr. 15‘000.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG) anerkannt. Gemäss Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die indirekte Mitfinanzierung der Mietkosten von Personen – welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind – zu verhindern (BGE 127 V 10 E. 5d; vgl. ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 139). Voraussetzung für eine anteilsmässige Berücksichtigung des im Aussenverhältnis geschuldeten (Gesamt-)Mietzinses ist allerdings, dass dieser auch tatsächlich bezahlt wird (vgl. ZAK 1977 S. 545 E. 2 in fine). Anderenfalls würden der Ergänzungsleistungen verlangenden Person Lebenshaltungskosten angerechnet, die tatsächlich nie Bestand hatten (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung ist Art. 16c ELV auch in jenen Fällen sinn-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemäss anwendbar, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 17 E. 6b). Wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart wurde, ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 23. September 2003, P 2/02, E. 2.2.1). 3.3 In Bezug auf die zukünftige Anpassung der Mietkosten ist darauf hinzuweisen, dass eine Verfügung betreffend Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann, was bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 128 V 39). 3.4 Eine rückwirkende Korrektur von Verfügungen dagegen ist im Sozialversicherungsrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Rechtliche Grundlage dafür bildet Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Bezogene Leistungen werden unter anderem dann im Nachhinein unrechtmässig, wenn die erforderlichen Voraussetzungen für eine (prozessuale) Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 25 Rz. 4). Wird eine solche rückwirkende Korrektur vom Sozialversicherungsträger vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen (BGE 122 V 138). 3.5 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Sozialversicherungsträger jederzeit auf formell rechtskräftige Verfügungen, Einspracheentscheide und auf formlose Entscheide unter der Bedingung zurückkommen, dass diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 E. 2c). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Wann die Unrichtigkeit zweifellos ist, beurteilt sich nicht nach der Grobheit des Fehlers. Massgebend muss vielmehr das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war (UELI KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 52). Es darf diesfalls nur ein einziger Schluss, derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung, möglich sein (Urteil des EVG vom 23. April 2004, C 214/03, E. 3.1.3; auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversi-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht cherungsrechts, Bern 2003, S. 470, N 16). Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2017, 9C_362/2017, E. 2.1). 3.6 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt dabei in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden. Dabei ist insbesondere auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht. Schliesslich ist in einem dritten Schritt gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden; dafür ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG abzustellen (UELI KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 9). 3.7 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG (auch gemäss Art. 24 ELV) ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen eine Leistung zukommt, unverzüglich dem Versicherungsträger zu melden. Erfasst werden ausschliesslich Veränderungen, die sich auf den laufenden Anspruch auf eine Dauerleistung auszuwirken vermögen. Eine wesentliche Änderung liegt mit anderen Worten daher dann vor, wenn durch sie eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt. Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der als meldepflichtig betrachteten Person zumutbar ist. Die Meldung der Änderung hat unmittelbar nach Eintritt der Kenntnis um die geänderten Verhältnisse entweder durch den Leistungsbezüger selbst oder dessen Angehörige zu erfolgen und ist unaufgefordert wahrzunehmen. (BGE 118 V 219). Sie besteht in einer einmaligen Erklärung der betreffenden Person gegenüber dem jeweiligen Versicherungsträger. 4.1 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 1ELG) schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 E. 3a mit Hinweisen). Auch im Bereich der Ergänzungsleistungen trägt grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast für die Feststellung der erheblichen Tatsachen für den von ihm geltend gemachten materiellen Leistungsanspruch (Urteil des Kantonsgerichts vom 26. Oktober 2017, 745 16 79 / 278, E.3.3 mit Hinweis auf BGE 121 V 204 E. 6a). 4.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993 in Verbindung mit Art.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 5.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass Art. 16c Abs. 1 ELV anzuwenden sei. Gestützt auf die Angaben der Gemeinde Z.____ sei davon auszugehen, dass es sich um ein Einfamilienhaus ohne separate Wohnungen handle, weshalb von einem 12- Personen-Haushalt auszugehen sei. Aus diesem Grund sei die Miete aufzuteilen und es sei ein Abzug betreffend Mitbewohner zu gleichen Teilen zu machen. 5.2 Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dass der in der EL-Berechnung vorgenommene Abzug für Mitbewohner nicht korrekt sei. Es treffe zwar zu, dass die Söhne im gleichen Haus wohnen würden. Allerdings stünden den Beschwerdeführern sowie ihrem Sohn C.____ eigene Räumlichkeiten zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung, für welchen sie einen Mietzins entrichten würden. Es sei daher nicht relevant, ob die Situation die baurechtlichen Vorschriften einhalte oder nicht. 5.3.1 Mit den Beschwerdeführern ist dahingehend einig zu gehen, dass sich ein Wohnverhältnis nicht alleine aufgrund der Einstufung der Liegenschaft als Einfamilienhaus bestimmen lässt, sondern vielmehr eine Würdigung der gesamten Umstände vorzunehmen ist (vgl. dazu auch Urteil des Kantonsgerichts vom 26. Oktober 2016, 745 16 79 / 278, E. 13). Zudem weisen sie zu Recht auf die bundesgerichtliche Praxis hin, wonach bei Art. 16c Abs. 1 ELV lediglich „grundsätzlich“ eine Aufteilung zu gleichen Teilen zu erfolgen hat (BGE 142 V 299 E. 5.2.1). Dem Rechtsanwender steht somit die Möglichkeit offen, Ausnahmen von diesem Grundsatz zu machen. 5.3.2 Von 2005 bis zum 24. März 2015 waren die Beschwerdeführer und ihre beiden Söhne D.____ und E.____ je zu einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaft. Am 13. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführer Unterlagen betreffend den Verkauf der Liegenschaft bei der Beschwerdegegnerin ein und ersuchten um Anpassung der Ergänzungsleistungen. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass Sohn D.____ und seine Ehefrau per 25. März 2015 den Beschwerdeführern und seinem Bruder E.____ die Miteigentumsanteile der Liegenschaft abkaufte und er seit diesem Zeitpunkt mit seiner Ehefrau zusammen Eigentümer der Liegenschaft ist (act. 6). Die Beschwerdeführer legten zudem den Mietvertrag vom 1. April 2015 zwischen ihnen und Sohn D.____ zu den Akten. Dem Mietvertrag ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer von ihrem Sohn eine Familienwohnung zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1‘290.-- gemietet haben (act. 5). In den Akten findet sich sodann eine handschriftliche Aufstellung der von den Beschwerdeführern bisher geleisteten Mietzinszahlungen sowie der ausstehenden Mietzinse,

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht unterschrieben von D.____ (act. 9). Zudem sind Fotos des Erdgeschosses vorhanden (act. 16). Mit Schreiben vom 10. September 2015 (act. 16) hielt die Gemeinde gegenüber den Beschwerdeführern fest, dass sie in der Liegenschaft keine zweite Wohnung erfasse, solange kein Zweckänderungsgesuch „Garage/Keller in eine Wohnung“ eingereicht und bewilligt worden sei. Bis dahin würden alle an dieser Adresse gemeldeten Personen im selben Haushalt wohnen. Im Revisionsfragebogen vom 7. April 2016 gaben die Beschwerdeführer erneut Mietkosten von monatlich Fr. 1‘290.-- (jährlich insgesamt Fr. 15‘480.--) an (act. 21). Gleichzeitig vermerkten sie einen Hypothekarzins von Fr. 23‘130.-- und einen Eigenmietwert von Fr. 16‘122.--. Auch im Revisionsfragebogen hielten sie fest, dass im Haus zwar 12 Personen wohnen würden, aber ihr Haushalt nur 3 Personen umfasse. Mit Email vom 9. Februar 2017 äusserte sich die Gemeinde Z.____ auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin erneut dahingehend, dass es sich um ein Einfamilienhaus handle (act. 28). Den Akten liegt zudem ein Auszug aus dem Melderegister bei, aus dem hervor geht, dass am 16. Februar 2017 an der Adresse 12 Personen gemeldet waren. 5.3.3 Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer – zumindest baurechtlich betrachtet – mit ihren Söhnen in einem Einfamilienhaus leben. Eine konkrete Umnutzung der Liegenschaft in ein Zweifamilienhaus wurde weder amtlich bewilligt noch nachträglich bestätigt. In den Akten findet sich auch kein Gesuch für einen Umbau der Liegenschaft. Zu prüfen ist daher, ob Umstände gegeben sind, die betreffend Wohnkostenberechnung ein Abweichen von der baurechtlichen Situation zulassen. Der Mietvertrag zwischen den Beschwerdeführern und ihrem Sohn D.____ vermag dabei nicht zu beweisen, dass zwei einzelne Haushalte vorliegen. Insbesondere ist die regelmässige Bezahlung des vereinbarten Mietzins nicht rechtsgenüglich erstellt, da keine beweiskräftigen Belege wie beispielsweise Bankauszüge oder Belege für einen Dauerauftrag eingereicht wurden, aus denen ein tatsächlicher Geldfluss hervorgehen würde. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der vereinbarte Mietzins beinahe den ganzen Eigenmietwert der Liegenschaft abdecken würde, weshalb er als übersetzt erscheint und ohnehin angepasst werden müsste. Mit dem eingereichten Mietvertrag vermögen die Beschwerdeführer daher eine vertragliche und finanzielle Trennung zwischen den beiden Stockwerken, die zwei Haushalte plausibel machen würde, nicht überzeugend darzulegen. Aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Fotos geht hervor, dass die zwei Stockwerke miteinander verbunden sind. Eine räumliche Trennung der Haushalte ist daher zu verneinen, auch wenn die ehemalige Kellertreppe gegen oben abgegrenzt ist. Die Fotos dokumentieren zudem einen Eingang, eine eigene Klingel, ein Badezimmer, ein Wohnzimmer und zwei Schlafzimmer. Nicht ersichtlich ist jedoch eine Küche oder Küchenzeile mit einem Kochherd und einem Abwaschbecken oder ähnlichem. Gerade bei einem Mehrgenerationenhaus dürfte der Nachweis einer voll funktionstüchtigen Küche für jede der Parteien jedoch das ausschlaggebende Kriterium für das Vorliegen einer räumlichen Trennung und damit eines eigenen Haushaltes sein. Im vorliegenden Fall lassen die Fotos eher darauf schliessen, dass es sich um eine Grossfamilie handelt, die gemeinsam wohnt, bei der aber jedem Familienmitglied ein gewisser Rückzugsort zur Verfügung steht.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, nicht von zwei getrennten Wohnungen auszugehen, ist somit vertretbar. Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen, den Beweis zu erbringen, dass sie in einer eigenständigen, abgeschlossenen Wohneinheit leben. Eine Aufteilung der Wohnkosten im Sinne von Art. 16c Abs. 1 ELV auf alle 12 Bewohner ist daher für die Zukunft, das heisst ab dem 1. September 2016 (gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV), gerechtfertigt. Dabei ist mit den Parteien davon auszugehen, dass die Wohnkosten gestützt auf den Eigenmietwert der gesamten Liegenschaft sowie die Unterhaltspauschale zu berechnen sind, und davon ein Abzug für 10 Mitbewohner zu machen ist. 5.5 Damit die Berechnungen auch für die Vergangenheit geändert und bereits geleistete Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden können, muss der Rechtsgrund der Leistung nachträglich weggefallen sein (vgl. Erwägungen 3.4 – 3.6 hiervor). Die Beschwerdegegnerin äussert sich nicht zum Grund der Rückforderung. In Frage kommt einzig eine Wiedererwägung gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG, die aber die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungsausrichtung voraussetzt (vgl. Erwägung 3.5 hiervor). Dabei ist nicht entscheidend, ob die ursprüngliche Berechnung der Wohnkosten richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint. Dies ist vorliegend zu bejahen. Von einer augenfälligen Unrichtigkeit der ursprünglichen Berechnung der Wohnkosten bis und mit August 2016 kann keine Rede sein, zumal keine Hinweise auf eine qualifiziert rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung oder eine qualifiziert unrichtige Rechtsanwendung bestehen. Es handelt sich um eine Abwägung verschiedener Umstände und damit um eine Einzelfallwürdigung. Der ursprüngliche Entscheid der Beschwerdegegnerin, dem ohne nähere Begründung die Annahme zweier getrennter Wohneinheiten zugrunde lag und demzufolge ein Abzug für nur einen Mitbewohner gemacht wurde, kann daher nicht als augenfällig unrichtig bezeichnet werden. Unter den gegebenen Umständen bleibt für die wiedererwägungsweise Korrektur der ursprünglichen Verfügungen in punkto Wohnkosten kein Raum. Somit fehlt ein Rückkommenstitel, weshalb die Korrektur und Anpassung der Wohnkosten von August 2013 bis August 2016 zu Unrecht erfolgte. 6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass von August 2013 bis Ende August 2016 nur ein Mitbewohner abzuziehen ist, da die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht gegeben sind. In diesem Punkt haben die ursprünglichen Berechnungen der Leistungen weiterhin Geltung. Daher ist die Rückforderung in dem Sinne neu zu berechnen und zu reduzieren. Ab September 2016 ist die Beschwerdegegnerin jedoch dazu berechtigt, voraussetzungslos eine Anpassung der Berechnungen vorzunehmen und eine Wohnkostenaufteilung ausgehend von einem 12-Personen- Haushalt vorzunehmen. Dabei wird sie den Eigenmietwert der gesamten Liegenschaft sowie die Unterhaltspauschale als Grundlage für die Berechnung der Wohnkosten heranzuziehen und den Beschwerdeführern 2/12 dieser Kosten als Ausgaben anzurechnen haben. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen und der Höhe der Rückforderung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Gemäss Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 26. Juli 2017 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 22.25 Stunden ausgewiesen, wovon knapp vier Stunden auf den Rechtsvertreter und 18.25 Stunden auf die Volontärin fallen. Der Aufwand der Volontärin erscheint in Anbetracht der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen als zu hoch und ist daher auf 10 Stunden zu kürzen. Infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde ist den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Dabei erscheint es als angemessen, die Hälfte des gekürzten Honorars sowie die Hälfte der Auslagen als Parteikosten zu entschädigen, wobei der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.-- für seine Aufwendungen und von Fr. 125.-- für die Aufwendungen seiner Volontärin zur Anwendung gelangt. Demnach wird den Beschwerdeführern für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'140.-- (2 Stunden à Fr. 200.-- und 5 Stunden à Fr. 125.-- und Auslagen von Fr. 30.60 zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zugesprochen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. 7.3 Da den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 23. Februar 2017 die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser im Umfang des Unterliegens aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung für Anwälte Fr. 200.-- und für Volontäre Fr. 120.-- pro Stunde. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘113.-- (2 Stunden à Fr. 200.-- und 5 Stunden à 120.-- und Auslagen von Fr. 30.60 zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 7.4 Die Beschwerdeführer werden ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 8. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen und der Rückforderung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘140.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘113.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

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