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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 15.11.2017 745 17 224 / 304

15 novembre 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,479 mots·~7 min·5

Résumé

Ergänzungsleistungen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 15. November 2017 (745 17 224 / 304) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens; Nichteintreten mangels eines schutzwürdigen Interesses

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Nadja Wenger

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. Der 1978 geborene A.____ bezieht eine halbe Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) sowie Ergänzungsleistungen (EL). Mit Verfügung vom 9. November 2015 entschied die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse), es werde A.____ im Rahmen der EL-Berechnung ein Mindesteinkommen von Fr. 19‘290.-- als hypothetisches Einkommen angerechnet. Die Herabsetzung der EL wegen Anrechnung des Mindesteinkommens werde allerdings erst sechs Monate nach Zustellung der Verfügung wirksam. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 12. November 2015 Einsprache.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Nach über eineinhalb Jahren wies die Ausgleichskasse die Einsprache mit Entscheid vom 27. Juni 2017 ab. In ihrer Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es bestünde die gesetzliche Vermutung, wonach es teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar sei, einen festgelegten Grenzbetrag im Rahmen ihres von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens zu erzielen. Diese Vermutung könne widerlegt werden, wenn die versicherte Person nachweise, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht verwerten kann. A.____ habe diesen Nachweis nicht erbracht, da er sich bisher oftmals an Orten beworben habe, wo kein Angebot bestanden habe. Es sei aufgrund seiner sehr allgemein gehaltenen Blindbewerbungen nicht überprüfbar, ob er sich auf passende Stellen beworben und das Feld möglicher Arbeitsstellen ausgeschöpft habe. Es werde deshalb erwartet, dass A.____ sich ab sofort auf ausgeschriebene Stellen bewerbe. Sollte er weiterhin nur Blindbewerbungen versenden, erachte die Ausgleichskasse seine Arbeitsbemühungen als nicht erfüllt, was die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zur Folge habe. C. Hiergegen erhob A.____ am 17. Juli 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei er sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. Juni 2017 und der Verfügung vom 9. November 2015 beantragte. In seiner Begründung brachte er vor, er habe die Vorgaben der Ausgleichskasse eingehalten, indem er ihr von jeder Bewerbung und jeder Absage eine Kopie zugesandt habe. Er werde künftig auch die neuen Vorgaben umsetzen. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens könne er jedoch nicht akzeptieren. D. In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2017 bestätigte die Ausgleichskasse, dass A.____ die ihm mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2017 erteilte Auflage, wonach er sich ab sofort auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben habe, eingehalten habe. Für die Monate Juli und August 2017 habe er genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Es sei auch erkennbar, dass er das Feld möglicher Arbeitsstellen besser ausschöpfe. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erfolge darum noch nicht. Die Ausgleichskasse beantrage die Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Gericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde vom 17. Juli 2017 einzutreten ist. 2. Laut Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Nach § 54 VPO beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 3. Eintretensvoraussetzung ist im Weiteren, dass die beschwerdeführende Partei durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 57a VPO und Art. 59 ATSG). Es stellt sich die Frage, ob diese Prozessvoraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist. 3.1 Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung oder des Einspracheentscheids betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Dieser Nutzen kann rechtlicher oder tatsächlicher – insbesondere auch wirtschaftlicher – Natur sein. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Betroffenen verschaffen würde oder – anders ausgedrückt – in der Vermeidung eines Nachteils wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur, den die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Einspracheentscheid mit sich bringen würde (BGE 133 V 188 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dient das Sachurteil hingegen lediglich der Beantwortung theoretischer Rechtsfragen und bringt es der beschwerdeführenden Partei keinerlei realen Vorteil, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff. und S. 153). 3.2 Mit Verfügung vom 9. November 2015 verfügte die Ausgleichskasse die Anrechnung eines Mindesteinkommens von Fr. 19'290.-- gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971. Die Herabsetzung der EL werde allerdings erst sechs Monate nach Zustellung der Verfügung wirksam. Diese Verfügung wurde mit Einsprache vom 12. November 2015 angefochten und erwuchs daher nicht in Rechtskraft. Rund 19 Monate später modifizierte die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2017 ihre ursprüngliche Verfügung vom 9. November 2015 dahingehend, als sie die Anrechnung des Mindesteinkommens von den Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers abhängig machte. Es werde dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet, wenn er sich nicht auf ausgeschriebene Stellen bewerbe und weiterhin nur Blindbewerbungen versende. Mit dem Einspracheentscheid wurde somit die Ausrichtung einer ungekürzten EL mit der Auflage verbunden, dass der Beschwerdeführer sich ab sofort auf ausgeschriebene Stellen bewirbt. 3.3 Aus den EL-Berechnungsblättern mit jeweiliger Gültigkeit ab Januar 2016, Juni 2016 und Januar 2017 geht hervor, dass die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer noch kein hypothetisches Einkommen angerechnet hat. In den 19 Monaten zwischen dem Erlass der ur-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprünglichen Verfügung vom 9. November 2015 und dem Einspracheentscheid vom 27. Juni 2017 wurden dem Beschwerdeführer somit ungekürzte EL ausbezahlt. Dem Beschwerdeführer ist somit aus der Verfügung vom 9. November 2015 kein Nachteil entstanden. 3.4 Mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2017 hat die Ausgleichskasse die angekündigte Leistungsherabsetzung durch die Ausrichtung der ungekürzten Leistung verbunden mit einer Auflage ersetzt. Dem Beschwerdeführer wurde die Auflage erteilt, sich ab sofort auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben. Bei Nichteinhaltung würde seine EL reduziert, indem ihm ein Mindesteinkommen von Fr. 19‘290.-- gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV angerechnet werde. Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde vom 27. Juli 2017, dass er die neuen Vorgaben einhalten werde. Dies wird von Seiten der Ausgleichskasse insofern bestätigt, als diese in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2017 feststellte, dass der Beschwerdeführer die Auflage gemäss Einspracheentscheid bislang erfülle. Anhand der Arbeitsbemühungen vom Juli und August 2017 sei erkennbar, dass er das Feld möglicher Arbeitsstellen besser ausschöpfe. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei daher noch nicht erfolgt. Indem der Beschwerdeführer der Auflage nachgekommen ist und auch vorgibt, diese künftig einhalten zu wollen, besteht kein Anlass, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben. Die Aufhebung des Einspracheentscheids ergäbe für den Beschwerdeführer keinen erkennbaren praktischen Nutzen. Ein Nachteil im Sinne einer Reduzierung der EL tritt nur ein, wenn er die Auflage verletzt. Da er diese jedoch einhält und auch künftig einzuhalten beabsichtigt, wird seine EL mit dem bestehenden Einspracheentscheid nicht herabgesetzt. 4. Dem Beschwerdeführer entstand somit durch den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2017 kein Nachteil. Damit fehlt ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Die Prozessvoraussetzung des Erfordernisses eines schutzwürdigen Interesses gemäss § 57a VPO und Art. 59 ATSG ist daher nicht erfüllt. Auf die Beschwerde vom 17. Juli 2017 kann deshalb nicht eingetreten werden. 5. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. e VPO entscheidet die präsidierende Person durch Präsidialentscheid bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung. Vorliegend sind die Eintretensvoraussetzungen offensichtlich nicht gegeben, weshalb der Erlass dieses Nichteintretensentscheides in die Kompetenz der präsidierenden Person fällt. 6. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind gemäss dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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