Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 4. Februar 2016 (745 15 328) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Abweisung der Beschwerde. Reduziertes Erwerbseinkommen wird ab Meldemonat bei der Berechnung der EL berücksichtigt (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Beweisbelastete Beschwerdeführer können die von ihnen geltend gemachten mündlichen resp. telefonischen Meldungen von Januar bzw. Juni 2014 nicht nachweisen, weshalb auf die schriftliche Meldung im Oktober 2014 abzustellen ist.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin i.V. Olivia Reber
Parteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Werner Rufi, Advokat, Schmiedengasse 7, Postfach, 4104 Oberwil
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistungen
A.1 Die 1955 geborene A.____ hat seit dem 1. März 2002 Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer IV-Rente, welche ihr durch die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) ausgerichtet werden.
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A.2 Am 17. Dezember 2013 verschickte die Ausgleichskasse die Berechnungsblätter, welche die Höhe der jährlichen EL ab dem Jahr 2014 aufweisen, an A.____ sowie ihren 1951 geborenen Ehemann B.____. Mit Mutationsmeldung vom 30. Januar 2014 teilte C.____ der Ausgleichskasse die neuen Heimkosten für A.____ ab Januar 2014 mit. Am 3. Februar 2014 wurden daraufhin die Heimkosten per Januar 2014 in der Berechnung der EL angepasst und die Verfügungen an die Ehegatten versendet. C.____ meldete am 8. Juli 2014 erneut eine Änderung der Heimkosten von A.____ ab Juni 2014. Die Neuberechnungen der EL wurden am 10. Juli 2014 vorgenommen und die Verfügungen wiederum an die Ehegatten versandt. A.3 Am 14. Oktober 2014 reichte B.____ der Ausgleichskasse seine Lohnabrechnungen für die Zeit von Januar 2014 bis September 2014 ein. Im dazugehörigen Schreiben forderte er, dass der im Vergleich zu den Vorjahren reduzierte Lohn rückwirkend ab Januar 2014 in den Berechnungen der EL angepasst werden solle. Da das Erwerbseinkommen des Versicherten starken Schwankungen ausgesetzt war, verlangte die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 den Jahreslohnausweis 2014 und teilte ausserdem mit, dass die Anpassung des Erwerbseinkommens ab dem Meldemonat, das heisst ab Oktober 2014, vorgenommen werde. Der Rechtsvertreter der Ehegatten, Advokat Werner Rufi, reichte am 28. Januar 2015 die Lohnabrechnungen von Oktober 2014 bis Dezember 2014 und am 5. Februar 2015 den Jahreslohnausweis 2014 ein. In der Folge setzte die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 10. Februar 2015 die EL unter Berücksichtigung des reduzierten Einkommens von B.____ rückwirkend ab Oktober 2014 fest. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 16. September 2015 abgewiesen. B. Hiergegen erhoben A.____ und B.____, weiterhin vertreten durch Advokat Rufi, am 19. Oktober 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragten sie, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es seien demzufolge die angefochtenen Verfügungen vom 10. Februar 2015 teilweise aufzuheben und demnach eine korrekte Neuberechnung der EL zu ihren Gunsten vorzunehmen. Es seien ihnen rückwirkend für die Zeit von Januar 2014 bis und mit September 2014 aufgrund des belegten reduzierten Einkommens von B.____ sowie des früheren Meldedatums vom Januar 2014 neuberechnete EL auszurichten. Eventualiter sei der Einspracheentscheid mit Bezug auf die Neuberechnung der EL auf einen anderen angemessenen Zeitraum zu ihren Gunsten anzupassen. Unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerde wurde insbesondere damit begründet, dass sich B.____ bereits im Januar 2014 bei der Ausgleichskasse persönlich sowie telefonisch gemeldet habe, um sein reduziertes Einkommen zu melden. Die angesprochenen Mitarbeiterinnen hätten ihm jedoch jeweils gesagt, er könne diese Meldung erst nach einiger Zeit machen, sobald Lohnabrechnungen mehrerer Monate vorlägen. Dies habe schliesslich dazu geführt, dass er erst im Oktober 2014 mit seinem Schreiben die bis dahin vorliegenden Lohnabrechnungen von Januar bis September 2014 eingereicht habe. C. Die Ausgleichskasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2015 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie habe im Oktober 2014 erstmalig den Hinweis erhalten, dass sich das Erwerbseinkommen von B.____
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht per Januar 2014 vermindert habe. Dass bereits im Januar 2014 ein Telefonat geführt worden und B.____ an der Kundenberatung vorstellig geworden sei, hätte sie erstmals der Einsprache vom 18. März 2015 entnommen. Ausserdem hätten die Beschwerdeführer auf die Verfügungen im Februar und Juli 2014 nicht reagiert, obwohl darin das Erwerbseinkommen für das Jahr 2014 offensichtlich zu hoch berücksichtigt worden sei.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen form- und fristgerecht erhobene – Beschwerde der versicherten Ehegatten vom 19. Oktober 2015 ist demnach einzutreten. 2. Unter den Parteien umstritten und im Folgenden zu prüfen ist lediglich, ob die Beschwerdegegnerin das reduzierte Erwerbseinkommen von B.____ in den Berechnungen der EL zu Recht erst ab Oktober 2014 berücksichtigt hat. 3.1 Nach der in Art. 24 Satz 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 statuierten Meldepflicht hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen. 3.2 Art. 25 ELV hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt also Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des EL-Bezügers während des Leistungsbezuges (BGE 122 V 21 f. mit Hinweisen). So ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV die Ergänzungsleistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung massgebende Ver-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht mögen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Die EL ist laut Art. 25 Abs. 2 ELV auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (lit. b); bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (lit. c).
3.3 Nach Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV ist die Nachzahlung von EL ausgeschlossen, wenn der EL-Bezüger Umstände, die eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung des anrechenbaren Einkommens im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b ELV zur Folge haben, verspätet meldet oder solche Änderungen erst nach deren Eintritt der Verwaltung bekannt werden. 3.4 Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung, Stand 1. Januar 2016) hält in Rz. 3642.02 zur im vorliegenden Fall relevanten Fragestellung Folgendes fest: „Bei einer rückwirkenden Erhöhung der Ausgaben (z.B. richterliche Erhöhung der Unterhaltsbeiträge) oder Verminderung der Einnahmen (z.B. rückwirkende Herabsetzung einer BV-Rente) sind die jährlichen EL rückwirkend auf den Zeitpunkt der Änderung der finanziellen Verhältnisse anzupassen und auszurichten, sofern die EL-beziehende Person die Änderung unmittelbar, nachdem sie davon Kenntnis hatte oder haben konnte, meldet.“ Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht zwar nicht verbindlich, es soll sie jedoch bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 119 V 259 E. 3a mit Hinweisen). In der soeben zitierten Bestimmung der WEL wird auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 22. April 2005, P 51/04, hingewiesen. In der Erwägung 2.4 dieses Urteils wird wiederum ausgeführt, Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV (mit der ihm gemäss BGE 119 V 193 E. 2c zukommenden Bedeutung des Ausschlusses einer Nachzahlung) gehe davon aus, dass Änderungen im Sachverhalt „unverzüglich“ gemeldet würden. 4.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass B.____ im Dezember 2013 mit seiner Arbeitgeberin vereinbart hatte, sein Arbeitspensum ab Januar 2014 auf 50% zu reduzieren. Des Weiteren ist aufgrund der Lohnabrechnungen sowie des Lohnausweises 2014 nachgewiesen, dass B.____ in diesem Jahr im Vergleich zum Vorjahr ein reduziertes Erwerbseinkommen generiert hat. Umstritten ist lediglich die Frage, ab welchem Zeitpunkt das reduzierte Einkommen bei der Berechnung der EL berücksichtigt werden soll. 4.2 Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, B.____ habe der Ausgleichskasse bereits im Januar 2014 sowie im Juni 2014 von dieser Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse berichtet. Die jeweils kontaktierten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Beschwerdegegnerin hätten ihm jedoch die Auskunft erteilt, er müsse zunächst einige Zeit abwarten und danach die Lohnabrechnungen mehrerer Monate einreichen, damit die Veränderung berücksichtigt werden könne. Im Vertrauen auf diese Auskunft habe er seine Lohnabrechnungen sodann am 14. Oktober 2014 vereinbarungsgemäss eingereicht. Aus diesem Grund hätten sie
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich auch nicht veranlasst gefühlt, auf die noch nicht den aktuellen Verhältnissen angepassten Verfügungen vom Februar und Juli 2014 zu reagieren. Daraus folge, dass die Neuberechnung der EL bereits ab Januar 2014, als B.____ sich das erste Mal bezüglich der Veränderung bei der Beschwerdegegnerin gemeldet hatte, unter Berücksichtigung des reduzierten Erwerbseinkommens hätte erfolgen müssen. 4.3 Die Ausgleichskasse hält dieser Argumentation der Beschwerdeführer entgegen, dass laut Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV die zu einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses führenden Änderungen der massgebenden Verhältnisse erst ab Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber ab dem Monat, in dem diese eingetreten sei, berücksichtigt werden könnten. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass sie erstmals im Oktober 2014 durch das Schreiben von B.____, mit welchem er seine Lohnabrechnungen 2014 einreichte, auf das geltend gemachte reduzierte Erwerbseinkommen hingewiesen worden sei. Davon, dass sich B.____ bereits im Januar bzw. Juni 2014 bei der Ausgleichskasse sowohl telefonisch wie auch persönlich vorgestellt haben solle, hätten sie erst in der Einsprache vom 18. März 2015 erfahren. Demnach habe sie zu Recht den reduzierten Lohn des Ehemannes ab dem Meldemonat Oktober 2014 berücksichtigt. 5.1 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann der Argumentation der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Aufgrund der Aktenlage können ihre Vorbringen nicht durch entsprechende Beweismittel gestützt werden. Die Beschwerdeführer legen in ihrer Beschwerde und B.____ ergänzend in diversen Schreiben dar, dass er seinen reduzierten Lohn bereits im Januar bzw. Juni 2014 der Ausgleichskasse mündlich resp. telefonisch gemeldet habe. Diese Darstellung des Sachverhaltes ist nicht von vornherein unglaubwürdig und eine entsprechende Meldung kann grundsätzlich auch mündlich erfolgen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so ereignet hat, wie die Beschwerdeführer behaupten. Jedoch mangelt es an Beweisen, welche diese Darstellung des Sachverhaltes belegen könnten. Weder das in den Akten liegende Schreiben des Versicherten vom 14. Oktober 2014 noch das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben der Arbeitgeberin vom 19. Oktober 2015 noch sonstige Aktenstücke vermögen den Standpunkt der Beschwerdeführer zu belegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall beweisbelastet sind. Ihnen gelingt es aber nicht nachzuweisen, dass bereits im Januar 2014 oder eventualiter im Juni 2014 Meldungen an die Ausgleichskasse erfolgt sind. Daher muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Meldung erst im Oktober 2014 vorgenommen wurde. 5.2 An dieser Stelle ist auf die Vorgeschichte der Beschwerdeführer hinzuweisen. Die Ehegatten waren bereits im Jahre 2009 in ein Verfahren vor dem Kantonsgericht involviert. Damals hielt die Ausgleichskasse B.____ vor, seine Meldepflicht verletzt zu haben, weil er sie nicht über sein im Vergleich zu den Vorjahren wesentlich höheres Einkommen informiert hatte. Die Ausgleichskasse forderte deswegen die zu viel erstatteten Leistungen zurück. Das Kantonsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten am 24. April 2009 abgewiesen. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 28. Dezember 2009, 9C_689/2009, bestätigt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, B.____ habe es – insbesondere im Hinblick auf seine Tätigkeit als Kundenberater einer grossen Versicherungs-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesellschaft – an der rechtlich gebotenen Aufmerksamkeit fehlen lassen. Dem Beschwerdeführer wurde eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vorgeworfen (vgl. E. 3.2.2 des Urteils). 5.3 Was den aktuell vorliegenden Fall anbelangt, ist festzuhalten, dass es dem Versicherten zuzumuten gewesen wäre, der Ausgleichskasse eine schriftliche Meldung bezüglich seiner veränderten finanziellen Verhältnisse zukommen zu lassen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er vor wenigen Jahren schon einmal wegen einer ähnlichen Situation in ein Gerichtsverfahren involviert war und das Bundesgericht ihm diesbezüglich eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vorwarf (vgl. E. 5.2 hiervor). Unter diesen Umständen kann ihm eine erhöhte Aufmerksamkeit abverlangt werden. Es wäre ihm durchaus möglich und zumutbar gewesen, den Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom Dezember 2013 der Beschwerdegegnerin unverzüglich einzureichen. Die genaue Verminderung seines Einkommens hätte er dann später bei Vorliegen der einzelnen Lohnabrechnungen bzw. des Jahreslohnausweises 2014 belegen können. Spätestens aber als die Ehegatten die beiden Verfügungen inkl. Berechnungen der EL im Februar und Juli 2014 erhalten haben, hätten sie reagieren und die darin falsch aufgestellten Einkommensverhältnisse des Ehemannes beanstanden müssen. 5.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auf weitere Beweiserhebungen verzichtet wird, zumal dies von den Beschwerdeführern nicht beantragt wurde. Ausserdem wären weitere Abklärungen ohnehin nicht erfolgversprechend, da die von den Beschwerdeführern geltend gemachten früheren Meldungen vom Januar und Juni 2014 mittlerweile ungefähr zwei Jahre zurückliegen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich die damals zuständigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Beschwerdegegnerin an eine mündliche Meldung des Beschwerdeführers erinnern würden, ist gering. Zusätzlich erweist sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinen Schreiben bezüglich der auskunftserteilenden Mitarbeiterinnen keine konstanten Angaben gemacht hat, als schwierig. 6.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin den reduzierten Lohn von B.____ zu Recht erst ab Oktober 2014 berücksichtigt hat. Eine frühere Meldung der veränderten finanziellen Verhältnisse kann aufgrund der Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. 6.2 Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen, und der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 16. September 2015 zu bestätigen ist. 7. Es verbleibt, über die Kosten zu entscheiden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
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Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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