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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.01.2016 745 15 273

20 janvier 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,681 mots·~8 min·1

Résumé

Ergänzungsleistungen Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung entsteht gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist; die Voraussetzungen für eine Nachzahlung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 ELG und Art. 12 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 22 ELV sind nicht erfüllt.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. Januar 2016 (745 15 273) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung entsteht gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist; die Voraussetzungen für eine Nachzahlung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 ELG und Art. 12 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 22 ELV sind nicht erfüllt.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Corinna Fäh, KESB Gelterkinden-Sissach, Dorfplatz 5, 4460 Gelterkinden

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen / Krankheitskosten

A. A.____ bezieht eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Am 30. Januar 2015 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an. Nachdem die Ausgleichskasse den rechtserheblichen Sachverhalt abgeklärt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 22. April 2015 mit Wirkung ab Januar 2015 Ergänzungsleistungen im Umfang von monatlich Fr. 148.-- zu. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokatin B.____, am 22. Mai 2015 Einsprache und beantragte, in

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aufhebung der Verfügung vom 22. April 2015 seien ihm rückwirkend ab 1. Juni 2014 Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 213.-- pro Monat auszuzahlen. Begründet wurde die Einsprache im Wesentlichen damit, dass sich seine finanzielle Situation nicht erst ab Januar 2015 (Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug), sondern bereits ab Juni 2014 verschlechtert habe. Ab diesem Zeitpunkt sei die Rente der Lebensversicherung über Fr. 2‘000.-- pro Monat eingestellt worden. Die Ausgleichskasse hiess die Einsprache dahingehend teilweise gut, als sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2015 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 158.-- pro Monat zusprach. Der Antrag auf Ausrichtung der Ergänzungsleistungen ab Juni 2014 wurde hingegen abgewiesen. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch die Berufsbeiständin Corinna Fäh der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Gelterkinden-Sissach, am 28. August 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. Juli 2015 rückwirkend für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 Ergänzungsleistungen nachzuzahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Einkommen des Beschwerdeführers seit Juni 2014 unter dem Existenzminimum liege. Somit habe er ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Weiter wurde ausgeführt, dass er im März 2005 eine Hirnblutung erlitten habe. Seither sei seine Fähigkeit, den Alltag zu planen, erheblich begrenzt und administrative Arbeiten würden ihn mehrheitlich überfordern. Aus diesem Grund habe er sich auch verspätet für den Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. C. In ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2015 beantragte die Ausgleichskasse unter Hinweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 sind die Bestimmungen des ATSG auf die EL anwendbar. Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG legen fest, dass gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die örtliche und gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist vorliegend gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch Präsidialentscheid. Da der Streitwert vorliegend unter Fr. 10'000.-- liegt, ist der Fall präsidial zu entscheiden. 2. Im vorliegenden Verfahren ist die Höhe der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers nicht mehr strittig. Zu prüfen ist jedoch, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. 3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG besteht der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist. Damit steht fest, dass die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV nur auf Gesuch beziehungsweise Anmeldung hin ausgerichtet werden. Es gilt somit auch im Bereich der Ergänzungsleistungen das in Art. 29 Abs. 1 ATSG verankerte Dispositionsprinzip, welches besagt, dass es der Partei obliegt, das Verfahren einzuleiten bzw. zu beenden (vgl. Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen [ELV] vom 15. Januar 1971; ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich Basel Genf 2009, S. 81). Eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen schliesst Art. 12 Abs. 1 ELG damit aus. Wird eine Neuanmeldung jedoch innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt des Betroffenen eingereicht, so besteht laut Gesetz der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 2 ELG). Weiter räumt Art. 12 Abs. 4 ELG dem Verordnungsgeber die Kompetenz ein, eine Nachzahlungsregelung zu schaffen. Diesen Auftrag hat der Verordnungsgeber mit Art. 22 ELV erfüllt. Demnach gibt es verschiedene Situationen, in denen die Nachzahlung von Ergänzungsleistungen erfolgen kann (vgl. BGE 138 V 301 E. 5.2.1). Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen entsteht auch vor Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist (wie in Art. 12 Abs. 1 ELG vorgesehen), wenn die Anmeldung für Ergänzungsleistungen innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht wird (Beginn des Anspruchs mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung; Art. 22 Abs. 1 ELV). Diese Regel für die Nachzahlung von Leistungen gilt auch bei Änderung einer laufenden Rente der AHV oder der IV mit Verfügung (Art. 22 Abs. 2 ELV). Die Nachzahlung ist von Amtes wegen zu prüfen und auszurichten. 3.2 Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer die Anmeldung für den Bezug der Ergänzungsleistungen am 30. Januar 2015 eingereicht hat. Da er sämtliche Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 4 - 6 ELG erfüllt und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab Januar 2015 Ergänzungsleistungen zu. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit dem klaren Gesetzeswortlaut (vgl. Art. 12 Abs. 1 ELG). Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht erfüllt. So trat er nicht in ein Heim ein (vgl. Art. 12 Abs. 2 ELG); zudem wurde ihm bereits im Jahr 2005 eine ganze Rente der IV zugesprochen, deren Höhe nicht geändert wurde (Art. 22 Abs. 1 und 2 ELV). Zusammenfassend ist daher der Entscheid der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer ab Januar 2015 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, nicht zu beanstanden.

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3.3.1 Daran ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach sein Einkommen seit der Sistierung der Rente der Generali Versicherung im Juni 2014 unter dem Existenzminimum liege, weshalb er ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Dabei wird verkannt, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen grundsätzlich eine Anmeldung voraussetzt und die Leistungsausrichtung nicht von Amtes wegen erfolgt (vgl. UELI KIESER, ATSG Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, N 11 zu Art. 29). Dies stellt im Sozialversicherungsrecht einen allgemeinen Grundsatz dar (vgl. BBl 1991 II 259), von dem auch im vorliegenden Verfahren auszugehen ist. 3.3.2.1 Weiter wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im März 2005 eine Hirnblutung erlitten habe und seither behindert sei. Unter Hinweis auf das Arztzeugnis von Dr. med. C.____, FMH Allgemeinmedizin, vom 8. März 2015 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er unter neuropsychologischen Störungen leide, welche sein Gedächtnis stark beeinträchtigen. Zudem bestehe eine Beschränkung des Kurzzeitgedächtnisses, der Konzentrationsfähigkeit und der Ausdauer. Seine Fähigkeit, den Alltag zu planen, sei erheblich begrenzt und administrative Arbeiten würden ihn mehrheitlich überfordern. Dies habe dazu geführt, dass er die Anmeldung für die Ergänzungsleistungen verspätet eingereicht habe. 3.3.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich das Anmeldeverfahren sinngemäss nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 richtet (vgl. Art. 20 Abs. 1 ELV). Demgemäss sind zur Geltendmachung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen neben der leistungsberechtigten Person unter anderem auch deren Vertreter oder Vertreterin berechtigt (vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 01. April 2011; Stand: 01. Juni 2016). Gemäss den Angaben in der Anmeldung vom 30. Januar 2015 war der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt weder verbeiständet noch bevormundet. Es ist daher davon auszugehen, dass er trotz seiner unbestritten bestehenden neuropsychologischen Störungen voll handlungsfähig im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 war und auch in administrativen Bereichen seine Pflichten wahrnehmen konnte. Dieser Schluss drängt sich auch deshalb auf, weil die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung erst am 18. Juni 2015/ 8. Juli 2015 durch die KESB errichtet wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt ist aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Alltag selbständig bewältigen konnte. Ein Anspruch auf Nachzahlung der Ergänzungsleistungen ab Juni 2014 besteht daher nicht. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit von Juni 2014 bis Dezember 2014 zu Recht verneint. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen, weil der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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