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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.11.2014 745 14 215 (745 2014 215)

14 novembre 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,886 mots·~9 min·4

Résumé

Krankheitskosten

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. November 2014 (745 14 215) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gemäss kantonaler Verordnung und ELG

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber i.V. Michael Ruch

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Krankheitskosten (756.4355.9143.11)

A. Der 1972 geborene A.____ bezieht seit 1. April 2014 eine Witwerrente sowie sieben Waisenrenten. Am 14. April 2014 meldete er sich bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (SVA) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen wies die SVA mit Verfügung vom 1. Mai 2014 einen Anspruch von A.____ auf EL

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht infolge eines Einnahmeüberschusses ab. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 18. Juni 2014 fest.

B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, mit Schreiben vom 21. Juli 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Juni 2014 und die Neuberechnung des Anspruchs des Versicherten auf EL bzw. die Vergütung von Krankheitskosten; unter e/o-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsanwalt Altermatt als unentgeltlichen Rechtsvertreter.

C. In der Vernehmlassung vom 31. Juli 2014 beantragte die SVA die Ablehnung der Beschwerde.

D. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 teilte Rechtsanwalt Markus Schmid dem Kantonsgericht mit, dass er mit der Wahrung der Interessen des Versicherten beauftragt worden sei. Das Mandat mit Rechtsanwalt Altermatt sei erloschen.

E. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt Altermatt (für den bis Ende September 2014 gemachten Aufwand) bzw. mit Rechtsanwalt Schmid (für den ab 1. Oktober 2014 erbrachten Aufwand) als unentgeltlichen Rechtsvertreter bewilligt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 sind die Bestimmungen des ATSG auf die EL anwendbar. Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG legen fest, dass gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die örtliche und gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist vorliegend gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL resp. auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

3. Anspruch auf EL haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen und die gesetzlich

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971).

3.1 Als Ausfluss der in Art. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerten Grundsätze des rechtstaatlichen Handelns sieht das Legalitätsprinzip vor, dass jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage Bedarf. Diese ist für die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs im Art. 10 ELG zu finden. Dieser regelt die anerkannten Ausgaben für den Bezug von EL abschliessend (vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 2009, S. 134). Es handelt sich bei der Aufzählung der Ausgaben um Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf, den Mietzins und damit zusammenhängende Kosten für die Wohnung, Gewinnungskosten, Gebäudeunterhaltskosten, Beiträge an die Sozialversicherungen, einen Pauschalbetrag für die obligatorische Unfallversicherung und um geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge. Unter dem Begriff der Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf versteht die Lehre jene Kosten, die nicht zusätzlich als Ausgaben anerkannt sind. Es zählen beispielsweise Nahrungsmittel, Bekleidung, Kehrichtgebühren, Verkehrsauslagen, Telefongebühren, Ferien, Freizeitaktivitäten und Steuern dazu. Es sind also Kosten, die jedem Haushalt entstehen und zu decken sind.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er nach dem Tod seiner Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, seine Kinder zu betreuen und deshalb auf eine Betreuungsperson angewiesen sei. Die Kosten für die Betreuung der Kinder durch die von ihm angestellte Sozialpädagogin seien lebensnotwendige Kosten und deshalb bei der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellen die Kosten für eine angestellte Sozialpädagogin keine Auslagen dar, die in jedem Haushalt entstehen (vgl. E. 3.1 hiervor). Sie fallen deshalb nach der zutreffenden Beurteilung der Vorinstanz bei den in Art. 10 ELG abschliessend aufgeführten Kriterien und Pauschalen für die Bemessung der anerkannten Ausgaben ausser Betracht. Die übrigen Positionen in der EL-Berechnung sind - zu Recht - unbestritten, weshalb von weiteren Ausführungen hierzu abgesehen werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Einnahmenüberschuss von Fr. 24‘940.-- aufweist und deshalb ein Anspruch auf EL zu verneinen ist.

4. Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Krankheits- und Behinderungskosten hat.

4.1 Nach. Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen EL ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen, ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren, Diäten, Transporte zur nächsten Behandlungsstelle, Hilfsmittel und die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG (Art. 14 Abs. 1 lit. a – g ELG). Die Kantone bezeich-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben beschränken (Abs. 2). Für die zusätzlich zur jährlichen EL vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen; bei zu Hause lebenden alleinstehenden und verwitweten Personen müssen sie aber mindestens Fr. 25‘000.-- betragen (Abs. 3 lit. a). Personen, die aufgrund eines Einnahmeüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche EL haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmeüberschuss übersteigen (Abs. 6). Nach § 9 der Verordnung des Kantons Basel- Landschaft zum Ergänzungsleistungsgesetz der AHV und IV (ELV/BL) vom 18. Dezember 2007 gelten für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergütungsberechtigten Krankheitsund Behinderungskosten die im ELG vorgesehenen Ansätze als Höchstbeträge. § 18 ELV/BL hält weiter fest, dass die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die wegen Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht werden, vergütet werden. Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt werden pro Haushalt bis höchstens Fr. 5'500.-- pro Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, welche nicht im gleichen Haushalt lebt oder nicht durch die Spitex eingesetzt wird (Abs. 5).

4.2 Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass die Vergütung für eine sozialpädagogische Familienbetreuung via Krankheitskosten gemäss § 18 ELV/BL Abs. 5 in der Höhe von Fr. 5‘500.-- zwar grundsätzlich möglich sei. Der Beschwerdeführer weise aber einen Einnahmenüberschuss von Fr. 24‘940.-- auf. Da dieser Einnahmenüberschuss die maximal mögliche Kostenbeteiligung übersteige, könnten keine Beiträge an die Kosten der Familienbetreuung übernommen werden. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass § 18 ELV/BL keine Begrenzung vorsehe, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend macht.

4.3 Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten besteht nur insoweit, als diese den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG). Die Beschwerdegegnerin hält somit zu Recht fest, dass die Anwendung von § 18 Abs. 5 zu keinem Anspruch auf Ersatz der Betreuungskosten führt, da der Einnahmeüberschuss des Beschwerdeführers den gesetzlich vorgesehenen Betrag für die Betreuung im Haushalt in der Höhe von Fr. 5‘500.-- deutlich übersteigt. Weiter sieht Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG i.V.m. § 9 ELV/BL Krankheits- und Behinderungskosten im Umfang von maximal Fr. 25‘000.-- pro Jahr ausgerichtet werden können. Der Beschwerdeführer weist einen Einnahmenüberschuss auf, der diesen Maximalbetrag beinahe erreicht (vgl. E. 3.2 hiervor). Zu prüfen bleibt, ob ein – minimaler – Anspruch auf Vergütung der Kosten gemäss § 18 Abs. 1 ELV/BL besteht. Die Kosten für die angestellte Sozialpädagogin stellen zwar Betreuungskosten im Sinne von § 18 ELV/BL dar. Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 ELG i.V.m. § 18 Abs. 1 ELV/BL kommt eine Vergütung solcher Kosten indes nur dann in Betracht, wenn sie wegen des Alters oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung einer Bezügerin oder eines Bezügers von EL notwendig ist. Dies trifft vorliegend nicht zu. Die in casu geltend gemachten Betreuungskosten sind weder auf das Alter noch auf die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, sondern vielmehr auf den Umstand zurückzuführen, dass dessen Ehefrau verstorben, und aus diesem Grund eine Betreuungsperson für die Kinder beigezogen werden musste. Unter diesen Umständen fällt aber eine Vergütung der geltend

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemachten Kosten für die Kinderbetreuung auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 ELV ausser Betracht.

5. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer weder Anspruch auf EL noch auf Vergütung der geltend gemachten Betreuungskosten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

6.2 Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind die Vertreter des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Rechtsanwalt Altermatt weist in seiner Honorarnote vom 12. November 2014 einen Aufwand von 4 Stunden auf. Dieser zeitliche Aufwand erweist sich als angemessen. Dies gilt auch für die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 39.50. Rechtsanwalt Altermatt ist demnach ein Honorar in der Höhe von Fr. 906.65 (4 Stunden à Fr. 200.-- + Fr. 39.50 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Aufwand von Rechtsanwalt Schmid, der in seiner Honorarnote vom 12. November 2014 einen Aufwand von 1,6 Stunden und Auslagen von Fr. 44.-- geltend macht, weshalb ihm Fr. 393.10 (1,6 Stunden à Fr. 200.-- + Fr. 44.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten sind.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Daniel Altermatt ein Honorar von Fr. 906.65 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) und Rechtsanwalt Markus Schmid ein Honorar von Fr. 393.10 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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