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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.03.2014 745 13 287 / 78 (745 2013 287 / 78)

25 mars 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,249 mots·~11 min·6

Résumé

Ergänzungsleistung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 25. März 2014 (745 13 287 / 78) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Bemessung der Wohnkosten

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistung

A. Die 1929 geborene A.____ meldete sich am 3. Juli 2013 bei der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) an. Nachdem die Ausgleichskasse den rechtserheblichen Sachverhalt abgeklärt hatte, sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 19. August 2013 mit Wirkung ab Juli 2013 EL im Umfang von monatlich Fr. 2‘284.-- zu. Daran hielt sie auch auf Einsprache der Versicherten hin mit Entscheid vom 11. September 2013 fest.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Hiergegen erhob A.____ am 29. September 2013 Beschwerde bei der Ausgleichskasse. Am 3. Oktober 2013 überwies diese die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). A.____ beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. September 2013 sowie die Neuberechnung ihres Anspruchs auf EL. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Ausgleichskasse habe bei der Bemessung der EL die Mietkosten nicht korrekt eingerechnet. Zudem reichte sie einen von den Vertragsparteien am 30. September 2013 unterzeichneten Mietvertrag zu den Akten. In einem weiteren Schreiben vom 29. September 2013 ersuchte A.____ die Ausgleichskasse um Überweisung der ihr zustehenden Krankenkassenprämien. C. In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2013 beantragte die Ausgleichskasse die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Der Mietzinsanteil der Versicherten sei auf Fr. 650.-pro Monat bzw. Fr. 7‘800.-- pro Jahr anzupassen, wobei der Zeitpunkt der Anpassung vom Kantonsgericht zu bestimmen sei. Der Antrag auf Auszahlung der Krankenkassenprämien sei abzuweisen. D. Am 11. November 2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Replik einzureichen. Sie liess sich jedoch auch auf Mahnung des Kantonsgerichts vom 20. Dezember 2013 hin nicht weiter zur Sache vernehmen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 sind die Bestimmungen des ATSG auf die EL anwendbar. Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG legen fest, dass gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die örtliche und gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist vorliegend gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist die Berechnung der jährlichen EL umstritten. Da der Streitwert unter Fr. 10'000.-- liegt, ist der Fall präsidial zu entscheiden. 2. Streitig ist die Höhe der EL, wobei einzig die Höhe der Wohnkosten gerügt wird. Die übrigen Positionen in der EL-Berechnung sind in diesem Verfahren - zu Recht - unbestritten, weshalb von weiteren Ausführungen hierzu abgesehen werden kann. Soweit die Beschwerde-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht führerin die Ausgleichskasse mit separatem Schreiben vom 29. September 2013 um Überweisung der Krankenkassenprämien ersucht, ist festzustellen, dass die Auszahlungsmodalitäten nicht Thema des angefochtenen Einspracheentscheids bilden und somit im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen sind. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Berechnung bzw. Höhe der EL. 3. Anspruch auf EL haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971). 4.1 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG werden bei alleinstehenden Personen der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zum jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- als Ausgabe anerkannt. Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL- Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). 4.2 Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV) und nicht nach Anzahl bewohnter Zimmer oder Quadratmeter (vgl. AHI-Praxis 1998 S. 34 [Erläuterungen zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1998]). Ausnahmen von dieser Grundregel sind nur in Sonderfällen möglich. So vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (vgl. BGE 127 V 16 E. 5d). Die Gründe für diese restriktive Handhabung liegen darin, dass der Gesetzgeber verhindern will, dass die EL auch für Mietanteile von Personen aufkommen müssen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Gemäss Rechtsprechung zu den Sonderfällen kann je nach den Verhältnissen - eine andere Aufteilung des Mietzinses vorgenommen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt (BGE 127 V 16 E. 5d, 105 V 273 E. 2; AHI 2001 S. 240). Weiter kann das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruhen und daher zu einer anderen und - ausnahmsweise - auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 130 V 263 E. 5.3, 105 V 273 E. 2). 5. Das Kantonsgericht hat in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall das Gericht darf eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195; 121 V 47 E. 2a; 208 E. 6b mit Hinweis). 6. Aufgrund der Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: In ihrer Anmeldung zum Bezug von EL vom 3. Juli 2013 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass insgesamt vier erwachsene Personen im gleichen Haushalt leben würden und sie einen monatlichen Mietzins von Fr. 800.-- leiste. Nach den Abklärungen der Ausgleichskasse sei die Beschwerdeführerin von Basel in die Gemeinde X.____ gezogen und habe bis 30. Juni 2013 von der zuständigen Behörde in Basel EL bezogen. Seit 1. Juli 2013 sei die Ausgleichskasse für die Ausrichtung der EL zuständig. Gemäss dem bei den Akten liegenden Mietvertrag vom 30. Juni 2013 bewohnt die Versicherte in der 4,5 Zimmerwohnung ihres Enkels B.____, der zugleich Eigentümer und Vermieter der Wohnung in X.____ ist, ab 1. Juli 2013 ein Zimmer. Der Mietzins wird mit Fr. 700.-- (inkl. Nebenkosten) pro Monat angegeben. In den Akten befindet sich zudem ein Zahlungsbeleg vom 10. August 2013 zu Gunsten des Vermieters über Fr. 700.--. Den Angaben für die Steuererklärung 2012 betreffend B.____ ist zu entnehmen, dass der Eigenmietwert für die Staatssteuer Fr. 10‘808.-- beträgt. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vom 29. September 2013 eingereichten Mietvertrag vom 30. September 2013 wohnen vier erwachsene Personen in der 4,5 Zimmerwohnung in X.____. Der monatliche Mietzins wird mit Fr. 2‘300.-- und die Nebenkosten mit Fr. 300.-- angegeben. 7.1 Die Ausgleichskasse ist im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. September 2013 bei der Bemessung der anerkannten Wohnkosten vom Eigenmietwert der Wohnung von Fr. 10‘808.-- ausgegangen und hat zudem Nebenkosten in der Höhe von Fr. 1‘680.-- berücksichtigt. Weil die Wohnung gemäss den Angaben der Versicherten in der Anmeldung für die EL vom 3. Juli 2013 von insgesamt vier erwachsenen Personen bewohnt wird, hat sie die Summe von Fr. 12‘488.-- (Fr. 10‘808.-- + Fr. 1‘680.--) nach Köpfen aufgeteilt und bei der Berechnung der EL ein Viertel der Kosten und damit Fr. 3‘122.-- eingerechnet. Im Rahmen der Vernehmlassung hielt die Ausgleichskasse fest, aufgrund des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Mietvertrages vom 30. September 2013 betrage der zu berücksichtigende Mietzinsanteil Fr. 7‘800.-- (Fr. 2‘300.-- + Fr. 300.-- Nebenkosten : 4 x 12). Der Zeitpunkt der veränderten Verhältnisse sei durch das Kantonsgericht zu bestimmen. 7.2 Dem Vorgehen der Ausgleichskasse kann nur teilweise beigepflichtet werden. Zunächst ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Wohnung ist. Demnach fällt die Einrechnung eines nach dem kantonalen Steuerrecht ermittelten Eigenmietwerts als massgebende Nettomiete und die Anrechnung der Pauschale von Fr. 1‘680.-- für Nebenkosten gemäss Art. 16a Abs. 3 ELV ausser Betracht. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Mieterin ist, weshalb die anrechenbaren Wohnkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 16c ELV zu bemessen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind. Nach dem Mietvertrag vom 30. Juni 2013 sowie dem Einzahlungsbeleg zu Gunsten des Vermieters vom 10. August 2013 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Wohnkosten der Versicherten ab Juli 2013 auf Fr. 700.-- pro Monat bzw. Fr. 8‘400.-- pro Jahr beliefen. Weiter ist gemäss dem von den Vertragsparteien am 30. September 2013 unterzeichneten und von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde als neu bezeichneten Mietvertrag überwiegend wahrscheinlich, dass eine Änderung des Mietvertrages vorgenommen wurde. Demnach beträgt der Mietzins (inkl. Nebenkosten) zukünftig, d.h. ab Oktober 2013, insgesamt Fr. 2‘600.-- pro Monat. Zu berücksichtigen ist, dass die Wohnung nebst der Beschwerdeführerin von drei weiteren erwachsenen Personen bewohnt wird, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen werden. Da sich weder aus den Akten Hinweise ergeben, dass eine Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen zu einem stossenden Ergebnis führen würde, noch die Beschwerdeführerin Gründe vorbringt, die ein Abweichen von der Grundregel gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV rechtfertigen würden, ist der monatliche Mietzins von Fr. 2‘600.-gleichmässig auf die im Haushalt lebenden Personen aufzuteilen. Demnach beträgt der auf die Beschwerdeführerin entfallende Mietzinsanteil ab Oktober 2013 Fr. 7‘800.-- (Fr. 2‘300.-- + Fr. 300.-- Nebenkosten : 4 x 12) pro Jahr. 7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. September 2013 aufzuheben ist und bei der Berechnung des Anspruchs auf EL der Beschwerdeführerin ab Juli 2013 Wohnkosten in der Höhe von Fr. 8‘400.-und ab Oktober 2013, aufgrund eines veränderten Mietvertrages, Fr. 7‘800.-- zu berücksichtigen sind. Die Angelegenheit ist daher an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin - unter Beachtung der Vorschriften gemäss Art. 25 ELV betreffend die Änderung der jährlichen EL - neu berechne. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind bei der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wettzuschlagen. 9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rück-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht weisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). 9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutheissen, als der Einspracheentscheid vom 11. September 2013 aufgehoben und die Ausgleichskasse angewiesen wird, die Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2013 im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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