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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.01.2026 740 2025 359 (740 25 359)

16 janvier 2026·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,078 mots·~5 min·2

Résumé

Das ordentliche Berechnungssystem zur Ermittlung der Prämienverbilligung basiert auf der definitiven Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres. Die Berechnung anhand der Steuerveranlagung des Vorjahres bleibt das Ausnahmeverfahren, welches nur bei "wesentlichen" Veränderungen der Einkommensverhältnisse (mindestens 20 %) Anwendung findet.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. Januar 2026 (740 25 359)

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Prämienverbilligung

Das ordentliche Berechnungssystem zur Ermittlung der Prämienverbilligung basiert auf der definitiven Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres. Die Berechnung anhand der Steuerveranlagung des Vorjahres bleibt das Ausnahmeverfahren, welches nur bei "wesentlichen" Veränderungen der Einkommensverhältnisse (mindestens 20 %) Anwendung findet.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Rechtsdienst, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Prämienverbilligung

A.a Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 lehnte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) das Gesuch von A.____ um Prämienverbilligung für das Jahr 2025 ab, da diese im Jahr 2023 ein Einkommen von Fr. 31'210.-- erzielt und damit die Einkommensobergrenze von Fr. 31'000.-- überschritten habe. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 27. März 2025 ab. Die Ausgleichskasse wies dabei daraufhin, dass bei einer Änderung der Einkommensverhältnisse im Jahr 2024 eine Neuberechnung veranlasst werden könne, wenn gestützt auf die Staatssteuerveranlagung 2024 eine Verminderung des Einkommens um 20 % vorliege. A.b Mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der Ausgleichskasse am 20. Juni 2025) reichte A.____ die definitive Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 11. Juni 2025 für das Jahr 2024, welche Erwerbseinkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 30'849.-- ausweist, ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2025 erneut ab, da die Veränderung der Einkommensverhältnisse vom Jahr 2023 zum Jahr 2024 weniger als 20 % betrage. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 27. August 2025 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Schreiben vom 25. September 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 27. August 2025 und die Zusprache von Prämienverbilligung für das Jahr 2025. Zur Begründung machte sie geltend, sie sei seit April 2024 wegen Krankheit arbeitsunfähig und erhalte seither lediglich ein Krankentaggeld von Fr. 78.40 pro Kalendertag, was ein monatliches Einkommen von Fr. 2'352.- - bzw. 2'430.-- und ein Jahreseinkommen von Fr. 28'616.-- ergebe. Dies bringe sie in eine finanzielle Notlage. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seien dadurch unverschuldet sehr bescheiden und dafür sei die Prämienvergünstigung doch gedacht. C. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2025 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1. Gegen Einspracheentscheide betreffend Prämienverbilligung gemäss § 15 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom 25. März 1996 kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, erhoben werden. Da die vorliegende Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, kann darauf eingetreten werden. 2. Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Prämienverbilligung für das Jahr 2025. Da der strittige Betrag unter Fr. 20'000.-- liegt, ist die Angelegenheit präsidial zu entscheiden. 3. Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 sieht vor, dass die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen gewähren. Gemäss § 8 Abs.1 EG KVG haben obligatorisch Krankenpflegeversicherte mit unteren und mittleren Einkommen Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern ihr massgebendes Jahreseinkommen die für ihre Berechnungseinheit (§ 9 Abs. 4 EG KVG) jeweils vorgesehene anspruchsabschliessende Obergrenze gemäss § 1 des Dekrets über die Einkommensobergrenzen und den Prozentanteil in der Prämienverbilligung vom 21. September 2006 [Dekret]) nicht übersteigt. Die Obergrenze für eine erwachsene Person ohne Kinder beträgt gemäss § 1 Abs. 1 lit. a Dekret Fr. 31‘000.--. Die Höhe der Prämienverbilligung entspricht gemäss § 8 Abs. 2 EG KVG der Differenz zwischen der Jahresrichtprämie (§ 5 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung vom 12. November 2002 [PVV]) und einem bestimmten Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen (§ 2 Dekret). Hierfür relevant ist grundsätzlich das in der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Vor- Vorjahres ausgewiesene steuerbare Einkommen (vgl. § 9 Abs. 3 EG KVG i.V. § 3a PVV). 4. Vorliegend ist unbestritten, dass das für das Bezugsjahr 2025 massgebende Einkommen aus dem Vor-Vorjahr (also 2023) Fr. 31'210.-- betrug und somit über der für die Beschwerdeführerin geltenden Obergrenze von Fr. 31‘000.-- lag. Fraglich ist, ob eine Anpassung bzw. Zusprache der Prämienverbilligung für das Jahr 2025 wegen veränderter Einkommensverhältnisse im Jahr 2024 vorzunehmen ist. 5.1 Gemäss § 9a Abs. 1 EG KVG und § 18 PVV wird die Prämienverbilligung auf Gesuch hin entsprechend angepasst, wenn sich im Vorjahr gegenüber der Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres das massgebende Jahreseinkommen um mehr als 20 % oder die personelle Zusammensetzung der Berechnungseinheit verändert hat. Diesfalls wird das massgebende Jahreseinkommen im Sinne von § 9 Abs. 1 EG KVG für das Bezugsjahr anhand der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Vorjahr (§ 18 Abs. 3 und 4 PVV) anstatt anhand der Steuerveranlagung für das Vor-Vorjahr ermittelt. Das Gesuch ist der Ausgleichskasse schriftlich bis zum 31. Dezember des Anspruchsjahres einzureichen (§18 Abs. 2 PVV). 5.2 Das ordentliche Berechnungssystem basiert somit auf der definitiven Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres. Die Berechnung anhand der Steuerveranlagung des Vorjahres bleibt das Ausnahmeverfahren, welches nur bei "wesentlichen" Veränderungen (von mindestens 20 %) Anwendung findet. Diese Bestimmung soll verhindern, die Verwaltung durch viele provisorische Neuberechnungen aufgrund von Gesuchen wegen minimer Einkommensschwankungen zu belasten. 5.3 Die Beschwerdeführerin hat mit undatierter Eingabe (Eingang bei der Ausgleichskasse am 20. Juni 2025) die Steuerklärung 2024 vom 11. Juni 2025 (also die Steuererklärung des Vorjahres zum Bezugsjahr 2025) eingereicht, aus der ein relevantes Einkommen von Fr. 30'849.-ersichtlich ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, liegt dieses Einkommen zwar unter der vorliegend relevanten Obergrenze von Fr. 31'000.--, aber die Differenz zum Einkommen des Vor- Vorjahres beträgt weniger als 20 %. Damit sind die massgebenden gesetzlichen Voraussetzungen gemäss EG KVG (§ 9a Abs. 1 EG KVG) nicht erfüllt, weshalb eine Anpassung für das Bezugsjahr 2025 nicht möglich ist. Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihr Hinweis auf ihre schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse nichts. Daraus folgt, dass die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 6. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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