Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 13. August 2014 (740 14 31) ____________________________________________________________________
Prämienverbilligung
Zulässigkeit der Vorwirkung neuer gesetzlicher Bestimmungen
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Prämienverbilligung
A. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 lehnte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) den Anspruch von A.____ auf individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für das Bezugsjahr 2014 ab. Zur Begründung führte sie an, dass dessen massgebendes Einkommen für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 36‘563.— die anspruchsabschliessende Obergrenze des massgebenden Jahreseinkommens von Fr. 31‘000.— übersteige. Eine dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies die Kasse mit Entscheid vom 21. Januar 2014 ab.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 24. Januar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung der ihm zustehenden Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2014. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die von der Kasse angewandten, rechtlichen Bestimmungen bei Erlass der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2013 noch nicht in Kraft getreten seien, da die Referendumsfrist für die Änderung der massgebenden Bestimmungen sowohl im Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz als auch im Dekret zur Prämienverbilligung dazumal noch nicht abgelaufen gewesen sei. Da er in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, erfülle er weitgehend die Anspruchsvoraussetzungen auf Prämienverbilligung. C. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 11. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Gegen die vom Landrat am 31. Oktober 2013 verabschiedeten neuen Einkommensgrenzen im Dekret über die Prämienverbilligung sei kein Referendum ergriffen worden. Ausserdem sei die Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom Regierungsrat am 14. Januar 2014 rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt worden. Mit diesem Entscheid sei keine übermässige Rückwirkung verbunden gewesen. Damit für die anspruchsberechtigten Personen der Betrag der individuellen Prämienverbilligung rechtzeitig dem jeweiligen Krankenversicherer mitgeteilt werden könne, müssten die Antragsformulare termingerecht verschickt und die eingereichten Anträge verarbeitet werden können. Unter Berücksichtigung des Entscheids des Landrats vom 31. Oktober 2013 sei dies Ende 2013 für alle Personen erfolgt, bei denen die definitive Steuerveranlagung 2012 vorgelegen und ein Anspruch auf Prämienverbilligung bestanden habe. Im Übrigen würden die rechtlichen Grundlagen keine Härtefallregelung zu Gunsten des Versicherten enthalten. D. Mit Eingabe vom 4. April 2014 hielt der Beschwerdeführer fest, dass gemäss seiner definitiven Staatssteuerveranlagung für das Jahr 2012 von bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen sei. Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 reichte er seine definitive Veranlagungsverfügung der Staatssteuer für das Jahr 2013 sowie die aktuelle Versicherungspolice seiner Krankenversicherung ein.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1. Gegen Einspracheentscheide betreffend die Nichtgewährung von Prämienverbilligungsbeiträgen kann gemäss § 15 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom 25. März 1996 innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden. Zuständig ist nach § 54 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 dessen Abteilung Sozialversicherungsrecht. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Vorliegend liegen Krankenkassenverbilligungsbeiträge für das Jahr 2014 im Umfang von höchstens Fr. 2'640.— (zwölffa-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht che Richtprämie gemäss § 5 PVV) im Streit. Die Streitsache ist deshalb präsidial zu entscheiden. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Kasse den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligungsbeiträge für das Bezugsjahr 2014 zu Recht verneint hat. 2.1 Die Kantone haben obligatorisch krankenpflegeversicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren und die diesbezüglich notwendigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen (Art. 65 Abs. 1 und Art. 97 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG] vom 18. März 1994). Dabei geniessen die Kantone weitgehende Autonomie. Der basellandschaftliche Gesetzgeber hat in Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben und der bundesrechtlichen Vorgaben den Anspruch auf Prämienverbilligung in den §§ 8 ff. EG KVG, in der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (PVV) vom 12. November 2002 und im Dekret über die Einkommensobergrenze und den Prozentanteil in der Prämienverbilligung (Dekret) vom 21. September 2006 geregelt. 2.2 Gemäss § 8 Abs.1 EG KVG haben obligatorisch Krankenpflegeversicherte mit unteren und mittleren Einkommen Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern ihr massgebendes Jahreseinkommen die für ihre Berechnungseinheit (§ 9 Abs. 4 EG KVG) jeweils vorgesehene anspruchsabschliessende Obergrenze gemäss § 1 Dekret nicht übersteigt. Die Höhe der Prämienverbilligung entspricht gemäss § 8 Abs. 2 EG KVG der Differenz zwischen der Jahresrichtprämie (§ 5 PVV) und einem bestimmten Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen (§ 2 Dekret). Hierfür relevant ist grundsätzlich das in der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Vor- Vorjahres ausgewiesene steuerbare Einkommen (vgl. § 9 Abs. 3 EG KVG). Hat sich das Jahreseinkommen des Vorjahres gegenüber der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Vor- Vorjahres um mehr als 20% verändert, wird die Prämienverbilligung auf Gesuch hin angepasst, wobei das massgebende Jahreseinkommen in diesen Fällen anhand der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Vorjahr zu ermitteln ist (vgl. § 9a Abs. 2 EG KVG und § 18 Abs. 3 PVV). 2.3 In der bis Ende 2013 gültig gewesenen Fassung von § 9 Abs. 1 EG KVG entsprach das massgebende Einkommen dem steuerbaren Einkommen, vermehrt um die Steuerfreibeträge auf Renten (lit. a), die Kinderabzüge für volljährige Kinder (lit. b), 20% des steuerbaren Reinvermögens (lit. c), die Einkäufe von fehlenden Beitragsjahren in der 2. Säule (lit. d), die Liegenschaftsunterhaltskosten (lit. e) und die Einzahlungen in der Säule 3a (lit. f) sowie vermindert um nicht gesondert besteuerte Kapitalabfindungen (lit. g) und versteuerte Kinderunterhaltsbeiträge (lit. h). Die anspruchsabschliessende Obergrenze bei einer erwachsenen Person betrug gemäss § 1 Abs. 1 lit. a des Dekrets in der ebenfalls bis Ende 2013 gültig gewesenen Fassung Fr. 26‘000.— (vgl. Fassung vom 25. September 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009). Mit Beschluss des Landrats des Kantons Basel-Landschaft vom 31. Oktober 2013 (vgl. Geschäft Nr. 2013- 137) wurden indes sowohl die Bestimmungen des EG KVG betreffend das massgebende Jahreseinkommen als auch die anspruchsabschliessende Obergrenze des massgebenden Jahreseinkommens im Dekret geändert. Gemäss diesen am 31. Oktober 2013 mit 81:0 bzw. 80:0 Stimmen beschlossenen Änderungen entspricht das massgebende Jahreseinkommen gemäss Art. 9 Abs. 1 EG KVG neu dem Zwischentotal der steuerbaren Einkünfte (ohne Einkünfte aus
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Liegenschaften) vermehrt um das Nettoeinkommen aus nicht selbst bewohnten Liegenschaften (lit. a), 20% des steuerbaren Vermögens (lit. b), sowie vermindert um geleistete Unterhaltsbeiträge, für die bei der Staatssteuer ein Abzug gewährt wird (lit. c) und Fr. 5000.— für jedes Kind, für welches bei der Staatssteuer ein Kinderabzug gewährt wird. Die massgebende Obergrenze gemäss Dekret beträgt bei einer erwachsenen Person neu Fr. 31‘000.— (vgl. § 1 Abs. 1 lit. a Dekret in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Beide Änderungen wurden nach unbenutztem Ablauf der achtwöchigen Referendumsfrist (vgl. § 30 lit. b in Verbindung mit 31 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [KV] vom 17. Mai 1984) vom Regierungsrat am 14. Januar 2014 rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. 3.1 Soweit die Kasse vernehmlassungsweise zunächst den Standpunkt vertritt, dass die rückwirkende Inkraftsetzung der neuen, ab 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Bestimmungen von § 9 Abs. 1 EG KVG sowie § 1 Abs. 1 des Dekrets nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstosse, ist ihr zuzustimmen. Der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) verschafft einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Ein solcher Schutz entfällt in der Regel jedoch bei Änderungen von Erlassen, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann. Der Vertrauensgrundsatz vermag einer Rechtsänderung nur dann entgegenzustehen, wenn diese gegen das Rückwirkungsverbot verstösst oder in wohlerworbene Rechte eingreift. Zu unterscheiden ist dabei die echte von der unechten Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewandt wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat, neues Recht mithin an Tatbestände anknüpft, die vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen eingetreten sind. Eine unechte Rückwirkung liegt vor einerseits bei der Anwendung neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte, wenn bei der Anwendung neuer Rechtsbestimmungen also auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern (vgl. BGE 114 V 151). Andererseits ist eine unechte Rückwirkung dann gegeben, wenn das neue Recht nur für die Zeit nach seinem Inkrafttreten zur Anwendung gelangt, dabei aber in einzelnen Belangen an Sachverhalte anknüpft, die bereits vor dem Inkrafttreten vorlagen (vgl. sog. Rückanknüpfung, vgl. für beide Fälle BGE 114 V 151). Während eine unechte Rückwirkung grundsätzlich zulässig ist, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegen stehen, ist eine echte Rückwirkung rechtsprechungsgemäss nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie zeitlich mässig ist und keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirkt (vgl. zum Ganzen, HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 329 ff.; BGE 125 I 186). Damit übereinstimmend sieht § 11 KV vor, dass die Rückwirkung von Erlassen unzulässig ist, wenn sie zeitlich übermässig zurückgreift oder zu einer unverhältnismässigen Belastung führt. 3.2 Im vorliegenden Fall hat der Regierungsrat mit Entscheid vom 14. Januar 2014 die fragliche Gesetzes- und Dekretsbestimmung rückwirkend per 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. Diese echte Rückwirkung jedoch ist zulässig. Zum einen ist sie im Umfang von zwei Wochen
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zeitlich nur sehr begrenzt. Sie führt auch nicht zu stossenden Rechtsungleichheiten. Ein Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot ist somit nicht ersichtlich. 4. Auch wenn der Kasse hinsichtlich der Einhaltung des Rückwirkungsverbots zuzustimmen ist, zielt ihre vernehmlassungsweise vertretene Auffassung indes an der Argumentation des Beschwerdeführers vorbei. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die fraglichen Bestimmungen seien bei Erlass der ursprünglich angefochtenen Verfügung der Kasse vom 16. Dezember 2013 noch nicht in Kraft gewesen, rügt er nämlich eine unzulässige Vorwirkung. Dieser Frage ist die Kasse jedoch nicht näher nachgegangen. 4.1 Im Gegensatz zur Rückwirkung bedeutet die Vorwirkung eines Erlasses, dass ein Erlass Rechtsfolgen zeitigen soll, obwohl er noch nicht in Kraft getreten ist. Dabei wird zwischen positiver und negativer Vorwirkung unterschieden. Ersteres widerspricht dem Gesetzmässigkeitsprinzip, Letzteres kann unter Umständen das Verbot der Rechtsverzögerung verletzen. Während bei der positiven Vorwirkung ein noch nicht in Kraft gesetzter Erlass unter Vorbehalt seines späteren Inkrafttretens angewendet wird, liegt eine negative Vorwirkung dann vor, wenn das geltende Recht bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts nicht mehr angewendet wird (vgl. zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 346 ff.). Eine negative Vorwirkung kann zulässig sein, falls sie vom geltenden Recht ausdrücklich vorgesehen ist. Eine positive Vorwirkung aber ist grundsätzlich unzulässig und zwar selbst dann, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage bestehen würde (vgl. HÄFELIN/MÜLLER, a.a.O., Rz. 348). Nach der Ansicht des Bundesgerichts stehen einer solchen positiven Vorwirkung grundsätzlich die Rechtssicherheit und das berechtigte Vertrauen der Beteiligten in die Weitergeltung des geltenden Rechts entgegen, wie es zum Zeitpunkt der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes noch in Kraft gewesen war (vgl. BGE 125 II 282 E. 4c). 4.2 Im vorliegenden Fall hat die Kasse bereits in ihrer Verfügung vom 16. Dezember 2013 die erst am 14. Januar 2014 durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft rückwirkend per 1. Januar 2014 in Kraft gesetzten Bestimmungen von § 9 Abs. 1 EG KVG und § 1 Abs. 1 Dekret angewandt. Im Zeitpunkt ihrer Verfügung vom 16. Dezember 2013 hatte der Landrat die entsprechenden Änderungen zwar bereits beschlossen; jedoch war im Verfügungszeitpunkt mit Blick auf die Gesetzesänderung von § 9 Abs. 1 EG KVG weder die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Referendumsfrist von acht Wochen abgelaufen (vgl. § 30 lit. b in Verbindung mit 31 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 KV), noch waren die beiden fraglichen Bestimmungen durch den Regierungsrat bereits in Kraft gesetzt worden. Die Anwendung der neuen, erst per 1. Januar 2014 geltenden Bestimmungen durch die Kasse in deren Verfügung vom 16. Dezember 2013 erfolgte mithin unter Vorbehalt einer späteren Inkraftsetzung. 5.1 Massgebend bleibt jedoch, dass in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 447 E. 1.2.1, BGE 127 V 467 E. 1, 123 V 70 E. 2). Bei zusammengesetzten Tatbeständen, also bei Rechtsnormen, welche den Eintritt der in ihr vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung länger andauernder Sachverhaltselemente abhängig machen, hat die Rechtsprechung erkannt, dass für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen Anwendbar-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht keit massgeblich ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex schwergewichtig und überwiegend ereignet hat (vgl. BGE 126 V 136 E. 4b mit Hinweisen). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Sozialversicherungsgericht in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b). 5.2 Vorliegend stehen Prämienverbilligungsbeiträge für das Bezugsjahr 2014 im Streit. Wie der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht ausführt, ist dabei massgebend, ob er sich dabei in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen befunden hat, wobei die finanziellen Verhältnisse dabei an den Umständen des Vor-Vorjahres 2012 zu bemessen sind (vgl. 9 Abs. 3 EG KVG in der sowohl vor als auch nach dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung; ebenso oben, Erwägung 2.2 hievor). Der Umstand, dass die aus praktischen Gründen heranzuziehende Bemessungsperiode der Bezugsperiode im Regelfall somit zwei Jahre vorangeht bzw. Letztere sozusagen zwei Jahre „hinterherhinkt“ (vgl. für den Ausnahmefall veränderter Verhältnisse § 9a Abs. 2 EG KVG und § 18 Abs. 3 PVV), vermag indes nichts daran zu ändern, dass sich die Ausrichtung der strittigen Prämienverbilligung ausschliesslich auf das Jahr 2014 bezieht. Anknüpfungspunkt im Sinne der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts bleiben mit anderen Worten vielmehr die wirtschaftlich bescheidenen Verhältnisse des Versicherten in einem bestimmten Bezugsjahr, auch wenn sie systemisch jeweils aufgrund des Vor-Vorjahres bemessen werden. Hintergrund bildet der Umstand, dass die auszurichtenden Prämienverbilligungsbeiträge stets bezogen auf ein bestimmtes Kalenderjahr der Entlastung der Prämienschuld desselben Jahres dienen sollen. Damit aber ergibt sich, dass sich der massgebende Sachverhaltskomplex der wirtschaftlich bescheidenen Verhältnisse im Jahr 2014 erst unter der Herrschaft der per 1. Januar 2014 revidierten Gesetzes- und Dekretsbestimmungen ereignet hat. Anders zu entscheiden hiesse, dass im Falle all jener Versicherten, über deren Prämienverbilligungsanspruch für 2014 noch im Jahr 2013 entschieden worden wäre, abweichende Bemessungsregeln anzuwenden und damit unterschiedliche Subventionen auszurichten, was im Einzelfall zu rechtsungleichen Ergebnissen führen würde. Dass im Falle des Versicherten für die strittigen Prämienverbilligungsbeiträge per 2014 folgerichtig auf die am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen, neuen Bestimmungen abzustellen ist, ergibt sich im vorliegenden Fall ausserdem aus dem Umstand, dass der vorliegend massgebende Einspracheentscheid vom 21. Januar 2014 erst nach der rückwirkenden Inkraftsetzung der beiden fraglichen Bestimmungen per 1. Januar 2014 erlassen worden ist. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in materieller Hinsicht anhand der im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Januar 2014 neuen, ab 1. Januar 2014 geltenden Bestimmungen zu erfolgen hat. 5.3 Gemäss den zwischen den Parteien unstrittig gebliebenen Bemessungsgrundlagen für das Jahr 2012 betrug das gemäss Art. 9 Abs. 1 EG KVG (in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung) massgebende Zwischentotal der Einkünfte des Beschwerdeführers Fr. 36‘563.— (vgl. Details zur Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2012 definitiv, Ziffer 499). Mangels allfälliger Erhöhungen dieses Betrags infolge nicht selbst bewohnter Liegenschaften oder steuerbaren Vermögens sowie insbesondere mangels allfälliger Verminderung dieses Betrags infolge geleisteter Unterhaltsbeiträge oder steuerrechtlicher Kinderabzüge entspricht dieser Betrag so-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit dem für den Bezug der Prämienverbilligung massgebenden Jahreseinkommen. Dieser übersteigt jedoch die anspruchsabschliessende Obergrenze gemäss § 1 Abs. 1 lit. a Dekret (in der ebenfalls seit 1. Januar 2014 anwendbaren Fassung). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2014 ist deshalb zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weitere Belege für seine wirtschaftlich bescheidenen Verhältnisse eingereicht und damit sinngemäss eine allfällige Härtefallreglung geltend gemacht hat, ist ihm entgegen zu halten, dass die massgebenden Bestimmungen keine solche Ausnahmeregel kennen. Die Bestimmung von § 9 Abs. 1 EG KVG ist klar und ein Abweichen davon gesetzlich nicht vorgesehen. Es ist dabei nicht von der Hand zu weisen, dass die einhergehende Schematisierung der Anspruchskriterien zu unbefriedigenden Ergebnissen im Einzelfall führen kann. Würde für die Beurteilung eines allfälligen Härtefalls an Stelle der rechtskräftigen Steuerdaten auf die Angaben der versicherten Person abgestellt, läge es jedoch in ihrer Hand, durch das Ausweisen von tiefen Einkommenszahlen oder hoher Ausgaben (z.B. Mietzinsen, etc.) einen Anspruch auf Beiträge zu erwirken. Diesfalls aber wäre rechtsungleichen Ergebnissen Tor und Tür geöffnet. Um eine rechtsgleiche Ausrichtung der Prämienverbilligung zu gewährleisten, bedarf es ausschliesslich zuverlässiger und mithin definitiver Einkommensdaten, welche vorgängig durch die Steuerbehörde kontrolliert worden sind. Indem die Kasse den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2014 in Anwendung von § 9 Abs. 1 EG KVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a Dekret (in der jeweils geltenden Fassung ab 1. Januar 2014) gestützt auf das Zwischentotal der steuerbaren Einkünfte des Vor-Vorjahres 2012 geprüft hat, berücksichtigte sie die grundsätzlich massgebenden Steuerdaten. Demnach ist festzuhalten, dass die Kasse den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2012 gestützt auf dieser Basis letztlich zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.