Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 3. Dezember 2014 (740 14 120) ___________________________________________________________________
Prämienverbilligung
Anspruch verwirkt
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch B.____
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Prämienverbilligung 2012 (756.4893.3632.51)
A. Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 lehnte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) den Antrag von A.____ auf Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2012 ab mit der Begründung, dass der Anspruch verwirkt sei. Dagegen erhob A.____, vertreten durch seinen Vater, B.____, am 31. Januar 2014 Einsprache. B.____ führte an, dass er am 29. November 2013 die Formulare für das Bezugsjahr 2014 für seinen Sohn und seine Tochter erhalten habe. Da habe er festgestellt, dass seit längerer Zeit keine Zahlungen mehr für A.____ eingegangen seien und dass das Antragsformular für das Bezugsjahr 2012 nicht zugestellt worden sei. A.____ habe nach der Matura ein Zwischenjahr eingelegt, bevor er sein Studium begonnen habe. Die von ihm besuchten Kurse während des Zwischenjahres seien nicht als Ausbildung anerkannt worden. Sowohl der Anspruch auf Ausbildungszulagen als auch derjenige auf die Kinderrente seien für das Jahr 2012 aberkannt worden. Er sei deshalb der Meinung gewesen, dass auch kein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2012 bestehe, weshalb er bezüglich Antragsformulars nicht nachgefragt habe. Hätte er damals das Formular gleichzeitig mit demjenigen seiner Tochter erhalten, wäre er seinem Irrtum nicht erlegen. Er bitte deshalb die Ausgleichskasse, auf ihren Entscheid zurückzukommen. Mit Entscheid vom 12. März 2014 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. B. Dagegen erhob B.____ mit Eingabe vom 20. April 2014 für seinen Sohn Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung der Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2012. C. Die Ausgleichskasse beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. B.____ habe – entgegen seiner Darstellung - am 1. November 2012 bei der Ausgleichskasse angerufen und mitgeteilt, dass A.____ kein Antragsformular für das Bezugsjahr 2012 erhalten habe. Am selben Tag habe die Ausgleichskasse ihm ein Doppel zugestellt. Am 7. November 2012 habe sich der Vater erneut gemeldet und gefragt, ob er das Antragsformular für seinen Sohn unterschreiben dürfe. Die Ausgleichskasse habe ihn daraufhin auf die Notwendigkeit einer Vollmacht und auf die Einreichungsfrist des Antragsformulars hingewiesen (vgl. Einspracheentscheid). Das Formular sei jedoch nicht an sie retourniert worden. Erst mit telefonischer Anfrage vom 20. Januar 2014 habe sich B.____ erneut nach der Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2012 erkundigt. Der Anspruch sei zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits verwirkt gewesen.
Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Gegen Einspracheentscheide betreffend Prämienverbilligung gemäss § 15 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom 25. März 1996 kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, erhoben werden. Da die vorliegende Beschwerde form- und fristgerecht erhoben wurde, kann ohne weiteres darauf eingetreten werden. 2. Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10‘000.--. Vorliegend liegen Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2012 im Streit. Dem- gemäss liegt der Streitwert unter Fr. 10‘000.--, weshalb die Streitsache präsidial zu entscheiden ist. 3.1 § 9c Abs. 1 EG KVG hält fest, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung verwirkt, wenn das entsprechende Gesuch nicht bis Ende des Anspruchsjahres eingereicht wird. Das Anspruchsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Gemäss § 9c Abs. 2 EG KVG verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn Antragsformulare, die von Amtes wegen oder auf Gesuch hin zugestellt worden sind, nicht innerhalb eines Jahres seit Zustellung eingereicht werden. Die Verwirkungsfrist beginnt in diesem Falle mit der Zustellung des Antragsformulars. 3.2 Verwirkungsfristen dienen der geregelten Durchsetzung des materiellen Rechts und können im Sinne der Rechtssicherheit weder aufgehoben noch unterbrochen werden. Mit dem Eintritt der Verwirkung geht der Anspruch unter (BGE 111 V 135 E. 3b, 113 V 69). 4.1 Gemäss § 9 Abs. 1 lit. a der kantonalen Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (PVV) vom 12. November 2002 stellt die Ausgleichskasse den Personen, die aufgrund der definitiven Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung erfüllen, ein Antragsformular von Amtes wegen zu. § 9c Abs. 2 sieht vor, dass die von Amtes wegen zugestellten Antragsformulare innerhalb eines Jahres seit Zustellung einzureichen sind, ansonsten der Anspruch verwirkt. Daraus darf jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung solange nicht verwirkt, als die Ausgleichskasse kein solches Formular an die Betroffenen versendet hat. Die Verwirkungsbestimmung von § 9c Abs. 2 EG KVG gelangt lediglich dann zur Anwendung, sofern der betroffenen Person ein Antragsformular tatsächlich zugestellt worden ist. Hiermit soll gewährleistet werden, dass die Anspruchsberechtigung auch jener Personen, welchen allenfalls kurz vor Ablauf des jeweiligen Anspruchsjahres ein Formular zugestellt wird, nicht sogleich wieder verwirkt. Wurde kein Antragsformular zugestellt - sei es infolge Irrtums oder weil hierzu keine Möglichkeit bestanden hat - gelangt § 9c Abs. 1 EG KVG zur Anwendung, wonach die Gesuche um Prämienverbilligung bis Ende des Anspruchsjahres einzureichen sind. Unabhängig von der Zustellung eines Antragsformulars durch die Ausgleichskasse ist daher grundsätzlich jede Person selber für die Geltendmachung der Beiträge verantwortlich. Die Zustellung des Anmeldeformulars stellt keine Verfügung dar, die Rechte und Pflichten begründet und aus deren fehlender Zustellung keine Nachteile für die betroffene Person entstehen dürfen. Beim automatischen Versand des Antragsformulars gemäss § 9 PVV handelt es sich vielmehr um eine Dienstleistung im Sinne von Art. 65 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994, auf die jedoch kein Anspruch besteht. Trotzdem hat die Behörde sich um die Zustellung an alle berechtigten Personen zu bemühen. Die Behörde hat den Versand nach den Grundsätzen einer pflichtbewussten Aufgabenerledigung vorzunehmen, was jedoch nicht ausschliessen kann, dass eine berechtigte Person im Einzelfall das Formular nicht erhält (vgl. Urteil des früheren Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft i.S. S.G. vom 21. Februar 2001 [2000/213] E. 5 und 6 und Urteil des Kantonsgerichts i.S. O.M. vom 17. März 2008 [740 08 57] E. 4.2). Tritt dieser Fall ein, ist die betroffene Person - sofern sie von der Möglichkeit der Prämienverbilligung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen - nach Treu und Glauben gehalten, diesen Anspruch auch ohne Erhalt des Antragsformulars geltend zu machen. Wer über eine längere Zeit untätig bleibt, muss in Kauf nehmen, dass die Ansprüche nach einer gewissen Zeit nicht mehr eingefordert werden können. Wird der betroffenen Person trotz pflichtbewusster Aufgabenerledigung kein Antragsformular zugestellt oder kann es mangels steuerrechtlicher Angaben nicht zugestellt werden, ist die versicherte Person mit Blick auf das Verhältnis zwischen Mitwirkungspflicht und einem geordneten Verwaltungshandeln mit anderen Worten gehalten, sich innert des fraglichen Anspruchsjahres selbst zum Bezug von Prämienverbilligung anzumelden, ansonsten ihr Anspruch verwirkt (vgl. § 9c Abs. 1 EG KVG). 4.2 Die Ausgleichskasse führt an, dass sie dem Beschwerdeführer das Antragsformular für das Bezugsjahr 2012 am 6. April 2012 zugestellt habe. Der Vater macht dagegen geltend, kein Formular für seinen Sohn erhalten zu haben. Ob dem Beschwerdeführer das Original- Antragsformular für das Bezugsjahr 2012 zugestellt wurde, lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen. Gemäss Ausführungen der Ausgleichskasse gibt es jedoch gewichtige Hinweise dafür, dass sich der Vater – entgegen seiner Darstellung – am 1. und 7. November 2012 bezüglich des Antragsformulars 2012 meldete. Die Ausgleichskasse stellte ihm daraufhin ein Doppel zu (vgl. Aktenbeilage 4), wies auf die Verwirkungsfrist und die Notwendigkeit einer Vollmacht seines Sohnes, für den Fall, dass er als Vater das Antragsformular unterschreiben wolle, hin. Die entsprechenden Anrufe und Auskünfte wurden im elektronischen Dossier vermerkt (vgl. Aktennotiz vom 21. November 2014). Demnach hätte der Beschwerdeführer bzw. sein Vater bis zum 6. April 2013 Zeit gehabt, das Antragsformular 2012 zu retournieren. Dies ist offenbar nicht geschehen. Erst am 20. Januar 2014 erkundigte sich der Vater wieder bei der Ausgleichskasse wegen der Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2012. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch jedoch sowohl nach § 9c Abs. 1 EG KVG als auch nach § 9c Abs. 2 EG KVG verwirkt. 4.3 Selbst wenn man der Darstellung des Vaters folgt, würde dies nichts am Ergebnis ändern. Zwar kann eine versäumte Frist nach Lehre und Rechtsprechung wieder hergestellt werden. Der geltend gemachte Irrtum über den Anspruch des Sohnes stellt indessen keinen genügenden Grund für eine Wiederherstellung der Frist dar. Eine Wiederherstellung der Frist ist nur in den Fällen zugelassen, in denen die berechtigte Person aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert war, die entsprechende Handlung vorzunehmen und ihren Anspruch rechtzeitig geltend zu machen (vgl. ATTILO GADOLA, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995, S. 57). Der bei der Anwendung der Wiederherstellungsvorschriften angelegte Massstab ist dementsprechend äusserst streng (vgl. KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 50, Rz 1 ff.; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz 495, 840, 1168 ff.; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 171, UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 526 f.). Vorliegend bezog der Beschwerde- führer bereits in den Jahren 2010 und 2011 Prämienverbilligung. Der Vorgang war somit nicht neu und es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers gemäss Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres ausschlaggebend für den Anspruch auf Prämienverbilligung sind. Der Anspruch auf Ausbildungszulagen richtet sich dagegen nicht nach den Steuerdaten des Auszubildenden, sondern danach, ob die besuchte Schule, die absolvierten Kurse oder Praktika als Ausbildung im Sinne des Gesetzes (vgl. Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] vom 20. Dezember 1946) zu qualifizieren sind. Da der Vater längere Zeit Ausbildungszulagen für seinen Sohn erhalten hatte, hätte er die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen bei gebotener Sorgfalt erkennen müssen. Auf jeden Fall wäre es ihm zumutbar gewesen, sich diesbezüglich rechtzeitig zu informieren. Die Beschwerde ist demnach infolge Verwirkung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2012 abzuweisen. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht