Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 6. Dezember 2013 (740 13 165) ___________________________________________________________________
Prämienverbilligung
Der schweizerische Wohnsitz der anspruchsberechtigten Mutter bleibt trotz Aufenthalt im Ausland bestehen. Der Wohnsitz des Kindes leitet sich von demjenigen der Mutter ab.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Catherine Fürst, Advokatin, Weisse Gasse 15, 4001 Basel
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Prämienverbilligung (756.5961.8254.28)
A. Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 forderte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) von A.____ Prämienverbilligungsbeiträge in Höhe von Fr. 2'630.-- zurück. Eine Überprüfung des Dossiers habe ergeben, dass A.____ per 31. November 2011 und ihr Sohn
B.____ bereits per 7. November 2008 nach C.____ weggezogen seien. Somit entfalle ihr Anspruch auf Prämienverbilligung ab Januar 2012 und der Anspruch für ihren Sohn ab Dezember 2008. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Kasse mit Entscheid vom 24. April 2013 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokatin Catherine Fürst, mit Eingabe von 27. Mai 2013 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte, der Einspracheentscheid vom 24. April 2013 sei aufzuheben, eventualiter mit Ausnahme der Rückforderung der Beiträge der Monate März 2012 bis Mai 2012. Sie machte geltend, dass sich die Rückforderung ausschliesslich auf die unrichtigen Adressauskünfte der Gemeinde D.____ stütze. Richtig sei, dass B.____ bis Ende November 2010 mit ihr zusammen in D.____ gewohnt und die hiesigen Schulen besucht habe. Seit Januar 2011 gehe B.____ in die E.____. Nach jedem Trimester verbringe er die Ferien zu Hause bei ihr. Der Wohnsitz von B.____ befinde sich deshalb weiterhin in der Schweiz. Per 29. Februar 2012 habe sie sich zwar von D.____ abgemeldet, jedoch nie die Absicht gehabt, ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlegen. Sie habe lediglich dem Druck der Wohnsitzgemeinde nachgegeben. C. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2013 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde. Die Argumentation, dass die Kasse willkürlich handle, indem sie lediglich auf die schriftlichen Adressauskünfte der Einwohnerdienste abstelle, treffe nicht zu. Die Kasse müsse sich auf die Richtigkeit der Daten verlassen können.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1. Gegen Einspracheentscheide betreffend die Rückforderung von Prämienverbilligungsbeiträgen kann gemäss § 15 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom 25. März 1996 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c und d der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) vom 12. November 2002 innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden. Zuständig ist nach § 54 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 dessen Abteilung Sozialversicherungsrecht. Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Vorliegend liegen Krankenkassenverbilligungsbeiträge im Umfang von Fr. 2'630.-- im Streit. Die Streitsache ist deshalb präsidial zu entscheiden. 2. Gemäss § 9b Abs. 1 EG KVG beginnt und endet der Anspruch auf Prämienverbilligung grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Während des Kalenderjahres endet der Anspruch hingegen bei Wegzug ins Ausland (vgl. § 9b Abs. 2 lit. a EG KVG). Personen, die Prämienverbilligung beziehen und ins Ausland wegziehen, haben diesen Wegzug unverzüglich und schriftlich der Ausgleichskasse zu melden (vgl. § 7 Abs. 2 PVV). Bei dieser Meldepflicht handelt es sich nicht um eine eigentliche Rechtspflicht, sondern um eine Obliegenheit der zur Mitteilung verpflichteten Person, die im Unterlassungsfall den nachträglichen Verlust der Anspruchsberechtigung nach sich ziehen kann. 2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im Bereich der Ausrichtung der Prämienverbilligung grundsätzlich keine Anwendung. § 13 Abs. 1 (Satz 2) EG KVG bestimmt jedoch, dass sich das Verfahren bei der Rückforderung unrechtmässig erlangter Leistungen nach den Bestimmungen des ATSG richtet. 2.2 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob - bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet - neben den einzelgesetzlichen Regelungen - Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der Rückerstattung zu entscheiden; dafür ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG abzustellen. 3.1 Gemäss Art. 53 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 3.2 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Ausrichtung der Prämienverbilligungsbeiträge für die Jahre 2008, 2009 und 2011 und 2012 zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 ATSG war. Es muss eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit vorliegen. Rechtsanwendungen mit Ermessenscharakter sind deshalb kaum je zweifellos unrichtig (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2005, I 88/04, E. 4.2, vom 17. August 2009, 8C_1012/2008, E. 2.2 und vom 27. März 2006, I 302/04, E. 5.2.1). Zweifellos ist die Unrichtigkeit hingegen, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2009, 8C_1012/2008, E. 2.2 und vom 18. Oktober 2007, 9C_575/2007, E. 2.2). In diesem Sinne ist eine gesetzwidrige Leistungszusprechung regelmässig zweifellos unrichtig (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2008, 9C_187/07, E. 4.1 ff.). Die Frage nach der Unrichtigkeit beurteilt sich nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Verfügung herrschenden Rechtszustandes, welcher auch die damalige Rechtspraxis einschliesst (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 31 zu Art. 53). Falls in Bezug auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der leistungszusprechenden Verfügung die Äusserung über die rechtlichen Voraussetzungen bzw.
der materiellen Anspruchsvoraussetzungen haltbar erscheint, so scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. 4.1 Anspruch auf Prämienverbilligung haben obligatorisch Krankenpflegeversicherte mit unterem und mittlerem Einkommen (§ 8 Abs. 1 EG KVG). Anknüpfungspunkt für die Entstehung der Krankenversicherungspflicht ist der schweizerische Wohnsitz. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss der sozialen Krankenpflegeversicherung beitreten (Art. 3 Abs. 1 KVG vom 18. März 1994; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] vom 27. Juni 1995). Der Begriff des Wohnsitzes richtet sich nach den Regeln von Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (Art. 1 Abs. 1 KVV; vgl. auch GERHARD EUGSTER, Krankenversicherung, Rz. 25, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München, 2007). Folgerichtig gilt auch für den Anspruch auf Prämienverbilligung grundsätzlich der Nachweis des schweizerischen Wohnsitzes (vgl. aber Art. 65a KVG). 4.2 Streitig ist einmal die Prämienverbilligung für den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin für die Jahre 2008 und 2009. Die Kasse machte geltend, dass der Sohn per 7. November 2008 von D.____ nach C.____ weggezogen sei und folglich ab diesem Datum keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz hatte. Sie stützte sich dabei auf die Adressauskunft der Einwohnergemeinde D.____ (vgl. Schreiben vom 13. März 2013). Die Beschwerdeführerin erklärte dagegen, dass nur ihre Eltern nach C.____ ausgewandert seien. Sie und ihr Sohn hätten weiterhin in D.____ gewohnt. B.____ habe bis Ende November 2010 die Schule in F.____ bzw. G.____ besucht. Als Beweis verweist sie auf die Zeugnisse von B.____ für die Schuljahre 2007/2008, 2008/2009, 2009/2010 sowie die Bestätigung der Sekundarschule G.____, dass B.____ die Schule bis 29. November 2010 besucht habe. 4.3 Die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle gilt nur als Indiz für die Wohnsitzaufgabe. Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Aufgrund der Schulzeugnisse und der Bestätigung der Sekundarschule G.____ ist offensichtlich, dass B.____ bis Ende November 2010 hier lebte und die hiesigen Schulen besuchte. Die Ausrichtung der Prämienverbilligungsbeiträge zugunsten von B.____ für die Jahre 2008 und 2009 erfolgte deshalb rechtmässig. 5.1 Unbestritten ist, dass B.____ seit Januar 2011 die E._____ in C.____ besucht. Es stellt sich die Frage nach seinem Wohnsitz ab diesem Zeitpunkt bzw. ob von einem Wegzug von B.____ ins Ausland gemäss § 13 Abs. 1 EG KVG auszugehen ist, womit die Ausrichtung der Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2011 zugunsten von B.____ zweifellos unrichtig gewesen wäre und der Rückforderung unterliegen würde. 5.2 Gemäss Art. 25 ZGB gilt der abgeleitete Wohnsitz. Steht das Kind unter der elterlichen Sorge beider Eltern und haben diese einen gemeinsamen Wohnsitz, so befindet sich
der Wohnsitz des Kindes am gemeinsamen Wohnsitz der Eltern. Steht die elterliche Sorge bloss einem Elternteil zu, so befindet sich der Wohnsitz des Kindes an dessen Wohnsitz. Ein Kind einer ledigen und mündigen Mutter steht unter ihrer elterlichen Sorge und teilt somit ihren Wohnsitz. Unerheblich ist in beiden Fällen, wo sich das Kind tatsächlich aufhält und ob sich das Kind unter der Obhut der Inhaber der elterlichen Sorge befindet. Auch Kinder, die unter der Obhut Dritter stehen, haben somit ihren Wohnsitz am Wohnsitz der Eltern, solange diesen noch die elterliche Sorge zusteht. Dies gilt selbst dann, wenn sich ein Kind in der Obhut von Pflegeeltern befindet und diese die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge vertreten. Unmassgebend ist, ob die Eltern Wohnsitz nach Art. 23 oder nach Art. 24 ZGB haben (Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, HEINRICH HONSELL, NEDIM PETER VOGT, THOMAS GEISER, 4. Auflage, Basel und Frankfurt am Main, 2010, Art. 25 ZGB Rz. 4f.). 5.3 Diesen Wohnsitzbestimmungen folgend, leitet sich der Wohnsitz von B.____ von demjenigen seiner Mutter ab, welche unbestrittenermassen bis Ende November 2011 in D.____ lebte. Demnach erfolgte die Ausrichtung der Prämienverbilligungsbeiträge zugunsten von B.____ auch für das Jahr 2011 zu Recht. 6.1 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Ausrichtung von Prämienverbilligungsbeiträgen für das Jahr 2012 an die Mutter und ihren Sohn zweifellos unrichtig war. 6.1.1 Die Kasse machte geltend, dass die Versicherte gemäss Adressauskunft der Einwohnergemeinde D.____ vom 13. März 2013 per 31. Dezember 2011 nach C.____ weggezogen sei. Die Versicherte erklärte dagegen, dass sie sich und ihren Sohn erst per 29. Februar 2012 von der Gemeinde D.____ abgemeldet habe und verweist ihrerseits auf den Mailverkehr mit der Verwaltungsangestellten der Gemeindeverwaltung D.____. Aus dem Mailverkehr geht hervor, dass die Versicherte nach dem Verkauf der Liegenschaft ihrer Eltern im November 2011 keinen festen Wohnort mehr hatte (vgl. Mails vom 14. und 19. Januar 2011 an die Gemeindeverwaltung). Sie führte an, dass sie abwechslungsweise bei verschiedenen Freunden oder in C.____ bei ihren Eltern lebe. Sie wolle aber weiterhin in D.____ gemeldet bleiben. Die Verwaltungsangestellte erklärte, dass eine Abmeldung erfolgen müsse, da die Versicherte keinen festen Wohnsitz mehr in der Gemeinde D.____ habe. Daraufhin meldete sich die Versicherte und ihren Sohn per 29. Februar 2012 von D.____ ab und gab den Wegzug nach C.____ bekannt. Die Postadresse in H.____ sei aber weiterhin aktuell (vgl. Mail vom 28. Februar 2012). 6.1.2 Die Adressauskunft der Einwohnergemeinde D.____ vom 13. März 2013 mit dem Wegzugsdatum der Versicherten per 31. Dezember 2011 erweist sich damit als offensichtlich falsch. Es steht fest, dass die Versicherte jedenfalls bis Ende Februar 2012 Wohnsitz in der Schweiz hatte.
7.1 Zu prüfen ist nun, ob die Versicherte mit der Abmeldung von D.____ per 29. Februar 2012 ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgab mit der Absicht, einen neuen in C.____ zu gründen. Bejahendenfalls wäre der Anspruch auf Prämienverbilligung per 1. März 2012 gemäss § 9b EG KVG weggefallen. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB). 7.2 Da die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle nur ein Indiz für die Wohnsitzaufgabe ist, bleibt der einmal begründete Wohnsitz in der Schweiz praxisgemäss bis zum Erwerb eines neuen im Ausland bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2002, K 78/01). Aus der Gesamtheit der objektiven Umstände kann nicht auf eine erkennbare Absicht des dauernden Verbleibens der Versicherten in C.____ geschlossen werden. Aus dem Mailverkehr geht hervor, dass die Versicherte in Bezug auf einen festen Wohnort unschlüssig war, jedoch grundsätzlich in der näheren Umgebung bleiben wollte. Deshalb wollte sie weiterhin in D.____ gemeldet sein, bis sie das Richtige gefunden habe. Dass die Versicherte ihren Wohnsitz im Kanton Baselland beibehalten wollte, dokumentierte sie unter anderem auch dadurch, dass sie bereits nach einem Aufenthalt von rund drei Monaten in C.____ in die Schweiz zurückkehrte und sich in G.____ anmeldete. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass mit der Abmeldung bei der zuständigen Einwohnerkontrolle in D.____ bzw. dem Verlassen der Schweiz im März 2012 keine Begründung eines neuen Wohnsitzes im Ausland verbunden war. Folglich bleibt der letzte Wohnsitz in D.____ bis zur Begründung des neuen Wohnsitzes in G.____ bestehen. Gemäss Art. 25 ZGB gilt diese Wohnsitzregelung auch für ihren Sohn. Die Ausrichtung der Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2012 zugunsten der Versicherten und ihres Sohnes war folglich aufgrund der Sachlage geboten. Zusammenfassend kann somit nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Ausrichtung der Prämienverbilligungsbeiträge für die Jahre 2008, 2009, 2011 sowie 2012 gesprochen werden. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Rückforderungsverfügung vom 14. Januar 2013 in der Höhe von Fr. 2‘630.-- aufzuheben. 8. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die obsiegende Beschwerde führende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (§ 21 Abs. 4 VPO). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht gemäss Honorarrechnung vom 4. September 2013 einen angemessenen Aufwand von 6,15 Stunden geltend. Die Ausgleichskasse hat folglich der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'721.70 (6,15 Stunden x Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 56.65 und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘721.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht