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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.11.2012 740 2012 75 (740 12 75)

7 novembre 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,982 mots·~10 min·6

Résumé

Prämienverbilligung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 7. November 2012 (740 12 75) ____________________________________________________________________

Prämienverbilligung

Wahrung der Verwirkungsfrist, Beweislast für die rechtzeitige Zustellung

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Prämienverbilligung

A. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 lehnte die Ausgleichskasse den Antrag von A.____ auf Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2011 ab mit der Begründung, dass der Anspruch verwirkt sei. Dagegen erhob A.____ am 24. Januar 2012 Einsprache. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung der ihm zustehenden Prämienverbilligung. Zur Begründung führte er an, dass er das Antragsformular für das Bezugsjahr 2011 innerhalb der vorgegebenen Frist eingereicht habe. Zusammen mit seinem Vater habe er das Formular ausgefüllt und mit demjenigen seines Bruders ins gleiche Couvert gelegt und der Ausgleichskasse noch im Jahr 2010 zugestellt. Mit Entscheid vom 6. Februar 2012 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 27. Februar 2012 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Ausrichtung der Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2011. Er bestreite nicht, das Antragsformular für das Bezugsjahr 2011 erhalten zu haben. Dagegen seien der genaue Zeitpunkt des Empfangs des Formulars und daher der Beginn der Verwirkungsfrist nicht bekannt. Er wisse nur, dass er das Formular Ende 2010 bekommen und der Ausgleichskasse eingereicht habe. Aber selbst bei der Annahme, sein Antrag sei per Ende 2010 nicht abgeschickt worden, wäre mit der Einreichung der Kopie des Antrages per 28. Dezember 2011 immer noch die Frist bis Ende des Bezugsjahres nach § 9c Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom 25. März 1996 gewahrt. C. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2012 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Gegen Einspracheentscheide betreffend Prämienverbilligungen gemäss § 15 Abs. 2 und 3 EG KVG kann gegen die vollständige oder teilweise Abweisung der Prämienverbilligungen innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, eingereicht werden. Da die vorliegende Beschwerde form- und fristgerecht erhoben wurde, kann ohne Weiteres darauf eingetreten werden. 2. Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Vorliegend liegen Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2011 im Streit. Demgemäss liegt der Streitwert unter Fr. 10'000.--, weshalb die Streitsache präsidial zu entscheiden ist. 3.1 § 9c Abs. 1 EG KVG hält fest, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung verwirkt, wenn das entsprechende Gesuch nicht bis Ende des Anspruchsjahres eingereicht wird. Das Anspruchsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Gemäss § 9c Abs. 2 EG KVG verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn Antragsformulare, die von Amtes wegen oder auf Gesuch hin zugestellt worden sind, nicht innerhalb eines Jahres seit Zustellung eingereicht werden. Die Verwirkungsfrist beginnt in diesem Falle mit der Zustellung des Antragsformulars. 3.2 Verwirkungsfristen dienen der geregelten Durchsetzung des materiellen Rechts und können deshalb im Sinne der Rechtssicherheit weder aufgehoben noch unterbrochen werden. Mit dem Eintritt der Verwirkung geht der Anspruch unter (BGE 11 V 136 E. 3b). 4. Als Erstes ist die Behauptung zu prüfen, das Antragsformular für das Bezugsjahr 2011 sei Ende 2010 eingereicht worden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Der Beschwerdeführer anerkennt, das fragliche Anmeldungsformular erhalten zu haben. Er bestreitet jedoch die Darstellung der Ausgleichskasse, dieses nicht fristgerecht retourniert zu haben. Er macht geltend, er und sein Bruder hätten ihre Formulare wie in den Vorjahren zusammen mit ihrem Vater noch im Jahre 2010 ausgefüllt, unterzeichnet und in den gleichen Umschlag gelegt. Ihr Vater hätte den Umschlag auf dem Weg zur Arbeit Ende Dezember 2010 in den Briefkasten geworfen. Sowohl sein Bruder B.____ als auch sein Vater bestätigen diesen Sachverhalt schriftlich mit ihrer Unterschrift (vgl. Schreiben vom 7. und 9. Januar 2012). 4.2 Grundsätzlich trägt in einem Verfahren jene Partei für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung die Beweislast, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wenn die Ausübung eines Rechts während einer Verwirkungsfrist zu erfolgen hat, so trägt die das Recht ausübende Partei für die Einhaltung der Frist die Beweislast. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 111 V 201, 107 V 164 E. 3a; ZAK 1987 S. 50 E. 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre gilt eine nicht eingeschriebene Postsendung als gültig zugestellt, wenn sie der betroffenen Person in den Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt worden ist und somit in ihren Gewahrsam gelangt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 66 E. 2a; ZAK 1992 S. 370 E. 3a). 4.3 Wählt die gesuchstellende Person den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann sie den Nachweis nicht erbringen, dass und wann das Gesuch dem Adressaten ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Falle obliegt es ihr, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen (BGE 99 Ib 359 f.; ZAK 1964 S. 310 E. 1). Für schriftliche Eingaben im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ATSG, insbesondere für die Einhaltung von Rechtsmittelfristen, gilt die Frist als eingehalten, wenn die Sendung zu Handen der Behörde der Schweizerischen Post am letzten Tag der Frist übergeben wird. Obwohl das kantonale Sozialversicherungsrecht, wozu auch die Regelungen über die Prämienverbilligung gehören, dem ATSG grundsätzlich nicht unterliegt, kann der entsprechende Art. 39 Abs. 1 ATSG als Auslegungshilfe dienen. In § 9c EG KVG ist lediglich von der rechtzeitigen Einreichung die Rede. Ob darunter auch die Übergabe an die Schweizerische Post verstanden werden kann, ist auslegungsweise anzunehmen. 4.4 Ausgehend davon, dass mit Einreichen auch die Übergabe an die Post gemeint ist, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung die rechtzeitige Postaufgabe. Soweit der Beschwerdeführer erklärt, er habe das Formular Ende 2010 versandt, hat er als Träger der objektiven Beweislast zu belegen, dass dieses Schriftstück auch tatsächlich eingesandt worden ist (Urteil des EVG vom 20. Juni 2006, C 13/06, E. 2.3.2). Es ist unbestritten, dass das Gesuchsformular mit normaler Post und nicht mit eingeschriebener Post verschickt wurde. Der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einwurf einer Sendung in einen Briefkasten ist der Übergabe an eine Poststelle grundsätzlich gleichwertig, falls er bewiesen werden kann. Dieser Beweis kann auch durch Zeugen erbracht werden (BGE 109 Ia 184, vgl. dazu Urteile des EVG vom 9. Mai 2003, C 271/02, E. 2.2 f. und vom 3. Mai 2003, K 77/03, E. 1.4). Vorliegend bestätigte der Bruder des Beschwerdeführers, dass sie die Formulare für die Prämienverbilligung gemeinsam Ende 2010 ausgefüllt und in denselben Umschlag gelegt hätten, um sie zusammen abzuschicken. Der Vater des Beschwerdeführers erklärte, dass er das Couvert, in welchem sich die beiden ausgefüllten und unterzeichneten Antragsformulare für die Prämienverbilligung 2011 seiner Söhne befunden hätten, zugeklebt und an einem Morgen Ende Dezember 2010 auf seinem Arbeitsweg nach Basel in einen Briefkasten am Bahnhof in Laufen geworfen habe. Diese Bestätigungen allein genügen jedoch nicht zum Nachweis des Zustellzeitpunkts, da nicht nur der Inhalt des Umschlags, sondern auch der Einwurf des Briefes bezeugt werden muss, was vorliegend mit der Bestätigung des Vaters allein, den Brief eingeworfen zu haben, nicht erfüllt ist. Demnach kommt die Beweisregel zum Tragen, dass die Sendung als zugestellt gilt, wenn sie in den Gewahrsam der Ausgleichskasse gelangt. Diese erklärt jedoch, dass das Formular erst am 28. Dezember 2011 bei ihnen eingegangen sei. Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die Retournierung seines Antragsformulars per Ende 2010 zu belegen, ist auf die Darstellung der Kasse abzustellen. 5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er das Antragsformular Ende 2010 erhalten habe, den genauen Zeitpunkt wisse er nicht mehr. Dieser könne auch nicht ermittelt werden, da das Formular nicht mit eingeschriebener Post versandt worden sei. Mit der Einreichung der Kopie des Antrages Ende 2011 sei die Verwirkungsfrist für die Erhebung von Prämienverbilligungsbeiträge gewahrt. Die Kasse stellt sich dagegen in ihrem Einspracheentscheid auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer das Antragsformular für das Bezugsjahr am 25. November 2010 erhalten habe. Dieses sei aber erst am 28. Dezember 2011 retourniert worden, womit § 9c Abs. 2 EG KVG zum Tragen komme und die Frist zum Bezug von Prämienverbilligungen verwirkt sei. 5.2 Auch hier gilt, dass der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Sendungen rechtsprechungsgemäss der - die Zustellung veranlassenden - Behörde obliegt. Die Feststellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf) auslösende Zustellung erheblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung anhand des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b). Im Bestreitungsfall kann die Tatsache oder das Datum der Zustellung einer nicht eingeschriebenen Verfügung nicht allein anhand des üblichen administrativen Ablaufs als erstellt betrachtet werden. Hingegen kann der Nachweis aufgrund weiterer Indizien oder gestützt auf die Gesamtumstände erbracht werden. Da die verfügende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel auch hier auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400, E. 2a S. 402, Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2009, 9C_348/2009 E. 2.1). 5.3 Da das Antragsformular nicht eingeschrieben verschickt wurde, ist nach den dargelegten Beweisgrundsätzen zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer die Einreichungsfrist gewahrt hat oder nicht. Auf dem Antragsformular steht als Versanddatum der 25. November 2010. Die Kasse hat keine weiteren Angaben zur Postaufgabe gemacht bzw. Indizien, die für die Richtig-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht keit des Zustelldatums Ende November 2010 sprechen könnten, ins Recht geführt. Solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Antragsformular erst Ende Dezember 2010 erhalten zu haben, mag eine Schutzbehauptung sein. Letztlich ist dies aber nicht entscheidend, da es der Beschwerdegegnerin obliegt, den Zustellzeitpunkt nachzuweisen. Nach den dargelegten Grundsätzen im Rahmen des anwendbaren Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit lässt sich mit dem blossen Hinweis auf das im Anmeldeformular gedruckte Versanddatum vom 25. November 2010 und dem üblichen administrativen Ablauf einerseits nicht beweisen, wann die Kasse das betreffende Formular der Post übergeben hat und andererseits, wann der Beschwerdeführer diese uneingeschriebene Sendung empfangen hat, da auch ein Fehler bei der Postzustellung nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt, dass mit der Möglichkeit einer grösseren Verspätung nicht gerechnet werden müsste (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 30. September 2008, AL.2008.00186; Urteil des EVG vom 17. August 2001, C 276/00, E. 4c/bb,). 5.4 Trotz allfälliger Widersprüchlichkeiten liegen keine zwingenden Indizien vor, die den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer das Anmeldeformular vor dem 28. Dezember 2010 erhalten hätte. Der Beweis für eine frühere Zustellung kann von der Beschwerdegegnerin nicht erbracht werden. Damit gilt die Verwirkungsfrist mit der Retournierung des Antragsformulars per 28. Dezember 2011 als gewahrt. Der Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2011. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 6. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2011 hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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