Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 24. April 2018 (740 17 303 / 103) ____________________________________________________________________
Prämienverbilligung
Anspruch verwirkt
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Prämienverbilligung
A. Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 bat A.____ die Ausgleichskasse (Kasse) um Zusendung eines Antragsformulars für den Bezug von Prämienverbilligung für das Jahr 2016. Erst nachdem er eine Gutschrift für die Prämienverbilligung für das Jahr 2017 erhalten habe, habe er festgestellt, dass für das Jahr 2016 keine Leistungen ausgerichtet worden seien. Auf telefonische Nachfrage bei der Kasse habe er die Auskunft erhalten, dass er das Antragsformular für das Bezugsjahr 2016 nicht an die Kasse zurückgesandt habe. Das Antragsformular habe er aber nie erhalten, weshalb er davon ausgegangen sei, dass er keinen Anspruch auf Ausrichtung von Prämienverbilligung für das Jahr 2016 gehabt habe. Erst jetzt habe er seinen Irrtum bemerkt. Nachdem A.____ keine Antwort auf sein Schreiben vom 11. Mai 2017 erhalten hatte, gelangte er am 10. Juli 2017 erneut mit seinem Anliegen an die Kasse. Daraufhin lehnte die Kasse mit Verfügung vom 17. Juli 2017 einen Anspruch von A.____ auf Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2016 ab. Das entsprechende Formular sei ihm am 29. Dezember 2015 zugestellt worden. Da es nicht innerhalb der Einreichungsfrist bis 31. Dezember 2016 zurückgesandt worden sei, sei der Anspruch verwirkt. Auf Gesuche nach diesem Datum könne die Kasse nicht mehr eintreten. Mit Entscheid vom 18. August 2017 wies die Kasse die Einsprache von A.____ vom 15. August 2017 ab. B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 12. September 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Ausrichtung der Prämienverbilligung für das Jahr 2016. Zur Begründung machte er erneut geltend, das Formular nie erhalten zu haben. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass er nicht berechtigt gewesen sei, Prämienverbilligung für das Jahr 2016 zu beziehen. Folglich habe er seinen Anspruch unverschuldeterweise nicht rechtzeitig geltend machen können.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
C. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde. Infolge der Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom 25. März 1996, die am 1. Januar 2015 in Kraft getreten sei, gelte für den Beschwerdeführer § 14a Abs. 1 der Verordnung über die Prämienverbilligung (PVV) vom 12. November 2002, wonach der Anspruch auf Prämienverbilligung nicht automatisch nach Steuerveranlagung, sondern auf Gesuch hin geprüft werde. Eine Pflicht der Kasse, ein Gesuchsformular von Amtes wegen zuzustellen, bestehe nicht. Der Versand erfolge kulanterweise. Die Mutter des Gesuchstellers habe sich am 4. Mai 2017 erstmals telefonisch bezüglich der Prämienverbilligung für das Jahr 2016 erkundigt. Die Frist zur Einreichung des Antrages sei zu diesem Zeitpunkt bereits verwirkt gewesen. D. A.____ machte mit Email vom 14. November 2017 geltend, es treffe nicht zu, dass sich die Praxis der automatischen Zusendung des Antragsformulars mit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2015 geändert habe. Einerseits habe seine Mutter im Jahr 2016 auf telefonische Anfrage hin die Auskunft erhalten, dass an der bisherigen Handhabe nichts geändert werde. Dies bedeute, dass weiterhin automatisch ein Gesuchsformular zugeschickt werde, sofern die Steuerveranlagung definitiv sei und ein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe. Andererseits habe er selbst am 14. November 2017 bei der Kasse nachgefragt und dieselbe Auskunft erhalten. Er sei in seinem berechtigten Vertrauen darauf, dass das Formular automatisch zugestellt werde, zu schützen. E. Die Kasse verzichtete am 13. Dezember 2017 auf eine Stellungnahme. Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. September 2017 ist einzutreten. 2. Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.- - durch Präsidialentscheid. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Prämienverbilligung für das Jahr 2016. Da der strittige Betrag unter Fr. 10'000.-- liegt, ist die Angelegenheit präsidial zu entscheiden.
3. Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. 4. § 9c Abs. 1 EG KVG hält fest, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung verwirkt, wenn das entsprechende Gesuch nicht bis Ende des Anspruchsjahres eingereicht wird. Wurde der versicherten Person von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ein Antragsformular zugestellt,
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht verwirkt der Anspruch innerhalb eines Jahres nach der Zustellung (Abs. 2). Die Verwirkung unterscheidet sich von der Verjährung dahingehend, dass sie vom Kantonsgericht von Amtes wegen geprüft werden muss. Verwirkungsfristen dienen der geregelten Durchsetzung des materiellen Rechts und können deshalb im Sinne der Rechtssicherheit weder aufgehoben noch unterbrochen werden. Mit dem Eintritt der Verwirkung geht der Anspruch unter (BGE 111 V 136 E. 3b). 5. Die Kasse stellt sich auf den Standpunkt, dass sie dem Beschwerdeführer das Antragsformular für das Bezugsjahr 2016 am 29. Dezember 2015 zugestellt habe. Das Formular sei nicht retourniert worden. Bei der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs im Mai 2017 sei die Frist für den Bezug von Prämienverbilligung für das Jahr 2016 bereits verwirkt gewesen. Ausserdem sei sie nicht verpflichtet gewesen, dem Versicherten ein Formular zuzustellen, da er infolge der Änderung des EG KVG per 1. Januar 2015 und der entsprechenden Anpassungen der PVV unter § 14a PVV falle, wonach für ihn das Gesuchsverfahren gelte und nicht das Verfahren anhand der Steuerveranlagung. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass nach telefonischer Auskunft einer Mitarbeiterin der Kasse das Verfahren mit der Gesetzesrevision keine Änderung erfahren habe. Junge Erwachsene müssten auch heute kein Gesuch stellen, vielmehr werde der Anspruch von der Kasse geprüft, sobald die Steuerveranlagung definitiv sei. Wenn ein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe, werde ein Antragsformular automatisch verschickt. Er habe zurecht auf diese Vorgehensweise der Kasse vertraut. Da er kein Formular erhalten habe, habe die Verwirkungsfrist folglich nie zu laufen begonnen. 6. Bis zum 31. Dezember 2014 hatten im Kanton Basel-Landschaft junge Erwachsene im Alter von 18 bis 25 Jahren einen eigenständigen Anspruch auf Prämienverbilligung. Dieser wurde ausgehend von ihrer Steuerveranlagung berechnet. Jungen Erwachsenen wurde automatisch ein Antragsformular zugestellt und sie erhielten unabhängig vom Einkommen und vom Vermögen ihrer Eltern einen Beitrag. Diese Regelung führte dazu, dass der Kanton auch gut situierte Familien unterstützte, die nicht darauf angewiesen waren. Eine Neuregelung wurde deshalb angestrebt. In der Vorlage an den Landrat vom 5. März 2013 betreffend Neuregelung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für junge Erwachsene schlug der Regierungsrat vor, dass ledige Erwachsene ohne Unterhaltspflichten im Alter von 18 bis 25 Jahren neu keinen Anspruch mehr auf Prämienverbilligung haben sollen, falls ihre Eltern in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebten. Ihnen solle unabhängig davon, ob sie bei den Eltern oder in ihrer eigenen Wohnung lebten und ob sie eine Ausbildung absolvierten, nicht mehr automatisch ein Antragsformular zugestellt werden. Sie könnten aber von sich aus bei der Kasse ein Gesuch um Prämienverbilligung einreichen. Die Kasse prüfe dann die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern. Die notwendigen Belege seien von der gesuchstellenden Person einzureichen. Von dieser Neuregelung seien die Bezügerinnen und Bezüger einer Ergänzungsleistung und alle jungen Erwachsenen, die verheiratet seien oder in eingetragener Partnerschaft lebten oder denen bei der Staatssteuer ein Kinderabzug gewährt werde oder die Leistungen von der Sozialhilfe bezögen, nicht betroffen. Sie behielten ihren bisherigen Anspruch, und das Antragsformular werde ihnen weiterhin automatisch zugeschickt. Die jungen Erwachsenen seien über die neuen Bedingungen für die Ausrich-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tung der Prämienverbilligung in geeigneter Weise und über diverse Kanäle zu informieren (vgl. Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft, Neuregelung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für junge Erwachsene, Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, 5. März 2013, Nr. 2013-066). Der Landrat wies das Geschäft nach Beratung am 31. Oktober 2013 an die Finanzkom-mission des Regierungsrates zurück. Die Herstellung einer Verbindung zwischen mündigen jungen Erwachsenen im Alter von 18 bis 25 Jahren mit ihren in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Eltern wurde als stossend empfunden. Es wurde daher der Antrag gestellt, die Regelung so anzupassen, dass junge Menschen in Erstausbildung bis zum Alter von 25 Jahren keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben sollen, falls ihre Eltern sich in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen befänden. Dies im Gegensatz zu jungen Erwachsenen mit abgeschlossener Ausbildung, welche selbständig lebten. Die Kommission schlug vor, auf den Begriff Erstausbildung zu Gunsten von Ausbildung zu verzichten, da ersterer nicht abschliessend definiert und schwierig zu überprüfen sei. Bei allen jungen Erwachsenen, die weder verheiratet seien noch Kinder hätten, werde anhand der Daten im gesamtschweizerischen Familienzulagenregister geprüft, ob aktuell Ausbildungszulagen bezogen würden. Falls dem so sei, werde diesen jungen Erwachsenen ein Gesuchsformular zugestellt, mit dem sie ihren Anspruch auf Prämienverbilligung geltend machen könnten. Dem Gesuch müssten sie die Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern beilegen. Junge Erwachsene, die keine Ausbildungszulagen erhielten, seien nicht von dieser Neuregelung betroffen. Sie bekämen weiterhin unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern eine Prämienverbilligung, wenn sie Anspruch darauf hätten (vgl. Bericht der Finanzkommission an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft vom 10. April 2014 zur Vorlage Nr. 2013-066). Der Landrat stimmte dem Vorschlag der Finanzkommission zu und per 1. Januar 2015 trat die Neuregelung von § 8 Abs. 1bis EG KVG in Kraft, wonach nun junge Erwachsene bis 25 Jahre keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben, wenn ihre Eltern in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und wenn für sie eine Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ausgerichtet wird. Dies gilt nicht für Personen, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben oder denen bei der Staatssteuer ein Kinderabzug gewährt wird oder die Sozialhilfe beziehen. 7. Gemäss § 3 Abs. 1 PVV sind somit für die Prämienverbilligung zwei Verfahren zu unterscheiden: Einerseits wird die Prämienverbilligung anhand der Steuerveranlagung festgelegt. Dieses Verfahren gilt für Personen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 25. Altersjahres, die aufgrund der definitiven Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung erfüllen (§ 9 Abs. 1 lit. a PVV) und für junge Erwachsene ab dem 1. Januar nach Vollendung des 18. Altersjahres bis zum 31. Dezember nach Vollendung des 25. Altersjahres, für die keine Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ausgerichtet wird, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben oder denen bei der Staatssteuer ein Kinderabzug gewährt wird und die aufgrund der definitiven Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung erfüllen (§ 9 Abs. 1 lit. b PVV). Bei Personen, die im Vorjahr volljährig geworden sind, ist in Abweichung von Absatz 1 lit. b die definitive Steuerveranlagung des Vorjahres massgebend (§ 9 Abs. 2 PVV). Die Kasse stellt den Personen gemäss § 9 von Amtes wegen ein Antragsformular zu (§ 10 Abs. 1 PVV).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Antragsformular enthält die Berechnung der Prämienverbilligung. Personen, welche die Prämienverbilligung beanspruchen wollen, ergänzen das Antragsformular mit den geforderten Angaben, unterzeichnen es und stellen es innert eines Jahres seit Zustellung der Kasse zu (vgl. § 10 Abs. 2 und 3 PVV).
8. Für Personengruppen gemäss den §§ 13-18 PVV gilt andererseits das Gesuchsverfahren (vgl. § 3 Abs. 1 PVV). Zu diesen Personengruppen gehören nach § 14a PVV junge Erwachsene, die zum Zeitpunkt des Versands der Antragsformulare nicht unter § 9 Abs. 1 lit. b PVV fallen, wie junge Erwachsene, die eine Ausbildungszulage erhalten. Sie können ein schriftliches Gesuch um Prämienverbilligung einreichen (§ 14a Abs. 1 PVV). Für die Anspruchsermittlung ist das Jahreseinkommen der Eltern massgebend (§ 14b PVV). Sofern es die Obergrenze gemäss § 14c PVV nicht überschreitet, besteht Anspruch auf Prämienverbilligung der gesuchstellenden Person. 9. In den Akten befindet sich eine Kopie des Gesuchsformulars für das Bezugsjahr 2016 für junge erwachsene Personen (Jahrgang 1991 – 1997). Es ist an den Beschwerdeführer adressiert und datiert vom 29. Dezember 2015. Darin wird der Adressat auf den Inhalt von § 14a Abs. 1 PVV aufmerksam gemacht und informiert, dass er mit diesem Formular für das Jahr 2016 ein Gesuch um Prämienverbilligung stellen könne. Die gesuchstellende Person wird zudem aufgefordert, das Gesuch spätestens bis 31. Dezember 2016 an die Kasse zu senden, ansonsten der Anspruch verwirke. Da eine Kopie des Gesuchsformulars in den Akten ist, liegt die Vermutung nahe, dass die Kasse es auch abgeschickt hat. Den Erhalt des Formulars bestreitet der Beschwerdeführer. Da das Formular nicht mit eingeschriebener Post versandt worden ist, kann die Kasse die Zustellung nicht nachweisen. In beweisrechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass das Formular als nicht zugestellt gilt. Es stellt sich die Frage, welche Konsequenzen dies hat. 10. Eine gesetzliche Vorgabe, die versicherte Person von Amtes wegen auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, dass im Rahmen von § 14a Abs. 1 PVV ein Gesuch gestellt werden könne bzw. dass der versicherten Person ein Gesuchsformular zuzustellen sei, besteht nicht. Bei der Zustellung des Gesuchsformulars für Personen nach § 14a PVV handelt es sich um eine Dienstleistung der Kasse im Rahmen der allgemeinen Aufklärungs- und Informationspflicht über die Ansprüche in der Prämienverbilligung und über die Neuerungen seit Januar 2015. Von der versicherten Person darf im Gegenzug zur Informationspflicht der Kasse ein gewisses Minimum an Aufmerksamkeit verlangt werden, wenn es um die eigenen Ansprüche geht. Dies bedeutet, dass die versicherte Person in ihrer Unkenntnis der Rechtslage nicht zu schützen ist, sofern die Behörde ihrer Aufklärungspflicht in genügender Weise nachgekommen ist. Davon ist vorliegend auszugehen, wird das entsprechende Gesuchsformular doch in der Regel versendet. Überdies sind die entsprechenden Informationsbroschüren über die Ansprüche junger Erwachsene im Internet abrufbar. Im Rahmen der Massenverwaltung ist es der Kasse nicht möglich zu prüfen, ob die versicherte Person das Gesuchsformular auch wirklich erhalten hat. Auch die eingeschriebene Versendungsform würde den Rahmen der Massenverwaltung sprengen. Im vorliegenden Fall ist ausserdem zu berücksichtigen, dass die Familie des Versicherten seit mehreren Jahren Prämienverbilligung bezieht. Es durfte deshalb vom Versicherten oder seiner
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Familie erwartet werden, sich über einen allfälligen Anspruch auf Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2016 innert Jahresfrist genauer zu erkundigen. Der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2016 gilt demnach infolge verspäteter Geltendmachung als verwirkt. 11. Aber selbst in den Fällen, in welchen das Verfahren nach § 9 PVV anhand der Steuerveranlagung erfolgt und die Kasse den berechtigten Personen von Amtes wegen ein Antragsformular zustellt (§ 10 Abs. 1 PVV), wäre der Ausgang des Verfahrens gleich. Das Kantonsgericht hat regelmässig entschieden, dass aus § 10 Abs. 1 PVV (bis 31. Dezember 2014 § 9 Abs. 1 lit. a PVV) nicht abgeleitet werden darf, die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung verwirke solange nicht, als die Kasse kein solches Formular an die betroffene Person versendet hat. Die Verwirkungsbestimmung von § 9c Abs. 2 EG KVG kommt lediglich dann zum Zug, wenn der betroffenen Person ein Antragsformular tatsächlich zugestellt worden ist. Hiermit soll gewährleistet werden, dass die Anspruchsberechtigung auch jener Personen, welchen allenfalls kurz vor Ablauf des jeweiligen Anspruchsjahres ein Formular zugestellt wird, nicht sogleich wieder verwirkt. Wurde kein Antragsformular zugestellt, gelangt § 9c Abs. 1 EG KVG zur Anwendung, wonach die Gesuche um Prämienverbilligung bis Ende des Anspruchsjahres einzureichen sind. Unabhängig von der Zustellung eines Antragsformulars durch die Kasse ist daher grundsätzlich jede Person selber für die Geltendmachung der Beiträge verantwortlich. Die Zustellung des Anmeldeformulars stellt keine Verfügung dar, die Rechte und Pflichten begründet und aus deren fehlender Zustellung keine Nachteile für die betroffene Person entstehen dürfen. Beim automatischen Versand des Antragsformulars gemäss § 10 Abs. 1 PVV handelt es sich vielmehr um eine Dienstleistung im Sinne von Art. 65 Abs. 4 KVG, auf die jedoch kein Anspruch besteht. Trotzdem hat die Behörde sich um die Zustellung an alle berechtigten Personen zu bemühen. Die Behörde hat den Versand nach den Grundsätzen einer pflichtbewussten Aufgabenerledigung vorzunehmen, was jedoch nicht ausschliessen kann, dass eine berechtigte Person im Einzelfall das Formular nicht erhält. Tritt dieser Fall ein, ist die betroffene Person – sofern sie von der Möglichkeit der Prämienverbilligung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen – nach Treu und Glauben gehalten, diesen Anspruch auch ohne Erhalt des Antragsformulars gelten zu machen. Wer über eine längere Zeit untätig bleibt, muss in Kauf nehmen, dass die Ansprüche nach einer gewissen Zeit nicht mehr eingefordert werden können. Wird der betroffenen Person trotz pflichtbewusster Aufgabenerledigung kein Antragsformular zugestellt oder kann es mangels steuerrechtlicher Angaben nicht zugestellt werden, ist die versicherte Person mit Blick auf das Verhältnis zwischen Mitwirkungspflicht und einem geordneten Verwaltungshandeln mit anderen Worten gehalten, sich innert des fraglichen Anspruchsjahres selbst zum Bezug von Prämienverbilligung anzumelden, ansonsten ihr Anspruch verwirkt (vgl. § 9c Abs. 1 EG KVG; Urteile des Kantonsgerichts vom 3. Dezember 2014 [740 14 120], vom 2. März 2011 [740 10 327], vom 14. März 2008 [740 07 421], 17. März 2008 [740 08 57] sowie vom 21. Februar 2001 [2000/213]). 12. Weil Verwirkungsfristen im Versäumnisfall für die betroffene Person nicht wiedergutzumachende Folgen haben, ist in Lehre und Rechtsprechung als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt, dass in Fällen, in denen die berechtigte Person aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert war, die entsprechende Handlung vorzunehmen und ihren Anspruch rechtzeitig geltend zu machen, die versäumte Frist wiederhergestellt werden kann. Der geltend
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemachte Irrtum über den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2016 stellt indessen keinen genügenden Grund für eine Wiederherstellung der Frist dar. Eine solche ist nur in den Fällen zugelassen, in denen die berechtigte Person aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert war, die entsprechende Handlung vorzunehmen und ihren Anspruch rechtzeitig geltend zu machen (vgl. ATTILO GADOLA, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995, S. 57). Nach Lehre und Rechtsprechung kann die wegen Rechtsunkenntnis versäumte Frist nicht wiederhergestellt werden, ausser das Versäumnis basiere auf einer falschen behördlichen Auskunft, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Ausführungen der Mitarbeiterin zum Prämienverbilligungsverfahren sind korrekt. Inhaltlich beschreibt sie das Verfahren nach Steuerveranlagung, wonach ein Antragsformular automatisch zugeschickt wird. Dies gilt in der Regel auch für das Gesuchsverfahren, sofern die versicherte Person im Familienzulagenregister als Ausbildungszulagenempfängerin vermerkt ist. Das Vorgehen der Kasse entbindet die versicherte Person jedoch nicht von jeglicher Mitwirkung und Verantwortung in Bezug auf die Geltendmachung des eigenen Anspruchs auf Leistungen, insbesondere wenn die Familie seit mehreren Jahren Prämienverbilligung bezieht. 13. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2016 im Zeitpunkt der Geltendmachung im Mai 2017 sowohl nach § 9c Abs. 1 EG KVG als auch nach § 9c Abs. 2 EG KVG verwirkt war, unabhängig davon, ob es sich um das Gesuchsverfahren oder um das Verfahren nach Steuerveranlagung handelt. Daran ändert auch die Auskunft der Mitarbeiterin der Kasse nichts. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 14. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht