Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 15. Mai 2025 (735 24 320)
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Berufliche Vorsorge
Eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung hat die gesetzlichen Leistungen nur dann auszurichten, sofern diese höher sind als der aufgrund der reglementarischen Leistungen berechnete Anspruch. Das Anrechnungsprinzip gilt namentlich auch in Bezug auf akzessorische Kinderrenten und führt dazu, dass die Pensionskasse die reglementarischen Altersleistungen auszurichten hat, sofern diese die gesetzlichen Leistungen übersteigen.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Kläger
gegen
Basellandschaftliche Pensionskasse, Mühlemattstrasse 1B, Postfach, 4410 Liestal, Beklagte, vertreten durch Laurence Uttinger, Rechtsanwältin, AVS Rechtsanwälte AG, Alpenstrasse 4, 6300 Zug
Betreff Forderung A. Der 1957 geborene A.____ war seit dem 1. August 2001 als Sachbearbeiter der B.____ tätig. In dieser Eigenschaft war er bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) berufsvorsorgeversichert. Seit dem 1. Mai 2017 bezieht er eine monatliche Pensionierten-Rente im Umfang von Fr. 994.35 sowie für seine am 22. August 2018 geborene Tochter seit 1. Oktober 2018 eine akzessorische Pensionierten-Kinderrente von 10% seiner Pensionierten-Rente im Umfang von Fr. 99.45. B. Im Juni 2019 ersuchte der Versicherte die BLPK erstmals um Erhöhung der Pensionierten-Kinderrente auf 20% der ihm ausgerichteten Altersrente. Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 teilte ihm die BLPK mit, dass die gesamthaft an ihn ausgerichteten Rentenleistungen entsprechend den reglementarischen Bestimmungen höher als die Leistungen gemäss den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbestimmungen ausfallen würden. Die reglementarische Regelung der BLPK, wonach die Kinderrente 10% der ausgerichteten Pensionierten-Rente betrage, verstosse daher nicht gegen die gesetzlichen Mindestvorschriften und es könne keine Erhöhung gewährt werden. Am 27. Januar 2023 ersuchte der Versicherte die BLPK unter Verweis auf ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 28. September 2018 sowie auf das in der Folge in gleicher Sache ergangene Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2018 vom 14. März 2019 ab Juni 2019 erneut um rückwirkende Erhöhung der Pensionierten-Kinderrente im Umfang von 20% der eigenen Pensionierten-Rente. C. Nachdem die BLPK am 3. Februar 2023 auch dieses Gesuch abschlägig beantwortet hatte, erhob der Versicherte am 18. Oktober 2024 am Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die BLPK mit dem Begehren, es sei die für seine Tochter ausgerichtete Pensionierten-Kinderrente rückwirkend seit 1. April 2019 auf 20% der an ihn ausgerichteten Pensionierten-Rente zu erhöhen. Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2018 vom 14. März 2019, wonach die Kinderrente 20% der Pensionierten-Rente betrage. D. Die BLPK, vertreten durch Rechtsanwältin Laurence Uttinger, schloss mit Klageantwort vom 8. November 2024 auf Abweisung der Klage. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, dass der Kläger Anspruch auf die im Vergleich zu den gesetzlichen Mindestbestimmungen insgesamt höhere Leistung gemäss den reglementarischen Leistungen der BLPK besitze. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. November 2024 wurde die Angelegenheit dem Gericht zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 ist das Gericht jenes Kantons zuständig, in welchem der schweizerische Sitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebes liegt, in welchem die versicherte Person angestellt war. Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Vordergrund stehen dabei Streitigkeiten zwischen Anspruchsberechtigen und Vorsorgeeinrichtungen, welche insbesondere Vorsorge- beziehungsweise Freizügigkeitsleistungen zum Gegenstand haben (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2019, 3. Aufl., S. 767 f.). Gemäss § 54 Abs. 1 lit. h der kantonalen Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist für solche Streitigkeiten nach Art. 73 Abs. 1 BVG das Kantonsgericht zuständig. Der Sitz der beklagten Vorsorgeeinrichtung liegt vorliegend im Kanton Basel-Landschaft. Ausserdem arbeitete der Kläger vor dem Beginn seines Rentenanspruchs auf eine Altersrente im Kanton Basel-Landschaft. Das Kantonsgericht ist somit sachlich wie örtlich zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Auf die im Übrigen den weiteren formellen Erfordernissen entsprechende Klage vom 18. Oktober 2024 ist somit einzutreten. 2.1 Das BVG ist als Minimalgesetz konzipiert. Diese Konzeption ergibt sich aus Art. 6 BVG und aus Art. 49 Abs. 1 BVG. Demnach sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Der Passus "im Rahmen dieses Gesetzes" bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtungen unter anderem die im zweiten Teil des BVG enthaltenen Mindestvorschriften zu beachten haben. Weil für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen in ihrer Eigenschaft als registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die nebst dem Obligatorium weitergehende Leistungen erbringen (unten, Erwägung 2.2), auch für die überobligatorischen Komponenten ein gewisser Koordinationsbedarf besteht, sind verschiedene Bereiche der für den Mindestbereich geltenden Bestimmungen auch für die weitergehende Vorsorge anwendbar erklärt worden. Diese sind in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählt (STAUFFER, a.a.O., S. 608 f.). Dazu gehören insbesondere auch die Bestimmungen über die Kinderrente, welche den obligatorischen Mindestbestimmungen zufolge 20% der ausgerichteten obligatorischen Altersrente entspricht (Art. 17 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 BVG). Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben deshalb für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente im Umfang der Waisenrente (Art. 17 BVG). Der Kinderrente, die teilweise den Ersatz des Einkommensbestandteils der im Erwerbsleben durch den Arbeitgeber ausgerichteten Kinderzulagen bezweckt (SZS 2003 S. 432, E. 5b, B 25/00), kommt gestützt auf diese obligatorische Mindestbestimmungen insofern akzessorischer Charakter zu, als sie nur zur Ausrichtung gelangt, wenn zugleich auch Anspruch auf eine Altersrente besteht (BGE 121 V 104 E. 4c mit Hinweis). 2.2 Eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung ist eine Vorsorge, die über das BVG-Obligatorium hinaus Leistungen erbringt und damit auch überobligatorische Leistungen versichert, indem sie beispielsweise höhere Lohnbestandteile versichert, höhere Sparbeiträge erhebt und im Gegenzug auch höhere Leistungen erbringt. Bei derart umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen, wie auch die Beklagte eine ist (vgl. Art. 95 des Vorsorgereglements der BLPK, Teil B: Allgemeine Reglementsbestimmungen, gültig ab 1. Januar 2025; abrufbar unter www.blpk.ch/infocenter/reglemente.html), werden die reglementarischen Leistungen für die obligatorische und überobligatorische Vorsorge gesamthaft festgelegt. Für die Leistungsfestsetzung werden einheitliche Parameter (Umwandlungssatz, technischer Zinssatz) gewählt. Die obligatorischen Leistungen werden den reglementarischen Gesamtleistungen über eine sogenannte Schattenrechnung angerechnet (Anrechnungsprinzip oder auch Vergleichsprinzip; BGE 140 V 169 E. 6.1). Demnach gelten jene Vorschriften, welche für die versicherten Personen günstiger sind, und zwar unabhängig davon, ob sie sich aus Gesetz oder aus dem Reglement ergeben (STAUFFER, a.a.O., S. 187). Das Anrechnungsprinzip basiert auf dem Grundsatz, dass eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Leistungen nur dann auszurichten hat, sofern diese betraglich höher sind als der aufgrund ihres Reglements berechnete Gesamtanspruch. Rechtsprechungsgemäss wird für den entsprechenden Vergleich die Berechnung, die nur den obligatorischen BVG-Bereich berücksichtigt, jener Berechnung gegenübergestellt, die den reglementarischen Bereich gesamthaft erfasst. Dies entspricht der gesetzlichen Konzeption in der überobligatorischen beruflichen Vorsorge, welche den umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen generell eine weitgehende Gestaltungsfreiheit einräumt (BGE 140 V 169 E. 8.3). Entsprechend können die Vorsorgeeinrichtungen ihre reglementarischen Leistungen frei bestimmen, wobei Art. 7 – 47 BVG lediglich dazu dienen, Mindestwerte zu definieren, die zur Erreichung des Vorsorgeziels in jedem Fall einzuhalten sind (BGE 136 V 65 E. 3.7, BGE 136 V 313 E. 4.4; oben, Erwägung 2.1). Das Bundesgericht hat diese Konzeption namentlich bei leistungsrechtlichen Fragestellungen konsequent bestätigt. So erweist es sich insbesondere als zulässig, miteinander verbundene – sog. akzessorische – gesetzliche Leistungen wie beispielweise eine Invalidenrente und eine akzessorische Invaliden-Kinderrente allenfalls durch eine einzige reglementarische Leistung zu erfüllen (BGE 136 V 313). Konkret erwog das Bundesgericht in diesem Zusammenhang: "il y a lieu (...) d'admettre que l'institution de prévoyance 'enveloppante' qui accorde, en lieu et place d'une rente d'invalidité et d'une rente complémentaire d'invalidité pour enfant, une rente d'invalidité unique dont le montant est supérieur au montant de la rente d'invalidité et de la rente complémentaire d'invalidité pour enfant prévues par la LPP, respecte le droit fédéral» (a.a.O., E. 5.3.7). Das Anrechnungsprinzip kann folglich dazu führen, dass die Ausrichtung einer akzessorischen Kinderrente durch eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung auch ganz unterbleiben kann, sofern und soweit alleine durch die Ausrichtung einer reglementarischen Alters- bzw. Invalidenrente die BVG-Mindestleistungen unter Einrechnung der obligatorischen Kinderrente in masslicher Hinsicht übertroffen werden. Für eine Änderung dieser gefestigten Rechtsprechung (BGE 140 V 169 E. 6.2) besteht kein Anlass. 3.1 Unbestritten ist, dass der Kläger für seine Tochter Anspruch auf eine Alters-Kinderrente besitzt. Zu prüfen ist deren Höhe. Vorliegend erfolgte der Altersrücktritt des Klägers am 1. Mai 2017. In diesem Zeitpunkt war er 60 Jahre alt und verfügte über ein obligatorisches Altersguthaben im Umfang von Fr. 149'157.75 (vgl. Vorsorgeausweis per 30. April 2017, erstellt am 5. November 2024, Beilage 2 zur Klageantwort vom 8. November 2024). Gemäss Art. 14 Abs. 2 BVG beträgt der obligatorische Umwandlungssatz bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters 6,8%. Gemäss den BVG-Mindestbestimmungen beliefe sich die jährliche obligatorische Altersrente des Klägers im Alter 65 somit auf Fr. 10'142.75 (Fr. 149'157.75 x 6,8%) und die obligatorische Kinderrente gemäss Art. 17 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 BVG im Umfang von 20% der obligatorischen Altersrente auf Fr. 2'028.54 (Fr. 10'142.75 x 20%). 3.2 Infolge seines vorzeitigen Altersrückstritts mit 60 Jahren ist dieser für die vergleichsweise Berechnung der obligatorischen Leistung massgebende Umwandlungssatz zu reduzieren, weil das obligatorische Alterskapital für eine längere Rentendauer ausreichen muss und die Äufnung des Altersguthabens früher endet (STAUFFER, a.a.O., Rz. 869). Wie hoch der obligatorische Rentenumwandlungssatz bei einem vorzeitigen Altersrücktritt ist, regelt das Gesetz indessen nicht, sondern legt – mit Blick auf die vorliegend im Zeitpunkt des Versicherungsfalls per Altersrücktritt des Klägers im Mai 2017 noch anwendbare Fassung von Art. 13 Abs. 2 BVG – lediglich die Pflicht der Vorsorgeeinrichtung fest, den Rentenumwandlungssatz «entsprechend» anzupassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, sozial-rechtliche Abteilungen] vom 21. Juni 2000, B 41/98, in: SZS 2002 S. 497; vgl. auch Botschaft zur Stabilisierung der AHV vom 28. August 2019, in: BBl 2019 6401). Der Umfang der Herabsetzung kann von der Vorsorgeeinrichtung somit auch betreffend den Obligatoriumsbereich frei bestimmt werden. Richtschnur hierfür bildet die (im Grundsatz nach wie vor) gültige Mitteilung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die berufliche Vorsorge Nr. 7 vom 5. Februar 1988, wonach der Umwandlungssatz pro Vorbezugsjahr um 0,2% zu reduzieren ist (a.a.O., Rz. 37, S. 4; Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, Basel 2021, Art. 13 BVG, Rz. 33; BGE 133 V 575, E. 6.2: vgl. auch Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 163, Rz. 1132, Ziffer 1. Absatz 2). Im hier vorliegenden Fall beläuft sich der reglementarische Umwandlungssatz, der für die vergleichsweise Bemessung der obligatorischen Leistungen massgebend ist, im Alter 60 auf 5,2% (Vorsorgeplan der BLPK für die versicherten und rentenbeziehenden Personen der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft [Vorsorgewerk SVA BL], Beilage 3 zur Klageantwort vom 8. November 2024, Anhang 5). Die Differenz zwischen den im Alter 65 und Alter 60 gemäss Reglement anzuwendenden Umwandlungssätzen beläuft sich auf 0,6%. Sie liegt damit unter dem erwähnten Richtwert einer jährlichen Reduktion von 0,2% und erweist sich unter diesem Blickwinkel als nicht willkürlich. Die Beklagte hat in ihrer Klageantwort das obligatorische Altersguthaben mit dem Umwandlungssatz von 5,8% multipliziert. Mutmasslich ist sie damit von einem obligatorischen Mindestumwandlungssatz von 6,8% im Alter 65 gemäss Art. 14 Abs. 2 BVG abzüglich einer jährlichen Reduktion von 0,2% während fünf Jahren ausgegangen (Klageantwort vom 8. November 2024, Ziffern 6 f.). Diese Reduktion entspricht ebenfalls dem erwähnten jährlichen Richtwert von 0,2%. So oder anders resultiert für die Altersrente des Klägers somit eine für die Vergleichsrechnung massgebende obligatorische Mindestleistung von maximal Fr. 8'651.15 pro Jahr (Fr. 149'157.75 x 5,8% im Alter 60). Die obligatorische Kinderrente gemäss Art. 17 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 BVG beläuft sich auf 20% der obligatorischen Altersrente und beträgt damit auf der Basis eines Umwandlungssatzes von 5,8% auf maximal Fr. 1'730.25 (Fr. 8'651.15 x 20%). 3.3 Diese jährlich garantierten Mindestleistungen sind mit den reglementarischen Leistungen zu vergleichen (Anrechnungs- oder Vergleichsprinzip, oben, Erwägung 2.2). Gemäss Anhang 5 des Vorsorgewerks SVA BL (Beilage 3 zur Klageantwort vom 8. November 2024) kommt bei einem Rücktritt im Alter 60 auch im überobligatorischen Bereich ein Umwandlungssatz von 5,2% zur Anwendung. Dieser Umwandlungssatz ist mit dem Saldo des überobligatorischen Sparguthabens von Fr. 229'466.75 zu multiplizieren, woraus ein Anspruch auf eine reglementarische Altersrente im Umfang von Fr. 11'931.25 und gestützt auf Ziffer 10 des Vorsorgewerks SVA BL eine akzessorische Kinderrente im Umfang von jährlich Fr. 1'193.15 resultiert (Fr. 11'931.25 x 10%). Diese reglementarischen Leistungen führen gerundet zu einer monatlichen reglementarischen Altersrente von Fr. 994.35 sowie zu einer ihr zugehörigen Kinderrente von Fr. 99.45, wie sie dem Kläger für ihn selbst seit seiner Frühpensionierung ab 1. Mai 2017 und ab 1. Oktober 2018 für seine im August 2018 geborene Tochter nachweislich der Akten tatsächlich auch zugesprochen und ausgerichtet worden sind (Rentenausweis des Klägers per 1. Januar 2021, Beilage 1 der Klagebegründung). Sie sind gesamthaft höher als die gesetzlich garantierte Mindestleistung, und zwar unabhängig davon, ob für die vergleichsweise Berechnung der obligatorischen Mindestleistungen ein Umwandlungssatz von 5,2% oder von 5,8% angewandt wird (oben, Erwägung 3.2, a. E.). So oder anders besitzt der Kläger demnach Anspruch auf die höheren reglementarischen Leistungen, wie sie ihm bisher bereits ausgerichtet worden sind. 3.4 Entgegen der in der Klagebegründung vertretenen Auffassung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_793/2018 vom 14. März 2019 den Anspruch auf eine Erhöhung der Kinderrente gemäss den gesetzlichen Mindestbestimmungen auf 20% der Altersrente nicht etwa bejaht, sondern in Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Gegenteil entschieden, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Leistungen im Umfang von 20% einer Altersrente nur dann auszurichten hat, sofern diese höher sind als der aufgrund ihres Reglements bzw. ihrer Statuten insgesamt berechnete Anspruch (Anrechnungsprinzip; oben, Erwägung 2.2). Das vom Kläger zitierte Urteil stützt damit nicht etwa dessen Standpunkt, sondern bestätigt die zitierte Rechtsprechung sowie die oben dargelegte Vorgehensweise (oben, Erwägung 3.3). Da die gesamthaft an ihn ausgerichteten reglementarischen Leistungen jedenfalls höher als die Mindestleistungen ausfallen, ist vorliegend kein Verstoss gegen die gesetzlichen Mindestvorschriften auszumachen. Eine Erhöhung der bisher an den Kläger ausgerichteten Kinderrente ist ausgeschlossen. Die Klage ist bei diesem Ergebnis abzuweisen. 4. Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 1 VPO hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien grundsätzlich kostenlos zu sein hat. Für das vorliegende Klageverfahren sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid wurde am 16. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (vgl. nach Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts Verfahren 9C_400/2025).