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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 15.08.2024 735 23 365/169

15 août 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,946 mots·~15 min·7

Résumé

Die geltend gemachten Beitrags- und Zinsforderungen bestehen zu Recht; Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung sind erfüllt.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 15. August 2024 (735 23 365 / 169) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Die geltend gemachten Beitrags- und Zinsforderungen bestehen zu Recht; Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung sind erfüllt.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Andreas Blattner, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Klägerin

gegen

B.____, Beklagte

Betreff Beiträge

A. Mit Anschlussvereinbarung vom 15. November 2012 schloss sich die B.____ rückwirkend per 1. Oktober 2012 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Stiftung A.____ an. Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 gewährte die A.____ der B.____ eine Fristverlängerung für die Begleichung des Beitragsausstands (Beitragsjahr 2020). Die Zahlung dieser Prämien konnte per 23. Juni 2021, 17. September 2021 und 19. Oktober 2021 verbucht werden. Mit Schreiben vom 7. April 2021 stellte die A.____ der B.____ die offenen Prämienforderungen (Beitrags-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechnungen 2021, 1. Quartal) inkl. Vorsorgeverzeichnis zu. Mit Schreiben vom 5. Juli 2021, 5. Oktober 2021 und 1. Dezember 2021 wurden die restlichen Prämienforderungen (2. bis 4. Quartal) in Rechnung gestellt. Nachdem keine Zahlungen erfolgt waren, gewährte die A.____ der B.____ mit Schreiben vom 15. Januar 2022 eine Zahlungsfristverlängerung bis 30. Juni 2022, unter Hinweis auf das Recht zur Kündigung des Anschlussvertrags bei nicht fristgerechter Zahlung. Auf Kündigung der A.____ hin wurde das Anschlussverhältnis schliesslich per 31. August 2022 aufgehoben. In der Folge belief sich der Prämienausstand in der definitiven Prämienrechnung vom 8. Februar 2023 für das Jahr 2021 auf Fr. 21'570.11. Nachdem die B.____ die ausstehenden Beiträge weiterhin nicht beglichen hatte, stellte das Betreibungsamt Basel- Landschaft auf Begehren der A.____ den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XXX über einen Betrag von Fr. 21'570.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 8. März 2023 aus. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die B.____ am 24. Mai 2023 Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 21. November 2023 reichte die A.____ beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die B.____ ein. Darin beantragte sie, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 21'570.10 nebst Zins zu 5% seit 8. März 2023, Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten von Fr. 143.40 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX sei in diesem Umfang aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Klageantwort vom 24. Februar 2024 beantragte die Beklagte, dass die Klage für ungültig zu erklären und zurückzuweisen sei. Ferner habe sich das angerufene Kantonsgericht für unzuständig zu erklären. Schliesslich habe die Klägerin den Zahlungsbefehl zurückzuziehen und die Betreibung zu löschen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die Parteien die Gerichte des Kantons Zürich als Gerichtsstand vereinbart hätten, weshalb ein Verfahren um definitive Rechtsöffnung beim hiesigen Kantonsgericht nicht eingeleitet werden könne. Die Forderung werde sodann insgesamt bestritten. Die Aufstellungen der Klägerin könnten nicht nachvollzogen werden, es fehle an Bankbelegen und der Führung eines Zahlungsjournals. Ferner liege keine Schuldanerkennung vor. D. Im Rahmen ihrer Replik vom 7. März 2024 hielt die Klägerin vollumfänglich an ihren Anträgen und Standpunkten fest. Ergänzend brachte sie vor, dass der Gerichtsstand nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 zwingend sei und davon nicht durch Abrede abgewichen werden könne. Mit Duplik vom 9. Mai 2024 hielt auch die Beklagte an ihren Anträgen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch die Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkei-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung zwingenden Charakter aufweist, weshalb sich eine Gerichtsstandsvereinbarung in diesem Kontext als unzulässig erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2009, 9C_2008, E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 133 V 488). Folglich kann auch nicht durch eine entsprechende Regelung im Vorsorgereglement von dem in Art. 73 BVG vorgesehenen Gerichtsstand abgewichen werden. Dies verkennt die Beklagte, wenn sie geltend macht, dass das angerufene Kantonsgericht nicht zuständig sei, da die Parteien die Gerichte des Kantons Zürich als Gerichtsstand vereinbart hätten. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz gemäss Auszug aus dem Handelsregister Basel-Landschaft in Y.____ hat, ist das Kantonsgericht auch örtlich zur Beurteilung der Klage vom 21. November 2023 zuständig. Auf die − im Übrigen formgerecht eingereichte − Klage vom 21. November 2023 ist somit einzutreten. 2.1 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht in Streitigkeiten wie der vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 560 E. 1a/aa), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a; SZS 2001 S. 560 E. 1a/aa). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a; SZS 2001 S. 560 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]; heute: Bundesgericht, III. und IV. öffentlich-rechtliche Abteilung, vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; SZS 2001 S. 560 E. 1a/bb). 2.2 Ferner gilt das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach das Gericht verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 48 E. 4a; SZS 2001 S. 560 E. 1b). 3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sie zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG). 3.2 Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass sich die Beklagte mit Vertrag vom 15. November 2012 der Klägerin anschloss. Die Klägerin war somit berechtigt und verpflichtet, die bei der Beklagten beschäftigten und dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden zu versichern und im Rahmen der Anschlussbedingungen die durch den Anschlussvertrag (Klagebeilage 2) und die Reglemente – insbesondere das Vorsorgereglement (Klagebeilage 3), die Geschäftsbedingungen und das Kostenreglement (Klagebeilage 4) – festgelegten Beiträge und Kosten zu erheben. Das Anschlussverhältnis wurde seitens der Klägerin mittels Kündigung vom 19. Juli 2022 wieder aufgelöst (Klagebeilage 11). Aus den seitens der Klägerin beigebrachten Unterlagen sind ferner der versicherte Jahreslohn sowie die Höhe der Beiträge ersichtlich (vgl. Klagebeilagen 6-9). Die in Kopie beigelegten Beitragsrechnungen sind in ihrem Umfang nachvollziehbar und die Schlussrechnung vom 8. Februar 2023 über den ausstehenden Betrag von Fr. 21'570.10 erscheint als korrekt. Die gemäss dem eingereichten Kontoauszug vom 30. Oktober 2023 (Zeitraum vom 1. Januar 2021 - 31. Dezember 2023, Klagebeilage 14) belasteten Beiträge stimmen ziffernmässig mit den entsprechenden Quartalsrechnungen überein. Ferner lässt sich aus dem Kontoauszug auch ersehen, dass die nachträglich verbuchten Zahlungseingänge für das Beitragsjahr 2020 der Beklagten jeweils am 23. Juni 2021, 17. September 2021 und 19. Oktober 2021 gutgeschrieben wurden. Die je für die Verlängerung der Zahlungsfrist belastete Gebühr entspricht zudem der reglementarisch festgelegten Gebühr von Fr. 200.-- (vgl. Ziff. 3/4. des am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Kostenreglements). Auch für die veranlasste Vertragsauflösung per 31. August 2022 wurde in Übereinstimmung mit dem Kostenreglement eine Verwaltungsgebühr von Fr. 700.-- veranschlagt (vgl. Ziff. 3/6. Kostenreglement). Darüber hinaus entspricht die gemäss Schlussrechnung vom 8. Februar 2023 geltend gemachte Gesamtforderung für die ausstehenden Beiträge in der Höhe von Fr. 21'570.10 sowohl dem mit Betreibung eingeforderten wie auch mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Betrag. In der Klageschrift substanziiert die Klägerin die Beitragsforderung erneut (vgl. Ziff. 8 der Klageschrift), wobei auch die darin aufgeführten Zahlen mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmen. 3.3 Wie detailliert die klägerische Forderung zu belegen ist, hängt wesentlich davon ab, ob und inwieweit diese seitens der Beklagten substanziiert bestritten wird (Urteil des EVG vom 20. August 2002, H 295/01, E. 4.3 und E. 2.1 hiervor). Mit den zitierten Unterlagen, namentlich dem Kontoauszug vom 30. Oktober 2023, belegt die Klägerin ihre Forderung hinreichend substanziiert und schlüssig. Die Beklagte bestreitet die klägerische Forderung weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe substanziiert. Sie begnügt sich diesbezüglich einzig mit dem Hinweis, dass die klägerischen Aufstellungen nicht nachvollzogen werden könnten, ohne dabei näher zu begründen, inwiefern sich die geltend gemachte Forderung als nicht korrekt erweise. Der vorstehend zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 2.1) zufolge wäre es indessen an ihr gelegen, jene Tatsachen darzulegen, welche die eingeklagte Gesamtforderung allenfalls als unbegründet erscheinen lassen könnten. Ebenso wenig äusserte die Beklagte sich vorprozessual zu den der Forderung der Klägerin zugrunde gelegten Prämienabrechnungen. Vielmehr ersuchte sie wiederholt um eine Verlängerung der Zahlungsfrist. Hierbei gilt es auch zu berücksichtigen, dass

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemäss Ziffer 3.3 der Allgemeinen Bestimmungen des Anschlussvertrags die Beitragsrechnungen als anerkannt gelten, sofern nicht innert 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich begründet Einspruch erhoben wird. Ferner erfolgte auch die Erklärung des Rechtsvorschlags ohne jegliche Begründung. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass, den Kontoauszug oder die einzelnen Rechnungen der Klägerin auf weitere, möglicherweise anwendbare Rechtssätze zu überprüfen. Die Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt zwar auch im BVG. Gleichwohl verlangt das Rügeprinzip, dass die beklagte Partei bezüglich der geltend gemachten Sach- und Rechtslage jene Einwendungen zu erheben hat, die nicht augenfällig sind oder die sich nicht unmittelbar aus den Sachverhaltsfeststellungen der klagenden Partei ergeben. Wie dargelegt, bestreitet die Beklagte die Beitragsforderung aber weder konkret in Bezug auf einzelne Positionen noch belegt sie geleistete Zahlungen. Das Gericht nimmt zusätzliche Abklärungen nur vor und prüft von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keinerlei Hinweise auf rechtliche Gründe, welche der Durchsetzung der von der Klägerin in Rechnung gestellten Gesamtforderung entgegenstehen würden. Es ist dem Gericht letztlich unbekannt, aus welchen Gründen die Beklagte ihrer reglementarischen Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. 3.4.1 Aus dem beigebrachten Kontoauszug ergibt sich sodann, dass seitens der Klägerin jeweils per 31. Dezember 2020 (Fr. 1'072.80), per 31. Dezember 2022 (Fr. 1'046.05) sowie per 8. März 2023 (Fr. 201.80) an Verzugszinsen abgerechnet wurden. Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG ermächtigt die Vorsorgeeinrichtungen, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Die Höhe des Zinssatzes lässt sich vorliegend weder dem Anschlussvertrag noch dem Vorsorgeplan oder dem Kostenreglement entnehmen. Indessen kann der geltend gemachte Zinssatz von 5% den von der Klägerin ins Recht gelegten Beitragsrechnungen für das Beitragsjahr 2021 (Klagebeilage 6-9) entnommen werden. Dieser Zinssatz entspricht der Praxis des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, welches in Klageverfahren betreffend BVG-Beitragsstreitigkeiten in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) vom 30. März 1911 Verzugszinsen in der Höhe von 5% zuspricht, es sei denn, die Parteien hätten ausdrücklich einen anderen Zinssatz vereinbart (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 5. April 2023, 735 22 285 / 88, E. 3.4 mit Hinweisen). Wenngleich die einzelnen Beträge nicht ziffernmässig genau überprüft werden können, so sind die erhobenen Zinsbeträge vor diesem Hintergrund hinreichend substanziiert und daher nicht zu beanstanden. 3.4.2 Die in der geltend gemachten Forderung enthaltenen Verwaltungskosten (Gebühren für die Verlängerung der Zahlungsfrist sowie die Gebühren für die Vertragsauflösung) stützen sich auf Ziffer 3 (4. und 6.) des Kostenreglements, welches ebenfalls integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrags vom 15. November 2012 bildet. Mit der Unterzeichnung des besagten Vertrags hat die Beklagte auch die darin aufgeführten kostenpflichtigen Aufwendungen anerkannt. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts können einer Vorsorgeeinrichtung bei Beitragsstreitigkeiten pauschalisierte Mahn- und Inkassospesen zugesprochen werden, sofern es sich im Einzelfall um einen angemessenen, nicht offensichtlich übermässigen Betrag han-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht delt. Dabei sind vor allem die Höhe der Gesamtforderung und der Aufwand der Gläubigerin zu berücksichtigen. Bei den vorstehenden Gebühren, welche von der Beklagten weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten werden, kann indessen nicht von übermässig hohen Verwaltungsgebühren gesprochen werden (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Dezember 2010, 735 10 226 / 294, E. 3.4 mit Hinweisen). 3.5 Gleichermassen verhält es sich für die über die vorstehend dargelegten Ausstände hinaus mit der vorliegenden Klage zusätzlich geltend gemachten Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 600.-- für das Inkassoverfahren (interne Betreibungsgebühren), zumal dieser Betrag ebenfalls in Ziffer 3/4. des Kostenreglements eine genügende Stütze findet. Unter dieser Ziffer wird ein Betrag in der Höhe von Fr. 1'000.-- für das Rechtsöffnungsverfahren festgehalten. Nachdem die Klägerin vorliegend sowohl die Rechtsöffnung als auch die richterliche Beurteilung der Klagforderung verlangt, kann dem Klagebegehren deshalb auch in diesem Punkt entsprochen werden. 4. Die Klägerin beantragt im Weiteren die Verzinsung der geltend gemachten Ausstände im Umfang von Fr. 21'570.10 mit 5% seit 8. März 2023. Was die Zulässigkeit der Erhebung von Verzugszinsen anbelangt, so kann vollumfänglich auf das unter Erwägung 3.4.1 hiervor Dargelegte verwiesen werden. Nach Wirksamkeit der Auflösung des Anschlussvertrags forderte die Klägerin die Beklagte mit Schlussrechnung vom 8. Februar 2023 auf, die ausstehenden Beiträge bis 8. März 2023 zu begleichen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ab 8. März 2023 Zinsen in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes von 5% verlangt. 5. Aus dem vorstehend Dargelegten resultiert, dass die Beklagte der Klägerin die ausstehende Beitragsforderung in der Höhe von Fr. 21'570.10 nebst Zins zu 5% seit 8. März 2023 sowie die geltend gemachten Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen hat. 6.1 Schliesslich stellt die Klägerin den Antrag, es sei der von der Beklagten in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamts Basel-Landschaft am 24. Mai 2023 erhobene Rechtsvorschlag im Umfang der geltend gemachten Forderung zu beseitigen. 6.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 119 V 329 E. 2b, 107 III 60). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 134 III 115 E. 3.2, BGE 119 V 329 E. 2b, BGE 107 III 6; DOMINIK VOCK/MARTINA AEPLI-WIRZ, in: Kren Kostkiewicz Jolanta/Vock Dominik [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 4. Aufl., Zürich 2017, Art. 79 SchKG N 7). 6.3 Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, bestehen die geltend gemachten Beitrags- und Zinsforderungen zu Recht, weshalb die Voraussetzungen für die Aufhebung des

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung erfüllt sind. Demnach ist der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 24. Mai 2023 in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamts Basel- Landschaft für die geltend gemachte Forderung von in der Höhe von Fr. 21'570.10 nebst Zins zu 5% seit 8. März 2023 zu beseitigen und der Klägerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 7 Was die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheids. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung (ANDRÉ PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Gemäss Art. 68 SchKG hat grundsätzlich der Schuldner die Betreibungskosten zu tragen. Dazu gehören in jedem Falle die Kosten für den Zahlungsbefehl (Urteil des EVG vom 2. Februar 2006, K 112/05, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend sind der Klägerin unbestritten gebliebene Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 143.40 angefallen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin die entsprechenden Kosten zu bezahlen. 8. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 21'570.10 nebst Zins zu 5% seit 8. März 2023 sowie den Betrag von Fr. 600.-- zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamts Basel-Landschaft vom 24. Mai 2023 wird im Umfang von Fr. 21'570.10 nebst Zins zu 5% seit 8. März 2023 sowie von Fr. 600.-- aufgehoben und in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. XXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft in der Höhe von Fr. 143.40 zu bezahlen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid wurde am 4. November 2024 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_626/2024).

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